Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Details

Kapitelnr.
11.1.04.
Publikationsdatum
23. Juni 2012
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen

Rechtsgrundlagen

Art. 59 Abs. 4 BV Art. 116 BV Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1 Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 (EOV), SR 834.11 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 /ATSG), SR 830.1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), SR 831.11

Erläuterungen

1.Erwerbsersatz für Dienstleistende

1.1. Zweck Die Erwerbsersatzordnung (EO) bezweckt, Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutz-dienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls zu ersetzen. Wie AHV und IV basiert die EO auf dem Solidaritätsprinzip. Sie erfasst die ganze Bevölke-rung. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge. Frei-willig versicherte Auslandschweizerinnen und -schweizer bezahlen keine Beiträge an die EO, haben aber trotzdem Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, wenn sie Dienst leisten. 1.2. Anspruchsberechtigung Wer in der Schweizer Armee Dienst leistet (militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste eingeschlossen), Zivil- oder Schutzdienst leistet, an eidgenössischen und kanto-nalen Leiterkursen für "Jugend + Sport" oder an Jungschützenleiterkursen teilnimmt (nach-folgend Dienstleistende), hat Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a EOG). Der Anspruch besteht

  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst,
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst,
  • für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend+Sport,
  • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den Funktionssold ausgerichtet wird.

1.3. Entschädigungsarten a. Grundentschädigung Diese wird unabhängig vom Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet, die Höhe variiert jedoch für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige. Auch für Rekruten beste-hen besondere Ansätze. b. Kinderzulagen Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes eigene Kind und jedes Pflegekind, welches unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurde. Voraussetzung ist, dass das Kind das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Alters-jahr beansprucht werden. c. Zulage für Betreuungskosten Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbe-treuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst. d. Betriebszulagen Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbe-schränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Er-werbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. Ferner haben Dienstleistende, die als mitar-beitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, Anspruch auf Betriebs-zulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. 1.4. Geltendmachung der EO Wer Dienst leistet oder einen Kurs besucht, erhält dort eine Meldekarte (EO-Anmeldung). Diese ist auszufüllen und je nach Erwerbssituation dem Arbeitgeber oder der zuständigen Ausgleichskasse weiterzuleiten.

2.Mutterschaftsentschädigung

2.1. Zweck Die Mutterschaftsentschädigung bezweckt, Frauen, die ein Kind geboren haben und ihre Ar-beitstätigkeit wegen des Mutterschutzes nicht ausüben können, für den Ausfall von Erwerbs-einkommen zu entschädigen.

2.2. Anspruchsberechtigung Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind:

  • Arbeitnehmerinnen,
  • Selbständigerwerbende,
  • Frauen, die im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mit-arbeiten und einen Barlohn erhalten,
  • arbeitslose Frauen, die die Voraussetzungen für ein Taggeld der Arbeitslosenversiche-rung erfüllen,
  • arbeitsunfähige Frauen unter den Voraussetzungen von Art. 30 EOV (z.B. Bezug einer Entschädigung für unfall- oder krankheitsbedingten Erwerbsausfall durch einen Sozial- oder Privatversicherer bis unmittelbar vor der Geburt, Taggelder einer Invalidenversiche-rung) Sie erhalten eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie:
  • während der neun Monate vor der Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert waren; bei einer Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat gilt eine entsprechend kür-zere Frist und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang unselbständig oder selbständig erwerbstätig waren. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Bei längerem Spitalaufent-halt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschä-digung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. 2.3. Höhe und Bemessung der Entschädigung Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 Pro-zent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungs-anspruchs erzielt wurde. Es ist begrenzt auf Fr. 196.-- pro Tag und wird während maximal 14 Wochen ausbezahlt. 2.4. Geltendmachung des Anspruchs Die Anmeldung erfolgt mit Formular. Dieses ist dem Arbeitgeber abzugeben, welcher sie der Ausgleichskasse weiterleitet. Ist die Mutter selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsun-fähig, schickt sie die Anmeldung direkt der zuständigen Ausgleichskasse.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Zum Erwerbsersatz für Dienstleistende:

Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherung 6.01 Erwerbsausfallentschädigung Weitere Informationen und Merkblätter: http://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/erwerbsersatz_eo.html

Zur Mutterschaftsentschädigung:

Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare: http://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/mutterschaftsentschaedigung.html und http://www.bsv.admin.ch/themen/eo/aktuell/index.html?lang=de Online-Rechner für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung: http://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/online-rechner/mutterschaftsentschaedigung.html

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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