Leistungseinstellung als Sanktion

Kapitelnr.
14.3.01.
Publikationsdatum
1. April 2020
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.3. Leistungseinstellung und Nichtgewähren von Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 24a SHG

Erläuterungen

1.Allgemeines

Als sozialhilferechtliche Sanktion will die in § 24a SHG vorgesehene Leistungseinstellung ein Fehlverhalten der betroffenen Person in ähnlicher Weise wie eine Strafe sanktionieren. Das Fehlverhalten besteht darin, dass sie sich beharrlich weigert, jegliche Selbsthilfe wahrzu-nehmen und sie dadurch verhindert, mögliche Einnahmen zu erzielen. Bei einer Leistungs-einstellung nach § 24a SHG geht es also um Fälle, in denen eine Person zwar arbeiten oder möglicherweise Anspruch auf ein Ersatzeinkommen haben könnte, eine konkrete Erwerbs-möglichkeit aber nicht zur Verfügung steht oder der Anspruch auf ein Ersatzeinkommen un-gewiss ist. In Fällen von § 24a SHG ist die betroffene Person somit im Moment nicht in der Lage, ihre Notlage selbst zu beheben. Sie könnte aber Schritte unternehmen, um sich künftig selbst unterhalten zu können, unterlässt dies jedoch aus nicht zu rechtfertigenden Gründen. Ein solches, geradezu mutwilliges Verhalten wird sanktioniert, indem gestützt auf § 24a SHG vom grundsätzlichen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfeleistungen abgewichen wird und die Leistungen je nach Schwere des Verschuldens bis auf das Existenzminimum nach Art. 12 BV reduziert werden. Die Sanktionsnorm von § 24a SHG untersteht den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prin-zipien: Gesetzmässigkeit, Grundsatz der Rechtsgleichheit, Grundsatz von Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit (vgl. Kapitel 1.1.02). Bei der Leistungseinstellung sind die berechtigten Interessen von Minderjährigen angemes-sen zu berücksichtigen.

2.Abgrenzung zu weiteren Gründen für eine Leistungseinstellung

Von einer Leistungseinstellung als Sanktion klar zu unterscheiden sind Leistungseinstellun-gen oder -verweigerungen, die ihren Grund in einem fehlenden oder nicht ausgewiesenen Sozialhilfeanspruch haben. So kann eine Leistungseinstellung bei einer laufenden Unterstüt-zung oder die Leistungsverweigerung bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuches wegen Verletzung der Subsidiarität (vgl. Kapitel 14.3.02) oder mangels nachgewiesener Be-dürftigkeit (vgl. Kapitel 14.3.03) erfolgen. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, muss nicht nach § 24a SHG vorgegangen werden.

2.1. Leistungseinstellung wegen Verletzung der Subsidiarität: Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht nur, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält-lich ist. Die hilfesuchende Person hat alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. Kapitel 5.1.03). Kommt sie dieser Ver-pflichtung nicht nach, indem sie z.B. eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit nicht annimmt oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzba-ren Rechtsanspruch auf ein Ersatzeinkommen nicht geltend macht, kann eine (Teil-) Einstel-lung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zulässig sein (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3, vgl. Kapitel 14.3.02). Handelt es sich bei der möglichen, zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit aber um eine solche des zweiten Arbeitsmarktes, kann eine (teilweise) Einstellung der Leis-tungen nicht direkt gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität erfolgen, sondern hat nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers und der Gesetzessystematik den Vorgaben von § 24a SHG zu genügen (VB.2017.0487). 2.2. Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit: Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Weigert sich eine Hilfe su-chende Person, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Angaben zu machen und Unterla-gen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht geprüft werden. In sol-chen Fällen kann die wirtschaftliche Hilfe bei laufender Unterstützung eingestellt bzw. kann auf ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht eingetreten werden (SKOS-Richtlinien A.8.3, vgl. Kapitel 14.3.03).

3.Voraussetzungen

Die Leistungseinstellung als Sanktion stellt einen einschneidenden Eingriff in die Rechtsposi-tion der betroffenen Person dar. Sie setzt zunächst voraus, dass die betroffene Person mit einer Auflage aufgefordert wurde, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. ein ihr zu-stehenden Ersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosentaggelder) geltend zu machen (vgl. dazu Ka-pitel 14.1 02). Weiter setzt die Leistungseinstellung nach § 24a SHG voraus, dass der betroffenen Person die Leistungen rechtskräftig gekürzt wurden (vgl. dazu Kapitel 14.2.01). Erfüllt die betroffene Person trotz Kürzung der Leistungen die Auflage nicht, muss ihr eine angemessene Frist angesetzt werden, um die Auflage doch noch zu erfüllen. Gleichzeitig muss ihr angedroht werden, dass die Leistungen in einem bestimmten Umfang, maximal bis zu der von Art. 12 BV geschützten Grenze des Existenzminimums, eingestellt werden, wenn sie diese Frist ungenutzt verstreichen lässt. Die Fristansetzung und Androhung der Leis-tungseinstellung müssen nicht in Verfügungsform erlassen werden, es genügt eine schriftli-

che Mitteilung. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, kann die Sozialbehörde eine Leistungseinstellung prüfen.

4.Prüfung der Leistungseinstellung und Beschlussfassung

Da die Leistungseinstellung einen erheblichen Eingriff darstellt, spielt hier das Verhältnis-mässigkeitsprinzip eine grosse Rolle. Vor der Beschlussfassung sind daher die Verhältnisse nochmals zu prüfen. Folgende Fragen sind – sofern dies nicht bereits geschehen ist – zu klä-ren und es ist der betroffenen Person die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (die Beantwortung folgender Fragen hilft auch bei der Entscheidung, ob eingestellt werden soll und bei der Begründung der Sanktion):

  • War die Auflage bzw. Weisung zumutbar?
  • Weshalb hat die betroffene Person die Anordnung nicht erfüllt? Gibt es nachvollziehbare Gründe? Konnte sie objektiv der Forderung der Sozialbehörde nachkommen oder war es ihr aufgrund ihrer psychischen oder physischen Verfassung nicht möglich, der Aufla-ge Folge zu leisten? Gibt es nachvollziehbare Hinderungsgründe? War die Auflage oder Weisung geeignet, die Situation der unterstützten Person zu verbessern?
  • Wurde eine Kürzung der Leistung beschlossen und ist der Kürzungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen?
  • Wurde der betroffenen Person eine zweite Frist zur Erfüllung der Auflage bzw. Weisung angesetzt und wurde die Einstellung schriftlich angedroht? War sich die betroffene Per-son bewusst, welche Folgen ihr Tun oder Unterlassen haben wird? Kommt man zum Schluss, dass eine Einstellung grundsätzlich angemessen und zulässig ist, stellt sich die Frage, nach dem Umfang der Einstellung:
  • Wie schwer wiegt das Verschulden der betroffenen Person?
  • In welchem Umfang könnte ein Erwerbseinkommen erzielt bzw. ein Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt decken?
  • Sind Kinder von der Einstellung betroffen? Würde das Erwerbseinkommen bzw. das Ersatzeinkommen nur einen Teil des Lebensunter-halts decken, darf die Einstellung nur in dem Umfang erfolgen, in welchem die betroffene Person Einnahmen erzielen könnte. Die im konkreten Fall verhältnismässige Einstellung ist in Form eines anfechtbaren Be-schlusses zu erlassen. Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die betroffene Person die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie an der Erfüllung dieser Auflagen hindern. Ist weder das eine noch das an-dere der Fall, kann die Sozialbehörde im Umfang der Einstellung einen Nichteintretensent-

scheid erlassen.

Rechtsprechung

VB.2018.00230: Sozialhilfe: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (teilweise Leis-tungseinstellung) Die Leistungseinstellung als Sanktion setzt zunächst voraus, dass die betroffene Person mit einem Auflagenbeschluss aufgefordert wurde, eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen geltend zu machen. Auflagen und Weisungen, die auf ei-ne Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, müssen als anfechtbare Anord-nungen in Verfügungsform und somit schriftlich und unter Androhung der Leistungskürzung erlassen werden (E. 3.1). Die Auflage, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgte lediglich mündlich. Dies genügt den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht. Die weiteren Ermahnungen, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgten zwar schriftlich, jedoch waren die Schreiben weder als Verfügung bezeichnet noch enthielten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Von der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Be-schwerdeführerin konnte nicht erwartet werden, dass sie den Verfügungscharakter dieser Schreiben erkenne. Damit wurde die Auflage formell nicht korrekt angeordnet (E. 3.2). Die teilweise Leistungseinstellung erweist sich insofern als nicht rechtmässig, müssen doch die Voraussetzungen von § 24a Abs. 1 SHG für eine (teilweise) Leistungseinstellung kumulativ erfüllt sein (E. 3.3). VB.2017.00509: E.2.7: Die Beschwerdeführerin hatte wegen ihrer Arbeitsverweigerung im Projekt C im 2014/2015 bereits eine Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG hinzu-nehmen (§ 24a Abs. 1 lit. a und b SHG). Mit Beschluss vom 11. März 2016 war ihr wegen der anhaltenden Weigerung die Teileinstellung der Leistungen im Umfang ihres Grundbe-darfs von Fr. 755.- angedroht worden (§ 24a Abs. 1 lit. c SHG). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge nicht teil und der Grundbedarf wurde ihr nicht mehr ausbezahlt. Mit Be-schluss vom 15. April 2016 erfolgte die Androhung der Einstellung der Leistungen im Um-fang des Grundbedarfs und des Mietanteils von insgesamt Fr. 1'355.- monatlich (§ 24a Abs. 1 lit. c SHG). Am 5. Juli 2016 wurde ihr detailliert vorgerechnet, wie die Leistungen ab August 2016 voraussichtlich aussehen werden, wenn sie sich weiterhin weigern würde, im Projekt C zu arbeiten. Am 14. Juli 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen im Umfang von Fr. 1'355.- monatlich. Die Beschwerdegegnerin hat damit das ge-setzlich vorgegebene Verfahren zur Einstellung von Sozialhilfeleistungen eingehalten. Da die Leistungseinstellung bis zur Höhe des Einkommens (vorliegend Fr. 1'600.-), das die Be-schwerdeführerin wegen ihres Verhaltens nicht erzielt, erfolgen darf, war es zulässig, ge-stützt auf Art. 24a Abs. 1 SHG und wegen der Verletzung der Subsidiarität sowohl den Grundbedarf als auch den Mietanteil zu kürzen bzw. nicht mehr auszuzahlen. VB.2017.00487: Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität haben Personen, welchen an-derweitige Vermögenswerte zur Verfügung stehen oder die ein konkret bestehendes Stellen-angebot ausschlagen, von vornherein keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Personen, welche durch die Sozialbehörde in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in der

Regel bedürftig. Eine (teilweise) Einstellung der Leistungen kann nicht direkt gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität erfolgen, sondern hat nach dem Willen des kantonalen Gesetz-gebers und der Gesetzessystematik den Vorgaben von § 24a SHG zu genügen (E. 4.3, Prä-zisierung der Rechtsprechung). Demnach ist die Weisung zur Teilnahme an einem Beschäf-tigungsprogramm vorgängig zu erlassen und eine Kürzung bei Verletzung der Weisung an-zudrohen (§ 24 SHG). Erst nach erfolgter Kürzung gemäss § 24 SHG kann eine (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach § 24a SHG erfolgen (E. 4.4 f.). Vorliegend war mangels Erfüllung dieser Voraussetzung weder eine Teileinstellung noch eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulässig (E. 4.5.3). VB.2015.00634: [Die Beschwerdeführerin verpflichtete den Beschwerdegegner, an einem In-tegrationsprogramm teilzunehmen, teilte die Grundbedarfsleistungen auf die Anzahl Arbeits-tage auf und bestimmte, dass deren Auszahlung nur bei morgendlichem Erscheinen zur Ar-beit erfolgen werde. Erscheine der Beschwerdegegner nicht oder unpünktlich, verzichte er auf Einkommen, und es erfolge keine Nachzahlung. Komme es zu unentschuldigten Absen-zen oder verweigere er die Teilnahme weiterhin, würden die Leistungen eingestellt.] Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.2). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen Arbeitstage eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner unentschuldigt nicht geleisteten Einsätze darstelle. Entgegen ihrer Ansicht war eine solche jedoch zulässig: Dem Beschwerdegegner wäre zwar kein eigentliches "Erwerbseinkommen", sondern ihm wären – via den Arbeitgeber – Gelder der Sozialhilfe ausbezahlt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit der Teilnahme am Integrations-programm tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Einnahmen zu erzielen und in dem ihm dort angebotenen Umfang für sich selber zu sorgen bzw. seinen Grundbedarf zu decken, während er bei (unentschuldigtem) Nichterscheinen bzw. unpünktlichem Erscheinen in Ver-letzung des Subsidiaritätsprinzips jedenfalls faktisch auf die Realisierung eines Einkommens verzichtete. Zudem waren die formellen Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 SHG erfüllt (E. 4.2). Ob die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdegegners aufgrund der verweigerten Teilnahme am Integrationsprogramm vollumfänglich einstellte, ist nicht klar. Dies wäre jedenfalls nicht zulässig gewesen, hätte der Beschwerdegegner damit doch ledig-lich Einnahmen in der Höhe des Grundbedarfs generieren und nur insoweit seinen Lebens-unterhalt selbständig bestreiten können (E. 4.3). VB.2015.00217: E.4.2: Die wirtschaftliche Hilfe ist verschuldensunabhängig auszurichten. Der Sozialhilfesuchende ist aber verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Not-lage zu mindern (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Die Beschwerdeführerin wurde seit 2009 un-unterbrochen von der Beschwerdegegnerin mit finanzieller Hilfe unterstützt. Bereits am 5. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Stipendiengesuch für das nächste Jahr rechtzeitig einzureichen. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Be-schwerdeführerin diese Situation ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe und es durchaus zumutbar gewesen wäre, die Stipendienanmeldung frühzeitig vorzunehmen, um dadurch ihre Notlage zu mindern. Dies umso mehr, da es nicht das erste Mal war, dass sie es versäumte, ein solches Gesuch rechtzeitig einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin auch bereits hinsichtlich der Maturitätsausbildung darauf hingewie-

sen, dass sie mangels Einreichen der benötigten Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung ihrer Kostenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Es musste der Beschwerdeführerin nach mehrmaligen Hinweisen somit bewusst sein, dass sie sich aktiv und rechtzeitig um ihre Stipendien hätte kümmern müssen; jedoch wurde ihr im Vorfeld des hier angefochtenen Be-schlusses weder konkret noch schriftlich angedroht, dass bei Versäumnis bzw. Weiterfüh-rung des Studiums die vollständige Einstellung drohe. Auch dass eine vorgängige Kürzung der Leistungen die Konsequenz wäre, wurde der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt (§ 24 SHV). Am 5. Oktober 2011 wurde ihr die Einstellung zwar angedroht, jedoch mit Frist zur Er-füllung der Auflage bis am 30. April 2012. Die Sozialbehörde leistete zudem auch nach den letzten Versäumnissen weiterhin wirtschaftliche Hilfe. Da die Voraussetzungen gemäss § 24a SHG nicht eingehalten wurden, war die direkte Einstellung der Leistungen somit nicht rechtmässig Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2015 vom 8. März 2016 (Gegenstand: Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2015, VB.2015.00022): Sachverhalt: Die Sozialbehörde hat einem Klienten, welcher nicht am zu-gewiesenen Beschäftigungsprogramm teilnahm, die wirtschaftliche Hilfe um 15% gekürzt und eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht für den Fall einer Verweigerung an einem erneuten Beschäftigungsprogramm. Wegen Nichtbefolgung der erneuten Weisung wurde die Sozialhilfe gänzlich eingestellt. Das Bundesgericht nimmt in Erwägung 7.2.2 Be-zug auf seine Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip, dass eine Person, die eine konkret zur Verfügung stehende Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, nicht in jener spezifischen Notlage steht, auf die Art.12 BV zugeschnitten ist, weshalb der Schutzbereich des Grundrechts durch die Einstellung von Hilfeleistungen in einem solchen Fall gar nicht betroffen ist. Wem es fak-tisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E.7.2.2). Im vorliegenden Fall wäre die zugewiesene Arbeit im Beschäftigungsprogramm je-doch nicht entlöhnt. Die Subsidiarität der Nothilfe gegenüber selbst erzielten Einkünften kommt daher nicht zum Tragen (E.7.2.3). Bei Grundrechten, die Ansprüche auf positive Leis-tungen des Staates begründen, sind die allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen ein-schränkenden Konkretisierungen daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich ga-rantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind. Nach konstanter Rechtsprechung fallen bei Art. 12 BV Schutzbereich und Kerngehalt zusammen. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BV ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Im von Art. 12 BV garantierten Schutzbereich sind daher Eingriffe nicht zulässig (E.7.2.4). Die erfolgte Verweigerung der Nothilfe, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen käme, verstösst gegen Art. 12 BV (E.7.2.6). VB.2015.00164: Nachdem der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Beschwerdeführer meh-rere Flüge ins Ausland gebucht hatte, die Auskunft über die Herkunft der dafür aufgewende-ten finanziellen Mittel jedoch schuldig geblieben war, forderte die Sozialbehörde ihn auf, künftige Abwesenheiten aus Zürich vorgängig mit der Sozialarbeiterin zu besprechen und bewilligen zu lassen. Da der Beschwerdeführer die umfassende Auskunft über seine finanzi-elle Situation verweigerte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Die Einspracheinstanz trat folglich zu Recht nicht auf die Einsprache ein und die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid ebenfalls zu Recht. Die Androhungen der Kürzung der Leistungen und der Möglichkeit der

Einstellung erfolgten ebenfalls zu Recht (E. 3.3). Eine angemessene Kürzung der Leistungen ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert. In der Sache ebenfalls richtig ist die angedrohte Möglichkeit der Einstellung der Sozialhilfe, indessen nicht gestützt auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern weil es gegebenenfalls an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe fehlte (§ 14 SHG; § 16 SHV). VB 2013.00150: Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00078, E. 6.1 [nicht publiziert]). Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleis-tungen soll zudem gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Sub-sidiarität zulässig, was sich aus Kap. A.8-6 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ergibt (4. Ausgabe April 2005, Nachtrag 12/12) (E. 3.3). Der Austritt des Be-schwerdegegners 1 aus dem Arbeitseinsatzprogramm war mit der Kürzung des Grundbe-darfs "abgeurteilt". Die spätere Leistungseinstellung konnte nicht nochmals damit begründet werden (E. 5.2). VB 2013.00120: Dem Beschwerdeführer wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt, nachdem ihm zum zweiten Mal eine Stelle in einem Arbeitsprogramm aufgrund Unpünktlichkeit bzw. unentschuldigter Absenzen fristlos gekündigt worden war (E. 3). Die Weisung, an einem Ar-beitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist vorliegend als zulässig zu erachten, da es sich um eine zumutbare, wenn auch nicht genügend herausfordernde Arbeit handelt und der Be-schwerdeführer dafür entschädigt wird und sich seine Lage durch die Teilnahme verbessern kann (E. 4). Der Beschwerdeführer ist der Weisung nicht genügend nachgekommen, wes-halb sich der Schluss rechtfertigt, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage ist auch vorausgesetzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (E. 5.1-3). Durch die Teilnahme an dem Arbeitsprogramm könnte der Beschwerdeführer mindestens teilweise ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die Notlage zumindest mildern (E. 5.4). Die Sozialbehörde ist allerdings nur berechtigt, Leistungen im Umfang jenes Einkommens einzustellen, das der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens und der daraus resultierenden Kündigung nicht erzielte. Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (E. 5.5) VB 2012.00208: rückwirkende Einstellung der Unterstützungsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (E. 2.2). Auflagen betreffend die Mitwirkung eines Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse haben in der Regel keinen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr be-heben lässt; daher sind sie nicht mittels Verfügung zu treffen (E. 3). Da die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unvollständig waren, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Nachdem die Frist zur Einreichung der Dokumente abgelaufen war und der Beschwerdeführer nicht mehr kontaktiert werden konnte, erfolgte die rückwir-kende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund fehlenden Nachweises der Mittellosig-keit zu Recht (E. 4.4).

VB.2011.00763: Rechtsgrundlagen betreffend mit der wirtschaftlichen Hilfe verbundene Auf-lagen und Weisungen (E. 2). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftige Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt stützen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit der streitbetroffenen Auflage zu 13 Einsätzen bei einem Arbeitgeber des sekundären Arbeitsmarkts aufgefordert, was mit dem ärztlich attestierten Umfang der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist. Die Auflage erweist sich als zumutbar (E. 4.2). Die Anrechnung der Einnahmen aus den streitbetroffenen Einsätzen in Höhe von Fr. 780.- an den Grundbedarf stellt eine teilweise Einstellung der Sozialhilfeleis-tungen dar, die nach Massgabe von § 24a SHG zulässig ist (E. 4.3). VB.2011.00499: Nach § 24 a Abs. 1 SHG sind die Leistungen ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltend-machung eines Ersatzeinkommens verweigert oder ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. a und b). Unter die zumutbare Arbeit fallen dabei auch zumutbare Eingliede-rungsmassnahmen mit der Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen (Weisung des Regie-rungsrats vom 23. August 2006, ABl 2006 S. 1105 ff., 1113). Aus diesen Bestimmungen darf indessen nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von An-ordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter keinen Umständen vollständig eingestellt wer-den. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfe-empfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zuläs-sig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Sie muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für sich zu sorgen. Die Bestimmung von § 24a Abs. 1 lit. a sieht für genau diesen Fall die Einstellung der Leistungen als Sanktion ausdrücklich vor. Geht es dagegen um die Missachtung von An-ordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleiten-den Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.8-4; RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412], E. 3.2; VGr, 12. Juli 2007, VB.2007.00176, E. 2.2; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraus-setzungen eingestellt werden, ist dies auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen (vgl. RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412], E. 3.2). VB.2011.00017: Die Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe muss durch eine an-fechtbare Verfügung erfolgen (E. 4.2). Vorliegend mangelt es an einer Verfügung, die Grund-lage für die vorgenommene Kürzung bilden konnte. Es war unzulässig, nicht mehr den vollen Grundbedarf auszurichten (E. 4.3). Mangels einer vorgängigen rechtmässigen Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe war auch deren Einstellung unzulässig (E. 4.4). VB.2009.00262: Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesu-

chende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, kei-ne oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unter-lagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abgewichen werden. Die Leis-tungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungsein-stellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatz-einkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat schon zur früheren Fassung des Sozialhilfegesetzes, welche die Möglichkeit einer Leistungseinstel-lung im Zusammenhang mit der Missachtung von Weisungen nicht ausdrücklich erwähnte, erkannt, dass sich eine Einstellung rechtfertigen könne, wenn sich der Hilfeempfänger über Anordnungen, die geeignet sind, seine Lage zu verbessern, oder die auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs massgebenden Verhältnisse abzielen, beharrlich hinwegsetzt (RB 2004 Nr. 53). Nach Inkrafttreten von § 24a SHG hat es an dieser Rechtsprechung fest-gehalten, die unter den genannten Voraussetzungen eine Leistungseinstellung auch in Fäl-len rechtfertigen könne, welche nicht unter den Tatbestand von § 24a Abs. 1 lit. a SHG fallen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.2). Sodann ist es nach der verwaltungsgerichtli-chen Rechtsprechung zulässig, Sozialhilfeempfängern, welche in einem ihnen zumutbaren Arbeitsintegrationsprojekt nicht oder ungenügend mitwirken, ein fiktives Einkommen anzu-rechnen, was auf eine teilweise Leistungseinstellung hinausläuft (vgl. RB 2007 Nr. 49). VB.2009.00244: Rechtsgrundlagen der Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Bei der Einstellung braucht es sich nicht um eine eigentliche Sanktion zu handeln; sie kann namentlich Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit, sein (E. 2.2). VB.2008.00206: Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Einstellung (E. 2). Dem Beschwerdeführer wurde vorgängig mehrfach schriftlich angedroht, dass die Nichtbe-folgung der Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, die Einstellung der Sozialunterstützung zur Folge habe (E. 4.2). Die Auflage kann trotz unbenutzt abgelau-fener Einsprachefrist auf ihre Recht- bzw. Verhältnismässigkeit hin überprüft werden (E. 4.3). Sie war verhältnismässig, da damals noch nicht feststand, ob der Beschwerdeführer in dem Unternehmen, in dem er ein Praktikum absolvierte, eine Lehre werde machen können. Die Teilnahme am Programm hätte eine bessere Entlöhnung zur Folge gehabt und auch eine IV-Abklärung erlaubt; sie wäre im Übrigen einem Lehrantritt bei dem vom Beschwerdeführer bevorzugten Unternehmen nicht entgegengestanden (E. 4.5). VB.2007.00465: Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als Sanktion im Sinn von § 24 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002) bzw. im Sinn von § 24a SHG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ist ohne vorgängige Androhung unzulässig. Jedoch dürfen Sozial-hilfeleistungen sofort eingestellt werden, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen für deren Bezug nicht mehr gegeben sind. Diesfalls ist den allgemeinen Grundsätzen des Widerrufs von Verfügungen zu folgen; nach diesen Grundsätzen war hier ein Widerruf und damit eine

sofortige Einstellung der Hilfe (ohne vorgängige Androhung) zulässig (E. 4.2). Eine Familie ist sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Da keine Notlage ausgewie-sen ist, durfte die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Familie eingestellt werden (E. 4.3).

Praxishilfen

Anhänge

- Raster Vorgehen in Sanktionsfällen Leistungsentzug am 01.04.2020 Klient/in ergreift Rechtsmittel?

Kürzungsbe-schluss wird bestätigt?Anpassung der Auflage?KürzungsbeschlussAuflage immer noch angebracht?Androhung (Teil-) Einstellung, Fristansetzung (Teil-)Einstellungs-beschluss

Zurück zum BeratungsprozessKürzung wird vollzogen

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Gewährung rechtliches Gehör

Anpassung der Auflage?

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