0588

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
US.2026.2
Entscheiddatum
1. April 2026
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Schlagworte
Gehörsverletzung Sonderschulung Tagessonderschule Transportkosten Taxitransport Behinderung Verfahrenskosten
Verwendete Erlasse
Art. 19 Bundesverfassung (BV, SR 101); Art. 8 und 10 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3); §§ 36 Abs. 1 lit. e und 64a Abs. 4 Volksschulgesetz (VSG; LS 412.100); § 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2); § 28 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM; LS 412.103).
Zusammenfassung
Der Schüler, der eine Tagessonderschule in einer anderen Gemeinde besucht, ist noch nicht in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benützen. Die Einübung benötigt mehr Zeit. Die Wohngemeinde hat daher nach wie vor die Transportkosten für den Taxidienst zu übernehmen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom […] Januar 2026 übernahm die Primarschulpflege X die Transportkosten für A für die Zeit vom […] August 2025 bis […] Februar 2026 durch den Transportdienst der Tagesschule Y. Ab Februar 2026 wurde das SBB-Jahresabonnement übernommen. Für die Übungsphase (per sofort bis Ende Sportferien) wurden die Kosten der Billette für die öffentlichen Verkehrsmittel für A und die Begleitperson von der Primarschule X übernommen. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern von A mit Eingabe vom 3. Februar 2026 Rekurs. Sie beantragten, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben bzw. zu sistieren, soweit er eine verbindliche Festlegung auf den Schulweg ausschliesslich mit dem ÖV enthalte; die Übungs- und Beobachtungsphase sei fortzuführen und in der Übergangsphase sei weiterhin der Taxitransport zu ermöglichen.

Erwägungen:

2. [Zuständigkeit]

3.1 [Ausführungen der Parteien]

3.2 Die Wohngemeinden der Eltern tragen die vollen Kosten der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG (Tagessonderschulung) sowie für den Schulweg zu dieser Sonderschulung (§ 64a Abs. 4 VSG).

Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn einem Kind der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach dessen Länge, der zu überwindenden Höhendifferenz, der Beschaffenheit des Weges und seiner Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinder. Für ein sonderschulungsbedürftiges Kind mit starken Wahrnehmungseinschränkungen und Verhaltensproblemen kann ein Schulweg unzumutbar sei, der von einem Kind ohne Behinderungen gut zu bewältigen ist. Schülerinnen und Schüler, die den Weg zur Sonderschule nicht selbständig zurücklegen können, haben Anspruch auf einen kostenlosen Transport (Raess/Bucher/Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons Zürich, 2025, Rz. 1.110, 3.591).

Im schulischen Standortgespräch werden die Förderziele für Schülerinnen und Schüler in der Sonderschulung festgelegt und mindestens jährlich überprüft. Dabei sollen im Rahmen der Förderplanung Überlegungen zum Schulweg der Schülerin oder des Schülers vom Wohnort zur Sonderschulung angestellt werden. Mit dem Ziel der lebenspraktischen Förderung und der Integration in die Gesellschaft ist anzustreben, dass die Kinder und Jugendlichen befähigt werden, sich selbständig im öffentlichen Raum zu bewegen, z.B. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Volksschulamt des Kantons Zürich, Merkblatt Transportkosten bei Sonderschulung, S. 1).

Soweit in der ursprünglichen Entscheidung betreffend Sonderschulung keine kürzere Frist vorgesehen ist, werden sonderpädagogische Massnahmen nach Ablauf eines Jahres überprüft. Die Überprüfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anordnung der Massnahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder andere Fachleute können beigezogen werden (§ 28 Abs. 1 und 2 VSM).

3.3.1 Im SAV-Bericht vom […] April 2025 wurde vermerkt, dass bei A durch […] das Asperger-Syndrom (F84.5) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert wurden. Als Verdachtsdiagnose wurde eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ADHS, F90.0) genannt. Für A wurde eine Tagessonderschule mit Unterstützung durch Fachpersonen (schulische Heilpädagogik, Sozialpädagogik, evtl. Schulsozialarbeit) empfohlen. Eine persönliche Assistenz empfehle sich ergänzend, um kleinere Herausforderungen im Klassenzimmer abzufangen. Der Transport solle zunächst mit dem Schultaxi erfolgen. Nach der Eingewöhnungszeit solle ein schrittweiser Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel geprüft werden. Die Ergebnisse der schulpsychologischen Abklärung sowie die Empfehlungen seien am Auswertungsgespräch vom […] April 2025 mit den Rekurrenten, der Schulleitung, der Schulpflege und der Schulpsychologin besprochen worden. Alle Teilnehmenden hätten sich mit dem geplanten Vorgehen einverstanden erklärt. Am Auswertungsgespräch des Schnupperns an der Tagesschule Y am […] April 2025 sei mit den Rekurrenten, der Schulleitung der Tagesschule Y, der Schulleitung der Regelschule, sowie der Schulpsychologin beschlossen worden, dass A per […] April 2025 in die Tagesschule Y eintrete.

Entgegen der Ansicht der Primarschulpflege wurde somit vom SPD kein bestimmter Termin für den Umstieg auf den öffentlichen Verkehr genannt; ein solcher sollte lediglich «geprüft» werden. Ebenso wurde keine entsprechende Abmachung mit den Rekurrenten getroffen.

[…]

3.3.4 Nachdem die Leiterin der Schulverwaltung X der Tagesschule Y am […] Dezember 2025 mitgeteilt hatte, dass die Transportkosten für A nur noch bis zu den Weihnachtsferien übernommen würden, reichten die Rekurrenten am […]. Dezember 2025 ein ärztliches Gutachten […] vom […] Dezember 2025 ein. Gemäss diesem werden mittlerweile bei A eine Autismus-Spektrum-Störung, ein ADHS, leichte Ausprägung, und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aufgrund der diagnostizierten neuropsychiatrischen Erkrankungen bestünden derzeit Einschränkungen in der selbständigen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Schüler sei aus ärztlicher Sicht in öffentlichen Verkehrsmitteln aktuell nicht sicher, zuverlässig und zumutbar selbständig transportfähig. Der Junge befinde sich derzeit in einem gezielten Trainings- und Therapieprozess, der unter anderem darauf abziele, mittelfristig die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu ermöglichen. Dieser Prozess erfordere jedoch Zeit, Stabilität und eine schrittweise Exposition unter therapeutischer Begleitung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei dieser Entwicklungsstand noch nicht ausreichend erreicht. Eine verpflichtende Nutzung des öffentlichen Verkehrs würde aktuell eine erhebliche psychische Belastung darstellen, das Risiko von Überforderung, Angstreaktionen oder Retraumatisierung erhöhen und den schulischen sowie therapeutischen Erfolg gefährden. Aus medizinischer Sicht sei daher die Beförderung per Taxi zur Sonderschule vorübergehend notwendig, um eine regelmässige, sichere und psychisch stabile Teilnahme am Schulunterricht zu gewährleisten. Die Massnahme sei als zeitlich begrenzte unterstützende Hilfe im Rahmen der bestehenden Therapien zu verstehen und werde regelmässig ärztlich überprüft. Sie würden daher ausdrücklich die Kostenübernahme der Taxifahrten aus dem zuständigen Schulbudget empfehlen, solange die genannten gesundheitlichen Einschränkungen bestünden.

Dieses ärztliche Zeugnis wurde von der Primarschulpflege bei Erlass des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (§ 8 VRG; Griffel, VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 8 N. 33).

3.3.5 In einem E-Mail vom […] Januar 2026 teilte die Primarschulpflege den Rekurrenten mit, nach Rücksprache mit dem SPD werde die Schulpflege an der Sitzung vom […] Januar 2026 die Taxikosten für die benötigten Fahrten bis zum Beginn der Sportferien, d.h. bis Freitag, 13. Februar 2026, übernehmen. Nach den Sportferien würden keine Kosten mehr für den Schulbus übernommen. Der SPD sei der Meinung, dass A den Schulweg mit dem Bus bewältigen könne, sofern dies mit ihm vorher geübt werde.

Die Meinungsäusserung des SPD entspricht dem im Bericht vom […] April 2025 Gesagten und enthält nichts Neues. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der SPD Ende 2025 / Anfangs 2026 in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Benutzung des öffentlichen Verkehrs durch A irgendwelche Abklärungen getätigt hätte. Aus der neueren Rückmeldung des SPD kann somit nichts abgeleitet werden.

3.3.6 […] Im Protokoll des Schulischen Standortgesprächs [an der Tagesschule] vom[…] Februar 2026 wurde festgehalten, das ÖV-Training habe begonnen und werde weiter verfolgt. Es brauche aber Zeit und es sei noch unklar, wann A ganz auf den ÖV umsteigen könne. Es sei für ihn mit einem «Adrenalinschub» verbunden.

3.3.7 Zusammenfassend ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis […] vom […] Dezember 2025 und dem Protokoll des Schulischen Standortgesprächs der Tagesschule Y vom[…] Februar 2026 klar, dass A zurzeit noch nicht in der Lage ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Ebenso ergibt sich aus diesen Dokumenten, dass das ÖV-Training zwar bereits in Angriff genommen worden war, dass es aber noch mehr Zeit braucht. Angesichts dessen, dass der SPD am Schulischen Standortgespräch vom […] Februar 2026 anwesend war, ist auch nicht anzunehmen, dass er sich anfangs Jahr dahingehend geäussert hätte, dass A mittlerweile den Schulweg selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen könnte.

Damit ist der Rekurs gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Primarschulpflege zu verpflichten, die Transportkosten für den Taxidienst bis Ende Schuljahr 2025/26 zu übernehmen. Die Primarschulpflege hat auf das Schuljahr 2026/27 rechtzeitig zu überprüfen, ob der Taxidienst noch erforderlich ist, und einen neuen Entscheid zu fällen.

4. Ist in einem Verwaltungsverfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG; vgl. auch VGr, 28. Juni 2017, VB.2016.669, E. 6.1, BGer, 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. A, 4).

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