Verjährung der Rückerstattungsforderung

Details

Kapitelnr.
15.4.01.
Publikationsdatum
24. Juni 2012

Rechtsgrundlagen

§ 30 SHG

Erläuterungen

1.Verjährungsfristen

a. Absolute Verjährung Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden; ausgenommen davon sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist (§ 30 Abs. 1 SHG). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bewirkt das Fehlen einer unterzeich-neten Rückerstattungsverpflichtung im Sinne von § 20 SHG, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen absolut verjäh-ren. Erhält die Sozialbehörde in solchen Fällen erst nach Ablauf von 15 Jahren Kenntnis da-von, dass sie einen Rückerstattungsanspruch hätte geltend machen können, so ist eine Rückforderung infolge Verjährung nicht mehr möglich. Hat die unterstützte Person hingegen eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet, so kann die Sozialbehörde auch nach Ab-lauf von 15 Jahren eine Rückforderung geltend machen (vgl. aber nachfolgend lit. b). b. Relative Verjährung Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Sozialbehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 Abs. 2 SHG). Von der Kenntnisnahme ist auszuge-hen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann. Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt auch für Forderungen, für die die unterstütz-te Person eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat. Die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung bewirkt nur, dass die Forderung nicht nach 15 Jahren absolut verjährt. Erlangt die Sozialbehörde also 18 Jahre nach Unterstützungsbeginn Kenntnis da-von, dass ein Klient die ursprünglich nicht realisierbare Liegenschaft veräussert hat, so muss sie innerhalb von fünf Jahren nach dieser Kenntnisnahme den Rückerstattungsbeschluss er-lassen. c. Beachtung von Amtes wegen Die Verjährung muss von der Sozialbehörde von Amtes wegen beachtet werden. Ist die Ver-jährung eingetreten, darf sie keinen Rückerstattungsbeschluss erlassen.

3.Unterbrechung der Verjährung

Anders als im Privatrecht (vgl. Art. 135 OR) braucht es für die Unterbrechung der Verjährung

eines sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruches keine bestimmte Rechtshandlung. Es genügt jede Handlung, die geeignet ist, die Forderung bei der rückerstattungspflichtigen Person geltend zu machen. Auch eine Mitteilung der Forderung oder eine Mahnung unter-brechen die Verjährung. Der Rückforderungstatbestand muss auch noch nicht im Detail ab-geklärt und beziffert sein. Die rückerstattungspflichtige Person muss aus der Handlung der Sozialbehörde nur erkennen können, worum es geht. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem an zu laufen. Ist für die Forderung aber keine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet worden, so ist die absolute Verjäh-rungsfrist zu beachten, d.h. auch wenn die relative Verjährung unterbrochen wurde, kann die Rückerstattungsforderung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die rückerstattungs-pflichtige Leistung zwischenzeitlich 15 Jahre zurückliegt.

4.Keine Verjährung

Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen worden ist (vgl. dazu Kapi-tel 9.2.02), unterliegen keiner Verjährung.

Rechtsprechung

VB.2011.00335: Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstat-tungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht mehr zurückgefordert werden; ausge-nommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG einge-gangen worden ist. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bewirkt das Feh-len einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen ab-solut verjähren (VB.2005.00219, E. 3.5). Wenn – wie hier – der Staat Gläubiger einer Forde-rung ist, muss die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden; eine Einrede des Privaten ist nicht erforderlich (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde-führerin am 6. Januar 1994 eine Erklärung zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnis-sen unterzeichnet. Darin verpflichtete sie sich unter anderem, die erhaltene Unterstützung zurückzuerstatten, wenn sie durch Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelange oder wenn sie über momentan nicht realisierbare Vermögenswerte verfügen könne. In der glei-chen Erklärung gab die Beschwerdeführerin an, über einen erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft zu verfügen. Damit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 Abs. 1 SHG vor, die gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2 SHG zur Folge hat, dass auch Leistungen zurückgefordert werden können, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsver-fügung mehr als 15 Jahre zurückliegen (E. 4.3). VB.2007.00075: Der Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht wie im Privatrecht die Ausnahme und kommt im Interesse der Rechtssicherheit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage (BGE 100 Ib 277 E. 4b). Die Unterbrechungsgründe sind im öffentlichen Recht zahlreicher als im Privatrecht. Mangels gegenteiliger Anordnung kann eine Verjährung neben den in Art. 135 des Obligati-onenrechts (OR) genannten Handlungen durch jeden Akt erfolgen, mit dem eine Forderung

gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (BGr, 25. August 1997,1A.15/1997, in ZBl 99/1998 S. 489 ff., E. 3 mit Hinweisen). VB.2005.00219: Das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung bewirkt, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen (absolut) verjähren (§ 30 Abs. 1 SHG). Damit droht dem Gemeinwesen bei lange dauernder Unterstützung einer Person, die sich weigert, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, der länger zurückliegenden Unterstützungsbeträge verlustig zu gehen, wenn die vorhandenen Vermögenswerte realisierbar werden (vgl. RB 1997 Nr. 122). Indes-sen lässt sich dies nicht mit einer Festsetzung der Rückerstattungsforderung kompensieren. Zwar ergibt sich die Pflicht zur Rückerstattung wie dargelegt aus dem das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (RB 1998 Nr. 88 mit weiteren Hinweisen; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 71, 178 f.). Zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung verlangt § 30 Abs. 1 SHG jedoch aus-drücklich die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung. Eine solche kann nicht et-wa durch Festsetzung eines bestimmten Rückerstattungsbetrags von der Behörde verfügt werden, nachdem das Gesetz die Mitwirkung des Leistungsempfängers vorsieht (E. 3.5).

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