Behindertenrechte

Menschen mit Behinderung haben dieselben Rechte wie alle anderen Menschen. Um ihnen eine gleichwertige Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen, setzt der Kanton Zürich in einem partizipativen Verfahren die UNO BRK mit einem Aktionsplan um. Ein wichtiger Teil davon ist die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis

Neues Gesetz ab 2024

Menschen mit Behinderung sollen so weit wie möglich selbst bestimmen können, wie und wo sie leben und von wem sie begleitet und betreut werden. Die Grundlage dazu wird mit dem neuen Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung geschaffen (Selbstbestimmungsgesetz; SLBG): Betroffene können direkt und individuell unterstützt werden. Egal, ob sie innerhalb oder ausserhalb einer Institution leben oder arbeiten.

Vorlage einstimmig verabschiedet – schrittweise Umsetzung

Das Kantonsparlament hat das neue Gesetz am 28. Februar 2022 einstimmig verabschiedet. Im Grundsatz war die Vorlage unbestritten. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde in wenigen Punkten angepasst. So sind neu auch Privatpersonen zugelassen, um Leistungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz zu erbringen. Der Regierungsrat hat den Termin für die Inkraftsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes auf den 1. Januar 2024 festgesetzt. Mit der Inkraftsetzung beginnt für die Umsetzung eine dreijährige Übergangsfrist. Bis der Wechsel zum neuen System SEBE abgeschlossen und die gewünschte Wirkung entfaltet werden kann, dürfte es rund fünf Jahre dauern.

Das wird neu im System SEBE

Bisher wurden Institutionen finanziert, neu werden Menschen mit Behinderung direkt unterstützt. Im SEBE-System können Menschen mit Behinderung auch Unterstützung zu Hause beziehen.

Individuellen Bedarf ermitteln

Den eigenen Bedarf angeben.

Neu gibt es eine Abklärungsstelle. Die Menschen mit Behinderung beantworten Fragen zu ihrem Bedarf an Begleitung und Betreuung. Die Abklärungsstelle wertet den Fragebogen aus und ermittelt den Unterstützungsbedarf.

SEBE-Voucher 

Einen Voucher erhalten.

Die Menschen mit Behinderung erhalten einen SEBE-Voucher für ihren Bedarf. Auf dem SEBE-Voucher steht wie viele Stunden Begleitung und Betreuung bezogen werden können.

Anbieterinnen und Anbieter selbstbestimmt wählen

Anbietende selbstbestimmt aussuchen.

Menschen mit Behinderung können selbstbestimmt entscheiden, bei welchen Anbietenden sie den SEBE-Voucher einlösen.

Neue Angebote

Unterstützung zu Hause beziehen.

Für das System SEBE braucht es viele unterschiedliche Angebote. In einem ersten Schritt sollen Angebote für Unterstützung zu Hause entstehen.

Auch Angehörige werden entschädigt

Privatperson übernimmt Begleitung und Betreuung.

Bis jetzt unterstützten viele Angehörige und Freiwillige Menschen mit Behinderung ohne Entgelt. Sie können in Zukunft mit dem SEBE-Voucher bezahlt werden. Beistände und Beiständinnen sind jedoch davon ausgenommen. 

Beratungsangebot

Beratung steht zur Verfügung.

Kostenlose Beratungsstellen stehen den Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen für die Nutzung des Systems SEBE zur Seite.

Schlichtungsstelle

Uneinigkeiten werden geschlichtet.

Es wird eine Schlichtungsstelle benannt, welche bei Uneinigkeit zwischen Menschen mit Behinderung und Anbietenden beigezogen werden kann.

UNO-BRK

Die UNO-BRK (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung) ist in der Schweiz seit 2014 in Kraft.

Zweck der UNO-BRK ist es, den gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und der Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung ihrer Würde zu fördern. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind verpflichtet, die UNO-BRK umzusetzen.

BehiG

Das BehiG (Behindertengleichstellungsgesetz) ist seit 2014 in Kraft. Sein Zweck ist die Umsetzung des Artikels 8 Absatz 4 der Bundesverfassung: Die Beseitigung oder Verringerung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung. Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen, wie die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderung ermöglicht werden soll.

Drei Verordnungen bestimmen das BehiG genauer und regeln
seine Umsetzung:

Kontakt

Kantonales Sozialamt Zürich

Adresse

Röntgenstrasse 16/22
8090 Zürich
Route (Google)

Für dieses Thema zuständig: