Auflagen und Weisungen: Verhaltensänderungen

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
14.1.02.
Publikationsdatum
25. September 2017
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.1. Auflagen & Weisungen

Rechtsgrundlagen

§ 21 SHG § 23 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1

Erläuterungen

1.Allgemeines

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 23 SHV mit folgenden Auflagen und Weisungen verbunden werden: a. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönli-chen Hilfe, b. ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (vgl. dazu auch Kapitel 14.1.03, Ziffer 3), c. Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle, d. Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zu-mutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen ange-bracht erscheinen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im vorliegenden Kapitel geht es um Auflagen und Weisungen, die darauf abzielen, die Lage der Hilfe empfangenden Person zu verbessern. Mit der Auflage bzw. der Weisung soll bewirkt werden, dass die betreffende Person ihr Ver-halten ändert. Dies mit dem Ziel, ihre Selbständigkeit zu fördern und sie beruflich und/oder sozial in die Gesellschaft zu integrieren. Auflagen und Weisungen, die auf eine Verbesserung der Lage der Hilfe empfangenden Per-son abzielen, sind selbständig anfechtbare Anordnungen, d.h. sie müssen in Verfügungsform erlassen werden (vgl. dazu Kapitel 14.1.01, Ziff. 2). Bei Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, wie z. B. die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung, handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen (E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids vom 13. Juni 2012, 8C_871/2011). Die Anfechtung eines spä-ter erfolgenden Kürzungsentscheids fordert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Überprüfung der zuvor ergangenen und unangefochten gebliebenen Weisungen.

2.Beispiele

2.1. Nachweis Stellensuche Aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und ei-ne zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine Hilfe empfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemü-hungen nachweist. Die Hilfe empfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die ar-beitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen (vgl. Art. 16 AVIG). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, E. 5.3; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4). Beim Entscheid, welche Anzahl an Stellenbewerbungen eine Person pro Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der betroffenen Person und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu berücksichtigen. 2.2. Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm (zweiter Arbeitsmarkt) Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenhang mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Um sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen, muss die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt bereit-stellen (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2). Entsprechend sieht § 3a SHG vor, dass die Gemein-den Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnah-men ermöglichen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und kein Anspruch auf andere ge-setzliche Eingliederungsmassnahmen bestehen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen (vgl. § 3b SHG). Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrati-onshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3). Gestützt auf die Verpflichtung zur Erbringung einer angemessenen

Gegenleistung kann einer Hilfe empfangenden Person somit die Auflage erteilt werden, an einer Massnahme zur beruflichen Integration teilzunehmen. Dies jedenfalls, soweit objektiv keine Gründe bestehen, die der betreffenden Person die Teilnahme verunmöglichen (wie z.B. eine ärztlich bestätigte gesundheitliche Beeinträchtigung). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, ist zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV). Auch hier ist bei der Beurteilung der auf die arbeitslosenversi-cherungsrechtliche Umschreibung abzustellen (vgl. vorstehend Ziff. 2.1). 2.3. Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Selbständigerwerbende werden in der Regel lediglich überbrückend unterstützt und die Un-terstützung ist an verschiedene Rahmenbedingungen gebunden (vgl. Kapitel 6.2.04). Die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbständigerwerbenden muss langfristig Erfolg und eine anhal-tende Selbständigkeit versprechen. Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsichern-des Einkommen erzielt werden kann, so darf die Sozialbehörde die Hilfe empfangende Per-son unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe ihres Betriebs ver-pflichten. Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein längerfristiges und anhaltendes existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann. 2.4. Senkung der Mietkosten Entsprechen die Wohnkosten einer Person nicht den in der Gemeinde geltenden Richtwer-ten, muss zuerst überprüft werden, ob Gründe vorliegen, die die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Liegen keine solche Gründe vor, kann der betreffenden Person die Auflage erteilt werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen (vgl. dazu Kapitel 7.2.04). Mit der Reduktion der Mietkosten vermindert sich die Unterstützungsbedürftigkeit der betreffenden Person und dadurch wird ihre Lage verbessert. Eine unangefochten gebliebene Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung erwächst aber nicht in Rechtskraft (E. 4.3 und E.4.4 Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012, 8C_871/2011).

3.Konsequenzen der Missachtung einer Auflage

Die Missachtung einer Auflage, welche auf eine Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen, kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich sehen § 24 SHG die Kürzung und § 24a SHG die Einstel-lung der Leistung als Folgen einer Missachtung von rechtskräftig beschlossenen Auflagen vor (vgl. Kapitel 14.2.01 und Kapitel 14.3.01). Möglich ist aber auch eine vollständige oder

teilweise Leistungseinstellung wegen Verletzung der Subsidiarität, wenn die Hilfe suchende Person in der Lage wäre, ganz oder teilweise selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu Kapitel 14.3.02).

Rechtsprechung

VB.2016.00434: Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage, an der Basisbeschäf-tigung teilzunehmen, da er diese nicht neben seiner 50 %-Stelle absolvieren könne. Die Vo-rinstanz erwog, der Lohn, den der Beschwerdeführer an dieser Stelle erziele, liege tiefer als die vergleichsweise heranzuziehenden Löhne gemäss GAV und sei damit nicht branchenüb-lich, weshalb diese Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert werden könnten, zumal sie ei-ner Ablösung von der Sozialhilfe entgegenstünden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer an der Basisbeschäftigung teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es neben einer 50 %-Tätigkeit zudem durchaus zumutbar, die Basisbeschäftigung zu absolvieren. Er machte auch nicht geltend, dass er seinen Arbeitgeber um eine Koordination seiner Arbeitszeiten zur Er-möglichung der Teilnahme an der Basisbeschäftigung ersucht habe. Seine Situation stellt keine Ausnahmesituation dar, welche einen Verzicht auf Teilnahme an der Basisbeschäfti-gung rechtfertigen würde. VB.2016.00296: E.4.2: Die Weisung, die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fort-zuführen, ist im Hinblick auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (…). E.4.4: Die der Auflö-sung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führte nicht dazu, dass die erteilte Weisung unverhältnismässig oder aus anderen Gründen rechts-widrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung der Weisung. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss dagegen mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren.. VB.2015.00262: Der damals noch studierende Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auf-lage der Sozialbehörde, gegenüber seinen Eltern den elterlichen Unterstützungsanspruch im Sinn von Art. 277 ZGB geltend zu machen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits älter als 25 Jahre ist und über einen Lehrabschluss und eine Berufsmaturität verfügt, nicht jedoch über eine angemessene Ausbildung im Sinn von Art. 277 ZGB, da das nahtlos daran an-schliessende Studium als Ausbildungsziel angesehen werden kann, erweist sich die Auflage als zulässig. VB.2015.00022: Dem seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdefüh-rer wurde die Weisung erteilt, zu 50 % in einem Beschäftigungsprogramm an einem auf sei-ne gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Schonarbeitsplatz zu arbeiten. Die Sozialbehörde stützte sich dafür auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von welchem sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte abklären lassen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht bzw. höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Es sei ein unabhängiges externes Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen, da der

RAD befangen sei, weil dieser bereits eine Untersuchung im Rahmen seines (abgewiese-nen) IV-Gesuchs vorgenommen hatte. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Befan-genheit vor (E. 5). Die Sozialbehörde durfte sich - zumindest für eine Beschäftigung im Um-fang von 50 % - auf den RAD-Bericht abstützen, da die vom Beschwerdeführer beigebrach-ten ärztlichen Berichte keine Zweifel am RAD-Bericht entstehen liessen (E. 6). Ein weiteres Gutachten ist nach der Beweiswürdigung des RAD-Berichts in Berücksichtigung der Ge-samtumstände nicht nötig. Die Weisung, zu 50 % zu arbeiten, sowie die Einstellung der Leis-tungen nach Missachtung dieser Weisung waren somit rechtmässig (E. 6.10). 7.3 Da dem Beschwerdeführer die Einstellung angedroht wurde und er seine verbleibende Arbeitsfähig-keit nicht ausschöpfte und sich nicht gewillt zeigte, etwas zur Verbesserung seiner Situation beizutragen, erweist sich die verfügte Einstellung als rechtmässig und besteht kein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Die Beschwerdegegnerin bot dem Beschwerdeführer zudem korrekterweise die Möglichkeit, sich jederzeit wieder bei der Sozialhilfe anzumelden, sollte sich an seiner Situation etwas geändert haben und er gewillt sein, seine volle verfügba-re Arbeitskraft einzusetzen, was vorliegend einer 50%-Stelle entspräche (vgl. auch SKOS-Richtlinien Kap. H.13). VB.2014.00488: Die Sozialbehörde erteilte dem Klienten unter anderem die Auflage, bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm mitzuwirken. Dies mit Hinweis auf eine Kürzung des Grundbedarfs bei Nichtbefolgen der Weisung. Der Klient meldete sich weder für das Be-schäftigungsprogramm an noch nahm er daran teil. Gegen die darauf beschlossene Kürzung der Unterstützung erhob er Beschwerde. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Weisung zur Mit-wirkung bei der Anmeldung an einem Beschäftigungsprogramm als rechtmässig erweist, be-vor auf die Frage der Rechtmässigkeit der Kürzung einzugehen ist (E. 1.2). Die Auflage zur Mitwirkung bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm ist zulässig (E. 3). Die Kürzung der Unterstützungsleistungen um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate erscheint verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen der Anmel-dung kurzfristig selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt (E. 4). VB.2013.00259: Der Beschwerdegegner, der seit der Scheidung von seiner Frau mit seinen drei minderjährigen Kindern zusammenlebt und über diese die elterliche Sorge ausübt, wur-de von der Beschwerdeführerin angewiesen, sich beim RAV zur Vermittlung einer 100 %-Stelle zu melden. In Bezug auf die Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, fin-den die diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. Das Sozialhilferecht verfügt über eigene Grundsätze (E. 4.1). Sozialhilferechtlich ist die Verpflichtung des Beschwerdegeg-ners, sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von 50 % noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem Urteil des Scheidungs-richters entspricht, ergibt sich aus diesen beiden Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Be-schwerdeführerin an das Scheidungsurteil tatsächlich in dem Sinn gebunden wäre, dass

dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keines-falls eine Erwerbstätigkeit von über 50 % zuzumuten wäre, ist zwar fraglich, kann aber offen-gelassen werden (E. 4.2). VB.2013.00121: Den Beschwerdeführenden wurden zwei Weisungen auferlegt, einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Er-folglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.-- angerechnet würde, und andererseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Angefochten ist die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zwei-ten Weisung (E.1). Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern. Zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen, womit die Weisung nicht zu beanstanden ist. Der Umzug in die Al-terswohnung wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen (E.4). Die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von zehn Monaten erscheint nicht als unverhältnismässig (E.5.2). VB.2012.00527: Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012 8C_871/2011 ist die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten gebliebene Auflage bzw. Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft er-wächst, zu ändern: Das Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich dieser Zwi-schenverfügung kein Gebrauch vom Beschwerderecht gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids). Aus der Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung unangefochten belassen zu haben. Dass er sich ge-gen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert damit auch die Überprüfung der zuvor ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung. VB.2011.00763: Sozialhilfe: Umstrittene Weisung betreffend zu leistende Anzahl Einsätze im sekundären Arbeitsmarkt. Rechtsgrundlagen betreffend mit der wirtschaftlichen Hilfe verbun-dene Auflagen und Weisungen (E. 2). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-schwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftige Verfügung der Sozialversicherungsanstalt stützen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit der streitbe-troffenen Auflage zu 13 Einsätzen bei einem Arbeitgeber des sekundären Arbeitsmarkts auf-gefordert, was mit dem ärztlich attestierten Umfang der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist. Die Auflage erweist sich als zumutbar (E. 4.2). VB.2011.00523: Verpflichtung einer Sozialhilfebezügerin zur Aufgabe ihrer selbständigen be-ruflichen Tätigkeit. Selbständig erwerbstätige Personen haben zwar nur dann einen (zeitlich begrenzten) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn die betreffende Tätigkeit langfristigen Erfolg bzw. anhaltende Selbständigkeit verspricht (E. 3.1). Die Verpflichtung einer fürsorge-beziehenden Person zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit setzt allerdings voraus,

dass die Sozialbehörde die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der betreffenden Tätigkeit sorgfältig abklärt (E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall war (E. 3.4). Die Anordnung der So-zialbehörde erweist sich überdies als unverhältnismässig, denn sie hätte dazu geführt, dass die betroffene Fürsorgebezügerin nach fast acht Unterstützungsjahren dazu verpflichtet wor-den wäre, ihre selbständige ärztliche Erwerbstätigkeit innert kürzester Frist (drei Wochen) und unter Androhung gravierender Sanktionsfolgen (Einstellung der Sozialhilfe) aufzugeben (E. 3.5). Die angedrohte Leistungseinstellung kann - mangels entsprechender Belege in den Akten - auch nicht mit der fehlenden Mittellosigkeit der Sozialhilfebezügerin gerechtfertigt werden (E. 3.6 und 3.7). Abweisung. VB.2011.00331: Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsge-richts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftig-keit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdefüh-rerin als positiv erweisen (E. 2.5.2). VB.2009.00291: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden dem Beschwerdefüh-rer die Auflage erteilten, dass er sich bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit intensiv und nach-weislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse (E. 3.1). Sachlich nicht gerechtfertigt ist unter den gegebenen Umständen hingegen die Auflage, der Beschwerdeführer müsse der Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit jeden Monat ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen (E. 3.3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis vorzulegen hat (E. 3.4). VB.2008.00462: Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers trug kaum zu einer Un-abhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion bei; daher rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro nicht. Dem allein wohnenden Beschwerdeführer ist ein Umzug in eine Zwei- oder Einzimmerwoh-nung zumutbar. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich. Bei fehlendem Angebot ist ihm auch die Wohnungssuche in einer anderen Gemeinde der Region zumutbar (E. 4) BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007: Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Ei-genverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit kann die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) hilfsweise herangezogen werden. Danach muss eine Arbeit den be-rufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Ver-

hältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten. Diese darf bloss nicht überfordert werden. VB.2007.00219: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu quali-fizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten ver-mögen (E. 3). Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpas-sung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (E. 4.2). Es liegt eine rechtsver-letzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet (E. 4.5). VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht: Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei ge-änderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses mög-lich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4). VB.2005.00354: Befolgt der Sozialhilfeempfänger Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht, dürfen Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeempfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.2.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die ge-eignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist allenfalls eine vollständige Ein-stellung der Leistungen zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnun-gen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massge-benden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozial-hilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden An-ordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E.2.2). Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt (E.2.4). Der Beschwerdegegner ver-weigerte zweimal zu Unrecht eine zumutbare Arbeit (E.3.2). Der Beschwerdegegner nahm auch die Einladungen der Sozialhilfebehörde zum Gespräch nicht mehr war (E.3.4). Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Da ihn die Sozialhilfebehörde auch auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte, erweist sich die Einstellung der Sozialhilfeleis-tungen rechtens (E.3.4.1). BGE 130 I 71: Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Massnahmen bzw. Pro-gramme sind grundsätzlich als zumutbare Arbeit anzusehen, auch wenn das dadurch erziel-te Einkommen den Betrag der Unterstützungsleistung nicht erreicht (E. 5).

VB.2004.00333: Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Ar-beit handelt und der bzw. die Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine bzw. ihre La-ge dadurch verbessern kann. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesge-richtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspre-chen, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der un-terstützten Person Rücksicht nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Ge-sundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertig-keitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (E. 4.2.2). Vgl. auch VB. 2004.00125, E. 2.2; Urteil 8C_156/2007 des Bundesge-richts vom 11. April 2008, E. 6.4. [Die Sozialhilfebehörde hat im Einzelfall abzuklären, ob ei-ne Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist]. VB.2003.00191:Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen: Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt, dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage von Hilfeempfangenden und ihrer Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln (E. 2a). VB.2001.00250: Verwendung von Darlehen Dritter ohne Zweckbindung für laufenden Le-bensunterhalt: Es ist zulässig, Sozialhilfebeziehende dazu anzuhalten, von Dritten ohne Zweckbindung erhaltene Darlehen zur Bestreitung des laufenden Unterhalts zu verwenden, so dass für eine bestimmte Zeit keine wirtschaftliche Hilfe mehr nötig ist (E. 4b).

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