Rückerstattung von Sozialhilfe-Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Kapitelnr.
15.1.02.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
15 Rückerstattung und Nachzahlung
Unterkapitel
15.1. Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Ungerechtfertigte Bereicherung - Falschauszahlungen

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3 sind Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Dabei können bei Fehlen einer Grundlage für die Rückforderung einer Falschauszahlung im kantonalen Recht (wie dies im Kanton Zürich der Fall ist) die Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) analog angewendet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3 Erläuterung a)). Der in Art. 62 OR verankerte Grundsatz, wonach ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, gilt nämlich analog auch im öffentlichen Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 187).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

Die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung kann in Fällen zum Zuge kommen, in welchen weder eine Rückerstattung wegen unrechtmässigen Verhaltens nach § 26 SHG noch eine Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 SHG zur Anwendung gelangt.

Beispiele für die Bezahlung einer Nichtschuld:

  • Die unterstützte Person erhält eine Sozialversicherungsrente. Sie hat dies der Sozialbehörde rechtzeitig mitgeteilt. Die Sozialbehörde hat sich jedoch irrtümlicherweise weder die Rentenauszahlung abtreten lassen, noch hat sie die Rente als Einnahme ins Budget eingesetzt. Indem die Sozialbehörde beides unterlassen und die wirtschaftliche Hilfe im vollen Umfang ausrichtet, leistet sie der unterstützten Person ohne gültigen Grund zu viel wirtschaftliche Hilfe in der Höhe der dieser zugekommenen (laufenden) Rente.
    Die unterstützte Person hat ihre Meldepflicht nicht verletzt, es liegt somit kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vor. Ebenso kommt eine Rückerstattung wegen nachträglich eingehender Sozialversicherungsleistungen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG) nicht in Betracht, denn die Rentenzahlung erfolgt nicht rückwirkend, sondern im gleichen Zeitraum wie die wirtschaftliche Hilfe.
  • Die Sozialbehörde hat der unterstützten Person irrtümlich den ihr zustehenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für einen Monat zweimal ausbezahlt.
    Die unterstützte Person hat die wirtschaftliche Hilfe nicht zweckwidrig verwendet und damit die zweite Zahlung der Sozialbehörde bewirkt, letztere erfolgte vielmehr irrtümlicherweise. Damit liegt kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von § 26 SHG vor. Ebenso ist kein Rückerstattungstatbestand von § 27 SHG erfüllt.
  • Die Sozialbehörde bezahlt eine Zahnarztrechnung direkt. Die Verbuchung der Zahlung wird jedoch versehentlich nicht vorgenommen. In der Folge überweist die Sozialbehörde den Rechnungsbetrag der unterstützten Person in der Meinung, dass diese die (bereits bezahlte) Rechnung begleichen werde.
    Auch hier liegt kein urechtmässiges Verhalten im Sinne von § 26 SHG und ebenfalls kein Rückerstattungstatbestand im Sinne von § 27 Abs. 1 SHG vor.

2.Voraussetzungen

Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).

Will die Sozialbehörde also eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, so muss sie beweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die unterstützte Person habe Anspruch darauf.

Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Kann eine unterstützte Person also erkennen, dass die Sozialbehörde ihr versehentlich eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat, so ist sie rückerstattungspflichtig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person einen so hohen Betrag überwiesen erhält, von dem sie nicht ausgehen kann, dass die Zahlung zu Recht erfolgt ist (z.B. die Unterstützung wird wöchentlich anstatt monatlich überwiesen). Nicht vorausgesetzt ist, dass die unterstützte Person ein Verschulden trifft.

3.Schuld- und Verzugszinsen

Nach § 29 SHG sind Rückerstattungsforderungen grundsätzlich unverzinslich. Eine Ausnahme besteht nur bei Rückerstattungen wegen unrechtmässigen Bezuges im Sinne von § 26 SHG. Auf eine Rückerstattungsforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind daher keine Schuldzinsen zu leisten.

Demgegenüber können aber Verzugszinsen verlangt werden, wenn der Rückerstattungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist und eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, welche die unterstützte Person ungenutzt hat verstreichen lassen.

4.Verfahren

Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gelten die Verfahrensgrundsätze gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 31 SHV). Eine Rückerstattung muss im konkreten Fall verhältnismässig sein. Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss der Sozialbehörde muss klar und verständlich formuliert sein und den genauen Forderungsbetrag enthalten. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, damit die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann und weil der Behördenentscheid in einem Betreibungsverfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, die Rechtsöffnung aber nur erteilt wird, wenn der Forderungsbetrag eindeutig feststeht oder ermittelbar ist.

5.Verrechnung

Wurde eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR rechtskräftig beschlossen, kann die Schuld der Klientin bzw. des Klienten mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden. Vgl. dazu Kapitel 15.1.03.

6.Verjährung

Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches (Art. 67 Abs. 1 OR).

Die dreijährige, so genannte relative Verjährungsfrist beginnt somit zu laufen, sobald die Sozialbehörde entdeckt, dass sie eine Nichtschuld beglichen hat. Von der Entdeckung ist auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann. Ab diesem Zeitpunkt muss die Sozialbehörde ihren Rückerstattungsanspruch zufolge ungerechtfertigter Bereicherung innerhalb von drei Jahren geltend machen.

Die relative Verjährungsfrist wird mit jeder Handlung, die geeignet ist, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, unterbrochen. Auch eine Mitteilung der Forderung oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem an zu laufen. Bemerkt die Sozialbehörde also ihren Irrtum und fordert sie die unterstützte Person auf, den fraglichen Betrag zurückzuerstatten, so wird die dreijährige Verjährungsfrist mit dieser Aufforderung unterbrochen und beginnt die relative Verjährungsfrist von Neuem zu laufen.

Der Rückerstattungsanspruch ist aber in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt. Man spricht hier von der absoluten Verjährungsfrist. Spätestens vor Ablauf von zehn Jahren seit der irrtümlich erfolgten Zahlung muss die Sozialbehörde also einen Rückerstattungsbeschluss erlassen. Dies gilt auch, wenn die relative Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Mit der Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist kann der Eintritt der absoluten Verjährung nicht verhindert werden.

Rechtsprechung

VB.2020.00087: E.5.1 Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zu Recht ausführten, sind vorliegend die Voraussetzungen der Rückerstattungstatbestände gemäss §§ 26 und 27 SHG nicht erfüllt, womit eine darauf gestützte Rückerstattung vorliegend entfällt. Es ist zu prüfen, ob eine Rückerstattung auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR) gestützt werden kann. Sodann anerkennt das öffentliche Recht den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 148 f.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 667 und 677). Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.3; Wiederkehr/Richli, Rz. 713), und es muss diese Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.4) unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR (BGE 130 V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3).

5.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

5.3 Zuwendungen können aus drei Gründen erfolgen: Causa solvendi, um eine Verpflichtung zu erfüllen, causa credendi, um mit der Zuwendung an den anderen eine Zuwendung von diesem als Äquivalent zu erhalten (wichtigste Fälle sind die Verträge mit Austauschverhältnissen) und causa donandi, um dem Empfänger einen Vorteil zuzuwenden, ohne dafür ein Äquivalent zu erhalten (Hauptfall: Schenkung). Wenn es an einem dieser Rechtsgründe fehlt, ist die Zuwendung ohne Rechtsgrund (sine causa) und damit ungerechtfertigt erfolgt (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N. 10). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführte, fällt die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe unter keinen der genannten Gründe, sondern wurde aufgrund des Wegfalls des Anspruchs ohne Rechtsgrund (vgl. E. 4.8) ausgerichtet.

5.4 Aufgrund der Tatsache, dass die finanziellen Leistungen mit dem Entscheid eingestellt wurden, musste die Beschwerdegegnerin auch während des Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass dieser Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten. Sie musste somit jederzeit mit einer Rückerstattung rechnen und konnte nicht davon ausgehen, dieser mit der Erhebung von Rechtsmitteln definitiv zu entgehen. Ebenso wenig konnte sie von einer Gutheissung ihrer Rechtsmittel ausgehen, umso weniger als sie beim Bundesgericht eine den Beschwerdeerfordernissen nicht genügende Beschwerde einreichte, auf welche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten wurde. Somit liegt auch kein Ausschlussgrund nach Art. 64 OR vor, da die Beschwerdegegnerin zumindest mit einer 50%-igen Chance mit einer Rückerstattung rechnen musste. Auch das Bundesgericht hält fest, dass unter solchen Umständen von vorneherein mit einer Rückforderung gerechnet werden muss und man sich deshalb nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (BGE 105 V 266 E. 3). Die freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld gemäss Art. 63 Abs. 1 OR ist vorliegend ebenfalls nicht relevant.

VB.2018.00671: Wirtschaftliche Hilfe, die an das fremdplatzierte Kind, das einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründete, ausgerichtet wurde, kann nicht nach § 27 SHG von den Eltern, denen nachträglich Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zurückgefordert werden (E. 4.2). Die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) können im öffentlichen Recht analog angewendet werden (E. 5.3). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf die analogen Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung sind vorliegend erfüllt (E. 5.4). Dabei dürfen aber keine zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts (insb. familienrechtliche Ansprüche) verletzt werden, ein solcher Konflikt besteht vorliegend nicht (E. 5.5). Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR analog (E. 5.7).

VB.2018.00101, E. 2.5: Das öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570 E. 4b; VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 148, 152). Unabhängig vom kantonalen Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2). Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereicherungsrecht dient nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren (Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Kommentar, 6. A., Basel 2015, Art. 62 N. 10c). Vielmehr kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR; VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3).

VB.2017.00835: Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selber zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlung der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 4.3.1). Die Kinderrenten, welche nicht in Form von Nachzahlungen ausbezahlt wurden, können aufgrund von Art. 62 ff. OR zurückverlangt werden, da sie in den Monaten Oktober und November nicht als Einkommen in den Budgets der Beschwerdeführerin enthalten sind und diese deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (E. 4.3.3).

VB.2015.00088: Dem wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise von der Sozialbehörde ein Betrag überwiesen, den er in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Kurz darauf erhielt er denselben Betrag, der den von ihm bezogenen Zusatzleistungen entsprach, vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen. Die Sozialbehörde verlangte die Rückerstattung. Die irrtümlicherweise erfolgte Zahlung passte weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in das Bezugssystem des Beschwerdeführers. Im Umfang dieses Betrages bestand auch keine Notlage, weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, in gutem Glauben gewesen zu sein, welcher jedoch aufgrund der Umstände nicht bejaht werden kann. Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 2.4).

Bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2015 vom 5. November 2015

VB.2013.00424: Sozialhilfe: Rückerstattung von vorschussweise ausgerichteten Krankheitskosten. Das öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 3.1). Die Zuwendungen der Beschwerdegegnerin führten angesichts der rückwirkenden Ausrichtung der Zusatzleistungen und der späteren Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung, die sich unter den Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62 Abs. 2 OR subsumieren lässt (E. 4.3).

VB.2012.00815: Rückerstattung versehentlich bezahlter Beträge. Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer aufgrund eines Systemfehlers für zwei Monate zu viel Sozialhilfe ausbezahlt (E. 2.2). Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR. Die Rückerstattung kann nicht gefordert werden, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte, obwohl er mit der Rückerstattung rechnen musste (E. 3.2). Der Beschwerdeführer befand sich nicht in gutem Glauben; die Rückerstattungspflicht ist daher zu bestätigen (E. 4).

VB 2012.00089: Der Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind, ist auch im öffentlichen Recht anerkannt (E. 3). Der Beschwerdeführer hätte nicht ohne weitere Rückfrage beim Sozialamt davon ausgehen dürfen, er hätte Anspruch auf Mehrleistungen, insbesondere auf eine vollständige Integrationszulage. Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (E. 4.3).

VB.2009.00316: [Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten von der Sozialhilfe bis zum November 2006 monatlich Fr. 293.-- zur Bezahlung eines Teils der Wohnungsmiete, die Fr. 819.-- / Monat betrug. Für den restlichen Teil der Mietkosten kam der Ehemann auf, der im Gegensatz zur Beschwerdeführerin über ein Erwerbseinkommen verfügte. Im November 2006 unterliess der Ehemann die Zinszahlung und trennte sich von der Beschwerdeführerin. Nachdem die Liegenschaftsverwaltung mit der Wohnungskündigung gedroht hatte, überwies die Sozialhilfebehörde Anfang Dezember 2006 den gesamten Novembermietzins direkt an die Vermieterin. Anschliessend verlangte die Behörde von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 62 OR die Rückzahlung von Fr. 819.--.] Der Rückerstattungsanspruch kann weder auf § 26 SHG noch auf § 27 SHG (in der 2006 geltenden Fassung) gestützt werden (E. 5). Im Umfang von Fr. 293.-- liegt ohne Weiteres eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da die Beschwerdeführerin diesen auf ihr Konto überwiesenen Betrag nicht wie vorgesehen zur Bezahlung von Mietkosten verwendete (E. 6.2). Zu Unrecht ging die Vorinstanz dagegen von einer darüber hinausgehenden Rückerstattungspflicht aus: Zum einen war das Ehepaar Ende November 2006 - nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts - keine Unterstützungseinheit mehr, so dass das Einkommen des Ehemannes nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (E. 6.3). Zum anderen überwiesen die Sozialbehörden die Mietzinszahlung von Fr. 819.-- direkt auf das Konto der Vermieterin; diese Überweisung hatte keinen Zuwachs des Vermögens der Beschwerdeführerin zur Folge (E. 6.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Anweisung an die Behörden, der Beschwerdeführerin Fr. 526.-- zurückzubezahlen (E. 7).

VB.2007:00337: Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Beschwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 4.2.1). Bejahung eines Anwendungsfalls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch verjährt war (E. 4.2.3).

VB.2005.00107: Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz nach Art. 62 ff. OR, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.-- am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.-- pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist (E. 3.2). Pflicht zur Rückerstattung und Abweisung der Beschwerde (E. 4).

VB.2002.00223: Nach Auffassung des Bezirksrat ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen, wobei die Grundsätze betreffend Kürzungen von Hilfeleistungen einzuhalten seien (E. 2). Den Erwägungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Da es vorliegend nicht um rechtmässig bezogene Hilfe geht, ist unwesentlich, dass kein Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG erfüllt ist (E. 3). Das Bedarfsdeckungsprinzip begrenzt die Verrechnung mit Sozialhilfeansprüchen (E. 4).

VB.2001.00218: Mangels Verbuchung der Zahlung einer Arztrechnung durch die Sozialbehörde wurde dieser Betrag irrtümlich zusätzlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt. Dieser ist wegen ungerechtfertigter Bereicherung rückerstattungspflicht (E. 2 - 6).

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