Jugendstrafrecht

Details

Kapitelnr.
16.2.02.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe
Unterkapitel
16.2. Strafrecht

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

In dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Jugendstrafgesetz sind die Sanktionen gegenüber Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen haben, sowie die Grundsätze des Jugendstrafverfahrens geregelt. Begehen Kinder unter 10 Jahren eine Straftat, so werden die gesetzlichen Vertreter und bei Anzeichen von besonderen Hilfsbedürftigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt.

1.Untersuchung / Einstellung des Verfahrens

Bereits während der Untersuchung können die in Art. 12 bis 15 JStG (siehe unten Ziff. 2.1) vorgesehenen Schutzmassnahmen getroffen werden (Art. 5 JStG).

Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn

  • die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 JStG gegeben und Schutzmassnahmen entweder nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat; oder
  • ein Vergleich oder eine Mediation erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

2.Schutzmassnahmen und Strafen

Eine Schutzmassnahme wird angeordnet, wenn ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung benötigt. Die Schutzmassnahme ist bei gegebenen Voraussetzungen unabhängig davon anzuordnen, ob der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 JStG). Hat ein Jugendlicher schuldhaft gehandelt, so wird, gegebenenfalls zusätzlich zur Schutzmassnahme, eine Strafe verhängt (Art. 11 JStG).

2.1.Schutzmassnahmen

Aufsicht:

Sind die Inhaber der elterlichen Sorge in der Lage, die geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so kann eine geeignete Person oder Stelle als Aufsicht bestimmt werden. Dieser muss der notwendige Einblick in die Erziehung und Betreuung gewährt werden. Ist der Jugendliche bevormundet, darf keine Aufsicht angeordnet werden. Nach Eintritt der Volljährigkeit darf die Aufsicht nur im Einverständnis mit dem Betroffenen angeordnet werden (Art. 12 JStG).

Persönliche Betreuung:

Genügt eine Aufsicht nicht, so kann die urteilende Behörde eine Person bestimmen, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen betreut. Die elterliche Sorge wird entsprechend eingeschränkt. Ist der Jugendliche bevormundet, darf keine Aufsicht angeordnet werden. Nach Eintritt der Volljährigkeit darf die Aufsicht nur im Einverständnis mit dem Betroffenen angeordnet werden (Art. 13 JStG).

Ambulante Behandlung:

Eine ambulante Behandlung kann bei psychischen Schwierigkeiten, Störungen der Persönlichkeitsentwicklung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen angeordnet werden. Sie kann mit anderen Schutzmassnahmen kombiniert werden (Art. 14 JStG).

Unterbringung:

Der Jugendliche kann in einer Pflegefamilie, einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung untergebracht werden, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn es für die Behandlung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz von Dritten notwendig ist (Art 15 JStG).

Kosten von Schutzmassnahmen:

Die Kosten werden grundsätzlich vom Kanton, in dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz hatte, getragen. Bei Schutzmassnahmen tragen die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten mit (Art. 45 Abs. 5 JStPO). Verfügt der Jugendliche über regelmässiges Einkommen und Vermögen, so kann er zu einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Vollzugs verpflichtet werden (Art. 45 Abs. 6 JStPO).

Für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, trägt der Urteilskanton sämtliche Vollzugskosten (Art. 45 Abs. 3 JStPO).

Die Einzelheiten der Bemessung, Auferlegung und Bezug der Beiträge sind im Kanton Zürich in den Richtlinien der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten vom 15. Januar 2010 geregelt. Nach Ziff. 4.7 und 5.4 der Richtlinien (vgl. Anlage) wird bei ausgewiesener Sozialhilfeabhängigkeit, d.h. bei Vorlage eines Leistungsentscheides der Sozialbehörde, von den Eltern kein Beitrag an die Kosten des Schutzmassnahmenvollzuges verlangt und wird auch auf die Abtretung von Leistung für den Unterhalt des Kindes (insbesondere Renten, Familienzulagen, Unterhaltsbeiträge) verzichtet.

Demgegenüber haben die Eltern (bzw. der Jugendliche) die Kosten, die unabhängig von einer Schutzmassnahme anfallen, weiterhin selbst zu übernehmen. Darunter fallen namentlich

  • Krankenkassen- und Versicherungsprämien,
  • Selbstbehalte und Franchisen,
  • Zahnarztkosten,
  • Brillenkosten,
  • Bussen, Gebühren,
  • Schadenfälle, die durch den Jugendlichen verursacht werden,
  • Geschenke.

Bei ambulanten Massnahmen (inklusive Tagesstruktur, Sozialpädagogische Familienbegleitungen, Therapien) und bei stationären Massnahmen haben die Eltern (bzw. der Jugendliche) zusätzliche Auslagen selber zu tragen, namentlich

  • Fahrtkosten in die Tagesstruktur, Therapie etc.
  • Reisekosten der Eltern zum Aufenthaltsort des Jugendlichen,
  • Aufwendungen bei Aufenthalten des Jugendlichen zuhause,
  • Haftpflichtversicherung (sofern noch keine besteht).

2.2.Strafen

Strafbefreiung:

Von einer Bestrafung kann aus verschiedenen Gründen abgesehen werden, beispielsweise wenn eine bereits laufende Schutzmassnahme gefährdet würde oder wenn der Jugendliche den Schaden so weit möglich selber wieder gut macht (Art. 21 JStG).

Verweis:

Ein Verweis wird ausgesprochen, wenn der Jugendliche schuldig ist und ein Verweis voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Er kann mit einer Probezeit verbunden werden (Art. 22 JStG).

Persönliche Leistung:

Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung in Form von unentgeltlicher Arbeit oder Kursbesuchen verpflichtet werden. Diese kann vor dem 15. Altersjahr maximal 10 Tage und zwischen dem 15. und 18. Altersjahr maximal 3 Monate dauern. Wird sie nicht erbracht, so muss der Jugendliche sie entweder unter Aufsicht erbringen oder aber die persönliche Leistung kann in Busse oder Freiheitsentzug (nur bei über 15 Jährigen) umgewandelt werden (Art. 23 JStG).

Busse:

Jugendliche über 15 Jahren können mit einer Busse von maximal Fr. 2'000.-- bestraft werden. Die Busse ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festzulegen und kann in persönliche Leistung umgewandelt werden (Art. 24 JStG).

Freiheitsentzug:

Bei einem Verbrechen, das nach dem Erwachsenenstrafrecht mit einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren bedroht ist, oder bei einer besonders skrupellosen Begehung einer Straftat nach den Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung), Art. 140 Ziff. 3 StGB (bandenmässiger Raub) oder Art. 184 StGB (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung), kann der Jugendliche mit Freiheitsentzug bestraft werden. Während dem 15. Lebensjahr kann der Freiheitsentzug einen Tag bis ein Jahr dauern, ab dem 16. Altersjahr sind bis zu 4 Jahre zugelassen (Art. 25 JStG). Ein Freiheitsentzug bis drei Monate kann in eine persönliche Leistung von gleicher Dauer umgewandelt werden (Art. 26 JStG), ein Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in Form von Halbgefangenschaft, ein solcher bis zu einem Monat entweder tageweise oder in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 27 Abs. 1 JStG).

Der Freiheitsentzug wird in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen, Schule und Ausbildung müssen intern oder extern ermöglicht werden und der Jugendliche wird durch eine unabhängige Person begleitet (Art. 27 Abs. 2 bis 6 JStG).

Hat der Jugendliche die Hälfte des Freiheitsentzugs, mindestens aber zwei Wochen, verbüsst, kann er unter bestimmten Voraussetzungen bedingt entlassen werden (Art. 28 JStG). Die Vollzugsbehörde auferlegt dem bedingt entlassenen Jugendlichen eine Probezeit, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre beträgt. Sie kann dem Jugendlichen Weisungen erteilen, die beispielsweise die Wiedergutmachung des Schadens, die Abstinenz von bewusstseinsbeeinträchtigenden Stoffen oder Ähnliches betreffen können (Art. 29 JStG). Bei neuen Straftaten während der Probezeit oder Nichtbefolgen von Weisungen trotz förmlicher Mahnung kann eine Rückversetzung in den Freiheitsentzug beschlossen werden (Art. 31 JStG).

Die Kosten des Strafvollzugs trägt der Urteilskanton (Art. 45 Abs. 3 JStPO). Die übrigen Vollzugskosten trägt der Kanton, in welchem der Jugendliche im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens Wohnsitz hatte (Art. 45 Abs. 2 JStPO). Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten (Art. 45 Abs. 4 JStPO).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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