Auflagen und Weisungen: Verhaltensänderungen

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
14.1.02.
Publikationsdatum
4. Januar 2021
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.1. Auflagen & Weisungen

Rechtsgrundlagen

§ 21 SHG § 23 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel F.1

Erläuterungen

1.Allgemeines

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 23 SHV mit folgenden Auflagen und Weisungen verbunden werden: a. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönli-chen Hilfe, b. ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (vgl. dazu auch Kapitel 14.1.03, Ziffer 3), c. Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle, d. Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zu-mutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen ange-bracht erscheinen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im vorliegenden Kapitel geht es um Auflagen und Weisungen, die darauf abzielen, die Lage der Hilfe empfangenden Person zu verbessern. Mit der Auflage bzw. der Weisung soll bewirkt werden, dass die betreffende Person ihr Ver-halten ändert. Dies mit dem Ziel, ihre Selbständigkeit zu fördern und sie beruflich und/oder sozial in die Gesellschaft zu integrieren. Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. Beschluss des Kantonsrates vom 21. Januar 2019 betreffend Änderung von § 21 SHG, in Kraft seit 1. April 2020, und Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020). Bei ab dem 1. April 2020 erlassenen Auflagen wird deren Rechtmässigkeit durch die Rechtsmittelinstanzen erst überprüft, wenn gegen einen allfälligen Kürzungsbeschluss we-gen Nichtbefolgens der Auflage bzw. Weisung ein Rechtsmittel ergriffen wird. Vor diesem Zeitpunkt verfügte Auflagen werden nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis selbständig anfechtbar bleiben (vgl. VB.2020.00229).

2.Beispiele

2.1. Nachweis Stellensuche Aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und ei-ne zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine Hilfe empfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemü-hungen nachweist. Die Hilfe empfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die ar-beitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen (vgl. Art. 16 AVIG). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, E. 5.3; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4). Beim Entscheid, welche Anzahl an Stellenbewerbungen eine Person pro Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der betroffenen Person und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu berücksichtigen. 2.2. Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm (zweiter Arbeitsmarkt) Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenhang mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Um sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen, muss die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt bereit-stellen. Entsprechend sieht § 3a SHG vor, dass die Gemeinden Hilfesuchenden die Teil-nahme an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen ermöglichen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmass-nahmen bestehen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozi-alhilfeabhängigkeit herauszukommen (vgl. § 3b SHG). Zugleich sind die Programme Aus-druck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstüt-zungsbedürftigkeit. Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Be-schäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote. Gestützt auf die Verpflichtung zur Erbringung einer angemesse-nen Gegenleistung kann einer Hilfe empfangenden Person somit die Auflage erteilt werden,

an einer Massnahme zur beruflichen Integration teilzunehmen. Dies jedenfalls, soweit objek-tiv keine Gründe bestehen, die der betreffenden Person die Teilnahme verunmöglichen (wie z.B. eine ärztlich bestätigte gesundheitliche Beeinträchtigung). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, ist zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV). Auch hier ist bei der Beurteilung der auf die arbeitslosenversi-cherungsrechtliche Umschreibung abzustellen (vgl. vorstehend Ziff. 2.1). 2.3. Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht zwi-schen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden. Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Sozialhilfeabhängigkeit beendet. Selbständigerwerbende werden angesichts dieser Zielsetzung in der Regel lediglich überbrückend unterstützt und die Unterstützung ist an ver-schiedene Rahmenbedingungen gebunden (vgl. Kapitel 6.2.04). Die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbständigerwerbenden muss langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit versprechen. Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, so darf die Sozialbehörde die Hilfe empfangende Person unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe ihres Betriebs verpflichten. Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein längerfristiges und anhaltendes existenzsicherndes Einkom-men erzielt werden kann. Dabei müssen bei der Rentabilitätsprüfung auch nicht dauernde Arbeitsunfähigkeiten und gesundheitliche Probleme berücksichtigt werden, die es der be-troffenen Person vorübergehend verunmöglichen, ihrer Tätigkeit im existenzsichernden Um-fang nachzugehen (vgl. dazu VB.2018.0030, E. 4.5). 2.4. Senkung der Mietkosten Entsprechen die Wohnkosten einer Person nicht den in der Gemeinde geltenden Richtwer-ten, muss zuerst überprüft werden, ob Gründe vorliegen, die die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Liegen keine solche Gründe vor, kann der betreffenden Person die Auflage erteilt werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen (vgl. dazu Kapitel 7.2.04). Mit der Reduktion der Mietkosten vermindert sich die Unterstützungsbedürftigkeit der betreffenden Person und dadurch wird ihre Lage verbessert.

3.Konsequenzen der Missachtung einer Auflage

Die Missachtung einer Auflage, welche auf eine Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen, kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich sehen § 24 SHG die Kürzung und § 24a SHG die Einstel-lung der Leistung als Folgen einer Missachtung von rechtskräftig beschlossenen Auflagen vor (vgl. Kapitel 14.2.01 und Kapitel 14.3.01). Möglich ist aber auch eine vollständige oder teilweise Leistungseinstellung wegen Verletzung der Subsidiarität, wenn die Hilfe suchende Person in der Lage wäre, ganz oder teilweise selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu Kapitel 14.3.02).

Rechtsprechung

8C_152/2019, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020: Die Rechtsweggarantie gibt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Be-hörde. Betroffenen Personen droht in aller Regel kein irreparabler Nachteil, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilferechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbst-ständig anfechten können. Ihre Rechtmässigkeit kann vom Gericht geprüft werden, wenn wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen die Leistungen gekürzt werden und dieser Endentscheid angefochten wird. Ob eine Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht dabei in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfech-tung des Zwischenentscheids. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der ganz überwiegende Teil der von der neuen Regelung betroffenen Personen in einer schwierigen finanziellen Situation steckt, welche bereits durch eine verzögerte Auszahlung der Sozialhilfeleistungen noch ver-schärft wird. Dieser Aspekt ist indessen bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob der Be-schwerde gegen eine Sanktionierung aufschiebende Wirkung zukommt oder diese entzogen werden soll. Zudem erscheint es als wünschenswert, dass das Gericht solche Verfahren auf Antrag besonders rasch behandelt (E. 5).

VB.2020.00229: Intertemporalrechtliche Regelung der Anfechtbarkeit von Auflagen und Wei-sungen (§ 21 Abs. 2 SHG). Am 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 SHG in Kraft, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind. Bislang waren Auflagen und Weisungen nach verwaltungsge-richtlicher Praxis (als Zwischenentscheide) unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig anfechtbar (E. 1.3.1). Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwen-den, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dieser Grundsatz be-ruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfah-rensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht. Wo die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht nicht als gleichwertig erscheinen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-chung mit der sofortigen Anwendung des neuen Verfahrensrechts Zurückhaltung geboten. Vorliegend sieht der neue § 21 Abs. 2 SHG einen Systemwechsel von der grundsätzlichen

Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen dazu vor, dass diese als solche nicht mehr an-fechtbar sind. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen besteht und die Anfechtungsmöglichkeiten auch nicht gleichwertig erscheinen, ist vorliegend das neue Verfahrensrecht noch nicht anwendbar (E. 1.3.2). Im Hinblick auch auf künftige übergangsrechtliche Fallkonstellationen im Kontext von § 21 Abs. 2 SHG ist für das kantona-le Rekurs- und Beschwerdeverfahren von der intertemporalen Regel auszugehen, dass Auf-lagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxisanfechtbar bleiben (E. 1.3.3). Eine Besonderheit besteht bei Verfügungen, die Auflagen und Weisungen zum Ge-genstand haben und bei denen eine Neubeurteilung verlangt werden kann. Mit Blick darauf, dass im Rahmen einer Neubeurteilung die Anordnung uneingeschränkt überprüft und in der Sache neu entschieden wird, ist intertemporalrechtlich in Bezug auf die Frage, ob eine Auf-lage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, auf das Datum des Neubeur-teilungsentscheids abzustellen (E. 1.3.4). Der Beschwerdeführer hat nur alle drei Monate ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einzureichen (E. 3) VB.2020.00202: Nachdem die Auflage zum Nachweis der Wohnungssuche aufgrund der COVID-19-Pandemie sistiert wurde, ist die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Weisung zur Suche einer den Mietzinsrichtlinien entsprechen-den Wohnung mit Nachweis von monatlich mindestens fünf Suchbemühungen ist im Übrigen an sich nicht zu beanstanden (E. 4.1).

Achtung:

Die nachfolgenden Entscheidungen sind vor Inkrafttreten des revidierten § 21 Abs. 2 SHG (keine selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen) ergangen. Soweit darin ei-ne selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen thematisiert wird, hat dies seit dem 1. April 2020 keine Gültigkeit mehr. VB.2019.00229: Die Weisung an einen Sozialhilfeempfänger, seinen behandelnden Haus-arzt von der Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde zu entbinden, stellt einen an-fechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.3.1). Hinsichtlich der gleichzeitig verfügten Bewilli-gungspflicht für Abwesenheiten wurde kein legitimationsbegründender rechtlicher Nachteil dargelegt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (E. 1.3.2). VB.2018.00725: Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Meldepflicht: Die Pflicht des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Reisefinanzierungen oder geplante Rei-sen ins Ausland zu melden, dient dazu, seine finanziellen Verhältnisse laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können (E. 4.1). Diese Meldepflicht erscheint als verhältnismässig und zumutbar (E. 4.2). Unbestrittenermas-sen reiste der Beschwerdeführer zwei Mal ins Ausland, wobei er die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von sich aus darüber informierte (E. 5.1). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wie diese Auslandreisen finanziert wurden. Selbst wenn sämtli-che Reisekosten von Drittpersonen bezahlt worden wären, stellte sich die Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem Beschwerdeführer als Einkommen

anzurechnen gewesen wären. Eine vermehrte Reisetätigkeit kann zudem ein Hinweis auf ei-ne Verbesserung des Gesundheitszustands oder auf eine Tätigkeit im Ausland sein, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Ausland tätig war (E. 5.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate ist verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 6). VB.2018.00489: Die Auflage, einen dreimonatigen Arbeitseinsatz zu leisten, stellt keine Sanktion dar, sondern wurde in Anwendung von § 21 SHG verfügt, um die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in das Erwerbsleben zu verbessern (E. 3) und erweist sich als zumutbar (E. 4). VB.2018.00217: Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als rechtmässig. Die Auflage ist jedoch insofern anzupassen, als dass die Beschwerdegeg-nerin in der Zwischenzeit die Mietzinsrichtlinien angepasst hat und den maximalen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat, weshalb die Beschwerdefüh-rerin nun eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.- zu suchen hat (E. 3). Die Kosten der von der Beschwerdeführerin aufgrund ärztlicher Empfehlung in An-spruch genommenen Osteopathiebehandlungen werden durch eine weitere von der Be-schwerdegegnerin übernommene Zusatzversicherung voll gedeckt, weshalb die streitige Zu-satzversicherung für die Osteopathiebehandlungen nicht erforderlich ist. Dass eine Haus-haltshilfe, welche ebenfalls durch die streitige Zusatzversicherung übernommen wird, aus medizinischer Sicht notwendig wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Arztzeugnissen nicht. Auch ist aus den dargelegten Umständen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein sollte. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die streitige Zusatzversicherung nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen deshalb weder über- noch unterschritten noch missbraucht (E. 5). VB.2018.00132: Betreffend die Auflage, regelmässig an einem von der Sozialberatung an-geordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, da mit der angefochtenen Verfügung keine Verpflichtung zur Teil-nahme an einem bestimmten Programm verbunden ist. Die Verpflichtung, an einem konkre-ten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, müsste erneut verfügt werden und könnte mit dieser Verfügung angefochten werden (E. 1.5). Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Da die Beschwerdegegnerin die Mietkosten des Be-schwerdeführers direkt der Vermieterin zukommen lässt, verbessert das Einreichen der Mietzinsquittungen durch den Beschwerdeführer weder seine Lage noch bezieht sich die Auflage auf die richtige Verwendung der Beiträge, die Auflage ist demgemäss aufzuheben (E. 4.1-4.2). Die weiteren Auflagen zur Suche einer günstigeren Wohnung sowie zur Suche einer Arbeitsstelle oder alternativ zur Abklärung der gesundheitlichen Situation dienen der Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers, weshalb sie zulässig sind (E. 4.3-4.4). VB.2018.00055: Der Beschwerdeführer wehrte sich in seinem und dem Namen seiner Ehe-frau gegen die ihnen erteilten Weisungen bezüglich nachzuweisender Arbeitsbemühungen,

Einlegens eines Arztzeugnisses sowie Teilnahme an einem Integrationsprojekt. Er machte geltend, seiner Ehefrau sei zunächst ein Intensiv-Deutschkurs zu bezahlen, bevor sie sich der Stellensuche widmen könne. Der Ehefrau wurden indessen bereits zwei Deutschkurse finanziert und nachdem sie nicht bereit gewesen war, ihre Deutschkenntnisse auf dem vor-gesehenen Weg zu verbessern, erscheint der beantragte Intensiv-Deutschkurs kaum geeig-net, hieran etwas zu ändern. Die Sozialbehörde zeigte hier mit dem Integrationsprogramm einen gangbaren Mittelweg auf, der als erfolgversprechend angesehen werden könnte, wür-de er denn benutzt werden (E. 3.2). VB.2017.00684:

Vereinigte Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030; Sozialhilfe: Kürzung wegen zu hoher Mietzinse, Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

VB.2017.00684: Der Mietzins der Wohnung entspricht unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Allerdings erfolgte die Auflage verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden konnte, und für die ver-fügte Leistungskürzung bestand keine Grundlage (E. 3.3). Heute kann nicht mehr von einer bloss kurzen Unterstützungsdauer ausgegangen werden, wodurch die Auflage gerechtfertigt ist und unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin bei der Woh-nungssuche angesichts deren gesundheitlichen Problemen zu unterstützen, aufrechterhalten werden kann (E. 3.4). VB.2018.00030: Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben nicht mehr mit Einnahmen aus ihrem Geschäft finanzieren konnte, erfolgte auch diese Auflage verführt, konnte doch zu diesem Zeitpunkt nicht von einer längerfristen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem war auch die gewährte Frist zur Aufgabe der Tätigkeit zu kurz (E. 4.4). Die fehlende Rentabilität der selbständigen Tätigkeit ist hauptsächlich auf die gesundheitlichen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die Auflage un-ter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse unzweckmässig ist. Sollte die Arbeitsunfä-higkeit der Beschwerdeführerin allerdings andauern und gelingt es ihr auch nicht, das Ge-schäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten, müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden (E. 4.5). VB.2017.00331: Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegen-satz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon aus-zugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtli-nien entsprechende Wohnung umziehen würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegeg-nerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonen-haushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durch-setzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günsti-gere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2). Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal Gegenteiliges nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Die bisherigen Ar-

beitsbemühungen waren zumindest teilweise erfolgreich, weshalb die Auflage geeignet ist, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbe-mühungen ist demnach zulässig (E. 5.2). VB.2017.00195: Entbindung vom Arztgeheimnis mittels Weisung: Die Sozialbehörde ver-pflichtete die Beschwerdeführerin, eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu un-terschreiben, was diese mit der Begründung verweigerte, dass Sozialarbeiter nicht über das nötige medizinische Fachwissen verfügten, kein konkretes Ziel formuliert sei und dies einen schweren Eingriff in ihre persönlichen Rechte darstelle. Mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV besteht für die Weisung eine gesetzliche Grundlage, fraglich war vorliegend jedoch de-ren Verhältnimässigkeit. Die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis muss sich auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte beschränken. Aus der strit-tigen Weisung ging nicht hevor, welche Ärzte zu entbinden sind und auch nicht, welche Aus-künfte für die Beantwortung welcher konkreter Fragen verlangt werden. Die Weisung ist mit einer pauschalen Entbindung zu wenig bestimmt und damit in der pauschalen Form und oh-ne Sanktionsandrohung nicht rechtmässig (E. 4 und 5). Die Weisung ist deshalb entspre-chend abzuändern. VB.2016.00434: Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage, an der Basisbeschäf-tigung teilzunehmen, da er diese nicht neben seiner 50 %-Stelle absolvieren könne. Die Vo-rinstanz erwog, der Lohn, den der Beschwerdeführer an dieser Stelle erziele, liege tiefer als die vergleichsweise heranzuziehenden Löhne gemäss GAV und sei damit nicht branchenüb-lich, weshalb diese Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert werden könnten, zumal sie ei-ner Ablösung von der Sozialhilfe entgegenstünden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer an der Basisbeschäftigung teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es neben einer 50 %-Tätigkeit zudem durchaus zumutbar, die Basisbeschäftigung zu absolvieren. Er machte auch nicht geltend, dass er seinen Arbeitgeber um eine Koordination seiner Arbeitszeiten zur Er-möglichung der Teilnahme an der Basisbeschäftigung ersucht habe. Seine Situation stellt keine Ausnahmesituation dar, welche einen Verzicht auf Teilnahme an der Basisbeschäfti-gung rechtfertigen würde. VB.2016.00296: E.4.2: Die Weisung, die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fort-zuführen, ist im Hinblick auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (…). E.4.4: Die der Auflö-sung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führte nicht dazu, dass die erteilte Weisung unverhältnismässig oder aus anderen Gründen rechts-widrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung der Weisung. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss dagegen mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren.. VB.2015.00262: Der damals noch studierende Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auf-lage der Sozialbehörde, gegenüber seinen Eltern den elterlichen Unterstützungsanspruch im Sinn von Art. 277 ZGB geltend zu machen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits älter als 25 Jahre ist und über einen Lehrabschluss und eine Berufsmaturität verfügt, nicht jedoch über eine angemessene Ausbildung im Sinn von Art. 277 ZGB, da das nahtlos daran an-

schliessende Studium als Ausbildungsziel angesehen werden kann, erweist sich die Auflage als zulässig. VB.2015.00022: Dem seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdefüh-rer wurde die Weisung erteilt, zu 50 % in einem Beschäftigungsprogramm an einem auf sei-ne gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Schonarbeitsplatz zu arbeiten. Die Sozialbehörde stützte sich dafür auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von welchem sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte abklären lassen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht bzw. höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Es sei ein unabhängiges externes Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen, da der RAD befangen sei, weil dieser bereits eine Untersuchung im Rahmen seines (abgewiese-nen) IV-Gesuchs vorgenommen hatte. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Befan-genheit vor (E. 5). Die Sozialbehörde durfte sich - zumindest für eine Beschäftigung im Um-fang von 50 % - auf den RAD-Bericht abstützen, da die vom Beschwerdeführer beigebrach-ten ärztlichen Berichte keine Zweifel am RAD-Bericht entstehen liessen (E. 6). Ein weiteres Gutachten ist nach der Beweiswürdigung des RAD-Berichts in Berücksichtigung der Ge-samtumstände nicht nötig. Die Weisung, zu 50 % zu arbeiten, sowie die Einstellung der Leis-tungen nach Missachtung dieser Weisung waren somit rechtmässig (E. 6.10). 7.3 Da dem Beschwerdeführer die Einstellung angedroht wurde und er seine verbleibende Arbeitsfähig-keit nicht ausschöpfte und sich nicht gewillt zeigte, etwas zur Verbesserung seiner Situation beizutragen, erweist sich die verfügte Einstellung als rechtmässig und besteht kein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Die Beschwerdegegnerin bot dem Beschwerdeführer zudem korrekterweise die Möglichkeit, sich jederzeit wieder bei der Sozialhilfe anzumelden, sollte sich an seiner Situation etwas geändert haben und er gewillt sein, seine volle verfügba-re Arbeitskraft einzusetzen, was vorliegend einer 50%-Stelle entspräche (vgl. auch SKOS-Richtlinien Kap. H.13). VB.2014.00554: Die sozialhilferechtliche Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Die Miet-zinskosten in der Höhe von Fr. 1'401.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinien (max. Fr. 1'100.-). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Ein-schränkungen sowie die intensive Stellensuche führen nicht zur Unzumutbarkeit der Woh-nungssuche und eines Wohnungswechsels, weshalb die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Die zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern. Der Um-stand, dass eine Person seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt ist, verleiht noch keinen Anspruch auf Verbleib in einer Wohnung. Sozialhilfesuchende müssen unter Umständen gewisse Härten - beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (E. 4.3 und 4.4). VB.2014.00488: Die Sozialbehörde erteilte dem Klienten unter anderem die Auflage, bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm mitzuwirken. Dies mit Hinweis auf eine Kürzung des Grundbedarfs bei Nichtbefolgen der Weisung. Der Klient meldete sich weder für das Be-schäftigungsprogramm an noch nahm er daran teil. Gegen die darauf beschlossene Kürzung der Unterstützung erhob er Beschwerde. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Weisung zur Mit-

wirkung bei der Anmeldung an einem Beschäftigungsprogramm als rechtmässig erweist, be-vor auf die Frage der Rechtmässigkeit der Kürzung einzugehen ist (E. 1.2). Die Auflage zur Mitwirkung bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm ist zulässig (E. 3). Die Kürzung der Unterstützungsleistungen um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate erscheint verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen der Anmel-dung kurzfristig selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt (E. 4). VB.2013.00259: Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wur-de von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden. In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, fin-den die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegeg-ners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungs-richters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Be-schwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keines-falls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offen-gelassen werden (E. 4.2). VB.2013.00121: Den Beschwerdeführenden wurden zwei Weisungen auferlegt, einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Er-folglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.-- angerechnet würde, und andererseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Angefochten ist die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zwei-ten Weisung (E.1). Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern. Zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen, womit die Weisung nicht zu beanstanden ist. Der Umzug in die Al-terswohnung wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen (E.4). Die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von zehn Monaten erscheint nicht als unverhältnismässig (E.5.2). VB.2012.00527: Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012 8C_871/2011 ist die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten gebliebene Auflage bzw. Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft er-wächst, zu ändern: Das Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich dieser Zwi-schenverfügung kein Gebrauch vom Beschwerderecht gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (E.

4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids). Aus der Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung unangefochten belassen zu haben. Dass er sich ge-gen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert damit auch die Überprüfung der zuvor ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung. VB.2011.00763: Sozialhilfe: Umstrittene Weisung betreffend zu leistende Anzahl Einsätze im sekundären Arbeitsmarkt. Rechtsgrundlagen betreffend mit der wirtschaftlichen Hilfe verbun-dene Auflagen und Weisungen (E. 2). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-schwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftige Verfügung der Sozialversicherungsanstalt stützen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit der streitbe-troffenen Auflage zu 13 Einsätzen bei einem Arbeitgeber des sekundären Arbeitsmarkts auf-gefordert, was mit dem ärztlich attestierten Umfang der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist. Die Auflage erweist sich als zumutbar (E. 4.2). VB.2011.00523: Verpflichtung einer Sozialhilfebezügerin zur Aufgabe ihrer selbständigen be-ruflichen Tätigkeit. Selbständig erwerbstätige Personen haben zwar nur dann einen (zeitlich begrenzten) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn die betreffende Tätigkeit langfristigen Erfolg bzw. anhaltende Selbständigkeit verspricht (E. 3.1). Die Verpflichtung einer fürsorge-beziehenden Person zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit setzt allerdings voraus, dass die Sozialbehörde die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der betreffenden Tätigkeit sorgfältig abklärt (E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall war (E. 3.4). Die Anordnung der So-zialbehörde erweist sich überdies als unverhältnismässig, denn sie hätte dazu geführt, dass die betroffene Fürsorgebezügerin nach fast acht Unterstützungsjahren dazu verpflichtet wor-den wäre, ihre selbständige ärztliche Erwerbstätigkeit innert kürzester Frist (drei Wochen) und unter Androhung gravierender Sanktionsfolgen (Einstellung der Sozialhilfe) aufzugeben (E. 3.5). Die angedrohte Leistungseinstellung kann - mangels entsprechender Belege in den Akten - auch nicht mit der fehlenden Mittellosigkeit der Sozialhilfebezügerin gerechtfertigt werden (E. 3.6 und 3.7). Abweisung. VB.2011.00331: Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsge-richts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftig-keit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdefüh-rerin als positiv erweisen (E. 2.5.2). VB.2009.00291: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden dem Beschwerdefüh-rer die Auflage erteilten, dass er sich bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit intensiv und nach-weislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse (E. 3.1). Sachlich nicht gerechtfertigt ist unter den gegebenen Umständen hingegen die Auflage, der Beschwerdeführer müsse der

Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit jeden Monat ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen (E. 3.3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis vorzulegen hat (E. 3.4). VB.2008.00462: Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers trug kaum zu einer Un-abhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion bei; daher rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro nicht. Dem allein wohnenden Beschwerdeführer ist ein Umzug in eine Zwei- oder Einzimmerwoh-nung zumutbar. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich. Bei fehlendem Angebot ist ihm auch die Wohnungssuche in einer anderen Gemeinde der Region zumutbar (E. 4) BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007: Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Ei-genverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit kann die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) hilfsweise herangezogen werden. Danach muss eine Arbeit den be-rufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Ver-hältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten. Diese darf bloss nicht überfordert werden. VB.2007.00219: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu quali-fizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten ver-mögen (E. 3). Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpas-sung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (E. 4.2). Es liegt eine rechtsver-letzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet (E. 4.5). VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht: Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei ge-änderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses mög-lich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4). VB.2005.00354: Befolgt der Sozialhilfeempfänger Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht, dürfen Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.2.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die ge-

eignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist allenfalls eine vollständige Ein-stellung der Leistungen zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnun-gen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massge-benden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozial-hilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden An-ordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E.2.2). Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt (E.2.4). Der Beschwerdegegner ver-weigerte zweimal zu Unrecht eine zumutbare Arbeit (E.3.2). Der Beschwerdegegner nahm auch die Einladungen der Sozialhilfebehörde zum Gespräch nicht mehr war (E.3.4). Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Da ihn die Sozialhilfebehörde auch auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte, erweist sich die Einstellung der Sozialhilfeleis-tungen rechtens (E.3.4.1). BGE 130 I 71: Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Massnahmen bzw. Pro-gramme sind grundsätzlich als zumutbare Arbeit anzusehen, auch wenn das dadurch erziel-te Einkommen den Betrag der Unterstützungsleistung nicht erreicht (E. 5). VB.2004.00333: Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Ar-beit handelt und der bzw. die Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine bzw. ihre La-ge dadurch verbessern kann. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesge-richtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspre-chen, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der un-terstützten Person Rücksicht nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Ge-sundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertig-keitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (E. 4.2.2). Vgl. auch VB. 2004.00125, E. 2.2; Urteil 8C_156/2007 des Bundesge-richts vom 11. April 2008, E. 6.4. [Die Sozialhilfebehörde hat im Einzelfall abzuklären, ob ei-ne Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist]. VB.2003.00191:Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen: Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt, dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage von Hilfeempfangenden und ihrer Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln (E. 2a). VB.2001.00250: Verwendung von Darlehen Dritter ohne Zweckbindung für laufenden Le-bensunterhalt: Es ist zulässig, Sozialhilfebeziehende dazu anzuhalten, von Dritten ohne Zweckbindung erhaltene Darlehen zur Bestreitung des laufenden Unterhalts zu verwenden, so dass für eine bestimmte Zeit keine wirtschaftliche Hilfe mehr nötig ist (E. 4b).

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