Orientierung über das Gewaltschutzgesetz bei Häuslicher Gewalt

Details

Kapitelnr.
16.3.01.
Publikationsdatum
11. November 2021

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Das vorliegende Kapitel wurde in Zusammenarbeit mit der «Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt des Kantons Zürich» (IST) erstellt.

1.Allgemeines

Das Gewaltschutzgesetz (GSG) bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder von Stalking betroffen sind. Zudem fördert der Kanton vorbeugende Massnahmen zur Verminderung von häuslicher Gewalt und Stalking sowie die Zusammenarbeit der damit befassten Stellen.

2.Definitionen nach GSG

2.1.Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen (sogenanntes Beziehungs- bzw. Trennungsstalking).

Der Begriff umfasst somit nicht nur Gewalt oder Stalking-Handlungen in heterosexuellen
oder gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen, sondern auch im Familienverband (z.B. zwischen Kindern und Eltern oder Grosseltern, zwischen Geschwistern oder Verschwägerten etc.). Ein gemeinsamer Haushalt oder das Zusammenleben wird nicht vorausgesetzt.

Häusliche Gewalt hat viele Gesichter. Sie kann sich beispielsweise in spontanem Konfliktverhalten zeigen oder in Form von langjährigen Gewaltbeziehungen auftreten. Diese sind häufig geprägt von einem Machtungleichgewicht oder Abhängigkeitsverhältnis, in dem bereits kleinste Gesten, blosse Blicke oder subtilste Andeutungen genügen, dass die gefährdete Person dadurch von der gefährdenden Person eingeschüchtert und kontrolliert wird (psychische Gewalt). Davon zu unterscheiden sind gewöhnliche Beziehungskonflikte und Familienstreitigkeiten, die sich vorwiegend im verbalen Bereich abspielen und bei denen zwischen den Betroffenen kein Machtgefälle besteht.

2.2Stalking

Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG).

Diese Definition umfasst alle Fälle von Stalking, und zwar unabhängig von einer allfälligen Beziehung zwischengefährdeter und gefährdender Person. Bei den sogenannten Fremdstalking-Fällen kann es sich bei der stalkenden Person beispielsweise um jemanden aus der Nachbarschaft, dem Arbeitsumfeld oder auch um eine völlig fremde Person handeln.

2.3Betroffene Personen

  • Als gefährdende Person gilt, wer häusliche Gewalt oder Stalking ausübt oder androht.
  • Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen ist.

3.Anordnung von Schutzmassnahmen und polizeilicher Gewahrsam nach GSG

Im Vordergrund der Schutzmassnahmen stehen die Deeskalation einer akuten Gewaltsituation und der unmittelbare Schutz der gefährdeten Person vor weiteren Gewalthandlungen. Den Betroffenen soll dadurch ermöglicht werden, sich in Ruhe über ihre Situation klar zu werden und allfällige Schritte bedenken zu können.

3.1Schutzmassnahmen

Liegt häusliche Gewalt oder Stalking vor, kann die Polizei zum Schutz des Opfers gegen die gefährdende Person folgende Massnahmen für die Dauer von 14 Tagen anordnen:

  • Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus
  • Verbot, die gefährdete Person und nahe Angehörige zu kontaktieren
  • Verbot, bestimmte Orte im Umfeld des Opfers zu betreten (z.B. Wohnort, Arbeitsplatz bzw. Arbeits- oder Schulweg)

Diese Schutzmassnahmen können durch die Polizei auch gegen den Willen der gefährdeten Person angeordnet werden. Ausschlaggebend ist einzig, ob von einer Gefährdung auszugehen ist und daher Schutzmassnahmen notwendig sind. Die Anordnung ist kostenfrei.

Die Schutzmassnahmen ergehen unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Hält sich die gefährdende Person nicht an die ihr auferlegten Schutzmassnahmen, so kann sie mit einer Busse bis 10'000 Franken bestraft werden.

3.2Polizeilicher Gewahrsam (§ 13 f. GSG)

Neben der Anordnung von Schutzmassnahmen kann die Polizei eine gefährdende Person auch für maximal 24 Stunden in Gewahrsam nehmen, falls eine schwerwiegende und unmittelbare Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann oder dies zur Sicherung des Vollzugs der Schutzmassnahmen notwendig ist. Der polizeiliche Gewahrsam kann auf Antrag der Polizei beim Zwangsmassnahmengericht um maximal vier Tage verlängert werden.

Die gefährdende Person kann die gerichtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des Gewahrsams beantragen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4.Gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen

Im GSG finden sich besondere Verfahrensbestimmungen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) anwendbar.

4.1Gerichtliche Beurteilung

Ist die gefährdende Person mit der gegen sie erlassenen Schutzmassnahme nicht einverstanden, kann sie innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme beim Zwangsmassnahmengericht einen schriftlich und begründet Antrag auf Überprüfung der polizeilichen Verfügung stellen (§ 5 GSG).

4.2Verlängerung der polizeilichen Schutzverfügung

Das Opfer kann bei anhaltender Gefahr innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzverfügung beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Schutzmassnahme um maximal drei Monate beantragen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gesuch ist unter Beilage der polizeilichen Verfügung schriftlich zu begründen. Die Gefährdung ist dabei lediglich glaubhaft zu machen.

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert vier Arbeitstagen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest unter Beizug der polizeilichen Akten und der Akten der Strafuntersuchung, sofern auch ein Strafverfahren eingeleitet worden ist (§ 9 GSG, § 10 Abs. 1 GSG). Können keine Anhörungen mit dem Gesuchsgegner oder der Gesuchsgegnerin durchgeführt werden, kann aufgrund der Akten ein vorläufiger Entscheid gefällt werden (§ 10 Abs. 2 GSG). Dagegen kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden, ansonsten wird der vorläufige Entscheid rechtskräftig (§ 11 GSG).

Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann wiederum innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht eine schriftlich begründete Beschwerde eingereicht werden (§ 11a GSG). Sowohl im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch im Rechtsmittelverfahren können Verfahrenskosten der unterliegenden Partei nur dann auferlegt werden, wenn gegen sie Schutzmassnahmen erlassen oder verlängert worden sind (§ 12 Abs. 1 GSG). Der gefährdeten Person selber können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Anders verhält es sich mit den Kosten der Parteientschädigung. Diese werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens für die entstandenen Kosten und Umtriebe auferlegt (§ 12 Abs. 2 GSG).

4.3Verlängerung, Änderung und Aufhebung von gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien das Zwangsmassnahmengericht jederzeit um Aufhebung, Änderung oder auch erneute Verlängerung, sofern dadurch die maximale Dauer von drei Monaten nicht überschritten wird, dieser gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 und 3 GSG). Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen kann auf die vorherigen Ausführungen unter Ziffer 4.2 verwiesen werden.

5.Flankierende Massnahmen: Einbezug der KESB und Beratungsleistungen

Um häusliche Gewalt nachhaltig zu vermindern, sind nebst der Anordnung von Schutzmassnahmen weitergehende Massnahmen sowie Hilfs- und Unterstützungsangebote notwendig.

5.1Mitteilungspflichten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Kinder sind von häuslicher Gewalt immer mitbetroffen. Nicht nur die direkte Misshandlung, sondern auch das Miterleben von Gewalt in Elternbeziehungen und deren Auswirkungen bei den Betroffenen (Verletzungen, Verzweiflung etc.) belasten die kindliche Entwicklung.

Gemäss § 15 Abs. 1 GSG informiert die Polizei daher die zuständigen KESB über die Anordnung der Schutzmassnahmen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt der gefährdenden oder der gefährdeten Person leben (§ 15 Abs. 1 GSG). Bei Stalking erfolgt nur dann eine Mitteilung, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint. Damit soll gewährleistet werden, dass Kindeswohlgefährdungen frühzeitig erkannt und mit geeigneten Kindesschutzmassnahmen beseitigt werden können.

5.2Beratungsleistungen

Werden Massnahmen nach GSG angeordnet, so ist gemäss § 15 Abs. 2 GSG eine proaktive Beratung sowohl von gefährdeten als auch gefährdenden Personen vorgesehen. Die Gewaltschutzverfügung wird von der Polizei umgehend an eine Gewaltberatungs- und an eine Opferberatungsstelle weitergeleitet. Die Beratungsstellen nehmen anschliessend mit den betroffenen Personen von sich aus Kontakt auf, geben erste Informationen und weisen auf die Möglichkeit einer freiwilligen und kostenlosen Beratung hin.

Die Beratung von gewaltbetroffenen Personen obliegt den anerkannten Opferberatungsstellen. Bei den gefährdenden Personen erfolgt die Beratung bei männlichen Gefährdern durch das «mannebüro züri» und bei weiblichen Gefährderinnen durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste. Ziel ist es, die Folgen des gewalttätigen Handelns im Einzelfall aufzuzeigen, Deeskalationsstrategien zu vermitteln sowie die gefährdenden Personen zu weitergehenden Gewaltberatungen oder anderen Massnahmen zu motivieren, die einen nachhaltigen Verzicht auf die Gewaltbereitschaft fördern. Eine Übersicht der Beratungsangebote im Kanton Zürich für Tatpersonen findet sich auf der Homepage der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST; vgl. nachfolgend Ziffer 6). Bei Vorliegen von Dualproblematiken wie beispielsweise Gewalt und problematischer Alkoholkonsum, sind diese mit entsprechenden Therapieangeboten aus dem Suchtbereich zu kombinieren.

Bei Minderjährigen, die im Haushalt der gefährdeten oder gefährdenden Person leben, besteht zudem bei der Beratungsstelle kokonoder der Fachstelle OKeydie Möglichkeit der zeitnahen Kinderansprache. Dabei handelt es sich um ein Angebot für Kinder und Jugendliche, die Gewalt zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil und dessen Partner/in miterlebt haben. Ziel ist es, ihnen möglichst früh nach einem Ereignis von häuslicher Gewalt die notwendige Unterstützung anzubieten. Die zeitnahe Kinderansprache gehört zu den Opferhilfeleistungen. Für die Weiterleitung der Kontaktdaten durch die Polizei bedarf es jedoch der Zustimmung mindestens eines Elternteils. Anmeldungen oder Zuweisungen können jedoch auch später direkt bei der Beratungsstelle kokon oder der Fachstelle OKey vorgenommen werden.

6.Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt IST

Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) ist im Gewaltschutzgesetz gesetzlich verankert (§ 17 Abs. 1 GSG). Die IST gewährleistet, steuert, koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen des gesamten Kantons Zürich. Sie ist für deren fachliche Aus- und Weiterbildung besorgt und unterstützt die Tätigkeit entsprechender Organisationen, insbesondere hinsichtlich vorbeugender Massnahmen zur Verminderung der Gewalt. Sie fördert die regelmässige Information und steht der Bevölkerung als auch Fachpersonen für Fragen zu häuslicher Gewalt und Stalking zur Verfügung.

7.Weitere Informationen

7.1Strafbare Handlungen nach StGB

In vielen Fällen häuslicher Gewalt läuft parallel auch ein Strafverfahren. Dieses wird häufig von Amtes wegen eingeleitet, da während der Ehe oder Paarbeziehung mit gemeinsamem Haushalt sowie bis ein Jahr nach der Scheidung oder Trennung begangene Gewaltdelikte seit 2004 als Offizialdelikte verfolgt werden. In diesen Fällen besteht hingegen unter bestimmten Voraussetzungen wiederum die Möglichkeit, das Verfahren auf Ersuchen des Opfers zu sistieren und nach Ablauf von sechs Monaten einstellen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht können für die Zeit der Sistierung die beschuldigten Personen dazu verpflichten, ein Lernprogramm zu besuchen (vgl. Art. 55a StGB).

In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) finden sich unter Ziff. 12.8.1.2 detaillierte Ausführungen zum Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt.

Massnahmen nach GSG sind unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren und können daher auch nicht durch die Anordnung von strafprozessualen Schutzmassnahmen gemäss StPO aufgehoben werden (§ 7 Abs. 2 GSG).

7.2Zivilrechtliche Verfahren

Schutzmassnahmen nach GSG sind zeitlich auf 14 Tage begrenzt mit der Möglichkeit auf Verlängerung um maximal drei Monate. Sie dienen lediglich dem kurzfristigen Schutz von gefährdeten Personen.

Braucht es hingegen langfristige Schutzmassnahmen, so sind diese zivilrechtlich im Rahmen von Persönlichkeitsverletzungen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) zu beantragen.

Einerseits können zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen gemäss Art. 28b ZGB auf Antrag der betroffenen Person durch das Gericht analog dem GSG Wegweisungen sowie Annäherungs-, Betret- und Kontaktverbote verfügt werden. Hinsichtlich der Dauer können diese jedoch zeitlich so lange angeordnet werden, wie es die Gefährdungssituation erfordert, d.h. auch über Monate oder gar Jahre hinweg. Der gefährdeten Person können keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 114 lit. f. ZPO). Zudem entfällt ein vorgängiges Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. a bis ZPO).

Andererseits können zivilrechtliche Schutzmassnahmen auch im Rahmen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahren (Art. 172 Abs. 3 ZGB) bzw. bei eingetragen Partnerschaften im Rahmen des Regelungs- oder Auflösungsverfahren beantragt werden (PartG, SR 211.231). Sind Kinder betroffen, können darüber hinaus auch Kindesschutzmassnahmen im Zusammenhang mit Sorge- und Besuchsrechtsentscheiden angeordnet werden (Art. 273 ZGB und Art. 307 ZGB).

Schutzmassnahmen nach GSG fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 GSG).

7.3Lebensunterhalt

Nicht geregelt werden im GSG die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Dauer der Schutzmassnahmen. Unterhaltsverpflichtungen sind wie auch die Regelungen der weiteren Kinderbelange zivilrechtlich zu regeln (zu den ehelichen und elterlichen Unterhaltspflichten vgl. Kapitel 17.1 und 17 2).

Grundsätzlich wird bei einer Wegweisung die für den Unterhalt der Familie zuständige Person angewiesen, genügend finanzielle Mittel oder den Zugang dazu für die Dauer der Schutzmassnahmen inkl. einer allfälligen Verlängerung bereit zu stellen (z.B. Bargeld, Bankkarten).

In der Praxis kann es dennoch zu finanziellen Notsituationen kommen, vor allem bei Familien in ohnehin knappen finanziellen Verhältnissen. Die Notlage kann sowohl bei der gefährdeten wie auch bei der gefährdenden Person auftreten. Sind die Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug (vgl. Kapitel 6) gegeben und ist kein anderer Leistungsträger (z.B. die Opferhilfe, vgl. Kapitel 16.4.01) zuständig, muss der Lebensunterhalt durch das zuständige Sozialhilfeorgan (vgl. Kapitel 3) gesichert werden (vgl. dazu FAQ zu Sozialhilfe und häuslicher Gewalt in der Anlage).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Informationen zu Häuslicher Gewalt und Adressen von Fach- und Beratungsstellen stehen auf der Homepage der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt zur Verfügung (www.zh.ch/haeusliche-gewalt)

Der Flyer «STOPP HÄUSLICHE GEWALT» ist in acht verschiedenen Sprachen erhältlich.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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