Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 stellte die Sozialbehörde X die Sozialhilfeleistungen für A per 31. Dezember 2025 ein. Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 7. November 2025 Rekurs. Er beantragt unter anderem Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Weiterführung der Sozialhilfeleistungen bis zur anschliessenden IV-Entscheidung.
Erwägungen:
2. [Eintreten]
3.1 [Ausführungen der Parteien]
3.2 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG in Verbindung mit § 16 SHV). Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendun¬gen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, § 17 SHV).
Selbständigerwerbende müssen nach Möglichkeit alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen zu müssen. Die Unterstützung von Selbständigerwerbenden darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es sollen deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe auch keine Geschäftsschulden übernommen werden. Selbständigerwerbende werden in der Regel lediglich überbrückend unterstützt. Solange der Betrieb weitergeführt und gleichzeitig wirtschaftliche Hilfe bezogen wird, sind klare Anforderungen an die Betriebsführung und Kostenstruktur zu definieren und Ziele zur Rentabilitätssteigerung festzulegen. Diese müssen regelmässig überprüft werden. Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen dem Ziel der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und dem Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur. Sozialhilfebeziehende sollen eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann weiterführen, wenn der Betrieb nicht überschuldet ist und aus den Einnahmen mindestens die Geschäftsunkosten (inkl. nötige Rückstellungen) finanziert werden können, oder falls der Betrieb zwar nicht (vollständig) selbsttragend ist, diese Arbeit für sie aber sehr wichtig ist und lediglich ein verhältnismässig geringer, künftig noch reduzierbarer Fehlbetrag verbleibt, und sofern zudem nicht damit zu rechnen ist, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle finden, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum (besser) deckt. Andernfalls muss das Geschäft liquidiert werden und es muss eine geeignete Alternative bzw. eine unselbständige Erwerbstätigkeit gesucht werden. Dies kann auch mit entsprechenden Auflagen nach § 21 Abs. 1 SHG verlangt werden. Dies unter Gewährung einer angemessenen Frist, um die Geschäftsaufgabe zu regeln (Sozialamt des Kantons Zürich [Hrsg.], Sozialhilfehandbuch, 1. März 2021, Kap. 6.2.04, Ziff. 2.1, 2.2, 3.1).
Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende unter anderem gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, oder ein ihm zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht, und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 7 sowie lit. b SHG). Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 lit. a-c SHG).
3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Rekurrenten mit Beschluss vom 9. Juli 2025 die Weisung erteilt wurde, seine Selbständigkeit bis 30. September 2025 aufzugeben und die Firma B zu liquidieren, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung die Sozialhilfeleistungen ab 1. Oktober 2025 eingestellt würden. Sodann wurde er aufgefordert, sich ab 1. Oktober 2025 ernsthaft um eine der Arbeitsfähigkeit angepasste unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, und am IV-Verfahren mitzuwirken, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung die Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des Grundbedarfs gekürzt würden.
Unbestritten ist, dass der Rekurrent der Auflage, seine Firma zu liquidieren, nicht nachgekommen ist.
Dem Klientenkontoauszug kann entnommen werden, dass dem Rekurrenten in der Folge der Grundbedarf nie gekürzt, sondern im Budget bis im Dezember 2025 voll berücksichtigt worden ist. Dies bestätigt auch die Sozialbehörde; sie stellt sich auf den Standpunkt, eine Kürzung hätte als Sanktion für die Nichtbefolgung der Weisung nicht ausgereicht.
Es steht allerdings nicht im Belieben der Sozialbehörde, direkt eine Leistungseinstellung anzuordnen. Vielmehr ist in den §§ 24 und 24a SHG klar eine Stufenfolge vorgesehen, indem zuerst eine Kürzung vorzunehmen ist und erst in einem zweiten Schritt eine Leistungseinstellung in Frage kommt. Die Leistungseinstellung als Sanktion bei Nichtbefolgen einer Auflage stellt einen einschneidenden Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person dar und kommt lediglich unter den Voraussetzungen von § 24a SHG in Frage (VGr, 21. April 2016, VB.2015.787, E. 4.2).
Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Leistungseinstellung ist damit schon aus diesem Grund aufzuheben.
3.3.2 Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die Weisung geeignet war, die Lage des Rekurrenten zu verbessern, was aber Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist (§ 21 Abs. 1 SHG). Unbestritten ist, dass es sich bei der Firma B des Rekurrenten um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, wobei der Rekurrent gelegentlich Unterstützung von einem Mitarbeiter erhält.
Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent aufgrund eines Unfalls seit Jahren nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Aus den in den Akten der Sozialbehörde liegenden Arztzeugnissen ergibt sich, dass der Rekurrent schon seit Längerem nur ca. 40-50 % arbeitsfähig ist. Ob eine Steigerung möglich ist, ist unklar. Ende Mai 2025 kam es aufgrund eines Vorfalls mit der Polizei zu einer vorübergehenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2025. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen ist auch klar, dass der Rekurrent mit seiner Firma kein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann.
Wie erwähnt, bezog der Rekurrent von Oktober 2023 bis Juni 2024 keine wirtschaftliche Hilfe. Zwar hatte er am 11. Januar 2024 wieder ein Gesuch gestellt, darauf wurde jedoch wegen ungenügender Unterlagen nicht eingetreten. Er verwendete daher teilweise Gelder der Firma für private Auslagen. Gemäss Angabe der Sozialbehörde konnte ein Konkurs im September 2024 nur knapp abgewendet werden, da der Rekurrent damals etwas mehr arbeiten und seine Schulden beim Betreibungsamt begleichen konnte. Am 11. Februar 2025 schrieb er dem Sozialamt, das Unternehmen stehe kurz vor der Insolvenz. Es gebe aber noch eine Chance. Auch an einem Gespräch vom 16. Juni 2025 räumte der Rekurrent ein, dass die Wirtschaftlichkeit seiner Firma nicht gegeben sei. Offenbar musste er sodann im Sommer 2025 sein Geschäftsauto retournieren, da er die Leasingraten nicht mehr bezahlen konnte.
Die Firma des Rekurrenten befindet sich somit tatsächlich in einer wirtschaftlich misslichen Lage, wobei dies hauptsächlich an der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten und dem Abzug von Geldern in der ersten Jahreshälfte 2024 liegen dürfte. Auf die ursprünglich vorgesehene Abklärung der Rentabilität […] verzichtete die Sozialbehörde schlussendlich wegen des drohenden Konkurses, was möglicherweise nicht zielführend war.
Immerhin war es dem Rekurrenten bisher trotz aller Schwierigkeiten mit seiner Firma möglich, ein monatlich schwankendes Einkommen zu erzielen, welches entsprechend die Sozialhilfe entlastete.
Sodann sind auch die in den Akten der Sozialbehörde liegenden Arztzeugnisse zu berücksichtigen. Gemäss einem Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. C vom 15. April 2025 sei der Rekurrent aufgrund einer komplexen Nacken/Schulterproble-matik rechts mehr als links für seine Tätigkeit als […] relevant eingeschränkt. Die Einschränkung betreffe einerseits die bei der […]-Tätigkeit häufigen Überkopfarbeiten und andererseits die Kraftanwendung speziell mit dem Bohrhammer. Für die leichteren Tätigkeiten als […] ohne Überkopfarbeiten und Bohrhammertätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 %. Die problematischen Tätigkeiten könne der Rekurrent höchstens für ganz kurze Zeit ausführen und er riskiere damit jedes Mal eine Verschlechterung der Situation, die über mehrere Tage andauern könne. Sitzende Tätigkeiten oder administrative Aufgaben seien auch höchstens im Rahmen von 50 % möglich. Die selbständige Tätigkeit als […] erachte Dr. C grundsätzlich als ideale Konstellation für den Rekurrenten. Einerseits habe er damit viel Einfluss auf die Rhythmisierung der Arbeit und auf Entlastungspausen. Ideal sei die Konstellation, wenn er einen Mitarbeiter beschäftigen könne, der die schweren Arbeiten übernehme, und er sich konzentrieren könne auf Akquisition und Projektleitung. Diese Arbeitskonstellation sei vor allem deshalb zweckmässig und wichtig, da der Rekurrent mit seinem Einschränkungsprofil auf dem freien Arbeitsmarkt praktisch keine Chancen habe, eine Tätigkeit als […] zu finden.
In einem Arztbericht vom 7. September 2025 führte die behandelnde Psychiaterin Dr. D aus, der Rekurrent zeige eine Mischung von depressiven und Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörungssymptomatik (ADHS). Die ständigen Stimmungsschwankungen, die mangelnde Organisationsfähigkeit, die Impulsivität führten zu erheblichen Problemen in den zwischenmenschlichen Beziehungen privat als auch beruflich. […] Es sei anzunehmen, dass beim Rekurrenten die körperlichen Einschränkungen (durch die Unfälle verursacht) zur Verschlechterung bzw. Verdeutlichung der ADHS-Symptomatik geführt hätten. […] Beruflich habe er früher einiges (u.a. innere Anspannung) durch die körperliche Leistung kompensieren können. Dies sei jedoch aufgrund der somatischen Erkrankungen nicht mehr möglich. Die selbständige Tätigkeit sei aus ihrer psychiatrischen Sicht dringend zu befürworten. Es stelle für den Rekurrenten optimale Bedingungen dar, trotz seiner Beeinträchtigungen auf dem freien Arbeitsmarkt tätig zu sein. Bei der Kombination von somatischen und psychischen Beeinträchtigungen habe er ansonsten kaum eine Chance, eine Stelle auf dem ersten Markt zu finden, was für ihn aus psychiatrischer Sicht schwere Folgen haben könnte. Der Rekurrent habe sich in seinem bisherigen Leben sehr stark durch die Arbeit identifiziert. In einem früheren Bericht vom […] 2025 erwähnte Dr. D zudem, dass die selbständige Arbeit für den Rekurrenten eine kleinere Herausforderung bezüglich sozialer Interaktionen sei als im Angestelltenverhältnis.
Aufgrund dieser Arztzeugnisse ist davon auszugehen, dass der Rekurrent im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eher ein höheres Einkommen erzielen kann als in einem Anstellungsverhältnis, zumal sehr zweifelhaft ist, ob er überhaupt eine seinen somatischen und psychischen Einschränkungen angepasste Arbeitsstelle finden könnte. Hinzu kommt, dass die Arbeit für ihn sehr wichtig ist und damit auch eine psychische Dekompensation verhindert werden kann.
Unter diesen Umständen war aber die Weisung, die Firma zu liquidieren, kontraproduktiv. Es ist zwar denkbar, dass die Firma längerfristig ohnehin nicht überlebensfähig ist. Jedoch muss deren Liquidation nicht durch die Sozialbehörde erzwungen werden, sondern dem Rekurrenten ist zu ermöglichen, solange möglich und aus wirtschaftlicher und gesundheitlicher Sicht sinnvoll seine selbständige Erwerbstätigkeit weiterzuführen.
Nach dem Gesagten durfte auch deshalb keine sanktionsweise Leistungseinstellung erfolgen, weil die Weisung, die Firma zu liquidieren, nicht zweckmässig war.
4. [Verfahrenskosten]
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