Nicht über das KJG finanzierbare Leistungen der Heim- und Familienpflege
Inhaltsverzeichnis
Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Grundsatz
Das KJG ist nur anwendbar, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes im Kanton Zürich befindet. Befindet sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes (vgl. Kapitel 3.3.03) im Kanton Zürich und muss eine notwendige ausserfamiliäre Platzierung sichergestellt werden, ist die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde für die (subsidiäre) Finanzierung der Massnahme zuständig.
2.Kostentragung
2.1Subsidiaritätsprüfung
Bei einem ausserkantonalen zivilrechtlichen Wohnsitz gehen Leistungen des zivilrechtlichen Wohnkantons an ausserfamiliäre Platzierungen des Kindes den Leistungen der Sozialhilfe vor. Entsprechend müssen solche Leistungen von den Eltern bzw. den dafür mandatierten Beistandspersonen geltend gemacht werden. Das zuständige Sozialhilfeorgan unterstützt sie dabei soweit notwendig. Bei durch die KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen muss die Kostensicherung wenn nötig aber bereits vor einer abschliessenden Prüfung solcher Ansprüche durch das zuständige Sozialhilfeorgan erfolgen, damit die Kindesschutzmassnahme verzögerungsfrei umgesetzt werden kann.
2.2Kostentragungspflicht der Eltern
Soweit keine staatliche Finanzierung der Heim- und Familienpflege erfolgt, sind die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach Art. 276 f. ZGB für die Kostentragung zuständig. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, trägt die gemäss Sozialhilfegesetzgebung für das platzierte Kind zuständige Gemeinde die Kosten.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern geht im Umfang der geleisteten Kosten gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das finanzierende Sozialhilfeorgan über. Dieses kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Weigern sich die Eltern, für die Platzierungskosten, die Nebenkosten und weitere situationsbedingte Leistungen aufzukommen, obwohl sie aus finanzieller Sicht dazu in der Lage wären, bedarf es einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB, welche vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben ist.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe