Es kommt immer wieder vor, dass Personen ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abstellen, obwohl sie dazu keine Erlaubnis haben. Das kann für die betroffenen Parkplatzbesitzer sehr ärgerlich sein. Bevor ein Abschleppdienst gerufen wird, sollten jedoch andere Möglichkeiten geprüft werden, um gegen das falsche Parkieren vorzugehen.
Falschparkierer suchen
Wenn eine Person ihr Fahrzeug ohne Erlaubnis auf Ihrem Parkplatz abstellt, sollten Sie zuerst versuchen herauszufinden, wem das Fahrzeug gehört und wo sich die Person befindet. Ist dies nicht mit einem vernünftigen Aufwand möglich und wird der Parkplatz dringend benötigt, können Sie einen Abschleppdienst rufen.
Dabei sollten Sie darauf achten, dass die Kosten für das Abschleppen nicht zu hoch sind. Ebenfalls müssen Sie in Kauf nehmen, dass es im Streitfall sehr umständlich sein kann, die Kosten von Falschparkierern zurückzuerhalten, und dass gar die Gefahr besteht, dass Sie diese selbst tragen müssen.
Ein falsch parkiertes Fahrzeug sollten Sie auf keinen Fall zuparkieren oder auf andere Weise blockieren. Andernfalls kann Ihnen eine Anzeige wegen Nötigung drohen.
Abschleppen muss verhältnismässig sein
Nach dem Schweizer Zivilgesetzbuch dürfen sich Besitzerinnen und Besitzer gegen unerlaubte Eingriffe in ihr Eigentum wehren. Sie dürfen auch eine Person wegweisen, die ihr Grundstück ohne Erlaubnis benutzt. Dabei darf jedoch nur so viel Gewalt angewendet werden, wie in der jeweiligen Situation notwendig und angemessen ist.
Das bedeutet, dass Eigentümerinnen, Eigentümer, Mieterinnen oder Mieter eines Parkplatzes ein Fahrzeug, das ohne Erlaubnis dort abgestellt wurde, abschleppen lassen dürfen. Diese Massnahme muss aber verhältnismässig sein.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Parkplatz dringend benötigt wird oder wenn die Zufahrt blockiert ist. Können die Personen, die falsch parkiert haben, jedoch leicht gefunden werden, etwa weil eine Telefonnummer hinterlegt wurde oder sie sich in der Nähe aufhalten, sollten sie zuerst aufgefordert werden, ihr Fahrzeug wegzustellen. Erst danach sollte ein Abschleppdienst gerufen werden.
Kosten für den Auftraggeber
Nach dem Obligationenrecht muss grundsätzlich die Person die Kosten für den Abschleppdienst bezahlen, die den Auftrag dafür erteilt hat.
Wenn ein Fahrzeug rechtmässig und in angemessener Weise abgeschleppt wurde, können diese Kosten später von der Person zurückverlangt werden, die falsch parkiert hat. Kommt es jedoch zu einem Streit, kann dafür ein aufwendiges Verfahren vor dem Zivilgericht notwendig werden.
Zudem ist darauf zu achten, die Kosten möglichst tief zu halten. Deshalb können überhöhte Kosten eines Abschleppdiensts nicht einfach der falsch parkierenden Person weiterverrechnet werden.
Das Obergericht des Kantons Zürich entschied zum Beispiel, dass die Kosten von 675 Franken für das Abschleppen eines Motorrads deutlich zu hoch waren und deshalb nicht vollständig, als Schadenersatz verlangt werden konnten.
Rechnung an den Falschparkierer
Es gibt Abschleppdienste, welche die Forderung gegenüber der falsch parkierenden Person übernehmen. In diesem Fall versprechen sie den Auftraggebenden, dass für sie keine Kosten entstehen. Diese Regelung ist erlaubt. Der Abschleppdienst kann die entstandenen Kosten danach selbst von der falsch parkierenden Person verlangen.
Ein abgeschlepptes Fahrzeug darf jedoch nicht zurückbehalten werden, um die Bezahlung der Kosten zu erzwingen (OGer ZH UH 160307 vom 8. November 2016). Das ist rechtlich nicht erlaubt.
Das Fahrzeug muss deshalb herausgegeben werden, auch wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. Wird das Fahrzeug trotzdem zurückbehalten, kann dies rechtliche Folgen haben und unter Umständen als Nötigung oder Erpressung gelten. Wenn es Streit über die Kosten gibt, müssen diese auf dem rechtlichen Weg eingefordert werden.
Keine überrissenen Abschleppkosten
Im Kanton Zürich gibt es Abschleppfirmen, die sich auf falsch parkierte Fahrzeuge spezialisiert haben. Sie kontrollieren im Auftrag von Eigentümerinnen, Eigentümern, Mieterinnen und Mietern Parkplätze und andere Flächen, indem sie das Gebiet umrunden und Falschparkierer systematisch abschleppen. Die abgeschleppten Fahrzeuge werden der Polizei gemeldet.
Oft verlangen diese Firmen für die Rückgabe des Fahrzeugs eine Abschleppgebühr. Diese kann bis zu 1000 Franken betragen. Manche Firmen geben das Fahrzeug erst heraus, wenn die Gebühr bezahlt wurde. Diese Abschleppunternehmen berufen sich hierbei auf ein vermeintliches Retentionsrecht. Das Zurückbehalten eines Fahrzeugs bis zur Bezahlung einer sehr hohen Gebühr kann jedoch eine strafbare Nötigung darstellen.
Wenn eine Abschleppfirma die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, kann eine Anzeige wegen Nötigung erstattet werden. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass das Fahrzeug sofort zurückgegeben werden muss. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann die Polizei sie nötigenfalls mit Zwang durchsetzen.
Umtriebsentschädigung verlangen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem Verstoss gegen ein gerichtliches Parkverbot eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass dabei nur die Kosten verrechnet werden dürfen, die tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören zum Beispiel der Arbeitsaufwand für die Durchsetzung der Ansprüche, die Kosten für Papier und Porto sowie die einfache Verwaltung der Zahlungen.
Kosten für allgemeine Massnahmen zur Überwachung oder Sicherung von Parkplätzen dürfen hingegen nicht verlangt werden.
Da sich diese Kosten oft nicht genau berechnen lassen, dürfen sie geschätzt werden. Das Bundesgericht hat eine Umtriebsentschädigung von 52 Franken als angemessen beurteilt.
Keine Bussen durch die Polizei
Auf privaten Parkplätzen gelten die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes nicht. Deshalb kann die Polizei gegen Personen, die dort falsch parkieren, in der Regel keine Busse ausstellen und auch sonst nicht einschreiten.
Die berechtigte Person kann jedoch selbst eine Anzeige erstatten. Dies ist auf einem Polizeiposten oder beim zuständigen Polizeirichteramt möglich. Damit die Anzeige geprüft werden kann, sollte das falsche Parkieren gut dokumentiert werden. Dazu gehören zum Beispiel Fotos des Fahrzeugs und des Parkplatzes mit Datum oder Aussagen von Zeuginnen und Zeugen.
Audienzrichterliches Verbot beantragen
Für zukünftige Fälle kann geprüft werden, ob ein gerichtliches Parkverbot für den Privatparkplatz sinnvoll ist. Zum Schutz des Eigentums kann das Gericht ein solches Verbot anordnen.
Der Antrag muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Dabei muss nachgewiesen werden, dass das Grundstück der antragstellenden Person gehört, zum Beispiel mit einem Grundbuchauszug. Zudem muss gezeigt werden, dass es bereits Probleme gibt oder dass solche Probleme zu erwarten sind.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren und für die Beschilderung des Verbots müssen von der antragstellenden Person bezahlt werden.
Ein solches audienzrichterliches Verbot wirkt abschreckend: Wer trotz des Verbots auf dem Parkplatz parkiert, muss unter Umständen eine Entschädigung bezahlen. Ausserdem kann die Eigentümerin oder der Eigentümer eine Anzeige erstatten. Dies hat für die fehlbare Person eine Busse und Verfahrenskosten zur Folge.
Damit der Parkplatz jederzeit frei bleibt und Probleme vermieden werden, kann er zusätzlich mit Ketten, Pfosten oder Absperrbügeln gesichert werden.
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