Leistungen nach Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
Inhaltsverzeichnis
Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Zweck
Das ab dem 1. Januar 2022 geltende neue Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten Angeboten die Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in schwierigen Lebenslagen sicherzustellen, indem ein ausreichendes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung zur Verfügung steht (vgl. § 1 KJG).
Zu den ergänzenden Hilfen zur Erziehung gehören gemäss § 2 KJG:
- Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPF)
- Die Familienpflege
- Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF)
- Die Heimpflege
Seit dem 1. Januar 2022 ist auch die neue Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) in Kraft. Sie beschreibt den Gesamtplanungsprozess und den Leistungskatalog der ergänzenden Hilfen zur Erziehung und regelt die Melde- und Bewilligungspflichten sowie die Finanzierung dieser Hilfen.
2.Anspruch auf Leistungen nach KJG
Anspruch auf Leistungen nach KJG haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben (vgl. § 3 KJG und § 3 KJV). Grundsätzlich besteht der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung bis zur Volljährigkeit, wobei Ausnahmen vorgesehen sind (§ 5 KJV). Obschon die Leistungen an die Kinder und Jugendlichen angeknüpft werden, orientieren sich die Massnahmen in der Regel am gesamten Familiensystem. Dies gilt in erster Linie für Massnahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe.
3.Leistungsfinanzierung
Eine Leistungsfinanzierung erfolgt gestützt auf § 22 KJG und §§ 57 ff. KJV bei
- einer Anordnung der KESB oder
- einer gerichtlichen Anordnung oder
- einer Kostenübernahmegarantie des Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB).
Der Antrag um Kostenübernahmegarantie kann mit dem Formular «Antrag um Kostenübernahmegarantie (KÜG) für eine ergänzende Hilfe zur Erziehung» von Behörden, den Sorgeberechtigten, den urteilsfähigen Leistungsbeziehenden oder von bevollmächtigten Dtrittpersonen beim AJB eingereicht werden.
4.Kostentragung
Die gestützt auf das KJG anfallenden Kosten werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen. Der Kantonsanteil beträgt 40 Prozent, der Gemeindeanteil 60 Prozent. Die Kostenverteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Einwohnerzahlen. Es handelt sich dabei nicht um Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, sondern die Leistungen müssen auf dem KJG-Konto (Funktion 5440 «Jugendschutz») verbucht werden (vgl. dazu Budget & Jahresrechnung der Gemeinden das Orientierungsschreiben 2021 des Gemeindeamts, Abteilung Gemeindefinanzen, S. 16 und S. 24 f. ).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe