Jugendstrafrecht

Details

Kapitelnr.
16.2.02.
Publikationsdatum
7. August 2012
Kapitel
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe
Unterkapitel
16.2. Strafrecht

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG), SR 311.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessord-nung, JStPO), SR 312.1 Richtlinien der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten vom 15. Januar 2010 (vgl. Anlage)

Erläuterungen

In dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Jugendstrafgesetz sind die Sanktionen ge-genüber Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr ei-ne Straftat begangen haben, sowie die Grundsätze des Jugendstrafverfahrens geregelt. Be-gehen Kinder unter 10 Jahren eine Straftat, so werden die gesetzlichen Vertreter und bei Anzeichen von besonderen Hilfsbedürftigkeit die Vormundschaftsbehörde benachrichtigt.

1.Untersuchung / Einstellung des Verfahrens

Bereits während der Untersuchung können die in Art. 12 bis 15 JStG (siehe unten Ziff. 2.1) vorgesehenen Schutzmassnahmen getroffen werden (Art. 5 JStG). Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn a. die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 JStG gegeben und Schutzmas-snahmen entweder nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeig-nete Massnahmen angeordnet hat; oder b. ein Vergleich oder eine Mediation erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

2.Schutzmassnahmen und Strafen

Eine Schutzmassnahme wird angeordnet, wenn ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung benötigt. Die Schutzmassnahme ist bei gegebenen Vo-raussetzungen unabhängig davon anzuordnen, ob der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 JStG). Hat ein Jugendlicher schuldhaft gehandelt, so wird, gegebenenfalls zusätzlich zur Schutzmassnahme, eine Strafe verhängt (Art. 11 JStG).

2.1. Schutzmassnahmen

Aufsicht:

Sind die Inhaber der elterlichen Sorge in der Lage, die geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so kann eine geeignete Person oder Stelle als Aufsicht bestimmt werden. Dieser muss der notwendige Einblick in die Erziehung und Betreuung gewährt werden. Ist der Jugendliche bevormundet, darf keine Auf-sicht angeordnet werden. Nach Eintritt der Mündigkeit darf die Aufsicht nur im Einverständnis mit dem Betroffenen angeordnet werden (Art. 12 JStG).

Persönliche Betreuung:

Genügt eine Aufsicht nicht, so kann die urteilende Behörde eine Person bestimmen, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen betreut. Die elterliche Sorge wird entsprechend eingeschränkt. Ist der Jugendliche bevormundet, darf keine Auf-sicht angeordnet werden. Nach Eintritt der Mündigkeit darf die Aufsicht nur im Einverständnis mit dem Betroffenen angeordnet werden (Art. 13 JStG).

Ambulante Behandlung:

Eine ambulante Behandlung kann bei psychischen Schwierigkeiten, Störungen der Persön-lichkeitsentwicklung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen angeordnet werden. Sie kann mit anderen Schutzmassnahmen kombiniert werden (Art. 14 JStG).

Unterbringung:

Der Jugendliche kann in einer Pflegefamilie, einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung untergebracht werden, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders si-chergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn es für die Behandlung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz von Dritten notwendig ist (Art 15 JStG).

Kosten von Schutzmassnahmen:

Die Kosten werden grundsätzlich vom Kanton, in dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz hatte, getragen. Bei Schutzmassnahmen tragen die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten mit (Art. 45 Abs. 5 JStPO). Verfügt der Jugendli-che über regelmässiges Einkommen und Vermögen, so kann er zu einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Vollzugs verpflichtet werden (Art. 45 Abs. 6 JStPO). Für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, trägt der Urteilskanton sämtli-che Vollzugskosten (Art. 45 Abs. 3 JStPO). Die Einzelheiten der Bemessung, Auferlegung und Bezug der Beiträge sind im Kanton Zürich in den Richtlinien der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auf-lage und Bezug der Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten vom 15. Januar 2010 gere-gelt. Nach Ziff. 4.7 und 5.4 der Richtlinien (vgl. Anlage) wird bei ausgewiesener Sozialhilfe-abhängigkeit, d.h. bei Vorlage eines Leistungsentscheides der Sozialbehörde, von den Eltern kein Beitrag an die Kosten des Schutzmassnahmenvollzuges verlangt und wird auch auf die Abtretung von Leistung für den Unterhalt des Kindes (insbesondere Renten, Familienzula-gen, Unterhaltsbeiträge) verzichtet.

Demgegenüber haben die Eltern (bzw. der Jugendliche) die Kosten, die unabhängig von ei-ner Schutzmassnahme anfallen, weiterhin selbst zu übernehmen. Darunter fallen namentlich

  • Krankenkassen- und Versicherungsprämien,
  • Selbstbehalte und Franchisen,
  • Zahnarztkosten,
  • Brillenkosten,
  • Bussen, Gebühren,
  • Schadenfälle, die durch den Jugendlichen verursacht werden,
  • Geschenke. Bei ambulanten Massnahmen (inklusive Tagesstruktur, Sozialpädagogische Familienbeglei-tungen, Therapien) und bei stationären Massnahmen haben die Eltern (bzw. der Jugendli-che) zusätzliche Auslagen selber zu tragen, namentlich
  • Fahrtkosten in die Tagesstruktur, Therapie etc.
  • Reisekosten der Eltern zum Aufenthaltsort des Jugendlichen,
  • Aufwendungen bei Aufenthalten des Jugendlichen zuhause,
  • Haftpflichtversicherung (sofern noch keine besteht). 2.2. Strafen

Strafbefreiung:

Von einer Bestrafung kann aus verschiedenen Gründen abgesehen werden, beispielsweise wenn eine bereits laufende Schutzmassnahme gefährdet würde oder wenn der Jugendliche den Schaden so weit möglich selber wieder gut macht (Art. 21 JStG).

Verweis:

Ein Verweis wird ausgesprochen, wenn der Jugendliche schuldig ist und ein Verweis voraus-sichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Er kann mit einer Probezeit verbunden werden (Art. 22 JStG).

Persönliche Leistung:

Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung in Form von unentgeltlicher Arbeit oder Kursbesuchen verpflichtet werden. Diese kann vor dem 15. Altersjahr maximal 10 Tage und zwischen dem 15. und 18. Altersjahr maximal 3 Monate dauern. Wird sie nicht erbracht, so muss der Jugendliche sie entweder unter Aufsicht erbringen oder aber die persönliche Leis-tung kann in Busse oder Freiheitsentzug (nur bei über 15 Jährigen) umgewandelt werden (Art. 23 JStG).

Busse:

Jugendliche über 15 Jahren können mit einer Busse von maximal Fr. 2'000.-- bestraft wer-

den. Die Busse ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festzulegen und kann in persönliche Leistung umgewandelt werden (Art. 24 JStG).

Freiheitsentzug:

Bei einem Verbrechen, das nach dem Erwachsenenstrafrecht mit einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren bedroht ist, oder bei einer besonders skrupellosen Begehung einer Straftat nach den Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung), Art. 140 Ziff. 3 StGB (banden-mässiger Raub) oder Art. 184 StGB (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung), kann der Jugendliche mit Freiheitsentzug bestraft werden. Während dem 15. Lebensjahr kann der Freiheitsentzug einen Tag bis ein Jahr dauern, ab dem 16. Altersjahr sind bis zu 4 Jahre zu-gelassen (Art. 25 JStG). Ein Freiheitsentzug bis drei Monate kann in eine persönliche Leis-tung von gleicher Dauer umgewandelt werden (Art. 26 JStG), ein Freiheitsentzug bis zu ei-nem Jahr kann in Form von Halbgefangenschaft, ein solcher bis zu einem Monat entweder tageweise oder in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 27 Abs. 1 JStG). Der Freiheitsentzug wird in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen, Schule und Ausbil-dung müssen intern oder extern ermöglicht werden und der Jugendliche wird durch eine un-abhängige Person begleitet (Art. 27 Abs. 2 bis 6 JStG). Hat der Jugendliche die Hälfte des Freiheitsentzugs, mindestens aber zwei Wochen, ver-büsst, kann er unter bestimmten Voraussetzungen bedingt entlassen werden (Art. 28 JStG). Die Vollzugsbehörde auferlegt dem bedingt entlassenen Jugendlichen eine Probezeit, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre beträgt. Sie kann dem Jugendlichen Weisungen erteilen, die beispielsweise die Wiedergut-machung des Schadens, die Abstinenz von bewusstseinsbeeinträchtigenden Stoffen oder Ähnliches betreffen können (Art. 29 JStG). Bei neuen Straftaten während der Probezeit oder Nichtbefolgen von Weisungen trotz förmlicher Mahnung kann eine Rückversetzung in den Freiheitsentzug beschlossen werden (Art. 31 JStG). Die Kosten des Strafvollzugs trägt der Urteilskanton (Art. 45 Abs. 3 JStPO). Die übrigen Voll-zugskosten trägt der Kanton, in welchem der Jugendliche im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens Wohnsitz hatte (Art. 45 Abs. 2 JStPO). Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten (Art. 45 Abs. 4 JStPO).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich zur Nebenkostenregelung bei Kin-der-, Jugend- und Schulheimplatzierungen

Anhänge

- Richtlinien Oberjugendanwaltschaft über die Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge

an die Massnahmevollzugskosten vom 15. Januar 2010

Diese Richtlinien gelten im Vollzug der vorsorglich und definitiv angeordneten jugend-strafrechtlichen Schutzmassnahmen sowie der stationären Beobachtung. Sie regeln die Bemessung der Beiträge der Eltern an die Vollzugskosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung, eine Kostenbeteiligung der Jugendlichen selber sowie das Verfah-ren zu Beitragsfestsetzung und Kostenbezug.

  • Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) Art. 45
  • Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) §§ 37, 38
  • Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) §§ 39, 40, 41
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 276, 277, 278, 285, 289
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) § 10a
  • Volksschulgesetz (VSG) § 64 Abs.1
  • Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen § 20
  • Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung § 4 Abs.1 Bst. a und b

1.

Der Staat als Kostenträger / Beitragspflicht der Eltern und Jugendlichen

1.1. Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs der Schutzmassnahmen (Art. 45 Abs. 2 und 3 Bst. a JStPO). 1.2. Die Eltern tragen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht die Kosten der Schutzmassnahmen mit (Art. 45 Abs. 5 JStPO). 1.3. Unabhängig vom Beitrag der Eltern kann der Jugendliche selber gestützt auf Art. 45 Abs. 6 JStPO zu einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Voll-

zugs verpflichtet werden, wenn er über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen verfügt.

2.1. Die Beitragspflicht erstreckt sich auf die Kosten aller Schutzmassnahmen - sowohl ambulanter als auch stationärer Schutzmassnahmen -, seien sie defini-tiv oder erst vorsorglich angeordnet. 2.2. Ein Beitrag ist auch bei der stationären Beobachtung geschuldet; ihre Kosten werden als Vollzugskosten behandelt (Art. 45 Abs. 1 Bst. b und Art. 45 Abs. 5 JStPO).

3.1. Beiträge sind für diejenige Massnahmedauer geschuldet, für welche der Ju-gendanwaltschaft Massnahmevollzugskosten entstehen (vorbehalten bleibt Zif-fer 6.2.b). Bei Abbrüchen und Entweichungen sind die Eltern solange beitrags-pflichtig, als der Jugendanwaltschaft Kosten anfallen; dasselbe gilt für Reser-vationen mit Kostenfolge.

4.1. Der Beitrag setzt sich aus dem Grundbetrag, dem einkommensabhängigen Anteil und (im Fall von Ziffer 4.4) einem Vermögensanteil zusammen. 4.2. Der Grundbetrag beträgt Fr. 300.--/Monat. Dieser ist unabhängig von der Höhe des steuerbaren Einkommens in jedem Fall zu leisten (vorbehalten bleibt Ziffer 4.7). 4.3. Der einkommensabhängige Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Pro-zentsatz des steuerbaren Einkommens, der wie folgt berechnet wird: massgeblicher Prozentsatz (%) = 1 : 100'000 des steuerbaren Einkommens + 0,5 % 4.4. Das steuerbare Vermögen wird wie folgt zusätzlich berücksichtigt: Übersteigt das steuerbare Vermögen den Freibetrag von Fr. 150'000 bei Al- leinstehenden bzw. Fr. 250'000 bei Verheirateten, wird 0,1 % des übersteigen den Betrags zum einkommensabhängigen Anteil dazugezählt. 4.5. Berechnungsbeispiel: a) ohne Vermögen:

b) mit Vermögen:

4.6. Bei einem Stiefelternverhältnis wird der Elternbeitrag um 25 % reduziert. 4.7. Bei ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit wird kein Elternbeitrag erhoben. Voraussetzung ist die Vorlage des Leistungsentscheids der Fürsorgebehörde.

5.1. Leistungen, die den Eltern bzw. dem beitragspflichtigen Elternteil für den Unter-halt des Kindes bzw. des unterhaltsberechtigten Mündigen ausgerichtet wer-den, sind in seinem steuerbaren Einkommen berücksichtigt (mit Ausnahme der Alimente für den Mündigen). Auf eine Abtretung dieser Leistungen (Alimente, Kinderrenten, Kinder- und Ausbildungszulagen etc.) wird deshalb verzichtet. 5.2. Alimente für den Mündigen sind im steuerbaren Einkommen des beitragspflich-tigen Elternteils nicht mehr erfasst. Werden sie weiterhin an den beitragspflich-tigen Elternteil ausbezahlt, wird auf ihre Abtretung dann verzichtet, wenn sie bei der Festsetzung des Beitrags der Eltern berücksichtigt werden. 5.3. Beziehen die Eltern bzw. der beitragspflichtige Elternteil Leistungen für den Unterhalt des Kindes bzw. des unterhaltsberechtigten Mündigen, bezahlen aber den Beitrag an die Kosten der Schutzmassnahmen nicht oder nur teilweise, gilt der Verzicht auf Abtretung gemäss Ziffer 5.1 nicht. 5.4. Bei ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit wird auf die Abtretung solcher Leis-tungen verzichtet.

6.1. Unterbringung/stationäre Beobachtung (in allen Einrichtungen, Kliniken, Haft-anstalten [ohne U-Haft] und bei Privatpersonen): Der monatliche Beitrag der Eltern an die Massnahmevollzugskosten entspricht dem errechneten Betrag gemäss Ziffer 4 in dessen voller Höhe (

). 6.2. Persönliche Betreuung a) mit Tagesstruktur (teilstationäre Massnahme): Der monatliche Beitrag der El-tern an die Massnahmevollzugskosten entspricht 50 % des errechneten Be-trags gemäss Ziffer 4 (

b) ohne Tagesstruktur: Der monatliche Beitrag der Eltern an die Massnahmevoll-zugskosten entspricht 25 % des errechneten Betrags gemäss Ziffer 4. Die Bei-tragspflicht beginnt, sobald der Jugendanwaltschaft während insgesamt mehr als 6 Monaten Kosten entstehen (

). 6.3. Die Beitragshöhe ist in jedem Fall begrenzt durch die effektiv angefallenen Kos-ten der Schutzmassnahmen. 6.4. Ambulante Behandlung (Therapien): Der Beitrag der Eltern beträgt 10 % der effektiven Behandlungskosten. Übernimmt die Krankenkasse die Behandlungs-kosten, bezahlen die Eltern den Selbstbehalt und die Franchise. 6.5. Kombination von mehreren Schutzmassnahmen: Werden mehrere beitrags-pflichtige Schutzmassnahmen kombiniert, wird von den Eltern jeweils der für die kostenintensivste Schutzmassnahme berechnete Beitrag an die Massnahme-vollzugskosten erhoben.

7.1. Werden Stipendien ausgerichtet oder Schulbeiträge für die Kosten der Son-derschulung bezahlt, ändert dies an der Beitragspflicht von Eltern / Jugendli-chen und der Beitragshöhe nichts, solange die Massnahmevollzugskosten nicht gedeckt sind.

8.1. Jugendliche/Mündige mit einem regelmässigen Einkommen und Vermögen beteiligen sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten an den Massnahmevoll-zugskosten. Ihr Beitrag wird anhand einer Budgetaufstellung eruiert. 8.2. Im Budget werden neben einem allfälligen Erwerbseinkommen auch Alimente und Renten (IV- und Waisenrenten), die direkt an den Jugendlichen/Mündigen ausbezahlt werden, eingerechnet. 8.3. Kindesvermögen wird ab einem Betrag von Fr. 100'000 wie folgt berücksichtigt: 0,1 % des Fr. 100'000 übersteigenden Betrags wird zusätzlich zu einem allfäl-ligen Überschuss des Budgets als Beitrag an die Massnahmevollzugskosten festgesetzt.

8.4. Bei Unterbringung geht der gesamte Überschuss des Budgets an die Mass-nahmevollzugskosten. 8.5. Bei der Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung, die mit einer Tages-struktur verbunden ist (teilstationäre Massnahme), geht vom Überschuss des Budgets ein reduzierter Anteil von 50 % an die Massnahmevollzugskosten.

8.6. An die Kosten des Vollzugs der übrigen ambulanten Schutzmassnahmen (per-sönliche Betreuung ohne Tagesstruktur und ambulante Behandlung) muss der Jugendliche/Mündige keinen Beitrag leisten.

Kosten, die unabhängig von einer Schutzmassnahme anfallen und welche die Eltern oder der Jugendliche/Mündige auch ohne Schutzmassnahme zu tragen hätten, sind insbesondere Auslagen für: - Krankenkassen- und Versicherungsprämien - Arztselbstbehalt und Franchise - Zahnarztkosten - besondere Anschaffungen auf Wunsch der Eltern oder des Jugendlichen - gemeinsame Ferien oder Ferien des Jugendlichen/Mündigen allein - Brille - Bussen, Gebühren - Schadenfälle, verursacht durch den Jugendlichen/Mündigen - Geschenke

Zusätzlich zu den unter Ziffer 9 aufgeführten Kosten haben die Eltern oder der Jugendliche/Mündige folgende Auslagen selber zu tragen: - Haftpflichtversicherung, sofern noch keine besteht - Reisekosten der Eltern an den Aufenthaltsort des Platzierten - Aufwendungen bei Aufenthalten des Jugendlichen/Mündigen zuhause - Weitere Kosten in Absprache mit der Jugendanwaltschaft

Zusätzlich zu den unter Ziffer 9 aufgeführten Kosten haben die Eltern oder der Jugendliche/Mündige folgende Auslagen selber zu tragen: - Haftpflichtversicherung, sofern noch keine besteht - Fahrkosten in die Tagesstruktur, Therapie etc. - Weitere Kosten in Absprache mit der Jugendanwaltschaft

12.1. Die Kosten für die Sonderschulung trägt gemäss § 64 Abs.1 VSG die Wohn-gemeinde der Eltern des Schülers/der Schülerin. Sonderschulung findet in Sonderschulen (Tagessonderschulen, Heimsonderschulen), als integrierte Sonderschulung oder - in Ausnahmefällen - als Einzelunterricht statt (vgl. § 20 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen). 12.2. Wird die Sonderschulung im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Schutz-massnahme vollzogen, wird der Kostenanteil der zürcherischen Schulgemein-den für die Sonderschulung (vgl. § 4 Abs.1 Bst. a und b der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung), entsprechend einem Anteil der kanto-nalen Mindestversorgertaxen oder der effektiven Kosten, gemäss § 37 StJVG zur Deckung der Massnahmevollzugskosten verwendet.

13.1. Werden Stipendien von Bund und Kantonen an Jugendliche und Mündige, die im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme (Unterbringung oder persönliche Betreuung mit Tagesstruktur) eine Ausbildung absolvieren, oder deren Eltern ausgerichtet, sind sie an die Jugendanwaltschaft abzutreten und zur Deckung der Massnahmevollzugskosten zu verwenden. 13.2. Bei Unterbringung sind die Stipendien ganz, bei persönlicher Betreuung mit Tagesstruktur (teilstationäre Massnahme) zur Hälfte abzutreten.

14.1. Die Unterstützungspauschale des Bundes (Bundesamt für Migration, BFM), die den Gemeinden für die Betreuung ihrer Asylbewerber ausbezahlt wird, ist zur Deckung der Massnahmevollzugskosten zu verwenden.

15.1. Der Beitrag der Eltern an die Massnahmevollzugskosten wird innert 30 Tagen seit Entstehen der Beitragspflicht auf Grund der aktuellen amtlichen Steuer-zahlen festgesetzt. 15.2. Der Beitrag des Jugendlichen/Mündigen wird anhand eines Monatsbudgets berechnet.

16.1. Die Beitragspflicht bzw. der Beitrag wird jährlich überprüft und angepasst.

16.2. Alle erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sind der Jugend-anwaltschaft mitzuteilen. Änderungen, die eine Anpassung des Beitrags um mindestens Fr. 100.--/Monat bewirken, werden vom Folgemonat der Mitteilung an berücksichtigt. 16.3. Bei Erreichen der Mündigkeit des Jugendlichen und beim Abschluss einer Erstausbildung findet eine Neuprüfung der Beitragspflicht bzw. des Beitrags statt.

17.1. Die Beiträge an die Massnahmevollzugskosten sind monatlich zu entrichten. 17.2. Wurden die Beitragspflichtigen erfolglos gemahnt, wird die Betreibung eingelei-tet. 17.3. Die Oberjugendanwaltschaft ist zuständig für das Inkasso der Beiträge. Sie behandelt auch Gesuche um Ratenzahlungen, Zahlungsaufschub für beste-hende Beitragsverpflichtungen sowie Erlass von Forderungen.

18.1. Gegen die Festsetzung des Beitrags kann Einsprache nach § 10a Abs. 2 Bst. b VRG erhoben und eine Überprüfung des Beitrags an die Massnahmevoll-zugskosten verlangt werden. 18.2. Erfolgt keine Einsprache oder wird diese zurückgezogen, wird die Beitragsfest-setzung rechtskräftig. 18.3. Die Einsprache verpflichtet die Behörde, ihre Anordnung uneingeschränkt zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. 18.4. Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags gerügt, erfolgt eine Berechnung des Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelas-tung (erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz-minimums. Vorbehältlich der Ziffern 4.7 bzw. 6.2 bleibt der Grundbetrag von Fr. 300.-- ge- schuldet. 18.5. Gegen den Einspracheentscheid ist Rekurs nach §§ 19 ff. VRG an die Direkti-on möglich.

19.1. Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2010 in Kraft und ersetzen die Weisun-gen über Massnahmenvollzugskosten und Ersatzleistungen vom 30. Januar 1986.

20.1. Diese Richtlinien gelten für die Beitragsfestsetzung bei allen ab 1. Februar 2010 neu angeordneten beitragspflichtigen Massnahmen. 20.2. Bei allen laufenden beitragspflichtigen Massnahmen, bei denen noch keine Beiträge festgesetzt worden sind, gelten die neuen Richtlinien für die Dauer der Massnahme ab 1. Februar 2010; für die Massnahmedauer davor erfolgt die Beitragsberechnung nach den damals geltenden Weisungen. 20.3. Die Beiträge nach alter Weisung werden bis Ende August 2010 mit Wirkung ab 1. September 2010 an diese Richtlinien angepasst. Sind sie tiefer als die Bei-träge nach alter Weisung, wird die Differenz für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinien bis zur Anpassung vergütet. Der Leitende Oberjugendanwalt lic.iur. Marcel Riesen-Kupper

Richtlinien vom 15. Januar 2010 eingesehen und genehmigt am: 27. Januar 2010 Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich gez. Dr.iur. Markus Notter, Regierungsrat

ANHANG: RECHTSGRUNDLAGEN IM WORTLAUT

Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO)

Art. 45 Vollzugskosten

Als Vollzugskosten gelten: a. die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen; b. die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vor- sorglichen Unterbringung.

Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs.

Der Urteilskanton trägt: a. sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben; b. die Kosten des Strafvollzugs.

Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten.

Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung.

Verfügt die oder der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann sie oder er zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugs-kosten verpflichtet werden.

Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)

§ 37. Die Direktion erhebt auf Grund der Abklärungen und des Antrages der Jugend-anwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versi-cherungsleistungen und Schulbeiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet. § 38. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: a. den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen, b. die Begleitung nach bedingter Entlassung, c. den Kostenbezug d. Einzelheiten zum Disziplinarrecht.

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

§ 39.

Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich a. das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kli-niken, Haftanstalten und bei Privatpersonen,

b. die Kosten der Erst- oder Grundausbildung, c. die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung, d. die Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzu-kommen haben.

Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Ju-gendlichen und ihrer Eltern im Sinne von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO und § 37 StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG.

Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss Volksschulge-setzgebung.

Die Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Mass-nahmevollzugs. § 40.

Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern ab, soweit sie massgebend sind für a. die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten nach Art. 44 JStPO, b. die Bemessung der Busse oder der Geldstrafe, c. den Beitrag an die Strafvollzugskosten, d. die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die Massnahmevoll-zugskosten.

Die Jugendanwaltschaft klärt ferner bei Anordnungen nach Art. 29 JStPO und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob weitere Kostenträger gemäss § 37 StJVG zur Kostendeckung herangezogen werden können.

Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung. § 41.

Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Aufla-ge und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion.

Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 276

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet.

Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemu-tet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.

Art. 277

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.

Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Art. 278

Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmun-gen des Eherechts.

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vor-ehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.

Art. 285

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünf-te des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.

Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversi-cherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bishe-rige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

Der Unterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten, die das Gericht festsetzt.

Art. 289

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.

Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsan-spruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

§ 10 a.

Auf Begründung einer Anordnung kann verzichtet werden, wenn den Begeh-ren der Betroffenen voll entsprochen wird.

Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn a. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mittei-lung schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen; b. die Verwaltungsbehörde vorsieht, dass gegen eine Anordnung innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache geführt werden kann. Die Ein-sprache verpflichtet die Behörde, ihre Anordnung uneingeschränkt zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

Volksschulgesetz (VSG)

§ 64.

Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung. Darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten des Einzelunterrichts und für den Unterricht in Spitalschulen.

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

§ 20. Sonderschulung findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt.

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

§ 4.

Die Schulgemeinde trägt bei Einweisung in ein Schulheim: a. die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt, b. die Hälfte der gesamten Kosten, wenn die Einweisung aus schulischen und aus so-zialen Gründen erfolgt oder die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind.

Die Bildungsdirektion legt für die verschiedenen Angebote in den Schulheimen Pau-schalen fest.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: