Überblick über die Familienzulagen

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
11.1.13.
Publikationsdatum
5. Juli 2012
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen

Rechtsgrundlagen

Art. 116 BV Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, Fa-mZG), SR 836.2 Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (Familienzulagenverordnung; FamZV), SR 836.21 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), SR 830.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG FamZG), LS 836.1 Verordnung zum EG FamZG vom 31. März 2009, LS 836.11 Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Familienzulagen vom 15. Dezem-ber 2010 (Weisung SA)

Erläuterungen

1.Allgemeines

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen (Art. 3 Abs. 1 FamZG): a. die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (vgl. Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet; b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Al-tersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. Im Kanton Zürich beträgt die Mindesthöhe der Kinderzulage monatlich Fr. 200.-- bis zum En-de des Monats, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr. 250.-- (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monat-lich Fr. 250.-- (§ 4 Abs. 2 EG FamZG). Nach § 4 Abs. 3 EG FamZG passt der Regierungsrat die Mindestansätze der Teuerung an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist, wobei die Anpassung auf den gleichen Zeitpunkt erfolgt wie die Teuerungsanpassung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Art. 5 Abs. 3 FamZG).

2.Anspruchsberechtigung für Kinder

2.1. In der Schweiz lebende Kinder Gemäss Art. 4 FamZG werden Familienzulagen ausgerichtet für

  • leibliche oder adoptierte Kinder,
  • Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben,
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind,
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person über-wiegend aufkommt. 2.2. Im Ausland lebende Kinder (Art. 7 FamZV) Schweizerinnen und Schweizer sowie Angehörige eines EU/EFTA-Staates erhalten Famili-enzulagen für leibliche und adoptierte Kinder, die in einem EU/EFTA-Staat leben. Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchs-tens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 16. Altersjahres zu laufen. Im Übrigen werden Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen und wenn
  • nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht,
  • der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht,
  • die Familienzulage für ein leibliches oder adoptiertes Kind bestimmt ist und
  • das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder werden grundsätzlich an die Kaufkraft angepasst (Art. 8 FamZV). Vgl. Merkblatt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) "Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ab 1. Januar 2009" sowie die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (12.5.2011), S. 24 ff.

3.Familienzulagen für Arbeitnehmende

3.1. Anspruch Anspruch auf Familienzulagen haben in der AHV obligatorisch versicherte Arbeitnehmende, die auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichten, derzeit also

Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens Fr. 6'960.-- pro Jahr bzw. Fr. 580.-- pro Monat (Art. 13 FamZG). Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen. Für Arbeitnehmende mit einem tieferen Einkommen vgl. nachfolgend Ziff. 4.1. Der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende entsteht mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 und 2 FamZG). 3.2. Anwendbare kantonale Familienzulagenordnung Bei Arbeitnehmenden, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt wer-den, richten sich die Leistungen nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkan-tons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden, wobei die Kantone abweichende Regelungen vereinbaren können (Art. 12 Abs. 2 FamZG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind (Art. 12 Abs. 3 FamZG). 3.3. Anmeldung Arbeitnehmende beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen entweder selbständig bei der zuständigen Familienausgleichskasse oder über ihren Arbeitgeber (§ 7 EG FamZG, § 3 Verordnung zum EG FamZG). Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV). Der Anspruch auf Familienzulagen kann sodann auch stellvertretend durch den Arbeitgeber angemeldet werden (§ 7 Abs. 1 EG FamZG). Mit der Anmeldung sind die von der jeweiligen Familienausgleichskasse geforderten Unterlagen einzureichen. Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selbst (bzw. durch ihren Arbeitgeber) geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozial-hilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun (§ 1 Verordnung zum EG FamZG). 3.4. Auszahlung

Grundsatz:

Die Familienzulagen werden jeweils zusammen mit der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Sie werden in der Lohnabrechnung separat aufgeführt.

Auszahlung an Dritte:

Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter ver-langen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne

Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG). Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.

Verrechnung:

Mit Bezug auf die Verrechnung verweist Art. 25 lit. d FamZG auf Art. 20 AHVG. Demnach kann die Familienausgleichskasse fällige Familienzulagen verrechnen. Dies unter der Vo-raussetzung, dass die Verrechnung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person eingreift (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG), was vor der Verrechnung zu prüfen ist. Bei Sozialhilfebeziehenden ist eine Verrechnung aus diesen Gründen in aller Regel unzu-lässig (vgl. dazu BGE 135 V 249, E.1.2, und Weisung SA, Rz. 306). 3.5. Erlöschen des Anspruchs Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende mit dem Erlö-schen des Lohnanspruches (Art. 13 Abs. 1 und 2 FamZG).

Ausnahmen:

  • Ist der Arbeitnehmende aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie wegen Schwangerschaft ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a Abs. 1 und 3 OR), werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerich-tet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist (Art. 10 Abs. 1 FamZV).
  • Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1bis FamZV).
  • Auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bleibt der Anspruch auf Familienzulagen beste-hen während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen und während eines Jugendurlaubs gemäss Art. 329e Abs. 1 OR (Art. 10 Abs. 2 FamZV).
  • Stirbt der Arbeitnehmende, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 3 FamZV). Nach einem Unterbruch nach Art. 10 Abs. 1 FamZV oder Art. 10 Abs. 1bis FamZV besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 1ter FamZV). Ist der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmer erloschen, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige entstehen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4).

4.Familienzulagen für Nichterwerbstätige

4.1. Definition Nichterwerbstätige Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die in der AHV obligatorisch versichert sind und die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind (Art. 19 FamZG). Ebenso finden die Bestimmungen über Nichterwerbstätige Anwendung auf Arbeitnehmende mit geringem Einkommen, d.h. Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG (derzeit Fr. 6'960.-- pro Jahr bzw. Fr. 580.-- pro Monat, vgl. vorstehend Ziff. 3.1) nicht erreichen (§ 10 EG FamZG). Nicht als Nichterwerbstätige gelten nach Art. 16 FamZV a. Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen; b. Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau selbststän-digerwerbend im Sinne der AHV ist oder eine Altersrente der AHV bezieht; c. Personen, deren AHV-Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten; d. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Art. 82 AsylG, deren Bei-träge nach Art. 14 Abs. 2bis AHVG noch nicht festgesetzt sind. 4.2. Anspruch Nichterwerbstätige haben gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG und Art. 17 FamZV Anspruch auf Familienzulagen, wenn

  • das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Alters-rente der AHV nicht übersteigt (steuerbares Einkommen der direkten Bundessteuer von höchstens Fr. 41'760.--) und
  • keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Bezieht nur das anspruchsbegründende Kind Ergänzungsleistungen, nicht aber die an-spruchsberechtigte Person, schliesst das den Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbs-tätige nicht aus (Weisung SA, Rz. 303). Familienzulagen für Nichterwerbstätige können jeweils für längstens zwölf Monate beantragt werden (§ 8 Abs. 1 EG FamZG). Ist ein Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende erloschen (vgl. dazu vorstehend Ziff. 3.5) und sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichter-werbstätige erfüllt, so können ab dem Folgemonat nach dem Wegfall der Zulagen für Arbeit-nehmende solche für Nichterwerbstätige beantragt werden. 4.3. Anmeldung Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen bei der nach § 20 EG FamZG zuständigen Familienausgleichskasse, d.h.
  • Arbeitnehmende mit geringem Einkommen (§ 10 EG FamZG, vgl. vorstehend Ziff. 3.1), melden sich selbständig oder über den Arbeitgeber bei dessen Familienausgleichkasse an.
  • Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, melden sich bei der Kantonalen Fami-lienausgleichkasse an, welche von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) an geführt wird. Der Anmeldung sind die für die Prüfung des Anspruches notwendigen Unterlagen beizulegen (§ 8 EG FamZG), insbesondere
  • die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung,
  • eine Bescheinigung der Gemeinde, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig wäre (vgl. § 21 ZLG), dass keine Ergänzungsleistungen bezogen werden. Für diese Bescheinigung dürfen keine Gebühren erhoben werden (§ 8 Verordnung zum EG FamZG). Nach der erstmaligen Anmeldung erhält die antragstellende Person von der kantonalen Fa-milienausgleichskasse rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, den sie wiederum mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen hat. 4.4. Auszahlung

Grundsatz:

Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden der anspruchsberechtigten Person mo-natlich durch die Familienausgleichskasse ausbezahlt. Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das massgebende Höchsteinkommen (derzeit steuerbares Einkom-men der direkten Bundessteuer von höchstens Fr. 41'760.--, vgl. vorne Ziff. 4.2.) nicht er-reicht wird. Die antragstellende Person wird dabei auf ihre allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen (§ 8 Abs. 4 EG FamZG).

Auszahlung an Dritte:

Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter ver-langen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG). Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.

Verrechnung:

Mit Bezug auf die Verrechnung verweist Art. 25 lit. d FamZG auf Art. 20 AHVG. Demnach kann die Familienausgleichskasse fällige Familienzulagen insbesondere mit Forderungen der AHV verrechnen. Ein Anwendungsfall ist hier die Verrechnung von AHV-Mindestbei-

trägen mit den Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Eine solche Verrechnung ist nur zu-lässig, wenn damit nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der anspruchsbe-rechtigten Person eingegriffen wird (vgl. Weisung SA, Rz. 306). 4.5. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Wer im Verlauf des Jahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, mit welcher das AHV-pflichtige Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG (derzeit Fr. 6'960.-- pro Jahr bzw. Fr. 580.-- pro Monat, vgl. vorstehend Ziff. 3.1) erreicht wird, gilt bis zum Monat vor der Erwerbsauf-nahme mit Bezug auf die Familienzulagen als Nichterwerbstätiger. Massgebend ist dabei, dass sowohl beim Bezüger als auch beim Ehepartner bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Eigenschaft als Nichterwerbstätiger auszugehen war (Weisung SA, Rz. 302). Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige müssen diesfalls nicht zurückerstattet werden, auch wenn der Bezüger letztlich per Ende Jahr, auf das Ganze Jahre bezogen, AHV-rechtlich als Erwerbstätiger qualifiziert wird.

5.Anspruchskonkurrenz / Differenzzahlung

Pro Kind ist nur eine Zulage möglich (Art. 6 FamZG). Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in folgender Reihenfolge zu

  • der erwerbstätigen Person,
  • der Person, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte,
  • der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder mit der es bis zur Mündigkeit zu-sammengelebt hat,
  • der Person, die im (zivilrechtlichen) Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann,
  • der Person, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Min-destansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Dies gilt aber nicht für Nichterwerbstätige im vorstehend unter Ziff. 4 genannten Sinn (Art. 19 Abs. 1 Fa-mZG).

6.Familienzulagenregister

Über die ausgerichteten Familienzulagen führt die Zentrale Ausgleichsstelle ein Familienzu-lagenregister. Zweck dieses Registers ist gemäss Art. 21a FamZG,

  • den Doppelbezug von Familienzulagen nach Art. 6 FamZG zu verhindern,
  • die Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen,
  • die Stellen nach Art. 21c FamZG beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen und
  • dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statisti-schen Erhebungen benötigten Daten zu liefern. Der Zugang zum Familienzulagenregister ist beschränkt öffentlich zugänglich und erfolgt über http://www.infoafam.zas.admin.ch/AlfaInfoWeb/. Öffentlich zugänglich sind die Informa-tionen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben (Art. 21b Abs. 2 FamZG). Zur Wahrung des Kindeswohls können aber die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden die Zentrale Ausgleichsstel-le anweisen, die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen (Art. 18c FamZV).

Exkurs: Familienzulagen in der Landwirtschaft

Die Ausrichtung von Familienzulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach dem Bundesge-setz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG), SR 836.1, so-wie der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 11. November 1952 (FLV), SR 836.11. Nähere Informationen dazu finden sich unter http://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/familienzulagen/landwirtschaft.html

Praxishilfen

Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden sich unter http://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/familienzulagen.html sowie unter http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/index.html?lang=de Zur Berechnung der Familienzulagen im Kanton Zürich: Online-Rechner der SVA. Anmeldeformular SVA Zürich, Familienausgleichskasse, Familienzulagen für Arbeitnehmen-de: http://www.svazurich.ch/pdf/ak3060_2009.pdf Anmeldeformular SVA Zürich, Familienausgleichskasse, Familienzulagen für Nichterwerbstä-tige: http://www.svazurich.ch/pdf/AK3060_2009_NE.pdf

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