Auflagen und Weisungen im Allgemeinen

Kapitelnr.
14.1.01.
Publikationsdatum
1. April 2020
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.1. Auflagen & Weisungen

Rechtsgrundlagen

§ 21 SHG § 23 SHV § 19a VRG Art. 93 BGG SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1

Erläuterungen

1.Einleitung

Auflagen und Weisungen sind im Verwaltungsrecht dann zulässig, wenn sie nicht sachfremd sind. Mit anderen Worten müssen sie dem gesetzlich bestimmten Ziel dienen. Im Bereich der Sozialhilfe muss sich also der mit der Auflage bzw. der Weisung verfolgte Zweck zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage bzw. Weisung soll folglich die wirtschaft-liche und persönliche Selbständigkeit fördern oder die zweckentsprechende Verwendung der Sozialhilfeleistungen sicherstellen. Auflagen bzw. Weisungen sind so genannte Zwischen-entscheide. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Auflagen und Weisungen. Die einen zielen auf eine Verbesserung der Lage der Hilfe empfangenden Person ab. Bei den anderen handelt es sich um verfahrensleitende Anordnungen. Bis zum 31. März 2020 mussten Auflagen und Weisungen, die eine Verhaltensänderung der betroffenen Person bewirken sollten, in Verfügungsform ergehen und konnten selbständig angefochten werden. Mit Inkrafttreten der vom Kantonsrat am 21. Januar 2019 beschlosse-nen Änderung von § 21 SHG per 1. April 2020 ist dies nun nicht mehr der Fall (vgl. § 21 Abs. 2 SHG). Auflagen und Weisungen können demnach seit dem 1. April 2020 nur noch zusam-men mit dem Endentscheid angefochten werden.

2.Auflagen zur Verbesserung der Lage der betroffenen Person

2.1. Grundsätzliches Bei den Auflagen zur Verbesserung der Lage handelt es sich um Zwischenentscheide, die eigenständig oder als Nebenbestimmungen des konkreten Beschlusses über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe angeordnet werden können. Sie streben eine konkrete Verhaltens-veränderung der betroffenen Person an und greifen daher – unterschiedlich stark – in deren Grundrechte ein. Sie dienen der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbst-

ständigkeit der betroffenen Person, der richtigen Verwendung der Sozialhilfegelder oder der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Rechtmässige Anordnungen der Sozialbehör-de müssen notfalls auch gegen den Willen des oder der Betroffenen durchgesetzt werden können. 2.2. Voraussetzungen a. Gesetzmässigkeit Auflagen und Weisungen stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der bedürfti-gen Person dar. Sie müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Diese findet sich im Kanton Zürich in § 21 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder ge-eignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. § 23 SHV führt diese Bestimmung aus und hält beispielhaft fest, mit welchen Auflagen die wirtschaftli-che Hilfe verbunden werden darf. Die Aufzählung in § 23 SHV ist also nicht abschliessend. Dies damit eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden kann. Es handelt sich um eine so genannt offene Formulierung, aufgrund derer der Sozialbehörde ein Ermessensspiel-raum zukommt. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen. b. Verhältnismässigkeit Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (vgl. Kapitel 1.1.02): Eignung bzw. Tauglichkeit: Die Auflage bzw. Weisung muss grundsätzlich geeignet sein, einen der beiden in § 21 SHG erwähnten Zwecke (richtige Verwendung der Mittel oder Verbesserung der Situation der be-dürftigen Person und ihrer Angehörigen) zu erfüllen. Erforderlichkeit: Die Auflage bzw. Weisung muss im Sinne von § 21 SHG überhaupt nötig sein. Bei mehreren möglichen Eingriffen ist immer die geringste noch wirksame Massnahme zu wählen. Wenn also das gleiche Resultat auch mit einer milderen Massnahme (z.B. Zielvereinbarung) er-reicht werden kann, muss diese gewählt werden. Angemessenheit: Die Bedeutung des von § 21 SHG angestrebten Zwecks und das öffentliche Interesse an seiner Durchsetzung müssen die Auflage bzw. Weisung rechtfertigen. c. Rechtsgleichheit und Willkürverbot Auflagen und Weisungen müssen dem Gebot der Rechtsgleichheit Rechnung tragen (Gleichbehandlung von gleichgelagerten Fällen). Das Gleichbehandlungsgebot setzt nicht voraus, dass identische Sachverhalte vorliegen, sondern nur, dass die im Hinblick auf die zu

erlassende oder anzuwendende Norm wesentlichen Tatsachen gleich sind. Die Anordnung von Auflagen und Weisungen darf nicht willkürlich sein. d. Rechtliches Gehör Die betroffene Person muss die Gelegenheit haben, sich vorgängig zu äussern. Ausserdem muss der Entscheid über die Auflage begründet werden. Die betroffene Person muss wis-sen, weshalb etwas von ihr verlangt wird.

3.Verfahrensleitende Zwischenentscheide und Anordnungen

3.1. Grundsätzliches Als verfahrensleitende Zwischenverfügungen bzw. –entscheide gelten Anordnungen, die sich nicht auf eine materielle Erledigung der Streitsache beziehen, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen. Verfahrensleitende Anordnungen sind z.B. Auflagen, welche sich auf die Mitwirkungspflicht (§ 18 SHG) beziehen. Zu den verfahrenslei-tenden Entscheiden gehören auch Kürzungsandrohungen und die Androhung, dass nur noch ein angemessener Mietzins in die Berechnung einbezogen wird für den Fall, dass die Hilfe suchende Person ihre Wohnungssuchbemühungen nicht rechtsgenügend nachweist. Wie Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage hinzielen, sind auch verfahrensleitende Auflagen im Bereich der Sozialhilfe nicht selbständig anfechtbar (§ 21 Abs. 2 SHG). Ob die verfahrensleitende Auflage rechtmässig war, wird erst überprüft, wenn gegen den Endent-scheid ein Rechtsmittel ergriffen wird. 3.2. Voraussetzungen Auch bei verfahrensleitenden Anordnungen gilt, dass sie geeignet, erforderlich und ange-messen sein müssen. Der betroffenen Person ist das rechtliche Gehör zu gewähren, das heisst, sie muss die Möglichkeit haben, sich zu der Verpflichtung zu äussern und sie hat An-spruch auf eine schriftliche Begründung. Beispiele:

Auflage, bei der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken:

Soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit – ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie die Hilfe zu bemessen ist – erforderlich und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV), besteht eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Abklärung der Verhältnisse. Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die Hilfe suchende Per-son nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft. Die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse. Damit ist die betroffene Person verpflich-tet, die Änderung ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens einmal jährlich

zu überprüfen. Die Behörde darf aber beispielsweise nicht verlangen, dass eine Person Unterlagen selber beschaffen muss, zu denen die Behörde selber einfachen Zugang hat.

4.Verstoss gegen Auflagen und Weisungen

Ein Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Diese hängen unter anderem davon ab, ob die Bedürftigkeit der betroffenen Person zweifelhaft ist oder nicht. Wird die Bedürftigkeit als solche nicht in Frage gestellt, kommen als Folge eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht (Leistungs-kürzung und Leistungseinstellung nach §§ 24 und 24a SHG, vgl. Kapitel 14.2.01 und Kapitel 14.3.01). Bestehen demgegenüber Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann ein Nicht-eintreten auf ein Gesuch bzw. bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstel-lung oder gegebenenfalls eine sofortige Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a SHG, sondern gründet darin, dass die Bedürftigkeit von der Hilfe su-chenden Person nachzuweisen ist. (vgl. Kapitel 14.3.03). Auf den Grundsatz der Subsidiari-tät stützt sich eine (Teil-)Einstellung von Leistungen, wenn eine Person ohne Weiteres in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt (zumindest teilweise) selber zu bestreiten, sich aber wei-gert, die notwendigen Schritte dazu zu unternehmen (vgl. dazu Kapitel 14.3.02).

Rechtsprechung

8C_152/2019, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020: Die Rechtsweggarantie gibt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Be-hörde. Betroffenen Personen droht in aller Regel kein irreparabler Nachteil, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilferechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbst-ständig anfechten können. Ihre Rechtmässigkeit kann vom Gericht geprüft werden, wenn wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen die Leistungen gekürzt werden und dieser Endentscheid angefochten wird. Ob eine Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht dabei in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfech-tung des Zwischenentscheids. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der ganz überwiegende Teil der von der neuen Regelung betroffenen Personen in einer schwierigen finanziellen Situation steckt, welche bereits durch eine verzögerte Auszahlung der Sozialhilfeleistungen noch ver-schärft wird. Dieser Aspekt ist indessen bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob der Be-schwerde gegen eine Sanktionierung aufschiebende Wirkung zukommt oder diese entzogen werden soll. Zudem erscheint es als wünschenswert, dass das Gericht solche Verfahren auf Antrag besonders rasch behandelt (E. 5).

Achtung:

Die nachfolgenden Entscheidungen sind vor Inkrafttreten des revidierten § 21 Abs. 2 SHG (keine selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen) ergangen. Soweit darin ei-ne selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen thematisiert wird, hat dies seit dem 1. April

2020 keine Gültigkeit mehr.

Selbständig anfechtbare Verfügungen - Formelles:

VB.2019.00229: E.1.3: Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, dessen An-fechtbarkeit sich sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 a Abs. 2 VRG). Gegen andere – als über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG) – selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie (a) einen nicht wiedergutzu-machenden Nachteil bewirken können oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kos-ten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ein nicht wie-dergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht auf-weisen und auch mit einem für die rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.1; Mar-tin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44). VB.2018.00489: Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 SHG sind nach der Rechtspre-chung Zwischenentscheide, deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid (Kür-zungsentscheid) zu überprüfen ist, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des En-dentscheids auswirkt (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hatte die Auflage bereits bei der Son-derfall- und Einsprachekommission (SEK) angefochten. Deren Zwischenentscheid erwuchs jedoch nicht in materielle Rechtskraft, und die Rechtsauffassung der SEK vermag ihr über-geordnete Instanzen nicht zu binden. Das Verwaltungsgericht kann die Rechtmässigkeit der Auflage deshalb im Beschwerdeverfahren gegen den Kürzungsentscheid überprüfen (E. 1.4). VB.2017.00110: § 19a Abs. 2 VRG sieht lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 91–93 BGG vor. Dies lässt Raum für die zugunsten der Anfechtbarkeit weniger restriktive Praxis des Verwaltungsgerichts. Würde auf die Beschwerde nicht eingetreten, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gegen die von der Beschwerdegegnerin neu zu erlassende Verfügung betreffend den Umfang der Kürzung den Rechtsmittelweg be-schreiten würde und wäre erneut mit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts in dieser Sa-che zu rechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher auf die Beschwerde einzutre-ten (E. 1.3). VB.2014.00423: Wenn die Sozialbehörde eine wirtschaftlich unterstützte Person dazu ver-pflichtet, eine vierwöchige "Basisbeschäftigung" zu absolvieren, so liegt eine Zwischenverfü-gung vor, die vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen angefochten werden kann (E. 1.2). Die blosse Androhung einer Leistungskürzung für den Fall, dass die Teilnahme am Beschäf-tigungsprogramm verweigert wird, kann hingegen nicht angefochten werden (E. 1.3). Rechtsprechung zum Begriff der "zumutbaren Arbeit" im Zusammenhang mit der Verpflich-tung von Sozialhilfebezügern, ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren (E. 3.2). Zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns ist die Teilnahme an einer vierwöchigen Basisbe-

schäftigung grundsätzlich in Bezug auf alle arbeitsfähigen Sozialhilfebezüger geeignet, um deren Lage zu verbessern, solange die konkret zugewiesene Arbeit die unterstützte Person nicht überfordert. Denn die Basisbeschäftigung ermöglicht Abklärungen allgemeiner Art im Hinblick auf anschliessende spezifische Massnahmen und dient somit dazu, die hilfesuchen-de Person wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Als erste Stufe der Wiederein-gliederung kann die Basisbeschäftigung höchstens dann ausnahmsweise "übersprungen" werden, wenn die arbeitsfähige unterstützte Person bis ganz kurze Zeit vor Unterstützungs-beginn erwerbstätig war (E. 5.1). Die im vorliegenden Fall angeordnete Basisbeschäftigung betrifft eine arbeitsfähige Sozialhilfebezügerin, die seit mehr als einem Jahr auf Stellensuche ist und sich somit nicht in einer Ausnahmesituation befindet. Der Grundrechtseingriff, der mit der Verpflichtung zu einer insgesamt bloss 36 Stunden dauernden Basisbeschäftigung ver-bunden ist, erweist sich angesichts des gewichtigen öffentlichen Wiedereingliederungsinte-resses als verhältnismässig (E. 5.3). VB.2011.00331: Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Wei-sungen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, anfechtbare Anordnungen, die in Ver-fügungsform erlassen werden müssen. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanwei-sungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Perso-nen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprü-fen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstel-lers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde durch das Bundesgericht in ei-nem Entscheid vom 21. Januar 2010 (Verfahrensnr. 8C_650/2009) bestätigt. VB.2009.00569: Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung anfechtbare Anordnungen. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanzi-ellen Verhältnisse (E. 2). Die Auflage, mit welcher der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, für einen Monat an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, stellt als Verhaltensanweisung ei-ne anfechtbare Verfügung dar. Das Sozialzentrum hätte die Eingabe des Beschwerdegeg-ners an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen. Da es dies unterliess, erwuchs die Auflage bis heute nicht in Rechtskraft, weshalb sich der darauf gestützte Kürzungsentscheid als unrechtmässig erweist (E. 4.2). VB.2009.00262: Rechtsgrundlagen bezüglich Auflagen und Weisungen, Kürzung und Ein-stellung der Sozialhilfe. Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Ver-besserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen, während Auflagen betreffend Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnis-se nicht anfechtbar sind (E. 2). An dieser Praxis ist festzuhalten. Im Gegensatz zu den Ver-

haltensanweisungen im Sozialversicherungsrecht, bei welchen es stets um die Abklärung ei-nes medizinischen und/oder erwerblich-beruflichen Sachverhalts geht, besteht für sozialhilfe-rechtliche Weisungen ein grösserer Anwendungsbereich. Von daher ist das Interesse der Betroffenen an einem Rechtsschutz, der unmittelbar an den Erlass der fraglichen Weisung anknüpft, tendenziell höher zu werten als im Sozialversicherungsrecht (E. 4.1). Der Bezirks-rat ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Weisung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, als anfechtbare Verfügung hätte ergehen sollen und das dagegen gerichtete Schreiben des Beschwerdegegners als Einsprache hätte behandelt werden sollen (E. 4.2). VB.2008.00384:Die Auflage, unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs eine Arbeits-stelle zu suchen und zum Nachweis der Suchbemühungen acht bis zehn Bewerbungen ein-zureichen, gilt als Verfügung. Der Bezirksrat hätte auf einen dagegen gerichteten Rekurs ein-treten müssen. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu prüfen (E. 2.1) VB.2008.00231:Die Weisung an die Beschwerdeführerin, an einem Beschäftigungspro-gramm teilzunehmen, wurde bereits in einem rechtskräftigen Beschluss der Sozialbehörde erteilt. Das hier angefochtene, als Mahnung bezeichnete Schreiben wiederholt die Weisung lediglich und ist nicht anfechtbar. Die Androhung der Kürzung bzw. Einstellung der wirt-schaftlichen Hilfe stellt eine verfahrensleitende Anordnung dar, die ebenfalls nicht anfechtbar ist. Der Bezirksrat ist demnach zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 2) VB.2007.00378: Der in §§ 19 Abs. 1 und 41 VRG verwendete Begriff der Anordnung ent-spricht grundsätzlich dem der Verfügung. Erwägungen eines Entscheides erwachsen nicht in Rechtskraft und zeitigen keine Rechtswirkungen; sie sind nicht anfechtbar. Eine sozialhilfe-rechtliche Auflage, an einem Arbeitsprojekt teilzunehmen, stellt hingegen eine anfechtbare Verfügung dar. Vorliegend richtete sich der Rekurs entgegen der Auffassung des Bezirksrats auch gegen eine solche Auflage der Beschwerdegegnerin, weshalb insoweit auf den Rekurs hätte eingetreten werden müssen. (E. 2.2). VB.2003.00191: Verhaltensanweisungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basieren oder mit dem Zweck des Gesetzes in einem Sachzusammenhang ste-hen. Auflagen, Bedingungen und Weisungen unterstehen zudem dem Verhältnismässig-keitsprinzip (E. 2a). VB.2001.00236: Auflagen und Weisungen haben auf die zweckmässige Verwendung von Unterstützungsleistungen oder auf eine Verbesserung der Lage des oder der Hilfeempfan-genden abzuzielen. Anordnungen mit einem anderen Zweck können sich nicht auf die §§ 21 SHG und 23 SHV stützen (E. 3b). VB.2001.00291 (nicht publiziert): Eine behördlich angeordnete Massnahme erweist sich als unverhältnismässig, wenn sie nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder wenn das angestrebte Ziel mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Ausserdem darf der mit einer geeigneten und notwendigen Massnahme verbundene Eingriff in die Rechte des Bürgers bzw. der Bürgerin im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels nicht un-angemessen gross sein VB.2001.00068 (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen bedürfen eines mit Begründung

und Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses der Fürsorgebehörde. Das gilt nicht nur für das Anhalten zu einer Erwerbsarbeit, sondern auch für das Erzwingen einer Minderung von als zu hoch eingeschätzten Mietkosten (vgl. auch VB.2000.00358, nicht publiziert). VB.1998.00096 (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen müssen sich auf die Sozialhilfe-gesetzgebung abstützen sowie fürsorgerischen Zwecken dienen bzw. im öffentlichen Inte-resse liegen und haben im Einzelnen verhältnismässig zu sein. Diese Voraussetzungen er-füllen jedenfalls Auflagen und Weisungen, welche die Selbsthilfe fördern und die Ursachen einer Notlage nach Möglichkeit beseitigen.

Selbständig anfechtbare Verfügung - Materielles:

VB.2019.00229: E.1.3.1: Soweit der angefochtene Entscheid die Entbindung des Hausarztes des Beschwerdeführers vom ärztlichen Berufsgeheimnis zum Gegenstand hat, stellt er nach der Rechtsprechung einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, weil der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers einen derartigen Nachteil zur Folge hat, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 1.3). VB.2019.00273: Der Beschwerdegegner 1 kann als Rentner nicht zur Aufnahme einer Er-werbstätigkeit verpflichtet werden. Er hat zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente gestellt und ist damit seiner Pflicht zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens hin-reichend nachgekommen (E. 4.1). Der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 entspricht nicht den Empfehlungen der Branche und ist nicht existenzsichernd. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde deshalb beim RAV angemeldet mit dem Hinweis, sie arbeite als Tagesmutter und suche eine normal bezahlte Arbeitsstelle. Wenig später meldete sie das RAV wieder ab, weil die Be-schwerdegegnerin 2 bereits eine Anstellung habe und deshalb nicht vermittlungsfähig sei. Damit kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Ersatzein-kommen - das Arbeitslosentaggeld - nicht geltend gemacht. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verfügung stehende Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersicht-lich (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerschaft hat sich bemüht, ein mögliches Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen. Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihr nicht vorgehalten werden (E. 4.3). Mangels vorgängiger, rechtskräf-tiger Kürzung lässt sich die Leistungseinstellung auch nicht auf § 24a Abs. 1 SHG stützen (E. 5.1). Auch eine Kürzung kommt nicht infrage, da die Beschwerdegegnerschaft die verfügten Auflagen nicht verletzt hat (E. 5.2). VB.2018.00765: Da aus dem Arztbericht nicht hervorgeht, dass für eine längerfristige Zeit-spanne keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwartet werden darf und der Beschwerdeführer auch regelmässig seinen Arzt aufsucht, ist nicht er-sichtlich, weshalb ihm die monatliche Einreichung eines Arztzeugnisses unzumutbar wäre. Bei anhaltend unverändertem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über längere Zeit (einige Monate) müsste sich die Beschwerdegegnerin angesichts eines sich dann abzeich-nenden zögerlichen Heilungserfolgs die Frage stellen, ob das Intervall für die Vorlage eines Arztzeugnisses nicht zu verlängern wäre (E. 5.2). Die Einreichung von Mietzinsquittungen bis

zum 15. jeden Monats erweist sich ebenfalls als zumutbar (E. 7.2). VB.2016.00434: Teilnahme an der Basisbeschäftigung trotz Teilzeitstelle. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage, an der Basisbeschäftigung teilzuneh-men, da er diese nicht neben seiner 50 %-Stelle absolvieren könne. Die Vorinstanz erwog, der Lohn, den der Beschwerdeführer an dieser Stelle erziele, liege tiefer als die vergleichs-weise heranzuziehenden Löhne gemäss GAV und sei damit nicht branchenüblich, weshalb diese Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert werden könnten, zumal sie einer Ablösung von der Sozialhilfe entgegenstünden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer an der Basis-beschäftigung teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es neben einer 50 %-Tätigkeit zu-dem durchaus zumutbar, die Basisbeschäftigung zu absolvieren. Er machte auch nicht gel-tend, dass er seinen Arbeitgeber um eine Koordination seiner Arbeitszeiten zur Ermögli-chung der Teilnahme an der Basisbeschäftigung ersucht habe. Seine Situation stellt keine Ausnahmesituation dar, welche einen Verzicht auf Teilnahme an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. VB.2016.00296: Kürzung des Grundbedarfs wegen weisungswidrigen Abbruchs der Lehre. Leistungskürzungen wegen des Verstosses gegen eine Auflage oder Weisung sind nur zu-lässig, wenn diese schriftlich erteilt und die Leistungskürzung schriftlich angedroht wurde (E. 3.2 f.). Die Weisung ist im Hinblick auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (E. 4.2). Die der Auflösung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führte nicht dazu, dass die erteilte Weisung unverhältnismässig oder aus anderen Gründen rechtswidrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch auf An-passung der Weisung. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss dagegen mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren (E. 4.4). Der Umfang der Leis-tungskürzung liegt im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz (E. 4.5). VB.2013.00372: Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtteilnahme an einer Ba-sisbeschäftigung: Eine vierwöchige Basisbeschäftigung dient der Klärung, ob die Teilneh-menden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50% in der Lage sind. Personen, die neu Sozialhilfe beantragen und die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der Basisbeschäftigung erfüllen, erhalten während der vierwöchigen Abklärung einen existenzsichernden Lohn und werden erst nach erfolgreichem Abschluss der Basisbeschäftigung in die Sozialhilfe aufgenommen (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verwei-gert, da sie hierzu nicht ordnungsgemäss eingeladen wurde (E. 4.5). Hätte sie die Teilnahme an der Basisbeschäftigung tatsächlich verweigert, dann hätte eine entsprechende Verhal-tensanweisung an sie gerichtet werden müssen, in der sie zur Teilnahme aufgefordert wird und es hätte auf die Nachteile bei deren Nichtbefolgen hingewiesen werden müssen (E. 5.4). Angesichts der einschneidenden Wirkungen bei Verweigerung der Basisbeschäftigung müsste die Teilnahme an dem Programm auch bei Personen, die noch nicht unterstützt wer-den, mit einer entsprechenden Weisung und unter Androhung der Nachteile bei Unterlas-sung durchgesetzt werden. Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist aber die wirtschaftli-che Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die

Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (E. 5.6). Die Verweigerung der Basisbeschäf-tigung - sofern eine solche überhaupt vorgelegen hätte - hätte bei bestehender Unterstüt-zung höchstens zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen und nicht sogleich zu deren Ein-stellung oder vollumfänglichen Nichtgewährung führen können (E.5.4). VB.2013.00555: Der Beschwerdeführer hat seine existenzsichernde Stelle als Polizist ge-kündigt und geht jetzt einem zuvor in Teilzeit aufgenommenen Studium vollzeitlich nach. Die Sozialbehörde gewährte ihm und seiner Ehefrau Unterstützung befristet auf 3 Monate, da der Beschwerdeführer ohne Kündigung in der Lage gewesen wäre seine Existenz und die seiner Ehefrau sicherzustellen. Gemäss Erwägungen 5.4 und 5.5 umgeht die Sozialbehörde mit der befristeten Unterstützung das gesetzlich geregelte Vorgehen, dass bei der Abklä-rung, ob bei einer in Ausbildung befindlichen Person die Ausbildung unterstützt wird oder ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, die Gewährung von Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden ist. Insbesondere können die Gesuchsteller aufgefor-dert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare) Arbeit anzunehmen. VB.2012.00687 (nicht publiziert): Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, deren Missachtung sanktioniert werden kann. Dies setzt jedoch ein be-stehendes Unterstützungsverhältnis voraus. Die Weisung, sich intensiv um eine kostengüns-tigere Wohnung zu bemühen, kann nach einer Ablösung von der Sozialhilfe keine Wirkung mehr entfalten (E. 4.2.1). Wird nach einer Unterbrechung erneut wirtschaftliche Hilfe geleis-tet, muss der betreffenden Person zunächst erneut die Weisung erteilt werden, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Bis dahin sind die überhöhten Mietkosten zu überneh-men (E. 4.2.2). VB.2010.00194: Die behördlichen Auflagen dienen dazu, die Ursachen der Notlage der Be-schwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevan-ten Sachverhaltselemente zu planen. Unter den gegebenen Verhältnissen ist nicht zu bean-standen, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, den Bericht eines sozialpä-dagogischen Familienbegleiters einzureichen, die Ärzte einer Rehabilitationsklinik von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3-5). VB.2008.00462: Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers trug kaum zu einer Un-abhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion bei; daher rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro nicht. Dem allein wohnenden Beschwerdeführer ist ein Umzug in eine Zwei- oder Einzimmerwoh-nung zumutbar. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich. Bei fehlendem Angebot ist ihm auch die Wohnungssuche in einer anderen Gemeinde der Region zumutbar (E. 4) VB.2008.00107: Angesichts sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordne-te. Diese steht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine fünfzigprozentige Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden konn-te oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie treffende Mitwirkungs-pflicht verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da-zu gehört auch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber

dem Vertrauensarzt (E. 4.2). VB.2007.00219: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu quali-fizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten ver-mögen (E. 3). Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpas-sung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (E. 4.2). Es liegt eine rechtsver-letzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet (E. 4.5). VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht: Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei ge-änderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses mög-lich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4). Nachweis Arbeitsbemühungen: Es ist zulässig, von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern zu verlangen, dass sie sich intensiv und ernsthaft um Arbeit bemühen und dies auch nach-weisen. (VB.2002.00252, 98.00084, 98.00246) np VB.2004.00333: Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Ar-beit handelt und der bzw. die Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine bzw. ihre La-ge dadurch verbessern kann. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesge-richtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspre-chen, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der un-terstützten Person Rücksicht nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Ge-sundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertig-keitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (E. 4.2.2). Vgl. auch VB. 2004.00125, E. 2.2; Urteil 8C_156/2007 des Bundesge-richts vom 11. April 2008, E. 6.4. [Die Sozialhilfebehörde hat im Einzelfall abzuklären, ob ei-ne Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist]. VB.2004.00278: Vertrauensärztliche Untersuchung: Ist die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit von Klientinnen und Klienten Ausgangspunkt für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe bzw. für den Entscheid über Auflagen oder Weisungen, so darf die Für-sorgebehörde im Rahmen ihrer Abklärungen eine vertrauensärztliche Untersuchung bzw. ei-ne psychiatrische Begutachtung verlangen (E. 2.2.). Vgl. auch VB.2002.00089 (nicht publi-ziert); RRB Nr. 1402/1998, RRB Nr. 847/1994).

VB.2004.00179: Eine vertrauensärztliche Untersuchung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit ei-nes Sozialhilfeempfängers bzw. einer Sozialhilfeempfängerin zu prüfen und damit den Sach-verhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozial-hilfeleistungen erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen Untersuchung stellt einen anfecht-baren Zwischenentscheid dar. Dasselbe muss auch für die vorausgehende Anordnung, sich zu einer ärztlichen Begutachtung anzumelden, und die damit verbundenen Modalitäten gel-ten (E. 3.2). VB.2003.00191:Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen: Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt, dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage von Hilfeempfangenden und ihrer Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln (E. 2a). VB.2001.00250: Verwendung von Darlehen Dritter ohne Zweckbindung für laufenden Le-bensunterhalt: Es ist zulässig, Sozialhilfebeziehende dazu anzuhalten, von Dritten ohne Zweckbindung erhaltene Darlehen zur Bestreitung des laufenden Unterhalts zu verwenden, so dass für eine bestimmte Zeit keine wirtschaftliche Hilfe mehr nötig ist (E. 4b). VB.2001.00236: Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung stellt einen an-fechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1b).

Nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen:

VB.2019.00229: E.1.3.2: Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung vom 22. März 2018 wies den Be-schwerdeführer an, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Sozialbehörde zu melden und vor allfälligen Ferien oder sonstigen Abwesenheiten vor-gängig um Bewilligung zu ersuchen. Ein rechtlicher Nachteil erwächst dem Beschwerdefüh-rer hieraus nicht, zumal er gemäss § 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, der Sozialbehörde unaufgefordert alle Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden. Unter diese Melde-pflicht fallen auch Ferien und Auslandaufenthalte, wären doch Zuwendungen Dritter oder an-dere Einkommen zur Finanzierung solcher Abwesenheiten sowie die während deren Dauer womöglich tieferen Lebenshaltungskosten gegebenenfalls im Unterstützungsbudget zu be-rücksichtigen (vgl. VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 4). Inwiefern das Bewilligungser-fordernis für Abwesenheiten einen legitimationsbegründenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Der mögliche Nachteil wäre allerdings zu substanziieren, sofern er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47 mit Hinweisen). Die Gutheissung der Beschwerde würde ausserdem nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Soweit VB.2010.00379: Zu Recht bezeichnete der Bezirksrat die Auflagen der Einzelfallkommission in Bezug auf die Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers als nicht anfechtbar. Durch die sich auf eine künftige Unterstützung beziehenden Auflagen ist der nach wie vor in Brasilien

weilende Beschwerdeführer vorläufig nicht beschwert, wie der Bezirksrat feststellte. Zudem betreffen die strittigen Auflagen die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Rahmen von § 18 SHG und sind nach der verwaltungsge-richtlichen Praxis als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben, nicht anfechtbar (E. 3.3). (RB 1998 Nr. 35; VGr, 10. August 2010, , E. 1.3, www.vgrzh.ch). VB.2010.00194: Anordnung von Auflagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung und zur Planung des weiteren Vorgehens. Nichteintreten, soweit die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde dazu verpflichtet wurde, zur Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse be-stimmte Dokumente einzureichen: Es handelt sich um eine verfahrensleitende Verfügung, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (E. 1.3). VB.2008.00107: Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen die Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche eine verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Ge-gensatz zur Kürzung selbst nicht anfechtbar (E. 4.2). VB.2000.00014 (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung von Hilfesuchenden bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse haben in der Regel keinen qualifizierten Nachteil zur Folge und können deshalb nicht selbständig angefochten werden. VB.1998.00368 (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse (§ 18 SHG) haben in der Regel keinen Nach-teil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht wieder beheben lässt. Bei der Anordnung einer Fürsorgebehörde, ihr über die Einnahmen und Ausgaben einer selbständigen Neben-erwerbstätigkeit Belege einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall bei der Berechnung des Bedarfs ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 300 angerechnet würde, handelt es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. VB.1998.00337 (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen im Sinne von § 21 SHG, mit de-nen die Gewährleistung wirtschaftlicher Hilfe verbunden wird, sind anfechtbare Anordnun-gen. Verwarnungen im Sinn von § 24 SHG, mit denen einem Sozialhilfeempfänger eine Kür-zung der wirtschaftlichen Hilfe für den Fall angedroht wird, dass er die ihm gegenüber ver-fügten Auflagen nicht erfüllt, sind, sofern ihnen überhaupt Verfügungscharakter zukommt, le-diglich verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben. Sie sind daher nicht mit Rekurs anfechtbar.

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- Raster Auflage ab 01.04.2020

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Gewährung rechtliches Gehör

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