Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden

Kapitelnr.
13.1.02.
Publikationsdatum
30. August 2013
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.1. Allgemeines zur beruflichen und sozialen Integration

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-gung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-gung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV), SR 837.02 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG), LS 837.1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 26. Oktober 2000 (Verordnung zum EG AVIG), LS 837.11

Erläuterungen

1.Eingliederungsangebote der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung bzw. ihre Organe bieten neben den Versicherungsleistungen, die das Ziel der Existenzsicherung verfolgen (vgl. dazu Kapitel 11.1.07), auch eine professi-onelle Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle. Für die Arbeitsvermittlung werden zwei wichtige Instrumente eingesetzt:

  • die Beratung und Vermittlung durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die
  • sogenannten Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM).

1.1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) AMM unterstützen die dauerhafte Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess, indem sie die Stellensuchenden für die geforderten Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt qualifizieren. Mit Kursen und Programmen können

  • Kenntnisse verbessert,
  • Techniken erlernt und
  • neue Kontakte geknüpft werden. Weitere Ausführungen Informationen finden sich in Kapitel 11.1.08 sowie auf der Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit unter http://www.awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/arbeitsmarkt/qus/haeufige_fragen.html und in der SECO-Wegleitung Arbeitsmarktliche Massnahmen.

1.2. Beratung und Unterstützung in den Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) In den RAV begleiten und unterstützen engagierte, kompetente und geschulte Beraterinnen und Berater die Stellensuchenden. Sie analysieren in persönlichen Gesprächen die berufli-che Situation, um die Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeits-markt zu schaffen. Oft gilt es, bisherige Strategien kritisch zu hinterfragen und neue Wege einzuschlagen. Die Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative der Stellensuchenden steht dabei im Vordergrund. In enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern sorgen die Per-sonalberaterinnen und -berater dafür, dass die bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden von der grössten und aktuellsten Stellenbörse der Schweiz profitieren (vgl. dazu Faktenblatt: die Arbeitslosenversicherung). Weitere Informationen zu den Beratungsangeboten der RAV im Kanton Zürich finden sich auf der Website des Amtes für Wirtschaft und Arbeit unter http://www.awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/arbeitsmarkt/beratung_im_rav.html.

2.Eingliederungsangebote gestützt auf das Einführungsgesetz zum Arbeitslosen-versicherungsgesetz (EG AVIG-Programme)

Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen gestützt auf das Arbeitslosenversicherungs-gesetz (AVIG) haben, können an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen gemäss § 8 EG AVIG teilnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie grundsätzlich erwerbsfähig sind (siehe auch § 5 Verordnung zum EG AVIG). Die EG AVIG-Programme müssen bestimmten Zielsetzungen folgen. So müssen die Pro-gramme mit den Teilnehmenden ein Integrationskonzept erarbeiten und verbindliche Ziele festlegen. Die Teilnehmenden sollen berufsnahe Tätigkeiten ausführen, welche ihrer Ausbil-dung und Fähigkeiten sowie der Arbeitsmarktlage entsprechen. Ziel ist die Erhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit. Weiter sollen in einem Bildungsteil die Teilnehmen-den gezielt gefördert werden. Die Kosten, die für die Teilnahme an einem EG-AVIG-Programm anfallen, werden zu 45 % über Subventionen des Kantons finanziert. Die subventionsberechtigten Programme (vgl. EG AVIG Beschäftigungsprogramme und Preise 2012) werden im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt. Die Zuweisung einer Person in ein EG AVIG-Programm erfolgt durch die RAV. Zur den Angeboten im Bereich Interinstitutionelle Zusammenarbeit vgl. Kapitel 13.3.

Rechtsprechung

Praxishilfen

SECO-Broschüre Wie bewerbe ich mich richtig? Koordinationsformular zwischen RAV und Sozialberatung Arbeitsmarktlicher Merkmalskatalog

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: