Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB

Kapitelnr.
11.2.03.
Publikationsdatum
10. August 2012
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.2. Bedarfsleistungen

Rechtsgrundlagen

Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JHG), LS 852.1 Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV), LS 852.11 Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG), LS 852.1 (Teilinkraftsetzung per 1. Januar 2012, löst das Jugendhilfegesetz im Umfang der Inkraftsetzung ab)

Erläuterungen

1.Allgemeines

Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, können die Ausrichtung von Kleinkind-betreuungsbeiträgen (KKBB) beantragten. Die Beiträge werden von den Gemeinden ausge-richtet (§ 26a JHG).

2.Zuständigkeit

Zuständig zur Ausrichtung von KKBB ist die Gemeinde, in welcher der Antrag stellende El-ternteil seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 23 ff. ZGB) hat. Über die Zusprechung der Beiträge entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 26d JHG). § 49k JHV hält dazu ausführend fest, dass ein von der zuständigen Behörde bezeich-netes Mitglied über die Gewährung der Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern ent-scheidet. Die Gesamtbehörde kann sich ein Genehmigungsrecht vorbehalten. Als Gesamt-behörde aber entscheidet die zuständige Behörde über:

  • die Ablehnung eines Gesuches,
  • Sonderfälle im Sinne von § 49e JHV,
  • die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmässig bezogener Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern,
  • die Ausfällung einer Busse oder die Einreichung einer Strafanzeige. Von der Zuständigkeit zum Entscheid über ein Gesuch ist die Zuständigkeit zur Abklärung der Verhältnisse und zum Vollzug zu unterscheiden. Hierfür sind in der Regel die Bezirksju-gendsekretariate (Jugendhilfestellen, vgl. § 9 KJHG) zuständig. Führen die Gemeinden diese Aufgabe selber durch, bezeichnen sie die zuständige Stelle. Gemeinden mit eigenem Ju-gendsekretariat sind zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet (§ 26e JHG). Die zur Abklä-

rung der Verhältnisse und zum Vollzug zuständige Stelle wird als Durchführungsstelle be-zeichnet.

3.Bezugsvoraussetzungen

Nach § 26b JHG besteht ein Anspruch auf KKBB, wenn a. die Erwerbstätigkeit beim allein erziehenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum nicht übersteigt oder bei zusammenlebenden Eltern mindestens ein volles Arbeitspensum und höchstens eineinhalb Arbeitspensen beträgt; Bezügerinnen und Bezüger von Renten aus Sozialversicherungen und Studierende werden dabei Erwerbstätigen gleichgestellt, b. die Betreuung durch Dritte gesamthaft zweieinhalb Tage in der Woche nicht übersteigt, c. der antragstellende Elternteil seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemein-de zivilrechtlichen Wohnsitz hat, d. die durch die JHV bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die Anspruchsberechtigung entfällt bei einem nach steuerrechtlichen Grundsät-zen errechneten Reinvermögen vom mehr als Fr. 25'000.-- für alleinerziehende und Fr. 35'000.-- für zusammenlebende Eltern (§ 49d JHV).

4.Umfang und Dauer der Beiträge

Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf und anrechenbarem Ein-kommen. Sie betragen pro Monat maximal Fr. 2'000.--. Der Regierungsrat kann diese Bei-träge bei einem Teuerungsanstieg von jeweils 10%, berechnet nach dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, anpassen (§ 26c JHG). Der Lebensbedarf wird nach § 49b Abs. 1 JHV wie folgt ermittelt: a. Grundbetrag pro Jahr für alleinerziehende Eltern mit einem Kleinkind Fr. 18'600.--, b. Grundbetrag pro Jahr für zusammenlebende Eltern mit einem Kleinkind Fr. 25'600.--, c. Zuschlag für jedes weitere eigene im gleichen Haushalt lebende Kind Fr. 3'900.-- pro Jahr, d. Zuschlag Mietzins: Miete inkl. Nebenkosten gemäss Belegen, maximal aber Fr. 13›100.-- pro Jahr. Leben mehrere Mieter in einer Wohnung, wird der Mietzins anteilmässig be-rücksichtigt (§ 49 Abs. 2 JHV). Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens werden das AHV-pflichtige Nettoeinkommen aus Erwerb, Familienzulagen, Kapitalerträgen, Leistungen von Versicherungen und Alimen-tenleistungen von Dritten berücksichtigt. Abzugsberechtigt sind vertraglich oder gesetzlich festgesetzte Unterhaltsleistungen an Dritte sowie Berufsauslagen gemäss steuerrechtlichen Ansätzen (§ 49c Abs. 1 JHV). Bei alleinerziehenden Eltern kommt beim Erwerbseinkommen ein Freibetrag von höchstens Fr. 5'000.-- in Abzug (§ 49c Abs.2 JHV).

Die Ausrichtung von Beiträgen kann in begründeten Sonderfällen von den Verordnungsbe-stimmungen abweichen, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z.B. Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte) vorliegen (§ 49e JHV). Der Anspruch auf KKBB besteht erstmals in dem Monat, in welchem die Anmeldung einge-reicht wird – jedoch frühestens ab Geburt – und sämtliche Voraussetzungen für die Ausrich-tung erfüllt sind. Er erlischt am Ende des Monats, in dem eine dieser Voraussetzungen da-hinfällt, spätestens am Tag vor Vollendung des 2. Altersjahres (§ 26c Abs. 3 JHG, § 49a Abs. 1 JHV). Erfolgt die Anmeldung innerhalb von drei Monaten seit der Geburt, werden die Beiträge rückwirkend ausgerichtet (§ 49a Abs. 1 JHV). Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich werden die Beiträge rückwirkend ab Beginn des auf die Wohnsitznahme folgenden Monats ausgerichtet, sofern das Gesuch der neu zuständigen Durchführungsstelle innerhalb von drei Monaten seit dem Wegzug ein-gereicht wird (§ 49a Abs. 2 JHV). Bei erheblicher Veränderung der Voraussetzungen werden die Beiträge neu festgesetzt (§ 49a Abs. 4 JHV).

5.Gesuchstellung

Der Antrag um Ausrichtung von KKBB ist von einem Elternteil bei der zuständigen Durchfüh-rungsstelle einzureichen (§ 49g Abs. 1 JHV). Dabei sind folgende Unterlagen beizubringen (§ 49h JHV): a. Schriftenempfangsschein oder Ausländerausweis, b. Unterlagen zur Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss §§ 49c und 49d JHV (Lohnbescheinigung, Steuererklärung, Steuerrechnung usw.), c. Mietvertrag mit Belegen über die Nebenkosten und allfällige Mietzinsanpassungen. Die Durchführungsstelle prüft das Gesuch und stellt der zuständigen Behörde den Antrag (§ 49i lit. a JHV).

6.Auskunft- und Meldepflichten

Die Antrag stellende Person ist verpflichtet, die für die Abklärung des Anspruchs notwendi-gen Angaben zu machen (§ 49g Abs. 2 JHV). Änderungen der Voraussetzungen und der Grundlagen der Beitragsberechtigung sind der Durchführungsstelle sofort (spätestens innert Monatsfrist) zu melden (§ 49g Abs. 3 JHV). Darunter fallen etwa Wohnortwechsel, Änderun-gen in der Mietergemeinschaft, Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, Heirat, Kindes-betreuung durch Dritte, Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Miet-zinsänderungen.

Die Durchführungsstelle überprüft die Voraussetzungen für eine Beitragsleistung bei Ände-rung der Verhältnisse oder nach Bedarf, mindestens aber jährlich (§ 49i lit. c JHV). Gegebe-nenfalls nimmt sie eine Neueinschätzung mit Anpassung des Beitrages vor und stellt der zu-ständigen Behörde einen entsprechenden Antrag auf Neufestlegung des Beitrages.

7.Rückerstattung

Beiträge, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind, werden zurückgefordert. Beruht die un-rechtmässige Auszahlung auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, werden die Beiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert (§ 26f JHG).

8.Rechtsmittel

Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde oder eines ihrer Mitglieder kann Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden (§49l JHV). Entscheide des Bezirksrats können ans Verwal-tungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 41 VRG).

9.Strafbestimmung

Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, wird mit Busse bis zu Fr. 3'000.-- bestraft (§26g JHG).

Rechtsprechung

VB.2008.00380: Die Praxisänderung, wonach das Verfassen einer Dissertation nicht als Ar-beitspensum im Sinn von § 26b lit. a JugendhilfeG angerechnet wird, erweist sich als recht-mässig, da sie auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht (E. 6.2.2), in grundsätzlicher Weise erfolgt ist (E. 6.2.3) und weder die Rechtssicherheit verletzt noch gegen das Gebot von Treu und Glauben verstösst (E. 6.2.4). Da KKBB gemäss § 26a JugendhilfeG den El-tern, nicht den Kindern, gewährt werden, ist die Tochter des Beschwerdeführers von vornhe-rein nicht in ihrer Rechtsgleichheit verletzt (E. 6.2.5). Anders als bei Rechtsänderungen, bei denen sich Fragen des intertemporalen Rechts stellen, ist es bei einer Praxisänderung zu-lässig, dass die neue Praxis auf die noch nicht erledigten Fälle angewendet wird (E. 6.3). VB.2002.00173: Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) bei Studierenden: Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von KKBB, insbes. bei Studierenden; ein Studium wird grundsätzlich ei-nem 100 % - Pensum gleichgestellt (E. 2, 4a). Diese Gleichstellung ist unter dem Gesichts-winkel der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, wenn tatsächlich auch ein teilzeitliches Studium im Hinblick auf die KKBB-Anspruchsberechtigung Berücksichtigung findet (E. 4b). Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Personen im Allgemeinen (E. 5a) und in Bezug auf den Umfang (E. 5c/aa). Offen gelassen, ob die erstinstanzlich verfügende Behörde ihrer Auf-klärungspflicht gegenüber den gesuchstellenden Personen vollumfänglich nachgekommen

ist (E. 5c/cc). Für die Glaubhaftmachung eines teilzeitlichen Studiums muss ein grober Ras-ter genügen, der sich im Wesentlichen nach der Anzahl der belegten Lehrveranstaltungen richtet (E. 6a). Nach den konkret besuchten Wochenstunden ergibt sich bei den beiden Be-schwerdeführenden ein Studienaufwand, der insgesamt einem Pensum von wenigstens 100% entspricht und daher zum Bezug von KKBB berechtigt (E. 6b). Gutheissung. VB.2001.00216: Abklärung des Sachverhalts (Vorinstanz setzte einen Gutachter zur Klärung der unklaren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ein): Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist jeweils im Einzelfall näher zu konkretisieren. Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden einer Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht grundsätzlich verweigert (E. 3c). Namentlich kann die im Rekursverfahren wiedererwägungsweise vorge-brachte Kritik an der Umschreibung des Gutachterauftrags nicht als Verweigerung der Mit-wirkung gewürdigt werden (E. 3d). Die Abweisung des Rekurses wegen Verweigerung der Mitwirkung ist unrechtmässig; Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz (E. 4 am An-fang, 4a). Die von der Vorinstanz an den Experten erteilte Ermächtigung, Drittpersonen zu befragen, erweist sich im Licht des Verhältnismässigkeitsgebots als rechtswidrig: Zunächst ist der Sachverhalt durch persönliche Befragung und durch Beizug von Akten zu klären; erst danach kann sich eine - mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnende - Befragung von Drittpersonen rechtfertigen (E. 4b). VB.2000.00038: Grundlagen für die Ausrichtung von Kleinkinder-Betreuungsbeiträgen (E. 2a). Kriterium des zu erfüllenden Arbeitspensums: Unklar, ob das geforderte Pensum von 100 % durch die Eltern tatsächlich erreicht wird oder nicht (E. 2b). Kriterium der Einkom-mens- und Vermögensverhältnisse: Gestundete Mietzinse sind als Lebenshaltungskosten anzuerkennen (E. 2c); als Einkommen ist das aktuelle, während der Leistungsphase tatsäch-lich anfallende Einkommen massgeblich (E. 2d); die plötzliche Verminderung des Vermö-gens, welche die Leistungen überhaupt erst auslöste, ist nicht nachvollziehbar und unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu würdigen (E. 2e). - Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts.

Praxishilfen

Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern Die Stadt Zürich hat ihr Merkblatt zu den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen in verschiedene Sprachen übersetzt.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: