Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
1.1
Der Rekursgegner hat am 20. November 2024 den Neuerlass der Verordnung über die Parkierungs- und Zufahrtsbewilligungen (Parkkartenverordnung, PKV) beschlossen (Beschluss Nr. 3955, GR Nr. 2023/358). Dagegen wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 28. September 2025 haben die Stimmberechtigten die Vorlage angenommen. Das Abstimmungsergebnis wurde am 8. Oktober 2025 im Amtsblatt der Stadt Zürich publiziert.
1.2
Zu den Parkierungsbewilligungen des Gewerbes und des öffentlichen Dienstes enthält die Parkkartenverordnung unter anderen die folgenden Bestimmungen:
Allgemeines / c. Zufahrt
Art. 31
1 Erweiterte Bewilligungen berechtigen zur Zufahrt für die Auftragserfüllung in mit Fahrverboten signalisierte Zonen und Strassen, wenn die Zufahrt gemäss Signalisation nur mit Bewilligung erlaubt ist.
2 Bei Fahrverboten mit signalisierten Zufahrtszeiten kann mit der erweiterten Bewilligung:
a. während dieser Zeiten der Motorwagen parkiert werden;
b. ausserhalb dieser Zeiten Güterumschlag getätigt werden.
Handwerks- und Servicebetriebe
Art. 32
1 Handwerks- und Servicebetriebe erhalten eine erweiterte Tages- oder Jahresbewilligung, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 erfüllen.
2 Die Bewilligung berechtigt während der Gültigkeitsdauer zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in allen Blauen Zonen.
3 Der Motorwagen kann während der Dauer der Auftragserfüllung zudem wie folgt parkiert werden:
a. auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung von 60 Minuten und mehr;
b. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. a: innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots;
c. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. b: auf dem Trottoir, sofern für Zufussgehende ein mindestens 1,50 m breiter Durchgang frei bleibt.
Handelsreisende
Art. 33
1 Handelsreisende erhalten für die Vorführung von umfangreichen, schweren, empfindlichen oder wertvollen Musterkollektionen eine Bewilligung.
2 Der Motorwagen kann während der Vorführung der Musterkollektionen wie folgt parkiert werden:
a. während längstens vier Stunden:
1. in allen Blauen Zonen,
2. auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung von 60 Minuten und mehr;
b. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. a: während längstens zwei Stunden innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots;
c. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. b: während längstens zwei Stunden auf dem Trottoir, sofern für Zufussgehende ein mindestens 1,50 m breiter Durchgang frei bleibt.
3 Die Ankunftszeit ist mittels Parkscheibe anzuzeigen.
Ärztin oder Arzt im Dienst
Art. 34
1 Ärztinnen und Ärzte mit Praxistätigkeit in der Stadt erhalten eine Bewilligung, wenn sie:
a. die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen; und
b. Hausbesuche oder Pikettdienst leisten.
2 Der Motorwagen kann während der ärztlichen Tätigkeit wie folgt parkiert werden:
a. in allen Blauen Zonen;
b. auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung von 60 Minuten und mehr;
c. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. a und b: während längstens zwei Stunden innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots;
d. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. c: während längstens zwei Stunden auf dem Trottoir, sofern für Zufussgehende ein mindestens 1,50 m breiter Durchgang frei bleibt.
3 Die Ankunftszeit ist in Fällen gemäss Abs. 2 lit. c und d mittels Parkscheibe anzuzeigen.
Patientenbesuch
Art. 35
1 Ärztinnen und Ärzte, Spitexorganisationen sowie freiberuflich tätiges Spitexpersonal mit Tätigkeit in der Stadt erhalten eine Bewilligung.
2 Der Motorwagen kann während des Patientenbesuchs wie folgt parkiert werden:
a. während längstens vier Stunden:
1. in allen Blauen Zonen,
2. auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung von 60 Minuten und mehr;
b. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. a: während längstens zwei Stunden innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots;
c. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. b: während längstens zwei Stunden auf dem Trottoir, sofern für Zufussgehende ein mindestens 1,50 m breiter Durchgang frei bleibt.
3 Die Ankunftszeit ist mittels Parkscheibe anzuzeigen.
4 Der Stadtrat kann weitere bezugsberechtigte Gesundheitsberufe festlegen.
Sonderbewilligung öffentlicher Dienst / b. Parkierungsbewilligung
Art. 43
1 Die Parkierungsbewilligung berechtigt zum zeitlich unbeschränkten Parkieren des Dienstfahrzeugs in allen Blauen Zonen.
2 Das Dienstfahrzeug kann während der Auftragserfüllung zudem wie folgt parkiert werden:
a. auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung von 60 Minuten und mehr;
b. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. a: während längstens zwei Stunden innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots;
c. bei fehlender Parkierungsmöglichkeit gemäss lit. b: während längstens zwei Stunden auf dem Trottoir, sofern für Zufussgehende ein mindestens 1,50 m breiter Durchgang frei bleibt.
3 Die Ankunftszeit ist in Fällen gemäss Abs. 2 lit. b und c mittels Parkscheibe anzuzeigen.
1.3
Mit Eingabe vom 6. November 2025 erhoben die Rekurrenten gegen die Parkkartenverordnung beim Bezirksrat Zürich Rekurs mit folgendem Rechtsbegehren (sinngemäss):
1. Es seien folgende Bestimmungen der Parkkartenverordnung aufzuheben:
- Art. 32 Abs. 3 lit. c;
- Art. 33 Abs. 2 lit. c;
- Art. 34 Abs. 2 lit. d;
- Art. 35 Abs. 2 lit. c;
- Art. 43 Abs. 2 lit. c.
2. Es seien folgende Bestimmungen der Parkkartenverordnung aufzuheben, eventualiter mit dem Teilsatz zu ergänzen «jedoch nicht auf Trottoirs und anderen grundsätzlich dem Fussverkehr gewidmeten Flächen»:
- Art. 32 Abs. 3 lit. b;
- Art. 33 Abs. 2 lit. b;
- Art. 34 Abs. 2 lit. c;
- Art. 35 Abs. 2 lit. b;
- Art. 43 Abs. 2 lit. b.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.
1.4/1.5 [Prozessgeschichte]
2. [Eintretensvoraussetzungen]
Erwägungen:
3.1
Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen der Parkkartenverordnung gegen die Kompetenz des Bundes, Vorschriften über den Strassenverkehr zu erlassen (Art. 82 Abs. 1 BV und Art. 3 SVG), gegen dessen abschliessende Regelung über die Benutzung des Trottoirs (Art. 43 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis VRV) und die Vorschriften gemäss Art. 22c SSV zur Fussgängerzone verstossen würden.
3.2
Der Rekursgegner wendet dagegen ein, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen nicht um allgemeinverbindliche Verkehrsregeln oder Verkehrsanordnungen handeln würde. Vielmehr hätten die angefochtenen Bestimmungen Ausnahmebewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes zum Gegenstand, deren Regelung unter die kantonale Strassenhoheit gemäss Art. 104 Abs. 2 KV falle. Die Regelungen der neuen Parkkartenverordnung seien gestützt auf § 39 Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG) erlassen worden.
3.3
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – nachfolgend genauer einzugehen.
4.1
Der Bund ist nach Art. 82 Abs. 1 BV zum Erlass generell-abstrakter Vorschriften über den Strassenverkehr zuständig. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und zahlreicher Verordnungen Gebrauch gemacht. Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. Die Kantone regeln Bau, Unterhalt, Finanzierung und Benutzung der Strassen. Sie können daher bestimmen, ob sie Strassen errichten und dem Verkehr übergeben (widmen) wollen. Ist die Widmung erfolgt, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes (TOBIAS JAAG / MARKUS RÜSSLI, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Auflage 2019, N. 3433 f.).
4.2
Die den Kantonen und Gemeinden vom Bund überlassenen Befugnisse zur Regelung des Verkehrs ergeben sich aus Art. 3 SVG. Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Abs. 2). Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Abs. 3). Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden (Abs. 4).
Das Bundesgericht führte betreffend die stadtzürcherische Volksinitiative «Züri Autofrei» und damit für kantonale und kommunale Verkehrsbeschränkungen Folgendes aus: Der Bund regelt den Strassenverkehr im SVG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die Kantone und Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken. Die Kantone dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (BGr, Urteil vom 22. Mai 2020, E. 6.1). Solche Verkehrsbeschränkungen müssen, von hier nicht interessierenden Ausnahmen für polizeiliche Massnahmen nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 SVG abgesehen, als Totalfahrverbote im Sinne von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SVG oder als funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2 SVG verfügt, publiziert und mit den vom Bundesrat dafür vorgesehenen Signale und Markierungen an Ort und Stelle kundgetan werden (BGE 130 I 134 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, vgl. ferner BGE 104 Ia 415 E. 6b betreffend kantonalen generell-abstrakten Vorschriften zum Linksabbiegen und Parkieren im Bereich von Tramlinien).
Als funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG gelten etwa das Schaffen (durch Markierung) von Parkfeldern auf öffentlichen Strassen sowie der Erlass von Parkbeschränkungen (letzteres etwa auch zugunsten von besonderen Benutzergruppen) bis hin zu Park- und Halteverboten durch entsprechende Signale und/oder Markierungen (vgl. VGr, 16. Dezember 2025, AN.2025.00002 E. 5.2).
4.3
Ausserhalb der Regelung des Verkehrs gestalten sich die kantonalen und kommunalen Zuständigkeiten im Bereich der Strassen wie folgt (vgl. VGr, 16. Dezember 2025, AN.2025.00002 E. 5.2):
Mit Blick auf die (kantons-)verfassungsrechtliche Kompetenzordnung, welche dem Kanton lediglich die Hoheit über die Staatsstrassen vorbehält (Art. 104 Abs. 2 KV), obliegt die Bau- und Unterhaltspflicht bei Gemeindestrassen den Gemeinden. Die Städte Zürich und Winterthur sind überdies auch zuständig für Erstellung, Ausbau und Unterhalt der Strassen von überkommunaler Bedeutung, mithin auch jener Strassen, welche zu den Staatsstrassen zu zählen sind. Den genannten Städten kommt auch die Kompetenz zur Anordnung dauernder Verkehrsanordnungen auf allen diesen Strassen zu (§ 27 i.V.m. §§ 5 und 10 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV; LS 741.2]).
Entsprechend der vorgenannten Verteilung der Strassenhoheit ist es regelmässig den zürcherischen Gemeinden überlassen, über das Strassengebiet und dessen Benützung in eigener Kompetenz (Polizei-)Vorschriften zu erlassen, wobei ihnen in diesem Bereich Autonomie zukommt: Nach § 39 Abs. 1 StrG stellen Kanton und Gemeinden, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf. Vorbehalten bleiben nach § 39 Abs. 2 StrG verkehrspolizeiliche Vorschriften.
Im Besonderen sind die Gemeinden zuständig für die Normierung des gesteigerten Gemeingebrauchs, namentlich des längerfristigen (sog. Dauer-)Parkierens. Sie können eine Gebührenordnung erlassen und für das Parkieren in der Blauen Zone beispielsweise ein Parkkartensystem einführen. Auch die Nutzung allgemeiner Parkierungsflächen durch Taxis für Kundenwerbung kann als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert werden. Den zürcherischen Gemeinden kommen nach Massgabe des kantonalen Rechts sowohl in Bezug auf Anzahl und Lage der Parkplätze auf öffentlichem Grund wie auch auf deren engere Zweckumschreibung (etwa durch Kenntlichmachung als weisse, blaue oder einer besonderen Benutzergruppe vorbehaltene gelbe Parkfelder) sowie die Modalitäten ihrer Benützung (namentlich, wenn es um das Dauerparkieren geht) weitreichende Regelungs- und Anordnungskompetenzen zu.
4.4
Es ist vorliegend unbestritten, dass die angefochtenen Bestimmungen der Parkkartenverordnung als generell-abstrakte Regelungen, die für das ganze Stadtgebiet gelten und die auf den betroffenen (Trottoir-)Flächen nicht markiert oder signalisiert werden sollen, nicht unter die den Kantonen und Gemeinden eingeräumte Anordnungskompetenz gemäss Art. 3 SVG fallen.
Strittig ist jedoch, ob es sich bei der durch einen generell-abstrakten Rechtssatz für bestimmte Personenkreise eingeräumten Erlaubnis zum Parkieren auf dem Trottoir oder in markierten oder signalisierten Parkverboten um eine Frage des gesteigerten Gemeingebrauchs und/oder eine (allgemeine) polizeiliche Vorschrift nach § 39 Abs. 1 StrG handelt, deren Regelung in der kommunalen Kompetenz liegt, oder um eine (spezifisch) verkehrspolizeiliche Vorschrift nach § 39 Abs. 2 StrG, deren Erlass ausschliesslich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist.
4.5
Gesteigerter Gemeingebrauch ist diejenige Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst. Der bestimmungsgemässe Gebrauch beurteilt sich nach der natürlichen Beschaffenheit der öffentlichen Sache, nach der Widmung oder nach der seit unvordenklicher Zeit praktizierten Nutzung. Die Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht ergibt sich aus dem Erfordernis, zwischen den verschiedenen Nutzungsarten Prioritäten zu setzen und diese zu koordinieren. Es handelt sich um eine präventive Kontrolle, die schwerwiegende Konflikte verhindern soll (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 2274, 2276 und 2285).
Polizeiliche Vorschriften dienen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. dazu TOBIAS JAAG / MARKUS RÜSSLI, a.a.O., N. 3801 f.). Verkehrspolizeiliche Vorschriften gewährleisten die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs im Besonderen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG).
4.6
Die Ordnung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, wozu auch das Trottoir gehört (Art. 1 Abs. 1 VRV), ist Gegenstand des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 SVG). Nach Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Demgemäss dürfen nach Art. 41 Abs. 1bis VRV andere Fahrzeuge (als Fahrräder) auf dem Trottoir ausnahmsweise parkieren, wenn es Signale oder Markierungen ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie zudem auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden. Der Bundesgesetzgeber hat damit das Parkieren auf dem Trottoir abschliessend geregelt, d.h. ausserhalb von signalisierten oder markierten Parkflächen auf dem Trottoir verboten. Den Kantonen und Gemeinden verbleibt damit einzig die Kompetenz, lokale Parkmöglichkeiten auf dem Trottoir zu markieren oder signalisieren, nicht aber, solche Flächen mittels generell-abstrakter Vorschriften für das ganze Gemeindegebiet vorzusehen.
Mit den angefochtenen Bestimmungen der Parkkartenverordnung wird das Parkieren von Motorwagen auf dem Trottoir entgegen der dargestellten bundesrechtlichen Vorschriften unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Die Bestimmungen koordinieren somit zwar die Benutzung des Trottoirs durch die Fussgänger und Motorwagen und berühren in diesem Sinne auch die Frage der bestimmungsgemässen und gemein- bzw. fussgängerverträglichen Nutzung des Trottoirs. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es sich dabei um verkehrspolizeiliche Vorschriften handelt. Im Gegenteil: So haben gerade die Verkehrsregeln ordnenden und koordinierenden Charakter. Das Trottoir ist sodann grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten. Vorschriften, welche eine intensivere Nutzung des Trottoirs durch Motorwagen zulassen, schränken diesen Schutzraum der Fussgänger als schwächste Verkehrsteilnehmer ein. Damit berühren die angefochtenen Bestimmungen vor allem auch die Verkehrssicherheit. Dies im Gegensatz etwa zum Parkkartensystem für das Parkieren in der Blauen Zone oder zu Vorschriften zur Nutzung allgemeiner Parkierungsflächen durch Taxis, für welche die Rechtsprechung eine kommunale Regelungszuständigkeit anerkennt und wo nicht (verkehrs-)polizeiliche Aspekte des geordneten und sicheren Verkehrs, sondern die gemeinverträgliche Koordination der Strassenbenutzung im Vordergrund steht.
Anders als bei den vorliegend angefochtenen Bestimmungen werden mit allgemeinen Vorschriften über die Modalitäten der Parkplatznutzung wie den genannten Vorschriften zum Parkkartensystem oder zur Nutzung der allgemeinen Parkierungsflächen durch Taxis generell-abstrakte Regelungen für Parkierungsflächen aufgestellt, die (zuvor) gestützt auf die kantonale und kommunale Kompetenz nach Art. 3 SVG geschaffen worden sind. Diese Rechtssätze betreffen zwar auch den Verkehr, sie beziehen sich aber sachlich und räumlich nur auf die funktionellen Verkehrsanordnungen der jeweiligen Gemeinde und sie greifen nicht wie die vorliegend zu beurteilenden Bestimmungen direkt in die vom Bundgesetzgeber aufgestellten Verkehrsregeln ein.
Ferner ist mit den angefochtenen Bestimmungen auch nicht die Benutzung des Trottoirs bzw. von Strassen ausserhalb ihrer Widmung für den Verkehr (Nutzung nicht durch Verkehrsteilnehmer, sondern Dritte, z.B. für Strassencafés, Warenauslagen, Veranstaltungen) betroffen, welche fraglos der Strassenhoheit der Kantone untersteht.
Der Rekursgegner verkennt, dass nur dann Raum für kommunale Regelungen zum gesteigerten Gemeingebrauch bzw. nach § 39 Abs. 1 StrG bleibt, soweit es sich dabei nicht um verkehrspolizeiliche Vorschriften handelt, welche mit dem Strassenverkehrsgesetz abschliessend geregelt sind. Die angefochtenen Bestimmungen können sich ihrem Wesen nach nicht auf § 39 Abs. 1 StrG stützen. Es werden damit verkehrspolizeiliche Vorschriften gemäss § 39 Abs. 2 StrG aufgestellt, welche in der Form generell-abstrakter Regelungen dem Bund vorbehalten sind. Würde der Argumentation des Rekursgegners gefolgt, könnte mittels kantonaler oder kommunaler Rechtssätze und durch die Hintertür des gesteigerten Gemeingebrauchs jegliche gemäss Strassenverkehrsrecht des Bundes nicht bestimmungsgemässe Nutzung von dem Verkehr gewidmeten Strassen erlaubt und so das Strassenverkehrsrecht umgangen werden. Dies stünde dem Sinn und Zweck der bestehenden Kompetenzordnung, mithin schweizweit einheitlicher Verkehrsregeln, diametral entgegen.
Nach dem Gesagten missachtet der Rekursgegner die Strassenverkehrshoheit des Bundes, wenn er die angefochtenen Vorschriften zur Nutzung des Trottoirs auf seine Kompetenz zur Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. auf § 39 Abs. 1 StrG stützt.
4.7
Der Rekursgegner wendet ein, dass die angefochtenen Bestimmungen weitgehend im Einklang mit Art. 41 Abs. 1bis VRV stünden. Sie würden nur für funktional begründete Personengruppen sowie entsprechende Fahrzeuge und nur während der tatsächlichen Auftragserfüllung resp. Einsatzdauer gelten. Wenn das Bundesrecht umfassendere, für jedermann geltende Regelungen gestatte, könnten die hier strittigen Bewilligungen nicht als bundesrechtswidrig qualifiziert werden.
Dieser Einwand verfängt nicht: Das Strassenverkehrsrecht des Bundes lässt zwar, wie dargestellt, Ausnahmen vom Parkverbot auf dem Trottoir zu (Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV). Diese müssen aber im Einzelfall, d.h. für die betroffenen Trottoirs verfügt und signalisiert und/oder markiert werden. Für eine generelle kantonale oder kommunale Ausnahme vom Parkverbot auf dem Trottoir lässt das Strassenverkehrsgesetz den Kantonen und den Gemeinden keinen Raum. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den angefochtenen Bestimmungen nicht alle Motorfahrzeugführer, sondern nur bestimmte Personengruppen dazu berechtigt wären. Eine solche Spezialregelung wäre nur für die signalisierten oder markierten Parkflächen möglich.
4.8
Die angefochtenen Bestimmungen, welche das Parkieren auf dem Trottoir unter bestimmten Bedingungen auf dem ganzen Stadtgebiet erlauben, verstossen demnach gegen die Strassenverkehrshoheit des Bundes und sind mit dessen Vorschriften zum Parkieren auf dem Trottoir nicht vereinbar.
4.9
Was die Parkiererlaubnis in den Fahrverboten mit signalisierten Zufahrtszeiten gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a PKV betrifft, ist zwischen der Zufahrtserlaubnis und der Parkiererlaubnis zu unterscheiden. Die Zufahrtserlaubnis als Ausnahme von einem Fahrverbot stützt sich auf Art. 3 Abs. 3 SVG. Ist vor Ort – was angesichts des Fahrverbots die Regel sein dürfte – nicht zusätzlich ein Parkverbot im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG markiert oder signalisiert, gelten für das Parkieren die allgemeinen Vorschriften nach Art. 19 VRV. Das Parkieren ist demnach grundsätzlich erlaubt, ausser wo es nach Art. 19 Abs. 2-4 VRV untersagt ist. Indem Art. 31 Abs. 2 lit. a PKV den Bewilligungsinhabern zusätzlich zur Zufahrt in die Bereiche mit Fahrverbot auch das dortige Parkieren erlaubt, regelt er nichts anderes, als auch das Bundesrecht vorsieht. Eine Verletzung von übergeordnetem Recht ist daher nicht ersichtlich.
4.10
Der Rekurrent rügt sodann bezüglich der Parkiererlaubnis in Fahrverboten die Verletzung von Art. 22c Abs. 2 SSV, wonach in Fussgängerzonen das Parkieren nur an den mit Signalen oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Insoweit Art. 31 Abs. 2 lit. a PKV auch auf Fussgängerzonen Anwendung finden sollte, erhebt der Rekurrent seine Rüge zu Recht. Zur Begründung kann auf die Ausführungen gemäss Ziff. 4.6 verwiesen werden, welche für die allgemeine kommunale Parkiererlaubnis in Fussgängerzonen analog gelten müssen.
Art. 31 PKV umfasst dem Wortlaut nach alle «mit Fahrverboten signalisierte Zonen und Strassen» bzw. alle «Fahrverbote mit signalisierten Zufahrtszeiten». Fussgängerzonen werden mit der Tafel «Fussgängerzone» (gemäss Ziff. 2.59.3 des Anhangs 2 zur SSV) signalisiert und nicht mit einer Fahrverbotstafel (nach Art. 2a Abs. 1 SSV und Ziff. 2.01 ff. Anhang 2 zur SSV). Die Signalisation als Fussgängerzone hat nach Art. 22c Abs. 1 SSV jedoch grundsätzlich ein allgemeines Fahrverbot zur Folge, wobei beschränkter Fahrverkehr zugelassen werden kann. Ob in Art. 31 PKV auch die Fussgängerzonen als besondere Fahrverbotszonen mitgemeint sind, ist durch Auslegung zu bestimmen. Eine mit Art. 22c Abs. 2 SSV konforme Auslegung, nämlich dass die Parkiererlaubnis nach Art. 31 Abs. 2 lit. a PKV für Fussgängerzonen nicht gilt, ist möglich, wenn die Bestimmung nur nach ihrem Wortlaut verstanden wird.
Da die angefochtene Norm somit einer rechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist, ist mit Blick auf die Gemeindeautonomie von ihrer Aufhebung abzusehen (vgl. dazu MARCO DONATSCH in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N. 102 f. zu § 20).
4.11
Zusammengefasst erweist sich der Rekurs teilweise als begründet. Art. 32 Abs. 3 lit. c, Art. 33 Abs. 2 lit. c, Art. 34 Abs. 2 lit. d, Art. 35 Abs. 2 lit. c und Art. 43 Abs. 2 lit. c PKV sind zufolge Verstosses gegen das übergeordnete Bundesrecht aufzuheben. Bezüglich Art. 31 Abs. 2 lit. a PKV ist der Rekurs hingegen abzuweisen.
5. [Verfahrenskosten und Parteientschädigung]
N.B. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig.
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