Ausserkantonale Platzierungen in Schulheimen

Kapitelnr.
12.2.05.
Publikationsdatum
23. November 2012
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche

Rechtsgrundlagen

§ 65 Abs. 5 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG), LS 412.100 Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. August 2008 über die Versorgertaxen in beitrags-berechtigten Sonderschulen und Schulheimen sowie Jugendheimen Art. 276 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 289 ZGB

Erläuterungen

1.Allgemeines

Eine ausserkantonale Platzierung in ein Schulheim liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in ein Schulheim platziert wird, welches nicht im Kanton liegt, in welchem das schul-pflichtige Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Ausserkantonale Platzierungen werden z.B. notwendig, wenn im zivilrechtlichen Wohnkanton kein geeignetes oder innert nützlicher Distanz zum Wohnort erreichbares Angebot vorhan-den ist oder wenn aus Gründen des Kindesschutzes ein Verlassen des bisherigen Umfeldes angebracht erscheint. Bei einer Platzierung muss immer das Kindeswohl die oberste Leitlinie sein. Kantonsgrenzen dürfen daher kein Hindernis sein. Ein offenes Angebot, welches die Nutzung ausserkantonaler Einrichtungen ermöglicht, setzt aber voraus, dass gerechte Re-geln für die gegenseitige Kostenübernahme aufgestellt und eingehalten werden. Diesem Zweck dient die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Gemäss § 65 Abs. 5 VSG kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institutionen der Sonderschulung. Ge-stützt auf solche Vereinbarungen leistet der Kanton anderen Kantonen oder ausserkantona-len Sonderschulen Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürcherische Kinder und Jugendliche. Von der Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinba-rungen hat der Regierungsrat Gebrauch gemacht, indem er am 14. November 2007 den Bei-tritt des Kantons Zürich zur IVSE beschlossen hat. Mit Bezug auf Schulheime kommt der Be-reich A der IVSE zur Anwendung. Einrichtungen der externen, das heisst nicht stationären Sonderschulung fallen unter den Be-reich D. Dazu zählen Tagessonderschulen, heilpädagogische Früherziehungsdienste, Audi-opädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie. Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Liste der Einrich-tungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unter-

stellt sind (Art 32 IVSE). Diese Liste kann auf www.ivse.ch eingesehen werden.

2.Finanzierung IVSE-Einrichtungen

2.1. Platzierung eines Zürcher Kindes in einer ausserkantonalen IVSE-Einrichtung Die Abgeltung der Leistungen der IVSE-Einrichtung setzt sich aus einem Subventionsteil (Versorgertaxen und Defizitüberschuss) und grundsätzlich aus einem Beitrag der Unterhalts-pflichtigen zusammen. Geregelt ist die Leistungsabgeltung ab Art. 19 IVSE. Der Betrag der Leistungsabgeltung wird durch die Kostenübernahmegarantie (KÜG) garantiert (Art. 26 IVSE und Art. 27 IVSE). Die Einrichtung stellt ein Gesuch für die Kostenübernahmegarantie, und zwar bei der IVSE-Verbindungstelle des Standortkantons. Diese prüft das Gesuch und leitet es der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich weiter. Im Kanton Zürich amtet das Kantonale Sozialamt, Abteilung Soziale Einrichtungen, als IVSE-Verbindungsstelle, wobei Gesuche für die Kostenübernahmegarantie im Bereich A vom Amt für Jugend und Berufsberatung behandelt werden. Letzteres leistet auch die Kostenüber-nahmegarantie. Die Rechnungsstellung durch das Heim erfolgt dann grundsätzlich direkt an die zahlungspflichtigen Stellen (vgl. Art. 25 IVSE). Die IVSE regelt nur die Kostenabgeltung zwischen den Kantonen. Die Kostentragung inner-halb des Kantons Zürich richtet sich nach kantonalem Recht. Die von der Bildungsdirektion festgelegten Versorgertaxen (vgl. Verfügung der Bildungsdi-rektion vom 15. August 2008 über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen und Schulheimen sowie Jugendheimen) sind gestützt auf § 4 Abs. 1 Verordnung über die Fi-nanzierung der Sonderschulung von der Zürcher Schulgemeinde und der zivilrechtlichen Wohngemeinde der Eltern zu tragen. Diesbezüglich sind die Ausführungen im Kapitel 12.2.04, Ziff. 3.2, zu beachten. Der Kanton übernimmt gestützt auf § 65 Abs. 5 VSG allfällige die Zürcher Versorgertaxen übersteigende Platzierungskosten als Restdefizit bzw. Defizit-überschuss. Von den Eltern kann zum einen ein Verpflegungsbeitrag erhoben werden, zum anderen haben sie für die Nebenkosten aufzukommen. Hier gelten die Ausführungen im Ka-pitel 12.2.04, Ziff. 3.3. 2.2. Platzierung eines ausserkantonalen Kindes in einer zürcherischen IVSE-Einrichtung In diesen Fällen wird der nach der IVSE festgelegte Subventionsanteil von der ausserkanto-nalen zivilrechtlichen Wohngemeinde bzw. dem Wohnkanton übernommen. Eine Mitfinanzierungspflicht einer zürcherischen Gemeinde besteht höchstens dann, wenn sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.2.03) in einer Gemeinde des Kantons Zürich befindet. Zu beachten sind hier die Ausführungen im Kapitel 12.2.04, Ziff. 3.3.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Vgl. zur rechtlichen Qualifikation der Versorgertaxen auch

  • Prof. Dr. Isabel Häner/Dr. Christine Ackermann, Rechtsgutachten über die Finanzierung der Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen vom 25. August 2011.
  • Prof. Dr. Isabel Häner/Dr. Christine Ackermann, Ergänzungsgutachten vom 3. November 2011. Zur schematischen Übersicht über die Finanzierung vgl. Kapitel 12.2.06.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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