Jugendstrafrechtliche Massnahmen

Details

Kapitelnr.
12.2.07.
Publikationsdatum
2. Januar 2013
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG), SR 311.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessord-nung, JStPO), SR 312.1

Erläuterungen

Kinder und Jugendliche, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Alters-jahr eine Straftat begangen haben, unterliegen den Regelungen des Jugendstrafrechtes. Dieses sieht neben Strafen wie Bussen, persönliche Leistungen und Freiheitsentzug auch verschiedene Schutzmassnahmen vor. Darunter fallen z.B. ambulante Massnahmen wie die Anordnung einer Therapie oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie stationä-re Massnahmen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Erziehungs- oder Be-handlungseinrichtung. Begehen Kinder unter 10 Jahren eine Straftat, so werden die gesetzlichen Vertreter und bei Anzeichen von besonderen Hilfsbedürftigkeit die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt. Näheres zu den jugendstrafrechtlichen Massnahmen vgl. Kapitel 16.2.02. Zu den Nebenkosten siehe Kapitel 12.2.08.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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