Für wen gilt diese Wegleitung?

Kapitelnummer
1
Publikationsdatum
10. Dezember 2025
Kapitel
Für wen gilt diese Wegleitung?
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2026

Für wen gilt diese Wegleitung?

Unter Menschen mit Behinderung gemäss § 5 des Selbstbestimmungsgesetzes (SLBG) sowie § 4 der Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) werden folgende Personen verstanden:

Personen
Voraussetzungen
Volljährige Personen mit Rente oder Hilflosenentschädigung bis AHV-Referenzalter
(Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946)
Rente:
  • Invalidenversicherung (IVG, Bundesgesetz vom 19. Juni 1959)
  • Unfallversicherung (UVG, Bundesgesetz vom 20. März 1981)
  • Militärversicherung (MVG, Bundesgesetz vom 19. Juni 1992).
  Hilflosenentschädigung:
  • Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
 
Personen mit AHVG-Rente
  • Personen im AHV-Rentenalter können grundsätzlich nur Leistungen in den Bereichen beziehen, in denen sie bereits vorher Leistungen bezogen haben (Besitzstandswahrung; für die SEBE-Anmeldung Empfehlung unter Kapitel 4.1 beachten). Diese Leistungen werden angepasst, falls die Person mehr Unterstützung braucht und der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt.
  • Personen, die vor dem AHV-Rentenalter Leistungen im Bereich Arbeit bezogen haben, können nachher Leistungen im Bereich Tagesgestaltung beziehen.
  • Personen im AHV-Rentenalter können ausnahmsweise Leistungen in neuen Bereichen beziehen. Dann darf es aber nicht teurer werden.
   
Minderjährige Personen Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • invalid im Sinne von Art. 8 ATSG
  • Volksschule oder berufliche Grundbildung abgeschlossen
  • kein weiterer Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der beruflichen Integration
Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  
  • Bestätigung des Invaliditätsgrades über 40%
  • Bestätigung, dass ein Bezug von Leistungen aus formalen Gründen nicht möglich ist
 

Weitere Voraussetzung gemäss § 2 SLBV:
Menschen mit Behinderung müssen zudem seit mindestens zwei Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben. Oder sie müssen die weiteren Voraussetzungen zur Karenzfrist erfüllen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 4 SLBV).
 

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