Falschparkierer auf Privatgrund

Immer wieder kommt es vor, dass auf einem Privatparkplatz Unberechtigte ihr Fahrzeug abstellen. Das kann für die Betroffenen sehr ärgerlich sein. Bevor Betroffene einen Abschlepper rufen, sind andere Massnahmen gegen Falschparkierer zu prüfen.

Das Wichtigste in einfacher Sprache

Man darf nicht überall parkieren.   

Es gibt Parkplätze oder Parkfelder.

Dort dürfen nur bestimmte Personen parkieren.

Diese Parkplätze können farbig sein oder ein Schild haben.

Die Grundstücksbesitzer müssen das beantragen.

Bei solchen Parkplätzen gibt es gerichtliche Verbote.

Die Polizei darf dann keine Busse ausstellen oder sonst etwas tun.

Falschparkierer suchen

Wenn Unberechtigte ihr Fahrzeug auf dem eigenen Parkplatz abstellen, ist zunächst zu versuchen, herauszufinden, wer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat und wo sich die Person aufhält. Ist dies mit einem angemessenen Aufwand nicht möglich und wird der Parkplatz dringend gebraucht, so kann ein Abschleppunternehmen aufgeboten werden.

Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Kosten des Abschleppunternehmens nicht überhöht sind. Ebenfalls muss in Kauf genommen werden, dass es im Streitfall sehr umständlich sein kann, die Kosten von Falschparkierern zurückzuerhalten, und dass gar die Gefahr besteht, diese selbst tragen zu müssen.

Audienzrichterliches Verbot beantragen

Für zukünftige Fälle ist zu überlegen, ob ein audienzrichterliches Verbot, wie zum Beispiel ein Parkverbot, beantragt werden soll. Gemäss Zivilprozessordnung besteht zum Schutz des Grundeigentums die Möglichkeit, ein solches Verbot anordnen zu lassen. Ein solcher Antrag kann beim Gericht am Ort, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, gestellt werden. Dabei muss das dingliche Recht am Privatgrund mit Urkunde (zum Beispiel Grundbuchauszug) bewiesen und die bestehende oder drohende Störung glaubhaft gemacht werden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Signalisation des Verbots sind von der beantragenden Person zu bezahlen.

Ein solches audienzrichterliches Verbot wirkt abschreckend: Bei Widerhandlungen kann der Eigentümer eine angemessene Umtriebsentschädigung in Rechnung stellen. Oder er kann eine Strafanzeige gegen den Falschparkierer stellen. Das hat für diesen eine hohe Busse und Verfahrenskosten zur Folge.

Um die Verfügbarkeit des Parkplatzes jederzeit sicherzustellen und um Umtriebe zu verhindern, kann der Parkplatz auch mit Ketten, Pfosten oder Bügeln gesichert werden.

Fotoaufnahme einer Tafel, auf welcher ein audienzrichterliches Parkverbot signalisiert ist
So ist ein audienzrichterliches Parkverbot auf einem Privatparkplatz signalisiert.

Nicht zuparkieren

Auf keinen Fall sollte das falschparkierte Fahrzeug zuparkiert oder sonst wie blockiert werden, ansonsten droht eine Anzeige wegen Nötigung. Auch wenn das Obergericht des Kantons Zürich die Hinderung der Wegfahrt während 18 Minuten im dort zu beurteilenden Fall noch nicht als tatbestandsmässig qualifizierte, ist das Blockieren des fremden Fahrzeugs heikel und nicht zu empfehlen.

Ein Fahrzeug steht hinter einigen parkierten Fahrzeuge, sodass diese ihre Parkfelder nicht verlassen können
Das Zuparkieren unberechtigt abgestellter Fahrzeuge ist heikel und kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

Keine Bussen durch die Polizei

Da auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes keine Anwendung finden, kann die Polizei bei einem Falschparkierer auf einem privaten Parkplatz keine Ordnungsbusse ausstellen oder sonst tätig werden.

Falschparkierer können aber von der berechtigten Person persönlich auf einem Polizeiposten oder direkt beim zuständigen Polizeirichteramt, also dem Statthalter beziehungsweise dem Stadtrichter, angezeigt werden. Das Falschparkieren sollte dabei mittels aussagekräftiger Beweismittel wie datierten Fotos des Autos und des Orts oder mit Zeugenaussagen dokumentiert sein.

Umtriebsentschädigung verlangen

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung verlangt werden (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2003 und BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014). Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die den am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier oder Porto sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.

Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung von 52 Franken für nicht übersetzt.

Abschleppen muss verhältnismässig sein

Gemäss schweizerischem Zivilgesetzbuch darf sich jeder Besitzer und jede Besitzerin verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren und eine Person vertreiben, die ein Grundstück besetzt. Allerdings gilt für die Selbsthilfe, dass Gewalt nur dann und nur in dem Mass angewendet werden darf, als sie nach den Umständen gerechtfertigt ist.

Das bedeutet, dass die Eigentümer oder Mieter eines Parkplatzes ein ohne Einverständnis darauf abgestelltes Fahrzeug zwar abschleppen lassen dürfen, das Abschleppen dabei aber verhältnismässig sein muss.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Berechtigten den Parkplatz selbst dringend brauchen oder ihnen die Durchfahrt versperrt wird. Falls Falschparkierer ohne grösseren Aufwand ausfindig zu machen sind, etwa wenn eine Telefonnummer hinterlegt wurde oder wenn der Aufenthaltsort bekannt und in der Nähe ist, müssen sie zuerst aufgefordert werden, das Fahrzeug wegzustellen, bevor ein Abschleppunternehmen aufgeboten wird.

Kosten für den Auftraggeber

Gemäss Auftragsrecht nach Obligationenrecht muss derjenige die Kosten des Abschleppunternehmens bezahlen, der dieses aufbietet. Zwar können bei einem recht- und verhältnismässigen Abschleppen die angemessenen Kosten als Schadenersatz von Falschparkierern zurückgefordert werden. Allerdings kann dies im Streitfall ein aufwendiges Zivilverfahren zur Folge haben.

Zu beachten ist sodann, dass die von der Störung Betroffenen eine Schadenminderungspflicht trifft. Übersetzte Tarife von Abschleppunternehmen können somit nicht auf Falschparkierer überwälzt werden. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Betrag für das Abschleppen eines Motorrads von 675 Franken klar ausserhalb eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers ist (OGer ZH UH 160307 vom 8. November 2016).

Rechnung an den Falschparkierer

Es gibt Abschleppunternehmen, die sich die Forderungen gegenüber Falschparkierern abtreten lassen und den Auftraggebenden versprechen, dass für sie keine Kosten anfallen. Eine solche sogenannte Zession des Schadenersatzanspruchs ist zulässig. Das Abschleppunternehmen kann dann die Kosten beim Falschparkierer selbst einfordern.

Das Zurückbehalten eines abgeschleppten Fahrzeugs zum Eintreiben von Kosten ist nicht rechtmässig, es besteht kein Retentionsrecht am abgeschleppten Fahrzeug (OGer ZH UH 160307 vom 8. November 2016). Das abgeschleppte Fahrzeug darf also nicht zurückbehalten werden, bis die Kosten beglichen sind, andernfalls kann der Tatbestand der Erpressung oder Nötigung erfüllt sein. Die Kosten des Abschleppers müssen im Streitfall gerichtlich eingefordert werden.

Keine überrissenen Abschleppkosten

Im Kanton Zürich haben sich einige Abschleppfirmen auf Falschparkierer spezialisiert. Sie bewirtschaften für viele Eigentümer und Mieter Parkplätze und Areale, indem sie das Gebiet umrunden und Falschparkierer systematisch abschleppen. Die abgeschleppten Fahrzeuge werden der Polizei gemeldet.

Die Fahrzeuge werden den Berechtigten nur gegen Bezahlung einer Abschleppgebühr von bis zu 1000 Franken herausgegeben. Diese Abschleppunternehmen berufen sich hierbei auf ein vermeintliches Retentionsrecht. Die Herausgabe des Fahrzeugs nur gegen Bezahlung einer überrissenen Abschleppgebühr kann eine strafbare Nötigung darstellen.

Sofern sich eine Abschleppfirma weigert, das Fahrzeug herauszugeben, kann eine Anzeige wegen Nötigung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann im Weigerungsfall gestützt auf die Strafprozessordnung der Abschleppfirma befehlen, das Fahrzeug sofort herauszugeben (sogenannte Herausgabebeschlagnahmung). Im Weigerungsfall kann die Polizei diese Anordnung mit Zwang durchsetzen.

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