Behindertenrechte

Menschen mit Behinderung haben dieselben Rechte wie alle anderen Menschen. Um ihnen eine gleichwertige Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen, setzt der Kanton Zürich in einem partizipativen Verfahren die UNO BRK mit einem Aktionsplan um. Ein wichtiger Teil davon ist die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes.

Neues Gesetz ab 2024

Menschen mit Behinderung sollen so weit wie möglich selbst bestimmen können, wie und wo sie leben und von wem sie begleitet und betreut werden. Die Grundlage dazu wird mit dem neuen Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung geschaffen (Selbstbestimmungsgesetz; SLBG): Betroffene können direkt und individuell unterstützt werden. Egal, ob sie innerhalb oder ausserhalb einer Institution leben oder arbeiten.

Vorlage einstimmig verabschiedet – schrittweise Umsetzung

Das Kantonsparlament hat das neue Gesetz am 28. Februar 2022 einstimmig verabschiedet. Im Grundsatz war die Vorlage unbestritten. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde in wenigen Punkten angepasst. So sind neu auch Privatpersonen zugelassen, um Leistungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz zu erbringen. Der Regierungsrat hat den Termin für die Inkraftsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes auf den 1. Januar 2024 festgesetzt. Mit der Inkraftsetzung beginnt für die Umsetzung eine dreijährige Übergangsfrist. Bis der Wechsel zum neuen System SEBE abgeschlossen und die gewünschte Wirkung entfaltet werden kann, dürfte es rund fünf Jahre dauern.

Das wird neu im System SEBE

Bisher wurden Institutionen finanziert, neu werden Menschen mit Behinderung direkt unterstützt. Im SEBE-System können Menschen mit Behinderung auch Unterstützung zu Hause beziehen.

Abklärung

Den eigenen Bedarf angeben.

Menschen mit Behinderung geben in einem Fragebogen an, wie viel Unterstützung sie brauchen. Die SEBE-Abklärungsstelle entscheidet dann, wie viel Unterstützung jede einzelne Person bekommt.

Voucher 

Einen Voucher erhalten.

Menschen mit Behinderung bekommen von der SEBE-Abklärungsstelle einen Voucher. Ein Voucher ist ein Gutschein. Auf dem Voucher steht, wie viele Stunden Begleitung und Betreuung sie bekommen.

Personen mit Assistenzbeitrag der IV bekommen einen Geldbetrag.

Anbieterinnen und Anbieter selbstbestimmt wählen

Anbietende selbstbestimmt aussuchen.

Menschen mit Behinderung wählen, bei wem sie den Vouchereinlösen. So entscheiden sie selbst, wer sie begleitet und betreut.

Ambulante Angebote

Unterstützung zu Hause beziehen.

Mit SEBE gibt es ambulante Anbietende. Das sind Personen, die Menschen mit Behinderung ausserhalb von Institutionenbegleiten und betreuen.

Bezugspersonen sind auch Teil von SEBE

Privatperson übernimmt Begleitung und Betreuung.

SEBE kann Bezugspersonen von  Menschen mit Behinderung anerkennen, die Unterstützung anbieten. Manche Menschen mit Behinderung werden von ihrer Bezugsperson unterstützt. Sie können dann ihren Voucher der Bezugsperson geben. Die Bezugsperson bekommt von SEBE Geld für die Unterstützung. Sie bekommt Geld für höchstens 400 Stunden pro Jahr.

Beratungsstellen

Beratung steht zur Verfügung.

Es gibt SEBE-Beratungsstellen. Menschen mit Behinderung und ihre Bezugspersonen können dort Fragen zu SEBE stellen. Sie bekommen dann gratis eine Beratung.

Schlichtungsstelle

Uneinigkeiten werden geschlichtet.

Es gibt eine SEBE-Schlichtungsstelle. Eine Schlichtungsstelle ist ein Ort, wo man Hilfe bei einem Konflikt bekommt. Diese unterstützt Menschen mit Behinderung gratis, wenn es Konflikte mit Anbietenden gibt.

UNO-BRK

Die UNO-BRK (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung) ist in der Schweiz seit 2014 in Kraft.

Zweck der UNO-BRK ist es, den gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und der Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung ihrer Würde zu fördern. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind verpflichtet, die UNO-BRK umzusetzen.

BehiG

Das BehiG (Behindertengleichstellungsgesetz) ist seit 2004 in Kraft. Sein Zweck ist die Umsetzung des Artikels 8 Absatz 4 der Bundesverfassung: Die Beseitigung oder Verringerung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung. Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen, wie die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderung ermöglicht werden soll.

Drei Verordnungen bestimmen das BehiG genauer und regeln
seine Umsetzung:

Kontakt

Kantonales Sozialamt Zürich

Adresse

Röntgenstrasse 16/22
8090 Zürich
Route (Google)

Für dieses Thema zuständig: