Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 bestätigte die Schulpflege X die Zuteilung von A für das Schuljahr 2026/27 in die Klasse 4c. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern von A mit Eingabe vom 28. Mai 2026 Rekurs.
Erwägungen:
2.1 [Zuständigkeit, Fristeinhaltung]
2.2 Die Rekurrenten machen zusammenfassend geltend, ihre Tochter A leide seit mehreren Jahren unter erheblichen sozialen Schwierigkeiten im schulischen Umfeld. Bereits seit der 1. Klasse sei es wiederholt zu Konflikten, Ausgrenzungen und Mobbing-Vorfällen gekommen. Die Belastung wirke sich inzwischen massiv auf As psychische und körperliche Gesundheit aus. Die Situation betreffe mittlerweile die gesamte Familie. Die konkrete Situation von A sei ungenügend berücksichtigt worden. Besonders belastend sei für A, dass sie nicht nur keinem ihrer gewünschten Bezugskinder zugeteilt worden sei, sondern darüber hinaus erneut mit Kindern in dieselbe Klasse eingeteilt worden sei, mit welchen es in der Vergangenheit wiederholt zu Mobbing- und Ausgrenzungssituationen gekommen sei. Besonders irritierend sei die Tatsache, dass gemäss aktueller Information eine andere Schülerin kurzfristig in As Klasse umgeteilt worden sei, um ihr einen «Neustart» zu ermöglichen, nachdem sie sich in ihrer bisherigen Klasse nicht wohlgefühlt habe. Ihnen sei von einem Elternteil mitgeteilt worden, dass dies ebenfalls aufgrund einer Mobbingsituation erfolgt sei.
2.3 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Massgebend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie ist, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Rechtsposition vorliegt.
Massnahmen wie die Zuteilung zu einer Schule, die Festlegung der Unterrichtszeiten oder aber die Einteilung in eine bestimmte Klasse werden im Schrifttum und in der Rechtsprechung grundsätzlich als Verwaltungsakte (schul-)organisatorischer Natur eingestuft, die von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind; gleichzeitig ist aber (mit Blick auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV) allgemein anerkannt, dass die betreffenden Massnahmen dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden können, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen, bzw. wenn es um die Rechtsstellung der Schülerinnen bzw. Schüler geht oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden sind.
Das Verwaltungsgericht bejahte daher etwa im Jahr 2013 die Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Schulleitung, einen Zweitklässler aus seiner angestammten Schulklasse in eine Mehrjahrgangsklasse umzuteilen, nachdem diese Massnahme nach fachärztlicher Auffassung mit erheblichen Nachteilen für die seelische und schulische Entwicklung des Schülers verbunden gewesen wäre. Mit Urteil vom 1. September 2020 erwog das Verwaltungsgericht zudem, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung eines vor wenigen Monaten in die Schweiz eingereisten Kindes in die kognitiv am wenigsten anspruchsvolle Abteilung einer 2. Sekundarklasse nicht als eine rein interne schulorganisatorische Anordnung einzustufen sei, sondern individuell schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiere, sodass diesem bzw. seinen Eltern im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit offenstehen müsse.
Die blosse Zuteilung eines Kindes zu einer bestimmten Klasse (gleicher Art) innerhalb desselben Schulhauses vermag jedoch in der Regel die erforderliche Schwelle der Eingriffsintensität nicht zu erreichen (zum Ganzen: VGR, 31. August 2023, VB.2023.387, E. 2, m.w.H.).
2.4 Die Primarschule X befindet sich aktuell nur an einem Standort. Die Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus ist somit kein Thema und wird von den Rekurrenten auch nicht geltend gemacht.
Die Rekurrenten machen zwar eine psychische Belastung ihrer Tochter durch die Einteilung in die Klasse 4c geltend, belegen dies jedoch nicht (beispielsweise durch ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis). Die geltend gemachten Mobbing-Vorfälle liegen zudem in der Vergangenheit. Sodann ist es gemäss § 6 Abs. 2 VSG gerade erwünscht, dass nach der 3. Klasse die Zusammensetzung der Klasse und die Klassenlehrperson wechselt. Auch wenn einzelne Kinder, die früher in Mobbing-Vorfälle verwickelt waren, nun in dieselbe Klasse wie A eingeteilt werden, so wird durch die neue Klasseneinteilung eine neue Gruppendynamik entstehen, welche auch geeignet ist, weitere Mobbingvorfälle zu verhindern. Insgesamt wird durch die Einteilung von A in die Klasse 4c nicht die Eingriffsintensität erreicht, welche für ein Eintreten auf den Rekurs erforderlich wäre.
Damit ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Auf die Frage der Ungleichbehandlung ist entsprechend ebenfalls nicht einzugehen.
3. [Verfahrenskosten]
4. [aufschiebende Wirkung]
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