Die Unterstützungsanzeige (ZUG)

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
18.2.03.
Publikationsdatum
16. August 2012
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Art. 30 ZUG Art. 31 ZUG

Erläuterungen

1.Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs mit Unterstützungsanzeige

Kostenersatzansprüche (vgl. dazu Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02) werden mit Unter-stützungsanzeigen geltend gemacht. Mit der Unterstützungsanzeige wird der für die Rückerstattung der Kosten zuständige Kanton darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Fall anhängig ist. Die Unterstützungsanzeige ist eine so genannte rechtsgestaltende Vorkehrung. Mit ihrem Eingang verpflichtet sie den Kanton, an den sie gerichtet sind, rechtskräftig zur Rückerstattung der Kosten, wenn dieser nicht rechtzeitig Einsprache gemäss Art. 33 ZUG (vgl. dazu Kapitel 18.2.06) erhebt. Eine Zustim-mungserklärung oder Gutsprache des ersatzpflichtigen Kantons ist somit nicht nötig, auch wenn er vollumfänglich für die Sozialhilfekosten aufkommen muss.

2.Erstellung und Einreichung der Unterstützungsanzeige

Die Unterstützungsanzeige wird von der Gemeinde erstellt, welche für die Unterstützung der bedürftigen Person zuständig ist. Die Unterstützungsanzeige ist dem Kantonalen Sozialamt (vgl. Art. 29 ZUG in Verbindung mit § 8 SHV) einzureichen. Dieses prüft die Unterstützungs-anzeige summarisch und leitet sie dem kostenersatzpflichtigen Kanton weiter. In den Ausnahmefällen, in denen das Kantonale Sozialamt eine Unterstützungsleistung ohne Mitwirkung einer Gemeinde ausrichtet oder entsprechende Kostengutsprache erteilt (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a SHV, § 36 Abs. 2 SHV), erstellt es die Unterstützungsanzeige selbst und lei-tet sie anschliessend dem kostenersatzpflichtigen Kanton weiter.

3.Form der Unterstützungsanzeige

Für die Erstellung von Unterstützungsanzeigen sind die vom Kantonalen Sozialamt zur Ver-fügung gestellten Formulare zu verwenden (vgl. § 8 SHV). Zu Unterscheiden ist dabei zwi-schen Unterstützungsanzeigen für Notfallunterstützungen (Art. 30 ZUG) und Unterstüt-zungsanzeigen in den übrigen Fällen (Art. 31 ZUG).

4.Notfall-Unterstützungsanzeige (Art. 30 ZUG)

Nach Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der eine bedürftige Person im Notfall unter-stützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt (Art. 14 Abs. 1 ZUG, Art. 23 Abs. 1 ZUG), diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Es geht hier um den Kostenersatz für die klassische Notfallhilfe nach Art. 13 ZUG bzw. Art. 20 Abs. 2 ZUG; vgl. Kapitel 18.2.01. Für die Anzeige zu verwenden ist das Formular D.

4.1. Inhalt der Notfall-Unterstützungsanzeige Aus der Unterstützungsanzeige müssen alle Angaben hervorgehen, die der ersatzpflichtige Kanton für die Feststellung seiner Kostenersatzpflicht braucht. Insbesondere folgende Anga-ben müssen enthalten sein:

  • die genauen Personalien der unterstützten Person,
  • ihr Heimatkanton,
  • der Wohnsitz der unterstützten Person,
  • der Zeitpunkt des Notfalls,
  • der Umfang der geleisteten Hilfe,
  • die Begründung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit der Hilfeleistung. 4.2. Anzeigefrist Das ZUG schreibt keine bestimmte Frist vor. Der Aufenthaltskanton soll dem Wohnkanton den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Dies ist in dem Zeitpunkt möglich, in welchem
  • die unterstützte Person identifiziert und ihr Wohnsitz in der Schweiz ermittelt ist oder es sich als unmöglich erweist, den Wohnsitz sofort festzustellen,
  • und die unterstützte Person als bedürftig erscheint, weil sie die Mittel, die zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der Notfallhilfe erforderlich sind, weder auf sich trägt noch sofort beschaffen kann. Wurde die Notfallunterstützung durch Dritte, insbesondere medizinische Leistungserbringer, erbracht, die infolge unsicherer Deckung der Kosten bei der zuständigen Stelle des Aufent-haltskantons um Erteilung einer Kostengutsprache ersucht haben, gilt bezüglich der Anzei-gefrist Folgendes: Art. 30 ZUG spricht von Unterstützung und Unterstützungsfall. Mit diesem Wortlaut wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht schon (medizinische) Notfälle mit noch unklarer Kostende-ckung zu melden sind. Solche Unterstützungsfälle müssen dem Wohnkanton nicht umge-

hend nach Eingang eines Gesuches um subsidiäre Kostengutsprache, sondern lediglich möglichst bald nach definitivem Feststehen einer nötigen Unterstützung gemeldet werden. Da es zunächst darum geht abzuklären, ob die Kosten nicht anderweitig getragen werden können und dafür allenfalls aufwendige Verfahren mit Versicherungen oder den betroffenen Personen durchzuführen sind, kann es vorkommen, dass erst nach geraumer Zeit auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden muss und eine entsprechende Meldung erfolgt. Um den Verkehr zwischen den Kantonen zu vereinfachen bzw. zu vereinheitlichen und um den Ver-waltungsaufwand zu reduzieren, hat der SKOS-Vorstand am 1. April 2004 die Empfehlung beschlossen, dass der Aufenthaltskanton dem Wohnkanton eine Unterstützungsanzeige in Notfällen aufgrund von Art. 30 ZUG erst dann zuzustellen hat, wenn aufgrund eines Notfalls eine Unterstützung mittels Sozialhilfe tatsächlich erfolgen muss und somit eine Bedürftigkeit besteht. Liegt zwar ein (medizinischer) Notfall vor, ist aber noch ungewiss, wer die Kosten zu übernehmen hat und ob auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden muss, hat noch keine An-zeige nach Art. 30 ZUG zu erfolgen. Der Wohnkanton kann gegen eine Notfall-Unter-stützungsanzeige, die sobald als möglich erfolgt, nachdem die Notwendigkeit einer Unter-stützung mittels Sozialhilfe feststeht, keine Verspätung geltend machen (vgl. auch Bericht der Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004, Ziff. 2.2.18a.1, und sinnge-mäss Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.A., Zürich 1994, N 299 5. Absatz).

5.Unterstützungsanzeige in den übrigen Fällen (Art. 31 ZUG)

Der Wohn- oder der Aufenthaltskanton, der vom Heimatkanton die Rückerstattung von Un-terstützungskosten verlangt, zeigt diesem den Unterstützungsfall binnen 60 Tagen an. In be-gründeten Fällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht keine Ersatzpflicht (Art. 31 Abs. 1 ZUG). 5.1. Inhalt der Unterstützungsanzeige Aus der Unterstützungsanzeige müssen alle Angaben hervorgehen, die der ersatzpflichtige Kanton für die Feststellung seiner Kostenersatzpflicht braucht (Art. 31 Abs. 3 ZUG). Insbe-sondere folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • die genauen Personalien der unterstützten Person und der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  • der Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung im Wohnkanton (nicht der Zeitpunkt der Wohn-sitzbegründung in der unterstützenden Gemeinde) und der letzte Wohnort vor dem Zu-zug in den Wohnkanton; bei unterschiedlicher Wohnsitzdauer von Ehegatten und einge-tragenen Partnerinnen und Partnern müssen die Zuzugsdaten von beiden angegeben werden;
  • die Heimatkantone der unterstützten Person und der in ihrem Haushalt lebenden Fami-lienangehörigen; bei Doppelbürgern entweder nur das zuletzt erworbene Bürgerrecht oder bei Mehrfachnennungen der Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen Bürgerrechte

durch den Unterstützten bzw. seine Vorfahren;

  • der Zeitpunkt, in welchem die Unterstützung beschlossen wurde;
  • Art und voraussichtliches Mass der Unterstützung (Ausgaben und Einnahmen);
  • bei Fällen mit Kopfquote (vgl. Kapitel 18.1.01), bei Konkubinaten oder anderen Mehrper-sonenhaushalten die Anzahl nicht unterstützter Personen;
  • Beitragsleistungen Dritter (Verwandtenunterstützung, Alimente, Haushaltführungsent-schädigung etc.). Je mehr Informationen dem kostenersatzpflichtigen Kanton zur Verfügung gestellt werden, desto weniger wird er nachfragen oder Einsprache erheben müssen. In vielen Kantonen müssen die Heimatgemeinden den Wohn- oder Aufenthaltskantone die Kosten der Sozialhil-fe zurückerstatten. Gerade für kleinere Gemeinden ist es für die Budgetierung sehr wichtig, dass man aus der Unterstützungsanzeige bzw. der Nachtragsmeldung (vgl. dazu Kapitel 18.2.04) eine möglichst genaue Vorstellung von den anfallenden Kosten erhält. Es gilt aber auch, dass die kostenersatzpflichtigen Kantone nicht aus blosser Neugier zu-sätzliche Angaben verlangen dürfen. Sie müssen sich bewusst bleiben, dass ein Sozialhilfe-fall einzig von der zuständigen Sozialbehörde geführt wird und nicht etwa von dieser und der kostenersatzpflichtigen Behörde gemeinsam oder nach deren Weisungen. Rückfragen des kostenersatzpflichtigen Kantons können sich also nur auf Angaben beziehen, die zur Fest-stellung seiner Kostenersatzpflicht dienen. Dies gebietet nicht zuletzt auch der Datenschutz. Zu verwenden ist hier das Formular E. 5.2. Inhalt der Unterstützungsanzeige bei kurzfristiger Unterstützung Bei Unterstützungen nach Art. 15 ZUG (Personen ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz), die entweder nur eine Notfallunterstützung oder nur eine kurzfristige Hilfe beinhal-ten (weil die betreffende Person keine darüber hinaus gehenden Sozialhilfeleistungen benö-tigt oder beziehen will), kann anstelle einer ausführlichen Unterstützungsanzeige auch eine Kurzmeldung erfolgen. Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
  • die genauen Personalien der unterstützten Person,
  • ihren Heimatkanton,
  • der Aufenthaltsort der unterstützten Person,
  • der letzte Wohnsitz der unterstützen Person,
  • Zeitpunkt des Notfalls, die Begründung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit der Hilfeleistung und soweit bekannt die (voraussichtliche) Höhe der Notfallunterstützung,
  • Zeitraum und Umfang der geleisteten Hilfe bei kurzfristiger Unterstützung. Zu verwenden ist in solchen Fällen das Formular E1.

5.3. Anzeigefristen Da das Kantonale Sozialamt für den Verkehr mit den Kantonen zuständig ist (§ 8 SHV) und für die Bearbeitung eines Unterstützungsfalls ebenfalls Zeit benötigt, beträgt die Anzeigefrist der unterstützenden Gemeinde 30 Tage, um den Fall dem Kantonalen Sozialamt anzuzeigen (§ 34 Abs. 1 SHV). Das Kantonale Sozialamt muss den Fall dem kostenersatzpflichtigen Kanton innert 60 Tagen anzeigen. Die Frist beginnt, sobald die zuständige Behörde beschliesst, eine Unterstützung zu gewähren (Art. 31 Abs. 2 ZUG). Die Frist ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist von der kantonalen Amtsstelle versandt wird. Bei der 60-tägigen Anzeigefrist handelt sich um eine so genannte Ordnungsfrist. Das bedeu-tet, dass bei einer verspäteten Anzeige die zuständige Behörde die Verspätung zwar be-gründen muss, dass sie aber dennoch einen Anspruch auf Rückerstattung der ausgerichte-ten Sozialhilfe hat. Wird der Fall aber nicht innerhalb eines Jahres seit der Beschlussfassung gemeldet, ist der Kostenersatzanspruch verwirkt (Art. 31 Abs. 1 ZUG). Das heisst, dass kei-ne Ersatzpflicht mehr besteht und die Kosten für die Dauer der Unterstützung zu Lasten der unterstützenden Gemeinde gehen. Bei Notfallunterstützungen im Sinne von Ziff. 5.2 vorstehend ist bezüglich der Anzeigefrist Folgendes zu beachten: Bestand die Notfall-Unterstützung aus der Erteilung einer subsidiä-ren Kostengutsprache, so ist die Anzeige dem Heimatkanton innert 60 Tagen zuzustellen, nachdem die unterstützende Behörde davon Kenntnis erhalten hat, dass die Drittforderung uneinbringlich war und deshalb die subsidiäre Kostengutsprache eingelöst werden musste (vgl. Thomet, a.a.O., N 292 a. E.).

6.Unterstützungsanzeigen bei negativen Kompetenzkonflikten

Wie in Kapitel 3.3.03 dargestellt, kann entweder umstritten sein, welche Gemeinde der Un-terstützungswohnsitz der bedürftigen Person ist oder es ist umstritten, welche Gemeinde als zuständige Aufenthaltsgemeinde hilfepflichtig ist. Bei der einstweiligen, d.h. ohne Anerken-nung einer Rechtspflicht aufgenommenen Unterstützung, können entweder normale Sozial-hilfeleistungen oder Notfall-Unterstützungen anfallen. Von ihrem Wortlaut her wären weder Art. 30 ZUG noch Art. 31 ZUG für solche Fälle an-wendbar. Wie das Bundesgericht aber in seinem Urteil 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 festgehalten hat, entspricht die unpräjudizielle Hilfeleistung zur Vermeidung eines verpönten, weil zulasten des Hilfebedürftigen gehenden negativen Kompetenzkonfliktes Sinn und Geist des Zuständigkeitsgesetzes. Dem die Hilfe leistenden Kanton muss daher gegen den eigent-lich unterstützungspflichtigen Kanton ein Kostenersatzanspruch zustehen. Da Kostenersatz-ansprüche mittels Einreichung einer Unterstützungsanzeige geltend zu machen sind, ist bei solchen Unterstützungen eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu erstellen. Denn es liegt hier in dem Sinne ein Notfall vor, als eine bedürftige Person der sofortigen Hilfe be-darf und mit der Unterstützung nicht abgewartet werden kann, bis der negative Kompetenz-

konflikt geklärt ist. Ob eine reguläre Unterstützung oder eine blosse Notfallunterstützung ausgerichtet werden muss, spielt ungeachtet des Wortlautes von Art. 30 ZUG in solchen Fäl-len keine Rolle. Art. 30 ZUG ist hier sinngemäss anzuwenden, weil es gilt, eine Gesetzeslü-cke zu füllen (vgl. auch Kapitel 18.2.01, Ziff. 1.2). 6.1. Anzeige bei umstrittenem Wohnsitz: Die Zürcher Gemeinde, welche als Aufenthaltsgemeinde eine bedürftige Person unterstützt, die nach Ansicht der Gemeinde über einen ausserkantonalen Wohnsitz verfügt, reicht dem Kantonalen Sozialamt nach Aufnahme der Unterstützung zuhanden des mutmasslichen Wohnkantons eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG ein. Zu verwenden ist das For-mular D, welches entsprechend der Situation gegebenenfalls abzuändern bzw. mit einer aus-führlichen Begründung in Bezug auf den geltend gemachten ausserkantonalen Wohnsitz zu ergänzen ist: Steht eine reguläre Unterstützung an, so ist dies unter Angabe von Art und Um-fang der Unterstützung anzuführen. Im Weiteren ist anzumerken, dass zwischen der unter-stützenden Gemeinde und der mutmasslichen ausserkantonalen Wohngemeinde ein negati-ver Kompetenzkonflikt vorliegt und die Unterstützung demzufolge lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Dabei ist auszuführen, worauf sich die An-nahme gründet, die unterstützte Person habe ihren Unterstützungswohnsitz in der ausser-kantonalen Gemeinde. Falls nicht schon im Vorfeld geschehen, sind zudem Unterlagen ein-zureichen, welche die Darstellung der unterstützenden Aufenthaltsgemeinde untermauern. 6.2. Umstrittene Aufenthaltszuständigkeit Die Zürcher Aufenthaltsgemeinde, welche die Hilfe bedürftige Person anstelle der nach Art. 11 ZUG massgeblichen ausserkantonalen Gemeinde unterstützt, reicht dem Kantonalen Sozialamt nach Aufnahme der Unterstützung zuhanden des zuständigen Aufenthaltskantons eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG ein. Zu verwenden ist das Formular D, wobei der Begriff "Wohnkanton" zu streichen und an dessen Stelle der Begriff "Aufenthaltskanton nach Art. 11 ZUG" zu setzen ist. Das Formular ist weiter der Situation entsprechend anzu-passen bzw. mit einer ausführlichen Begründung in Bezug auf den geltend gemachten mas-sgeblichen ausserkantonalen Aufenthalt zu ergänzen: Steht eine reguläre Unterstützung an, so ist dies unter Angabe von Art und Umfang der Unterstützung anzuführen. Im Weiteren ist anzumerken, dass zwischen der unterstützenden Gemeinde und der mutmasslich nach Art. 11 ZUG zuständigen ausserkantonalen Gemeinde ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt und die Unterstützung demzufolge lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Dabei ist auszuführen, worauf sich die Annahme gründet, die unter-stützte Person habe ihren massgeben Aufenthalt in der ausserkantonalen Gemeinde. Falls nicht schon im Vorfeld geschehen, sind zudem Unterlagen einzureichen, welche die Darstel-lung der unterstützenden Aufenthaltsgemeinde untermauern.

7.Wiederaufnahme der Unterstützung nach einem Unterbruch

Kann die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eingestellt und muss sie später wieder aufge-nommen werden, muss keine neue Unterstützungsanzeige erstellt werden, wenn der Unter-bruch der Unterstützung weniger als ein Jahr dauerte (Art. 31 Abs. 4 ZUG). Ist eine neuerli-che Unterstützung jedoch erst nach einem Jahr oder mehr notwendig, so muss eine neue Anzeige erstellt werden.

Rechtsprechung

BGE 136 V 351 E. 8: Nach Art. 31 Abs. 1 und 2 ZUG beträgt die Anzeigefrist 60 Tage und in begründeten Fällen längstens ein Jahr seit dem Unterstützungsbeschluss der zuständigen Fürsorgebehörde. Gemäss Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 ZUG ist die Unterstützungsanzeige rechtzeitig erfolgt, wenn sie innert 60 Tagen ergeht. Nach Ablauf eines Jahres ist der An-spruch in jedem Fall verwirkt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Art. 31 Abs. 1 Satz 3 ZUG, wonach für später gemeldete Unterstützungsfälle keine Ersatzpflicht besteht. Für den dazwi-schen liegenden Zeitraum gilt, dass die Unterstützungsanzeige dann rechtzeitig ist, wenn die Verspätung begründet ist. Daraus könnte geschlossen werden, dass die Nichtbeachtung der 60-tägigen Frist die Verwirkung der Ersatzansprüche zur Folge hat, sofern der anzeigestel-lende Kanton das Versäumnis der Frist nicht in geeigneter Weise begründet. Dies entspricht indessen nicht der Absicht des Gesetzgebers. Im Gegensatz zur Einjahresfrist hat der Ge-setzgeber somit ausdrücklich davon abgesehen, die 60-tägige Frist mit einer Sanktion zu verbinden. Diese ist daher als Ordnungsfrist mit Appellfunktion zu verstehen, deren Nichtbe-achtung keine direkten Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Nachlässigkeit der zuständigen Fürsorgebehörde hat demnach erst nach Ablauf eines Jahres die Verwirkung des Ersatzan-spruchs zur Folge. Selbst wenn die Behörde die Verspätung nicht näher begründet, gereicht ihr dies folglich nicht zum Nachteil, sofern sie innerhalb eines Jahres handelt. Indem das kantonale Gericht die Unterstützungsanzeige als rechtzeitig betrachtet hat, obwohl sie erst am 30. März 2009 und somit nach Ablauf von 60 Tagen seit der Beschlussfassung vom 26. November 2008 ergangen ist, hat sie nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt. Entscheid C2-0220495 vom 28. April 2003 des ehemaligen EJPD-Beschwerdedienstes (vgl. Anlage) zur Verwirkung der Kostenersatzpflicht: Wenn ein Wohn- oder der Aufenthaltskanton vom Heimatkanton die Rückerstattung von Unterstützungskosten verlangt, hat er den Unter-stützungsfall spätestens innert eines Jahres anzuzeigen (Art. 31 Abs. 1 ZUG). Nach dem ausdrücklichem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 ZUG besteht für später gemeldete Unterstüt-zungsfälle keine Ersatzpflicht. Die einjährige Anzeigefrist hat also den Charakter einer Ver-wirkungsfrist, deren Nichtwahrung zum Untergang sämtlicher Ersatzansprüche aus dem Un-terstützungsfall führt (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Unter-stützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 288 zu Art. 31 mit Hinweisen). Die Anzeigefrist be-ginnt, sobald die zuständige Fürsorgebehörde die Unterstützung beschliesst (Art. 31 Abs. 2 ZUG). Vorliegend erging die Unterstützungsanzeige des Kantons Aargau an den Kanton Bern unbestrittenermassen mehr als ein Jahr nach dem Beschluss der Gemeinde K. über die Unterstützung von L. und ihrer Kinder ergangen, weshalb der Kanton Aargau seiner Kosten-ersatzansprüche durch Verwirkung insgesamt verlustig gegangen ist und nicht nur insoweit, als Unterstützungen länger als ein Jahr vor der Unterstützungsanzeige geleistet wurden, die

Beschwerde demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Fehlen einer Ersatzpflicht des Kantons Bern festzustellen ist. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, 2A.55/2000: Eine unpräjudizielle Hilfeleis-tung zur Vermeidung eines verpönten, weil zulasten des Hilfebedürftigen gehenden negati-ven Kompetenzkonfliktes entspricht Sinn und Geist des Zuständigkeitsgesetzes. Aus einer solchen Hilfeleistung darf deshalb keine Verwirkung des Rückerstattungsanspruches abge-leitet werden (E. 4b).

Praxishilfen

Anhänge

- Entscheid EJPD 28.08.2003 C2-0220495_verspätete Anzeige

C2-0220495 - 2 -

C2-0220495 - 3 -

C2-0220495 - 4 -

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: