Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Kapitelnr.
15.1.02.
Publikationsdatum
21. April 2020

Rechtsgrundlagen

Art. 62 ff. OR

Erläuterungen

1.Ungerechtfertigte Bereicherung

Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund o-der aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Der in Art. 62 OR verankerte Grundsatz, wonach ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen zurückzuerstat-ten sind, gilt analog auch im öffentlichen Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 187). Die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung kann in Fällen zum Zuge kommen, in welchen weder eine Rückerstattung wegen unrechtmässigen Verhaltens nach § 26 SHG noch eine Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 SHG zur Anwendung gelangt.

Beispiele für die Bezahlung einer Nichtschuld:

  • Die unterstützte Person erhält eine Sozialversicherungsrente. Sie hat dies der Sozialbe-hörde rechtzeitig mitgeteilt. Die Sozialbehörde hat sich jedoch irrtümlicherweise weder die Rentenauszahlung abtreten lassen noch hat sie die Rente als Einnahme ins Budget eingesetzt. Indem die Sozialbehörde beides unterlassen und die wirtschaftliche Hilfe im vollen Umfang ausrichtet, leistet sie der unterstützten Person ohne gültigen Grund zu viel wirtschaftliche Hilfe in der Höhe der dieser zugekommenen Rente. Die unterstützte Person hat ihre Meldepflicht nicht verletzt, es liegt somit kein unrecht-mässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vor. Ebenso kommt eine Rückerstattung wegen nachträglich eingehender Sozialversicherungsleistungen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG) nicht in Betracht, denn die Rentenzahlung erfolgt nicht rückwirkend, sondern im gleichen Zeit-raum wie die wirtschaftliche Hilfe.
  • Die Sozialbehörde hat der unterstützten Person irrtümlich den ihr zustehenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für einen Monat zweimal ausbezahlt. Die unterstützte Person hat die wirtschaftliche Hilfe nicht zweckwidrig verwendet und damit die zweite Zahlung der Sozialbehörde bewirkt, letztere erfolgte vielmehr irrtümli-

cherweise. Damit liegt kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von § 26 SHG vor. Ebenso ist kein Rückerstattungstatbestand von § 27 SHG erfüllt.

  • Die Sozialbehörde bezahlt eine Zahnarztrechnung direkt. Die Verbuchung der Zahlung wird jedoch versehentlich nicht vorgenommen. In der Folge überweist die Sozialbehörde den Rechnungsbetrag der unterstützten Person in der Meinung, dass diese die (bereits bezahlte) Rechnung begleichen werde. Auch hier liegt kein urechtmässiges Verhalten im Sinne von § 26 SHG und ebenfalls kein Rückerstattungstatbestand im Sinne von § 27 Abs. 1 SHG vor.

2.Voraussetzungen

Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Will die Sozialbehörde also eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gel-tend machen, so muss sie beweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtüm-licherweise davon ausgegangen ist, die unterstützte Person habe Anspruch darauf. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereiche-rung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Kann eine unterstützte Person also erkennen, dass die Sozial-behörde ihr versehentlich eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat, so ist sie rückerstat-tungspflichtig. Nicht vorausgesetzt ist, dass die unterstützte Person ein Verschulden trifft.

3.Schuld- und Verzugszinsen

Nach § 29 SHG sind Rückerstattungsforderungen grundsätzlich unverzinslich. Eine Aus-nahme besteht nur bei Rückerstattungen wegen unrechtmässigen Bezuges im Sinne von § 26 SHG. Auf eine Rückerstattungsforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind daher keine Schuldzinsen zu leisten. Demgegenüber können aber Verzugszinsen verlangt werden, wenn der Rückerstattungsbe-schluss in Rechtskraft erwachsen ist und eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, welche die un-terstützte Person ungenutzt hat verstreichen lassen.

4.Verfahren

Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gel-ten die Verfahrensgrundsätze gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 31 SHV). Eine Rückerstattung muss im konkreten Fall verhältnismässig sein. Vor dem Entscheid ist die un-terstützte Person anzuhören. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss der Sozialbehörde muss klar und verständlich formuliert sein und den genauen Forderungs-

betrag enthalten. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, damit die konkret geltend gemach-te Rückforderungssumme im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann und weil der Be-hördenentscheid in einem Betreibungsverfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, die Rechtsöffnung aber nur erteilt wird, wenn der Forderungsbetrag eindeutig feststeht oder er-mittelbar ist.

5.Verrechnung

Wurde eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR rechtskräftig beschlossen, kann die Schuld der Klientin bzw. des Klienten mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden. Vgl. dazu Kapitel 15.1.03.

6.Verjährung

Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches (Art. 67 Abs. 1 OR). Die dreijährige, so genannte relative Verjährungsfrist beginnt somit zu laufen, sobald die So-zialbehörde entdeckt, dass sie eine Nichtschuld beglichen hat. Von der Entdeckung ist aus-zugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Um-stände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen-über der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann. Ab diesem Zeitpunkt muss die Sozialbehörde ihren Rückerstattungsanspruch zufolge ungerechtfertigter Bereicherung in-nerhalb von drei Jahren geltend machen. Die relative Verjährungsfrist wird mit jeder Handlung, die geeignet ist, den Rückerstattungs-anspruch geltend zu machen, unterbrochen. Auch eine Mitteilung der Forderung oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem an zu laufen. Bemerkt die Sozialbehörde also ihren Irrtum und fordert sie die unter-stützte Person auf, den fraglichen Betrag zurückzuerstatten, so wird die dreijährige Verjäh-rungsfrist mit dieser Aufforderung unterbrochen und beginnt die relative Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. Der Rückerstattungsanspruch ist aber in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Ent-stehung des Anspruchs verjährt. Man spricht hier von der absoluten Verjährungsfrist. Spä-testens vor Ablauf von zehn Jahren seit der irrtümlich erfolgten Zahlung muss die Sozialbe-hörde also einen Rückerstattungsbeschluss erlassen. Dies gilt auch, wenn die relative Ver-jährungsfrist unterbrochen wurde. Mit der Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist kann der Eintritt der absoluten Verjährung nicht verhindert werden.

Rechtsprechung

VB.2018.00671: Wirtschaftliche Hilfe, die an das fremdplatzierte Kind, das einen eigenen Un-

terstützungswohnsitz begründete, ausgerichtet wurde, kann nicht nach § 27 SHG von den Eltern, denen nachträglich Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zurückgefor-dert werden (E. 4.2). Die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) können im öffentlichen Recht analog angewendet werden (E. 5.3). Die Voraussetzun-gen für eine Rückforderung gestützt auf die analogen Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung sind vorliegend erfüllt (E. 5.4). Dabei dürfen aber keine zwingenden Bestim-mungen des Zivilrechts (insb. familienrechtliche Ansprüche) verletzt werden, ein solcher Konflikt besteht vorliegend nicht (E. 5.5). Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR analog (E. 5.7). VB.2018.00101, E. 2.5: Das öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass in analo-ger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherun-gen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570 E. 4b; VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 148, 152). Unabhängig vom kantonalen Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zu-wendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfol-gen, in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzu-erstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2). Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereiche-rungsrecht dient nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren (Her-mann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligatio-nenrecht I, Kommentar, 6. A., Basel 2015, Art. 62 N. 10c). Vielmehr kann, wer eine Nicht-schuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen ver-mag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR; VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3). VB.2017.00835: Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selber zu ver-langen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nach-zahlung der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesser-ten finanziellen Situation und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 4.3.1). Die Kinderrenten, welche nicht in Form von Nachzahlungen ausbezahlt wurden, können aufgrund von Art. 62 ff. OR zurückverlangt werden, da sie in den Monaten Oktober und November nicht als Einkommen in den Budgets der Beschwerdeführe-rin enthalten sind und diese deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (E. 4.3.3).

VB.2015.00088: Dem wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise von der Sozialbehörde ein Betrag überwiesen, den er in der Folge für Zahlungen verbrauch-te. Kurz darauf erhielt er denselben Betrag, der den von ihm bezogenen Zusatzleistungen entsprach, vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen. Die Sozialbehörde verlangte die Rückerstattung. Die irrtümlicherweise erfolgte Zahlung passte weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in das Bezugssystem des Beschwerdeführers. Im Umfang dieses Betrages be-stand auch keine Notlage, weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdefüh-rer beruft sich jedoch darauf, in gutem Glauben gewesen zu sein, welcher jedoch aufgrund der Umstände nicht bejaht werden kann. Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentli-chen Recht (E. 2.4). Bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2015 vom 5. November 2015 VB.2013.00424: Sozialhilfe: Rückerstattung von vorschussweise ausgerichteten Krankheits-kosten. Das öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass ungerechtfertigte Berei-cherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 3.1). Die Zuwendungen der Beschwerdegegnerin führten angesichts der rückwirkenden Ausrichtung der Zusatzleistungen und der späteren Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung, die sich unter den Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62 Abs. 2 OR subsumieren lässt (E. 4.3). VB.2012.00815: Rückerstattung versehentlich bezahlter Beträge. Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer aufgrund eines Systemfehlers für zwei Monate zu viel Sozialhilfe ausbe-zahlt (E. 2.2). Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR. Die Rückerstattung kann nicht gefor-dert werden, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Be-reicherung entäusserte, obwohl er mit der Rückerstattung rechnen musste (E. 3.2). Der Be-schwerdeführer befand sich nicht in gutem Glauben; die Rückerstattungspflicht ist daher zu bestätigen (E. 4). VB 2012.00089: Der Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerecht-fertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind, ist auch im öffentlichen Recht anerkannt (E. 3). Der Beschwerdeführer hätte nicht ohne weitere Rückfrage beim Sozialamt davon ausge-hen dürfen, er hätte Anspruch auf Mehrleistungen, insbesondere auf eine vollständige Integ-rationszulage. Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu be-rufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (E. 4.3). VB.2009.00316: [Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten von der Sozialhilfe bis zum November 2006 monatlich Fr. 293.-- zur Bezahlung eines Teils der Wohnungsmiete, die Fr. 819.-- / Monat betrug. Für den restlichen Teil der Mietkosten kam der Ehemann auf, der im Gegensatz zur Beschwerdeführerin über ein Erwerbseinkommen verfügte. Im November 2006 unterliess der Ehemann die Zinszahlung und trennte sich von der Beschwerdeführerin. Nachdem die Liegenschaftsverwaltung mit der Wohnungskündigung gedroht hatte, überwies die Sozialhilfebehörde Anfang Dezember 2006 den gesamten Novembermietzins direkt an die Vermieterin. Anschliessend verlangte die Behörde von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 62 OR die Rückzahlung von Fr. 819.--.] Der Rücker-stattungsanspruch kann weder auf § 26 SHG noch auf § 27 SHG (in der 2006 geltenden

Fassung) gestützt werden (E. 5). Im Umfang von Fr. 293.-- liegt ohne Weiteres eine unge-rechtfertigte Bereicherung vor, da die Beschwerdeführerin diesen auf ihr Konto überwiese-nen Betrag nicht wie vorgesehen zur Bezahlung von Mietkosten verwendete (E. 6.2). Zu Un-recht ging die Vorinstanz dagegen von einer darüber hinausgehenden Rückerstattungspflicht aus: Zum einen war das Ehepaar Ende November 2006 - nach der Auflösung des gemein-samen Haushalts - keine Unterstützungseinheit mehr, so dass das Einkommen des Ehe-mannes nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (E. 6.3). Zum anderen überwiesen die Sozialbehörden die Mietzinszahlung von Fr. 819.-- direkt auf das Konto der Vermieterin; die-se Überweisung hatte keinen Zuwachs des Vermögens der Beschwerdeführerin zur Folge (E. 6.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Anweisung an die Behörden, der Be-schwerdeführerin Fr. 526.-- zurückzubezahlen (E. 7). VB.2007:00337: Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Be-schwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tat-bestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger An-wendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 4.2.1). Bejahung eines Anwendungs-falls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch ver-jährt war (E. 4.2.3). VB.2005.00107: Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz nach Art. 62 ff. OR, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zu-rückzuerstatten sind, stützen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.-- am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.-- pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Be-zug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist (E. 3.2). Pflicht zur Rückerstattung und Abweisung der Be-schwerde (E. 4). VB.2002.00223: Nach Auffassung des Bezirksrat ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen, wobei die Grundsätze betreffend Kürzungen von Hilfeleistungen einzuhal-ten seien (E. 2). Den Erwägungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Da es vorliegend nicht um rechtmässig bezogene Hilfe geht, ist unwesentlich, dass kein Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG erfüllt ist (E. 3). Das Bedarfsdeckungsprinzip begrenzt die Verrechnung mit Sozialhilfeansprüchen (E. 4). VB.2001.00218: Mangels Verbuchung der Zahlung einer Arztrechnung durch die Sozialbe-hörde wurde dieser Betrag irrtümlich zusätzlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt. Dieser ist wegen ungerechtfertigter Bereicherung rückerstattungspflicht (E. 2 - 6).

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