Zahnbehandlungen - Kostengutsprache und Rechnungsstellung

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
10.1.02.
Publikationsdatum
11. November 2013
Kapitel
10 Kostengutsprachegesuche
Unterkapitel
10.1. Direkte Kostengutsprache

Rechtsgrundlagen

§ 16a SHG § 19 SHV § 20 SHV § 21 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.2

Erläuterungen

1.Fristen

Gesuche um Kostengutsprache für zahnärztliche Behandlungen sind grundsätzlich im Vo-raus einzureichen. Ausnahmsweise (vor allem bei Notfällen) sind sie so schnell als möglich, spätestens jedoch innert drei Monaten seit Behandlungsbeginn einzureichen (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 SHV).

2.Form und Inhalt der Kostengutsprachegesuche

2.1. Entbindung vom Berufsgeheimnis Damit die Sozialbehörde das Kostengutsprachegesuch inhaltlich überprüfen kann, müssen darin namentlich Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der zahnärztlichen Leistungen enthalten sein (§ 16a Abs. 3 SHG, §§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 3 SHV). Dafür hat der Klient / die Klientin den behandelnden Zahnarzt / die behandelnde Zahnärztin vom Be-rufsgeheimnis zu entbinden. Dafür kann beispielsweise das unter Praxishilfen aufgeführte Formular Sozialzahnmedizin verwendet werden.

2.2. Inhalt des Kostengutsprachegesuchs Gesuche um Kostengutsprache sind vom behandelnden Zahnarzt / der behandelnden Zahn-ärztin der zuständigen Sozialbehörde am Wohn- oder ausnahmsweise am Aufenthaltsort des Klienten / der Klientin schriftlich einzureichen. Neben den sonst üblichen Angaben (z.B. Per-sonalien) umfassen sie konkret

  • einen Behandlungsplan (Ziel und Methode der Behandlung; allenfalls mit Kopie des Zahnschemas), welcher einfach und zweckmässig bzw. möglichst wirtschaftlich sein muss, d.h. er sollte grundsätzlich nur medizinisch und funktionell notwendige Massnah-men enthalten, weshalb kosmetischen Gesichtspunkten und solchen des Komforts ledig-

lich beschränkt Rechnung getragen werden kann; eigentlicher Luxus wird nicht über-nommen;

  • einen Kostenvoranschlag anhand des dafür massgeblichen zahnärztlichen Sozialversi-cherungstarifs (so genannter SV-Tarif, früher SUVA-Tarif). Die Positionen werden mit entsprechenden Erläuterungen und Taxpunkten; unter Umständen inklusive detailliertem Kostenvoranschlag des Zahntechnikers, aufgeführt.
  • Aussagen darüber, ob eine vertretbare günstigere Alternative vorhanden wäre, ob der/die Patient/-in bzw. Klient/-in bestätigt hat, seinen Zähnen künftig Sorge zu tragen und ob in den nächsten Jahren weitere Behandlungen (und wenn ja mit welchen Kosten) voraussehbar sind. 2.3. Behandlung von Patientinnen und Patienten mit speziellen Bedürfnissen a. Tarifposition 4025 der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) Bei Patientinnen und Patienten mit massiven Ängsten, mit Behinderungen, Suchtproblemen etc. können im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung Mehraufwände entstehen. So kann sich beispielsweise die Beratung, die Erläuterung der geplanten Vorgehensweise oder die Behandlung selber sehr viel aufwändiger gestalten als üblich. In solchen Fällen kommt die SSO-Tarifposition 4025 zur Anwendung. Die Indikation für solche Mehraufwände ist von der behandelnden Zahnärztin bzw. dem behandelnden Zahnarzt zu stellen. Im Kostenvoran-schlag ist eine nachvollziehbare Begründung für den sich abzeichnenden Mehraufwand an-zubringen. Ausserdem muss der Mehraufwand beziffert sein. Im Zweifelsfall kann ein ärztli-ches Zeugnis (Hausarzt, Psychiater) eingefordert werden. Bei Patientinnen und Patienten des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich kann auf ein zusätzliches ärztliches Zeugnis indes regelmässig verzichtet, da hier sehr viele Patientinnen und Patienten in be-sonderen Situationen behandelt werden und deshalb viel Erfahrung im Umgang mit ihnen besteht. Ausserdem handelt es sich beim Zentrum für Zahnmedizin um ein öffentlich-rechtliches Institut, das wie die Sozialhilfeorgane dem sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Geldern verpflichtet ist. Sollte sich im Verlauf der Behandlung abzeichnen, dass der Mehr-aufwand grösser ist als ursprünglich geschätzt, muss der behandelnde Zahnarzt bzw. die behandelnde Zahnärztin mit der Stelle, welche Kostengutsprache geleistet hat, Kontakt auf-nehmen und um eine Erhöhung der Kostengutsprache ersuchen, wobei die Abweichung vom ursprünglichen Kostenvoranschlag zu begründen ist. . b. Behandlung unter Narkose Ausnahmsweise müssen Zahnbehandlungen unter Narkose durchgeführt werden. Es han-delt sich hierbei um eine sehr aufwändige und kostenintensive Behandlungsmethode, für die in der Regel ein ärztliches Zeugnis (Hausarzt, Psychiater) notwendig ist. Ob eine Indikation für die Behandlung unter Narkose vorliegt, ist von der behandelnden Zahnärztin bzw. dem behandelnden Zahnarzt zu beurteilen. Wo eine solche notwendig ist, ist neben dem Kosten-voranschlag für die zahnärztliche Behandlung zusätzlich ein detaillierter Kostenvorschlag für die Narkose einzureichen. Anästhesie- und Zahnärztin bzw. -arzt stellen in der Folge geson-

dert Rechnung.

3.Beurteilung der Kostengutsprachegesuche

Eigentliche Notfallbehandlungen (inkl. schmerzstillende Massnahmen) sollten bis zu einem Betrag von Fr. 2000 nach SV-Tarif möglichst rasch und unkompliziert gutgesprochen wer-den. Im Übrigen kann jeweils nur im Einzelfall überprüft werden, ob eine Behandlung adä-quat und wirtschaftlich ist. Es ist also nicht möglich, einzelne Massnahmen generell der Ka-tegorie "einfach und zweckmässig" zuzuordnen oder sie davon auszuschliessen. Ebenso wenig gibt es dafür eine allgemein gültige finanzielle Obergrenze. Bei Unklarheiten oder Ge-suchen, deren voraussichtliche Kosten eine bestimmte Limite (z.B. Fr. 5000) übersteigen, ist es zu empfehlen, einen beratenden Zahnarzt oder eine beratende Zahnärztin (Vertrauens-zahnarzt/-ärztin) beizuziehen (Kantonszahnärzte, zu finden auf www.gd.zh.ch, sowie auf der Website der Kantonszahnärzte der Schweiz).

4.Erteilung von Kostengutsprachen

Ist das Gesuch geprüft worden und kann ihm entsprochen werden, so hat möglichst rasch eine schriftliche Kostengutsprache zu erfolgen. Dabei ist auf den SV-Tarif (aktuell Fr. 3.10 pro Taxpunkt) Bezug zu nehmen. Ein höherer Taxpunkte-Ansatz steht bei Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe unter anderem deshalb nicht zur Diskussion, weil für den Zahnarzt kein Inkassorisiko besteht.

5.Stellung und Begleichung von Rechnungen

Ist eine direkte Kostengutsprache erteilt worden, so ist die Rechnung an die Sozialbehörde und nicht an den Patienten bzw. Klienten zu richten. Die Rechnung muss nach dem SV-Tarif erstellt werden und Lieferscheine für zahntechnische Laborkosten sollten ihr (in Kopie) bei-gelegt werden. Nach Prüfung der Rechnung, wird diese - soweit sie mit der erteilten Kosten-gutsprache in Einklang steht - direkt durch die Sozialbehörde beglichen. Eine Überweisung des Betrags für die Zahnbehandlung an die betroffene Person kann sich nur dann als ange-zeigt erweisen, wenn diese die Behandlung vor Unterstützungsbeginn begonnen und sie be-reits Zahlungen geleistet hat. In diesen Fällen dürfte die Kostengutsprache für den Restbe-trag auch gegenüber der betroffenen Person erfolgt sein. Zudem gilt insbesondere, dass Akonto- bzw. Zwischenzahlungen nach Massgabe des Be-handlungsverlaufs auszurichten sind.

6.Ablösung von der Sozialhilfe während der Behandlungszeit

Wird ein Klient bzw. eine Klientin während der Behandlung wirtschaftlich unabhängig, so muss der/die behandelnde Zahnarzt/Zahnärztin umgehend informiert werden. Die Kosten-gutsprache ist schriftlich zu widerrufen und bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten müs-sen übernommen werden. Wird dies unterlassen, so ist die Sozialbehörde im Rahmen der

geleisteten Gutsprache verpflichtet, die Kosten auch nach Ablösung des/der Klienten/-in zu übernehmen.

Rechtsprechung

VB.2011.00820: Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung. Notwendige zahnärztliche Be-handlungen gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen Existenz-minimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweck-mässig sein (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf den Einbau einer Brücke anstelle einer günstigeren Teilprothese. Vorliegend besteht kein Grund, die Beurtei-lung der Vertrauenszahnärztin infrage zu stellen, welche zwar keine persönliche Untersu-chung der Beschwerdeführerin vornahm, sich jedoch auf die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes stützen konnte (E. 4.1). Mit der pauschalierten Form des Grundbedarfs und der hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des Sozialhilfeempfängers wäre es nicht vereinbar, wenn es der Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt bliebe, den Differenzbetrag zwischen den beiden Behandlungsplänen aus ihrem Grundbedarf selbst zu übernehmen. Dass die Be-schwerdeführerin hierzu in der Lage sein dürfte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass es ihr vor ihrem Umzug offenbar auch möglich gewesen war, monatlich Fr. 354.- aus dem Grundbedarf an den damaligen (überhöhten) Mietzins zu bezahlen, welche Belastung nun weggefallen ist (E. 4.2). Es ist an der Beschwerdeführerin, die Zahlungsmodalitäten für den Restbetrag mit dem behandelnden Zahnarzt zu regeln. Um ihr die Behandlung zu ermögli-chen, ist die Frist der Kostengutsprache antragsgemäss zu verlängern (E. 4.3). Die Abwei-sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2). VB.2004.00019, E.3.4 Die streitbetroffene Zahnbehandlung vom 23. Dezember 2002 bis 24. Februar 2003 hält sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach im Rahmen dessen, was noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung im Sinn der SKOS-Richtlinien gelten kann und daher von der Sozialhilfe zu übernehmen ist. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung darin, dass die Sozialbehörde in der Vergangenheit für ähnliche Behandlungen mit gleich-wertigen Kosten – und zwar auch nach dem 24. August 1999 ohne vorangehenden Kosten-voranschlag – aufgekommen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde-führer – wie bis anhin – bei der Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin (KAB) behan-deln liess. Bei der KAB handelt es sich um eine vom Staat getragene gemeinnützige Einrich-tung, welche stets nur nötige und möglichst kostengünstige Massnahmen durchführt und ihre Leistungen den Garantinnen und Garanten zum UVG- bzw. Sozial-Tarif in Rechnung stellt. Auch dies spricht dafür, dass die am Beschwerdeführer vorgenommene Behandlung als notwendige einfache Sanierung (vorne E. 3.1) von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dies umso mehr, als es sich bei der in Frage stehenden Zahnbehandlung offensichtlich um die Folgen eines Notfalls gehandelt hat. Ob die Beschwerdegegnerin der KAB eine Kosten-gutsprache für den Beschwerdeführer bis Fr. 2'000.- erteilt und die KAB einen Kostenvoran-schlag nur bei Behandlungskosten zu erstellen hat, die diesen Betrag überschreiten, wie das empfohlen wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausge-geben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/I, S. 1), steht nicht fest und kann offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat nicht bestritten, nach dem 24. August 1999

Zahnarztrechnungen ohne vorangehenden Kostenvoranschlag bezahlt zu haben. Nunmehr allerdings hat sie klar signalisiert, dass sie in Zukunft einen Kostenvoranschlag für Zahnbe-handlungen erwartet, woran sich der Beschwerdeführer zu halten hat. VB.2002.00417: Nötige Zahnarztkosten gehören zum sozialen Existenzminimum und sind von der Sozialhilfe in der Regel vollumfänglich zu übernehmen, so dass es abgesehen von einzelnen begründeten Fällen nicht zulässig ist, von den Hilfesuchenden einen Eigenbeitrag von 10% der Kosten zu verlangen. VB.2001.00324:Vom Klienten bzw. von der Klientin eine Eigenleistung von 15 % an die Zahnarztkosten zu fordern und diese in monatlichen, vom Sozialdienst festzusetzenden Ra-ten direkt mit dem Grundbedarf II zu verrechnen, würde eine Leistungskürzung darstellen und wäre nur im Rahmen von § 24 SHG statthaft. Es besteht daher ein Anspruch auf eine ungeschmälerte Ausrichtung des Grundbedarfs II, wenn nicht einer der erwähnten Kür-zungsgründe zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistung zwingt. In einem solchen Fall wären überdies vor einer Verringerung des Grundbedarfs II zunächst allenfalls ausgerichtete situa-tionsbedingte Leistungen zu kürzen: VB 2001.00343: Erweisen sich die zahnärztlichen Behandlungen als notwendig, so sind de-ren Kosten grundsätzlich dem sozialen Existenzminimum zuzurechnen. VB.2000.00104: Zahnärztliche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Kapitel H.2 der SKOS-Richtlinien entspricht den gesetzlichen Vorga-ben bzw. dem Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten. Es wäre gesetzwidrig, wenn Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe zu Lasten der Öffentlichkeit ohne zwingen-de medizinische Notwendigkeit aufwendige Behandlungen für Probleme beanspruchen könnten, für welche auch eine zahnmedizinisch zweckmässige und kostengünstigere Lösung vorhanden ist. VB.2000.00327 (nicht veröffentlicht): Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann die freie Wahl des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin eingeschränkt und ein Vertrauenszahnarzt bzw. eine Vertrauenszahnärztin beigezogen werden (Kapitel B.4.2 der SKOS-Richtlinien). Die Be-zeichnung dieser Personen bzw. Stellen steht im pflichtgemässen Ermessen der Sozialhilfe-organe. Es ist dann auch nicht zu beanstanden, jemanden an die kantonale Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin zu verweisen. Dadurch ist sichergestellt, dass zwar die erfor-derliche, jedoch keine unnötige oder unnötig kostspielige Behandlung vorgenommen wird.

Praxishilfen

Vereinigung der Kantonszahnärzte: Behandlungsempfehlungen für Klienten/-innen aus der Sozialhilfe und Zusammenarbeit mit den Sozialbehörden Zahnformular Sozialzahnmedizin: Befund, Diagnose, Planung, Kostenvoranschlag Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich Tarifempfehlungen Zahnmedizin (Rundschreiben des Kantonszahnärztlichen Dienstes an die Sozialämter vom Dezember 2009)

Muster:

Verfügung Zahnbehandlung

Dispositiv 1. Für die Zahnbehandlung von (Name, Vorname Klient/in) im Betrag von Fr. ____ (in-klusive allfälliger Labor- und Technikerkosten) gemäss Kostenvoranschlag vom _____ von Dr. (Name, Vorname Zahnarzt/-ärztin) wird Kostengutsprache erteilt. 2. Eine allfällige Kostenüberschreitung darf 15 Prozent nicht übersteigen. 3. Allfällige Kosten für nicht oder nicht rechtzeitig eingehaltene Termine sind von der Kostengutsprache ausdrücklich ausgenommen. 4. Sollte sich herausstellen, dass sich (Name, Vorname Klient/in) nicht an die Sitzungs-termine hält und/oder keine genügende Mundhygiene betreibt, wird Dr. Name, Vorname an-gehalten, die Behandlung abzubrechen. 5. Die Gültigkeit der Kostengutsprache wird zeitlich bis (Datum) befristet. 6. Mitteilung an

  • Klient/in
  • Zahnarzt/-ärztin 7. Rechtsmittelbelehrung Erwägungen: Aus gesundheitlichen und sozialen Gründen ist eine gründliche Zahnsanierung für Name, Vorname unumgänglich. (Der Kostenvoranschlag wurde vertrauenszahnärztlich begutachtet). Die vorgesehene Behandlung ist wirtschaftlich, einfach, zweckmässig und situationsgerecht. Die Kosten erscheinen angemessen, weshalb deren Übername zu bewilligen ist. Name, Vorname wird darauf hingewiesen, dass eine gute Mundhygiene Voraussetzung für diese Behandlung ist. Die Sozialbehörde ____ ist nur unter dieser Voraussetzung gewillt, die Kosten zu übernehmen und wird in den nächsten Jahren nur noch für Kontrollen und Schmerzbehandlungen aufkommen. Abweichungen in begründeten Fällen sind vorbehalten.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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