Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
1. 1.1 Mit undatierter Eingabe, welche am 9. September 2024 beim hiesigen Statthalteramt einging, erhob A. (Beschwerdeführer) Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtrichteramt Zürich (Beschwerdegegner) mit dem Titel «Stadtrichteramt Zürich: Systematischer Betrug».
1.2
In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 9. September 2024 die Aufsichtsbeschwerde inkl. Beilagen zur Stellungnahme zugestellt.
1.3
Mit Eingabe vom 19. September 2024 beantwortete der Beschwerdegegner die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers und beantragt, dieser sei keine Folge zu geben.
1.4/1.5 […]
Erwägungen:
2. [Allgemeine Ausführungen zur Aufsichtsbeschwerde]
3. [Prozessuales]
4. [Rechtsfähigkeit]
5. 5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, dass der Beschwerdegegner sich als Teil der Exekutive durch Verwendung des Post-Versandcodes GU = Gerichtsurkunde die Zugehörigkeit zur Judikative anmasse.
5.2
Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, dass Art. 17 Abs. 1 StPO es Bund und Kantonen ermögliche, die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen an Verwaltungsbehörden zu übertragen, so an Behörden wie Regierungsstatthalter, Präfekten, Polizeirichter oder andere Verwaltungsbehörden. Gestützt auf § 89 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) habe der Regierungsrat des Kantons Zürich in der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 der Stadt Zürich die Bewilligung zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen erteilt. Aufgrund dieser rechtsstaatlichen Legitimierung der Verfolgung und Beurteilung der Übertretungsstrafsachen durch ihn und der ihm in jenem Bereich zukommenden gerichtlichen Befugnis stehe die Verwendung der Versandart mittels postalischen Gerichtsurkunden (GU) im Einklang mit der Rechtsordnung.
5.3
Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung von Entscheiden gemäss den Artikeln 84 - 88 StPO sind auch auf Strafbefehle anzuwenden (BSK StPO-DAPHINOFF, N 54 zu Art. 353 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Die Zustellung der Mitteilung erfolgt grundsätzlich per Postsendung, d. h. per Brief, die Zustellung der Vorladung ist teilweise speziell geregelt. Zur Auswahl stehen die verschiedenen Zustellungsarten gemäss den Ausführungsbestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung (Postgesetz und Postverordnung). Die Strafbehörde entscheidet, ob eine Zustellung mit eingeschriebenem Brief (so in der Regel Vorladungen nach Art. 201 StPO) oder aber mit «Gerichtsurkunde», einer qualifizierten Form der eingeschriebenen Sendung erfolgt, welcher ein Doppel mit Empfangsbescheinigung oder ein besonderer Empfangsschein für die absendende Behörde beigegeben wird (Art. 29 Abs. 1 lit. d Postverordnung) (vgl. ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 3 f. zu Art. 85 StPO; Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 3 zu Art. 85 StPO).
Der Begriff Strafbehörden ist der Oberbegriff für die im Bereich der Strafverfolgung tätigen eidgenössischen und kantonalen Behörden und umfasst die in den Artikeln 12 und 13 StPO erwähnten Behörden, wobei eine Aufteilung in Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO) und Gerichte (Art. 13 StPO) erfolgt (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 2 zu Vor Art. 12 – 21 StPO; GETH in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 2 zu Art. 12 StPO). Gemäss Art. 12 lit. c StPO sind die Übertretungsstrafbehörden Strafverfolgungsbehörden. Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO). In § 89 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) hat der Kanton Zürich die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern übertragen, jedoch dem Regierungsrat die Möglichkeit offengelassen, die Verfolgung und Beurteilungen von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde zu übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist (§ 89 Abs. 2 Satz 1 GOG). Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin gemäss Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen übertragen werden, mit Ausnahme von in der Verordnung umschriebenen Übertretungen (§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht). Gemäss Anhang wurde der Stadt Zürich die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen erteilt (vgl. hierzu auch den Beschluss des Regierungsrats vom 2. November 2011; abrufbar unter www.amtsblatt.zh.ch – ABl 2011, 3214 ff.). Gemäss Anhang 2 Ziff. 5.2.5 des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) der Stadt Zürich obliegt die Durchführung und Vollzug der Übertretungsstrafverfahren dem Beschwerdegegner.
Folglich ist der Beschwerdegegner berechtigt, seine Zustellungen gemäss Strafprozessordnung mittels Gerichtsurkunde vorzunehmen. Der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist diesbezüglich keine Folge zu geben.
6. 6.1
Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdegegner die Strafbefehle nicht original unterschreibe und diese mithin ungültig seien. Mit dem bewussten und systematischen Erlass ungültiger Verfügungen gehe der Beschwerdegegner ein grosses Risiko ein, dass weitere Dokumente als nichtig betrachtet werden würden.
6.2
Der Beschwerdegegner äussert sich zu diesem Vorwurf im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 19. September 2024 wie folgt: Bei einer Last von rund 70'000 Geschäftsfällen pro Jahr sehe er sich bis dato aus organisatorischen Gründen gehalten, die mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichneten Strafbefehle postalisch zu versenden. In den Erläuterungen zum Strafbefehl werde auf diesen Umstand hingewiesen – ebenfalls darauf, dass die (gültige) Originaldatei des Strafbefehls zwecks Überprüfung der Signatur angefordert werden könne. Der den Beschwerdeführer betreffenden Strafbefehl Nr. […] vom 22. April 2024 sei im Rahmen der Einvernahme am 29. August 2024 durch einen neuen, identischen, handschriftlich unterzeichneten Strafbefehl mit neu beginnender Einsprachefrist ersetzt worden. Damit sei ein allfälliger Eröffnungsmangel geheilt worden. Das Bundesgericht habe in BGE 148 IV 445 explizit festgehalten, dass Strafbefehle, die bloss mit einem Faksimile-Stempel versehen seien, nicht nichtig, sondern bloss an einem Formmangel leiden würden und daher ungültig seien. Dies selbst dann, wenn das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls auf einer eigentlichen Praxis beruhe.
Weiter verweist der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Eingabe vom 28. Oktober 2024 darauf, dass das Bezirksgericht Zürich bis zum Vorliegen zweier Obergerichtsentscheide, in welchen dieses festhielt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur eine eigenhändige Unterschrift gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht ersetzen könne, wenn die Eingabe ausgedruckt per Post eingereicht werde, seine Praxis, ausgedruckte Strafbefehle mit einer elektronisch qualifizierten und somit anerkannten Signatur zu versenden, immer gestützt habe. Anzumerken sei, dass die vom Obergericht in seinen beiden Urteilen beurteilten Strafbefehle in den Erläuterungen aber noch nicht den Hinweis «Der vorliegende Strafbefehl wurde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet. Zwecks Überprüfung der Signatur kann die Originaldatei des Strafbefehls angefordert werden.» enthielten. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Variante liege bis dato (noch) nicht vor.
6.3
Vorliegend werden die Strafbefehle der zuständigen Personen des Beschwerdegegners unbestrittenermassen bewusst und praxisgemäss nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern die mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichneten Strafbefehle versehen mit einer digital angebrachten «Faksimile-Unterschrift» postalisch versandt, mit dem Hinweis in den Erläuterungen zum Strafbefehl, dass der Strafbefehl mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet worden sei und die Originaldatei des Strafbefehls zwecks Überprüfung der Signatur angefordert werden könne.
6.4.1
Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person, wobei für jeden Zustellungsadressaten ein Strafbefehlsdokument mit Originalunterschrift ausgefertigt werden muss. Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Formerfordernissen nicht. Mit der handschriftlichen Unterschrift auf dem Strafbefehl wird einerseits kenntlich gemacht, wer den Strafbefehl erlassen und mithin über Schuld und Strafe entschieden hat. Andererseits bezeugt die ausstellende Person mit der eigenhändigen Unterschrift, dass der Strafbefehl ihrem tatsächlichen Willen entspricht, dass der Strafbefehlsinhalt dem von ihm gefassten Entscheid entspricht, und dass der Strafbefehl korrekt ausgefertigt wurde. In diesem Sinne stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Nicht persönlich unterzeichnete Strafbefehle sind grundsätzlich ungültig (aber nicht nichtig). Die von der zuständigen Person vorgenommene Überweisung des nicht persönlich unterzeichneten Strafbefehls ans Gericht – nach erhobener Einsprache – heilt weder den Formmangel noch ersetzt die Überweisung den Strafbefehl, wenn der Strafbefehl bewusst nicht unterzeichnet wurde (und die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses auf einer eigentlichen Praxis beruht). Dasselbe gilt gemäss Bundesgericht, wenn die handschriftliche Unterschrift auf dem Strafbefehl – nach erhobener Einsprache – im Rahmen der Einreichung ans erstinstanzliche Gericht nachgeholt wird (vgl. hierzu BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025, E. 1.4.). Beruht die fehlende Unterschrift indes auf einem Versehen, ist gemäss Bundesgericht die Heilung des Fehlens einer (formgültigen) Unterschrift möglich (DAPHINOFF-BSK StPO, N 29 Art. 353 StPO; BGE 148 IV 445 E. 1.4.1 ff.; DAPHINOFF in: Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 501; BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025, E. 1.4.).
6.4.2
Demnach erweisen sich die mit einer «Faksimile-Unterschrift» versehenen Strafbefehle als ungültig und die Formungültigkeit dieser Strafbefehle lässt sich, sofern sie auf einer eigentlichen Praxis beruht, nicht heilen.
6.5.1
Der Beschwerdegegner versucht sich damit zu behelfen, dass seine mit einer «Faksimile-Unterschrift» versehenen Strafbefehle zudem mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet, ausgedruckt und postalisch versandt werden und in den Erläuterungen auf der Rückseite der Strafbefehle festgehalten werde, der Strafbefehl sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet worden und die Originaldatei des Strafbefehls könne zwecks Überprüfung der Signatur angefordert werden.
6.5.2
Gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO können Mitteilungen elektronisch mit dem Einverständnis der betroffenen Person zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) zu versehen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) erfolgt die Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform und Mitteilungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 2 lit. e ZertES). Eine qualifizierte elektronische Signatur kann eine eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen, wenn die Mitteilung ausgedruckt per Post zugestellt wird. Die elektronische Signatur kann mit anderen Worten nur dann Gültigkeit entfalten, wenn die Mitteilung auf dem vorgesehenen Weg elektronisch erfolgt (vgl. hierzu Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SU240018-O / U/bs vom 9. Juli 2024 E. 5 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SU240033-O/U/bs vom 3. Februar 2025, E. 2.6.). Für eine elektronische Zustellung müssen somit die Mitteilungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und über eine anerkannte Zustellplattform elektronisch versandt werden. Zudem muss das Einverständnis der betroffenen Person vorliegen.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht. Das Verbot der Rechtsverweigerung i.e.S. schützt damit in erster Linie die richtige bzw. willkürfreie Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts; es vermittelt dem Einzelnen einen (unselbständigen) Anspruch auf Verfahrenserledigung nach Massgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften, wie sie sich aus der gesetzlichen Verfahrensordnung oder auch aus dem übrigen Verfassungsrecht sowie den völkerrechtlichen Minimalgarantien ergeben. Eine Rechtsverweigerung liegt demnach vor, wenn eine Behörde eine Verfahrensvorschrift nicht oder nicht korrekt anwendet, sodass dem Betroffenen dadurch der Zugang zum Verfahren verwehrt bleibt. In Verbindung mit dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) lässt sich aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV auch eine Art prozessuale «Fürsorgepflicht» bzw. «Schutzpflicht» für die Behörde zugunsten der Parteien ableiten (WALDMANN in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Auflage 2025, N 23, 39 zu Art. 29 BV).
6.5.3
Vorliegend stellt der Beschwerdegegner in einem ersten Schritt die Strafbefehle, welche er elektronisch signiert, versehen mit einer «Faksimile-Unterschrift» postalisch und mithin nicht elektronisch zu, sodass die Bestimmung von Art. 86 StPO nicht anwendbar ist und die elektronische Signatur ihre Gültigkeit verliert. Es liegen somit keine elektronischen Strafbefehle vor, sodass diese gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO der persönlichen handschriftlichen Unterschrift des Erstellers bedürfen, um formgültig zu sein. Die vom Beschwerdegegner postalisch versandten Strafbefehle sind jedoch praxisgemäss mit einer faksimilierten Unterschrift versehen und somit formungültig.
6.5.4
In den Erläuterungen zum Strafbefehl weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Strafbefehl mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet wurde und die Originaldatei des Strafbefehls zwecks Überprüfung der Signatur angefordert werden könne. Demnach stellt der Beschwerdegegner in einem zweiten Schritt, sofern es von der betroffenen Person verlangt wird, die Originaldatei zu.
6.5.4.1
Der Beschwerdegegner versucht im Bewusstsein der Formungültigkeit seiner elektronisch signierten und faksimiliert unterzeichneten, postalisch versandten Strafbefehle und mithin in Umgehung von Art. 353 Abs. 1 lit. k i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO, die Formgültigkeit der Strafbefehle mit dem Hinweis «Der vorliegende Strafbefehl wurde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet. Zwecks Überprüfung der Signatur kann die Originaldatei des Strafbefehls angefordert werden.» zu fingieren bzw. den Formmangel zu heilen, um seine Arbeitslast zu verringern. Unabhängig von den Rechtswirkungen, welche die Zustellung der Originaldatei zwecks Überprüfung der Signatur zeitigt (vgl. hierzu die nachstehenden Erwägungen), erweist sich ein solches Vorgehen als treuwidrig und gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossend und ist in keiner Weise schützenswert. Eine hohe Geschäfts- bzw. Arbeitslast rechtfertigt nicht, sich einer rechtswidrigen Praxis zulasten der betroffenen Personen zu bedienen und mit allen erdenklichen Mitteln die Formgültigkeit zu fingieren bzw. die Heilung eines Formmangels herbeizuführen. Vielmehr sind hierzu bei der zuständigen Stelle geeignete Massnahmen zur Entlastung zu beantragen.
6.5.4.2
Ob der Beschwerdegegner die Originaldatei zwecks Überprüfung der Signatur über eine anerkannte Zustellplattform oder auf anderem Weg elektronisch den betroffenen Personen zustellt, ergibt sich aus den Akten nicht. Aufgrund des Wortlauts «zwecks Überprüfung der Signatur» ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner diese nicht über eine anerkannte Zustellplattform zustellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, begeht der Beschwerdegegner unabhängig davon, ob er die Originaldatei über eine anerkannte Zustellplattform oder auf anderem Weg elektronisch zustellt, eine zusätzliche Rechtsverletzung.
a) Das blosse Vorliegen der beim Beschwerdegegner gespeicherten, elektronisch gültig signierten Strafbefehle im Zeitpunkt der Entscheidfällung, ohne entsprechenden elektronischen Versand nach Art. 86 StPO vermag nicht zur Formgültigkeit der postalisch versandten mit «Faksimile-Unterschrift» unterzeichneten Strafbefehle beizutragen. Ein elektronisch signierter Strafbefehl muss auf elektronischem Weg über eine anerkannte Zustellplattform zugestellt werden, andernfalls keine korrekte Eröffnung des Strafbefehls vorliegt (vgl. hierzu Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SU240033-O/U/bs vom 3. Februar 2025, E. 2.6.).
b) Stellt der Beschwerdegegner die elektronisch signierten Strafbefehle den betroffenen Personen zwecks Überprüfung der Signatur nicht über eine anerkannte Zustellplattform zu, liegt keine gültige elektronische Zustellung nach Art. 86 StPO und mithin ein Verstoss gegen Art. 86 StPO vor. Demnach stellt weder die ursprünglich postalische Zustellung der faksimilierten unterzeichneten und mithin formungültigen Strafbefehle noch die Zustellung der Originaldatei zwecks Überprüfung der Signatur über eine nicht anerkannte Zustellplattform eine korrekte Eröffnung der Strafbefehle dar. Hinzu kommt, dass nur Personen, die über eine entsprechende Ausrüstung verfügen und diese bedienen können, überhaupt die Möglichkeit erhalten, die korrekte Signierung der Strafbefehle und die mit der korrekten Unterschrift verbundene Kenntlichmachung zu prüfen, was zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Personen führt.
c) Durch nachträgliches Anbringen der massgeblichen Unterschrift und erneute Zustellung des (nun vervollständigten) Strafbefehls an die betroffenen Personen wird der Mangel geheilt und der Strafbefehl zur gültigen Verfügung (DAPHINOFF, a.a.O., S. 501). Dasselbe muss gelten, wenn nachträglich ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehener Strafbefehl (gemäss Art. 86 StPO) mit dem Einverständnis der betroffenen Person über eine anerkannte Zustellplattform an die betroffene Person zugestellt wird.
Stellt der Beschwerdegegner die elektronisch signierten Strafbefehle den betroffenen Personen über eine anerkannte Zustellplattform zwecks Überprüfung der Signatur zu, so wird den betroffenen Personen im Vorverfahren erstmals der Strafbefehl gültig eröffnet.
Wie bereits dargetan, braucht es für die elektronische Zustellung des Strafbefehls das Einverständnis der betroffenen Person (Art. 86 Abs. 1 StPO). Art. 86 Abs. 1 StPO überlasst den Entscheid, ob eine elektronische Zustellung erfolgen soll, der betroffenen Person. Dass die elektronische Zustellung nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen kann, ist einsichtig, weil (noch) nicht jede Person über eine entsprechende Ausrüstung verfügt und sie bedienen kann (RIKLIN/PAUEN BORER in: OFK StPO/JStPO, 3. Auflage 2026, N 1 zu Art. 86 StPO).
Bei dieser Vorgehensweise wird den betroffenen Personen für die Zustellung eines formal gültigen Strafbefehls die elektronische Zustellung des Strafbefehls aufgezwungen und betroffenen Personen, die nicht über die entsprechende Ausrüstung verfügen, wird die Zustellung eines gültigen Strafbefehls, der Voraussetzung für die materielle Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht ist (BGE 148 IV 445 E. 1.5.1, m.w.H.), verwehrt. Mit diesem Vorgehen wird gegen Art. 86 StPO, der es der betroffenen Person überlässt, sich für oder gegen die elektronische Zustellung zu entscheiden, sowie gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen.
6.6.1
Im Zusammenhang mit dem Strafbefehl des Beschwerdeführers bringt der Beschwerdegegner zudem vor, er habe den nicht eigenhändig unterzeichneten Strafbefehl vom 22. April 2024 im Rahmen der Einvernahme am 29. August 2024 mit einem neuen, inhaltlich identischen, handschriftlich unterzeichneten Strafbefehl sowie neu beginnender Einsprachefrist von 10 Tagen ersetzt.
6.6.2
Gemäss Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 355 Abs. 3 StPO gibt es vier Möglichkeiten, um über die Einsprache zu entscheiden. Gemäss Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO besteht die Möglichkeit einen neuen Strafbefehl zu erlassen. Im Rahmen eines Einspracheverfahrens darf ein neuer Strafbefehl jedoch nur erlassen werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat und sich mithin eine andere Sanktion oder ein anderes Strafmass aufdrängt, oder wenn die nachträglich vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Sachverhalte rechtlich anders qualifiziert werden, oder wenn neue Straftaten bekannt werden. Der Erlass eines zweiten, inhaltlich gleichlautenden Strafbefehls ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig (vgl. Art. 355 Abs. 3 StPO). Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl zu berichtigen oder zu ergänzen. Will die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache vor der Überweisung der Akten an das Gericht Fehler z.B. bei der Sachverhaltsschilderung (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) beheben, muss sie dies über eine Berichtigung oder sachverhaltsmässige Ergänzung ihres früheren Strafbefehls machen, welche als solche (z.B. Berichtigung oder sachverhaltsmässige bzw. sonstige inhaltliche Ergänzung) zu bezeichnen ist. Ein solches Vorgehen kann zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots sinnvoll sein, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Bei einem auf Einsprache hin berichtigten Strafbefehl muss nicht erneut Einsprache geführt werden, da damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festgehalten wird. Der derart berichtigte Strafbefehl ist daher direkt in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO mit den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gericht zu überweisen, da sich die bereits erhobene Einsprache auch auf den berichtigten oder ergänzten identischen Strafbefehl erstreckt (BSK-StPO DAPHINOFF, N 34 zu Art. 355 StPO, m.w.H.; BGE 145 IV 438, E. 1.4).
Das soeben Ausgeführte gilt auch, wenn ein inhaltlich gleichlautender Strafbefehl erlassen und dieser nur dahingehend geändert wird, dass er formgültig unterzeichnet wird. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unterschrift im Einzelfall aber nur nachgeholt bzw. der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift geheilt werden, wenn von einem Versehen auszugehen ist (BGE 148 IV 445 und BGer 6B_9/2024). Demnach darf der Strafbefehl bei einem Versehen im Rahmen der Einsprache um die handschriftliche Unterschrift ergänzt werden und dieser direkt mit den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gericht überwiesen werden. Beruht die mangelhafte Unterschrift jedoch nicht auf einem Versehen, sondern auf einer Praxis – wie vorliegend –, kann der Mangel der fehlenden handschriftlichen Unterschrift nicht geheilt werden und das Vorverfahren ist erneut durchzuführen. Damit wird das Verfahren durch das Verhalten des Beschwerdegegners unnötig zulasten der betroffenen Person verzögert, was dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO, wonach die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen, zuwiderläuft.
6.7
Wie die obigen Erwägungen zeigen, verstösst der Beschwerdegegner mit seiner Praxis bezüglich der Unterzeichnung der Strafbefehle gegen klares Recht, sodass diesbezüglich ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geboten ist und der Aufsichtsbeschwerde diesbezüglich Folge zu geben ist.
7. 7.1
Sind die Voraussetzungen zum Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegeben, hat die zuständige Aufsichtsbehörde entsprechende Massnahmen anzuordnen. Gemäss § 168 Abs. 1 GG kann die kantonale Aufsichtsbehörde insbesondere Weisungen erteilen (lit. a), vorsorgliche Massnahmen treffen (lit. b), widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben (lit. c), Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen (lit. d), Ordnungsbussen aussprechen (lit. e) oder ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (lit. f). Bei der Auswahl der zu treffenden Massnahmen entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Jedoch sind die allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns, insbesondere das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. hierzu JAAG in: Die Gemeindeaufsicht im Kanton Zürich, ZBl 94/1993, S. 537 f.).
7.2
Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Rechtsverletzungen (vgl. hierzu Erwägung 6) ist es angezeigt, dem Beschwerdegegner in Anwendung von § 168 Abs. 1 lit. a GG die Weisung zu erteilen, ab sofort bei postalischem Versand jedem Zustellungsadressaten ein Strafbefehlsdokument mit Originalunterschrift zukommen zu lassen und den Hinweis in den Erläuterungen zum Strafbefehl «Der vorliegende Strafbefehl wurde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet. Zwecks Überprüfung der Signatur kann die Originaldatei des Strafbefehls angefordert werden» wegzulassen.
7.3
[…].
8. [Verfahrenskosten und Parteientschädigung]
9. [Rechtsmittel]
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