0590

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
SO.2025.28
Entscheiddatum
7. Januar 2026
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Schlagworte
Asylfürsorge Rückerstattung Einkommensanrechnung Altersrente Ukraine
Verwendete Erlasse
§ 18 Asylfürsorgeverordnung (AfV; LS 851.13).
Zusammenfassung
Rückwirkend ausbezahlte ukrainische Altersrenten dürfen nur als Einkommen angerechnet werden bzw. zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen beigezogen werden, wenn sie effektiv erhältlich gemacht werden können.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Die Ukrainerin A reiste am 7. März 2022 in die Schweiz ein und wird mit Asylfürsorge unterstützt. Anlässlich einer Revision vom 16. Juni 2025 ergab sich, dass A rückwirkende Zahlungen ihrer ukrainischen Altersrente erhalten hatte. Mit Beschluss vom 19. August 2026 verpflichtete der Gemeinderat X als Sozialbehörde A, die rückwirkend erhaltenen Altersrenten in der Höhe von total Fr. 1'421.90 der Gemeinde zu überweisen bzw. die zu viel bezogene Unterstützungsleistung zurückzubezahlen. Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 19. September 2025 Rekurs. A machte geltend, sie habe keinen Zugriff auf die Gelder auf ihrem ukrainischen Bankkonto.

Erwägungen:

2. [Eintreten]

3.1 [Ausführungen der Parteien]

3.2.1 Einkommen von Personen mit Status S sind bei der Bemessung der (Asyl-)Sozialhilfe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt werden. Zuflüsse auf Konten in der Ukraine, die in der Schweiz bezogen werden können, müssen bezogen werden und sind als Einnahmen (Einkommen, Renten usw.) anzurechnen. Bei der Berücksichtigung von Einnahmen ist der aktuelle Tageskurs zu verwenden, da die Einnahmen für den aktuellen Lebensbedarf verwendet werden müssen (vgl. https://skos.ch/themen/gefluechtete-aus-der-ukraine/fragen-und-antworten-zu-schutzstatus-s; Wie sind Einnahmen zu berücksichtigen?; Eintrag vom 12. Mai 2024; besucht am 18. Dezember 2025).

Nach § 18 Abs. 1 der Asyslfürsorgeverordnung (AfV) ist rückerstattungspflichtig, wer Sozialhilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben Asylsuchende erhaltene Sozialhilfe zudem auch dann zurückzuerstatten, wenn sie rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen erhalten. Bei einer solchen Rückerstattungsforderung handelt es sich nicht um eine Pfändung, so dass auch eine rückwirkend erhaltene Altersrente zurückgefordert werden kann.

Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im März 2025 [rund UAH 50’000] an rückwirkenden Renten auf ihr Konto bei der UKR EXIM Bank ausbezahlt erhielt und seither eine monatliche Rente von UAH [rund UAH 4’000] ebenfalls auf dieses Konto ausbezahlt erhält.

Grundsätzlich darf die Rente als Einkommen angerechnet werden, und die rückwirkend ausbezahlten Renten dürfen zurückgefordert werden, und zwar auch dann, wenn der Rekurrentin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.

3.2.2 Mit einer ukrainischen Debit- oder Kreditkarte ist in der Schweiz das Bezahlen in Geschäften grundsätzlich möglich. Für den Bargeldbezug im Ausland von einem ukrainischen Konto in UAH oder in Fremdwährung sowie für elektronische Zahlungen im Ausland von einem Konto in UAH existieren Beschränkungen und Limiten. Da sowohl ukrainische wie Schweizer Banken solche Limiten kennen und diese periodisch anpassen, sind keine gesicherten Informationen über aktuelle Bezugslimiten möglich. Es empfiehlt sich, sich im Einzelfall die konkreten Limiten durch die Geldinstitute bestätigen zu lassen. Machen die Klientinnen oder Klienten geltend, nicht (vollumfän-glich) auf ihre Konten in der Ukraine zugreifen zu können, sind sie aufzufordern, alles Notwendige zu unternehmen, um die Gelder im Umfang der Limite verfügbar zu machen. Ist ein Zugriff aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, dürfen die Zuflüsse nicht als Einnahmen angerechnet werden (vgl. https://skos.ch/themen/gefluechtete-aus-der-ukraine/fragen-und-antworten-zu-schutzstatus-s; Wie sind Einnahmen zu berücksichtigen?; Eintrag vom 12. Mai 2024; besucht am 18. Dezember 2025).

Aus den vom Gemeinderat eingereichten Akten ergibt sich nicht, dass das Sozialamt geprüft hat, inwieweit die Rekurrentin auf ihr Konto bei der UKR EXIM Bank zugreifen kann. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte die Rekurrentin eine Bestätigung der Bank ein, wonach Geldtransfers ins Ausland während des Kriegsrechts nur für Behandlungs- oder Ausbildungskosten möglich sind und Überweisungen auf ein ausländisches Privatkonto nicht möglich sind. Die Rekurrentin macht zudem detailliert und glaubhaft geltend, dass sie auch ihre ukrainische Bankkarte weder für Geldabhebungen am Bancomaten noch für Bezahlungen in Geschäften verwenden könne.

Zurzeit ist somit damit davon auszugehen, dass die Rekurrentin nicht auf die Gelder bei der UKR EXIM Bank zugreifen kann. Unter diesen Umständen kann die Rückerstattung der rückwirkend ausbezahlten Renten (noch) nicht verlangt werden, und die laufenden Renten dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Der Gemeinderat wird der Rekurrentin zunächst die Weisung zu erteilen haben, alles Notwendige zu unternehmen, um die Gelder verfügbar zu machen. Denkbar ist, dass die Rekurrentin bei der UKR EXIM Bank eine Kreditkarte beantragen kann, mit der sie in der Schweiz einkaufen kann, oder ihre Bankkarte für Einkäufe ohne PIN verwenden kann. Sollte die Rekurrentin trotz Verhältnismässigkeit der Auflage nicht alles Zumutbare unternehmen, um auf die Konten in der Ukraine zugreifen zu können, können die Unterstützungsleistungen gekürzt werden, oder die Zuflüsse im Umfang des maximalen monatlichen Bezugs als Einnahmen angerechnet werden (https://skos.ch/themen/gefluechtete-aus-der-ukraine/fragen-und-antworten-zu-schutzstatus-s; Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen betreffend Konten in der Ukraine; Eintrag vom 17. April 2023; besucht am 18. Dezember 2025). Sobald und soweit die Gelder verfügbar gemacht werden können, kann die Rückerstattungsforderung erneut beschlossen werden, und die laufenden Renten als Einkommen angerechnet werden. Dabei ist dannzumal der tagesaktuelle Wechselkurs zu verwenden.

In diesem Sinn ist der Rekurs gutzuheissen und sind Dispositiv Ziffern 1 und 1.1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.

4. [Verfahrenskosten]

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