0587

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
US.2025.34
Entscheiddatum
7. Januar 2026
Rechtsgebiet
Bürgerrecht
Schlagworte
Einbürgerung Gemeindebürgerrecht Beweislast Lebensmittelpunkt Integration
Verwendete Erlasse
Art. 9 Abs. 1 und 11 Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0); §§ 11, 12 Abs. 1 und 13 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG; LS 141.1); § 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2).
Zusammenfassung
Der Aufenthalt ist vom Kanton zu prüfen. Die Integration, welche von der Gemeinde zu prüfen ist, hat einen engen Zusammenhang mit dem Lebensmittelpunkt. Der Gesuchsteller hat das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen nachzuweisen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Rekurrenten und weil er in der Gemeinde in einer Wohngemeinschaft lebt, sind der Lebensmittelpunkt und die Integration in der Gemeinde nicht nachgewiesen.

AnonymisierterEntscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 18. August 2025 wies der Gemeinderat X das Gesuch desdeutschen Staatsangehörigen A um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ab. Gegendiesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 22. September 2025 Rekurs. Erbeantragt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Gutheissung seinesGesuchs um ordentliche Einbürgerung, eventualiter Sistierung des Verfahrens biszur Wohnsitznahme seiner Ehefrau in der Schweiz.
Erwägungen:

2.      [Eintreten]

3.1    [Ausführungen der Parteien]

3.2    Der Bund erteilt dieEinbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei derGesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt und bei derGesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist(Art. 9 Abs. 1 BüG).

Die einbürgerungswillige Person muss nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt. Am Aufenthaltsort müssen familiäre,
berufliche oder schulische Beziehungen bestehen, aber auch besondere materielleBeziehungen, die den Lebensmittelpunkt reflektieren (Staatssekretariat fürMigration SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab dem 1. Januar 2018, Kapitel3, Ordentliche Einbürgerung, S. 7).

Sodann erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass dieBewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist, mit denschweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist und keine Gefährdung derinneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 BüG).

Gemäss § 11 Abs. 1 deskantonalen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG) prüft die Direktion nach der Einreichungdes Gesuchs, ob die Bewerberin oder der Bewerber
         a. die Unterlagenvollständig eingereicht hat,
         b. dieNiederlassungsbewilligung besitzt,
         c. die Anforderungen desBundes und des Kantons an den Aufenthalt erfüllt,
         d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungenerheblich oder wiederholt missachtet,
         e. wichtigeöffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt,
         f. die Strafrechtsordnungbeachtet.
         Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Gesuch derWohnsitzgemeinde (Abs. 3).

Gemäss § 12 Abs. 1 KBüGprüft die Gemeinde nach der Überweisung des Gesuchs, ob die Bewerberin oder derBewerber
         a. über einen Nachweisder Deutschkenntnisse verfügt,
         b. über einen Nachweisder Grundkenntnisse nach § 9 Abs. 2 verfügt,
         c. am sozialen undkulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt,
         d. Kontakte zuSchweizerinnen und Schweizern pflegt,
         e. die Werte derBundesverfassung respektiert,
         f. am Wirtschaftslebenoder am Erwerb von Bildung teilnimmt,
         g. die Integration vonFamilienmitgliedern fördert.

Der Gesuchsteller hat das Bestehen der Einbürgerungsvoraussetzungen nachzuweisen (Plüss, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A.2014, § 7 N. 159).

Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung desGemeindebürgerrechts. Die Direktion entscheidet über die Erteilung desKantonsbürgerrechts (§ 13 Abs. 1 und 2 KBüG).

3.3    DerGemeinderat stellt sich hauptsächlich auf den Standpunkt, der Rekurrent habeseinen Lebensmittelpunkt nicht in X, sondern in Y [Deutschland].

Der Lebensmittelpunkt ist zunächst imZusammenhang mit der Frage des Aufenthalts massgebend; dieser ist gemäss § 11Abs. 1 lit. c KBüG vom Kanton zu prüfen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,dass der Kanton zunächst lediglich eine Vorprüfung vorgenommen hat und denEntscheid über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erst nach Vorliegen desEntscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts fällt (Gemeindeamt,Abteilung Einbürgerungen, Handbuch Einbürgerungen, 15. August 2025,S. 59).

Nicht zu verkennen ist aber, dass dieFrage der Integration, welche von der Gemeinde zu prüfen ist (§ 12 Abs. 1 lit.c, d und g KBüG), ebenfalls einen engen Zusammenhang mit der Frage desLebensmittelpunktes hat, da am Lebensmittelpunkt auch der Grossteil dersozialen Kontakte stattfinden wird. Zu Recht stellt somit der Gemeinderat einenentsprechenden Zusammenhang her.

3.4.1 Zu seiner Anwesenheitsdauer machte derRekurrent bei der Gemeinde widersprüchliche Angaben. Am 3. Mai 2025 führte eraus, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland abmelde, verliere er die Lizenz alsAnwalt in Deutschland. Da er noch nicht Schweizer sei, brauche er diese noch.Er sei schon lange mehr in der Schweiz als in Deutschland. Am 18. August 2025erklärte er hingegen, aktuell besitze er in Deutschland eine Kanzlei. In derSchweiz arbeite er ebenfalls als Anwalt in einer Kanzlei. Sowohl der deutsche Staatals auch das Obergericht des Kantons Zürich verlangten, dass er mindestens 180Tage im jeweiligen Land als Anwalt tätig sei. Deshalb lebe er 180 Tage in X unddoch etwas mehr noch in Y [Deutschland]. Dort schlafe er wohl häufiger als inX, weil dort auch seine Frau noch arbeitstätig sei. Bereits aufgrund dieserAngaben ist unklar, ob der Rekurrent mehr in X oder mehr in Y lebt.

3.4.2 Auch in Bezug auf seine Ehefrau sind dieAngaben des Rekurrenten nicht konsistent: Am 3. Mai 2025 erklärte er, seineFrau arbeite in einer Kanzlei in Deutschland. Wenn er berufsmässig in derSchweiz angekommen sei, könne sie zu ihm ziehen. Auch am 18. August 2025sagte er, seine Frau sei in Y [Deutschland] arbeitstätig. Im Verlauf desRekursverfahrens führt er hingegen aus, seine Frau sei seit dem […] 2024krankgeschrieben. Ebenso macht er geltend, die Anmeldung seiner Frau seiunmittelbar vorbereitet. In seiner letzten Stellungnahme bringt er vor, seineEhefrau habe sich wegen ihrer Krankheit noch nicht anmelden können. Aufgrunddieser widersprüchlichen Angaben bleibt unklar, ob die Ehegatten bewusstgetrennte Wohnsitze haben (was grundsätzlich möglich ist, vgl. Staehelin, Basler Kommentar, ZGB I, 7. A. 2022, Art. 23 N.10), ob sie am einen oder anderen Ort zusammenleben, oder ob bzw. zuwelchem Zeitpunkt die Ehefrau nach X umziehen will.

3.4.3 Was seine berufliche Tätigkeit anbelangt, soführt der Rekurrent in seiner abschliessenden Stellungnahme aus, er habe in denvergangenen Jahren einen höheren Umsatz aus Mandaten in Deutschland erzielt.Entsprechend wurde gemäss der Steuererklärung 2022 in der Schweiz nur dasvergleichsweise geringe Einkommen seiner Schweizer Einzelfirma versteuert.Zudem wurde angemerkt, der Rekurrent und seine Ehefrau hätten ihren gemeinsamenLebensmittelpunkt in Y [Deutschland], und die Sozialversicherungspflicht desRekurrenten sei aufgrund seiner wesentlichen Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaatin Deutschland. Vermögen in der Schweiz wurde ebenfalls keines deklariert. DerRekurrent macht geltend, aus dem höheren Einkommen in Deutschland dürften keineSchlüsse auf seinen Lebensmittelpunkt gezogen werden. Wenn er aber über Jahrehinweg mehr Mandate in Deutschland acquirieren kann als in der Schweiz, ist eroffensichtlich in Deutschland beruflich besser vernetzt und integriert.

Nicht nachvollziehbar ist auch dieErklärung des Rekurrenten der Gemeinde gegenüber, weshalb er sich noch nichtins Zürcher Anwaltsregister habe eintragen lassen. Am Gespräch vom 3. Mai 2025brachte er vor, wenn er eingebürgert sei, werde er eine Schweizer Lizenzbeantragen und das deutsche Patent aufgeben. Am 18. August 2025 erklärte er,sein Ziel sei es, als Schweizer die Tätigkeit in Deutschland ganz aufzugebenund nur noch in der Schweiz als Anwalt tätig zu sein. Deshalb möchte erSchweizer werden, um vollständig in der Schweiz arbeiten zu können. GemässArt. 30 BGFA ist es allerdings auch Angehörigen von Mitgliedstaaten der EUoder der EFTA möglich, sich in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen,wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben oder während mindestens dreiJahren in der Liste der unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigenAnwältinnen und Anwälte eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieserZeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren, oder imschweizerischen Recht während eines kürzeren Zeitraums tätig waren und sich ineinem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben. Sie habendann die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, dieüber ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalenAnwaltsregister eingetragen sind. Der Rekurrent hätte sich somit – auch ohneSchweizer Bürger zu sein – aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in derSchweiz schon längst ins Zürcher Anwaltsregister eintragen lassen können. Dasser dies bisher nicht getan hat, zeigt ebenfalls, dass er sich bisher beruflichnoch nicht in der Schweiz integriert hat.

3.4.4 Weiter ergab eine Abfrage im elektronischenEinwohnerregister, dass der Rekurrent mit zwei weiteren erwachsenen Personen inder Wohnung in X zusammenlebt. Dies zeigt, dass er nur aus beruflichen Gründeneine Zweitwohnung in X gemietet und sich darin bisher nicht richtigeingerichtet hat. Der Rekurrent führt denn auch selbst aus, er suche noch einegrössere Wohnung für seine Frau und sich, um ihren dauerhaftenLebensmittelpunkt gemeinsam abzusichern.

3.4.5 Schliesslich weist der Rekurrent nach, dass erMitglied des Tennisclubs Y und des Zürcherischen Juristenvereins ist. Sodannhat er zwei Freunde, eine Cousine und ein weiteres verwandtes Paar in derSchweiz. Er macht zudem geltend, er besuche Veranstaltungen in X und Zürich.Anlässlich des Gesprächs vom 3. Mai 2025 erklärte er auf die Frage, ob er einpaar Personen hier in der Gegend kenne, nebst den Anwälten in Zürich kenne er Xschon auch. Er kaufe hier ein, kenne die Bäckerei, die Metzgerei. Am Dorffest […]sei er gewesen. Er sei auch ab und zu an kleineren Anlässen [in X].

Insgesamt hat der Rekurrent nach seineneigenen Angaben nur spärliche Kontakte in der Schweiz, und Bekannte in X selbstnannte er nicht. Dies begründet er damit, dass er beruflich sehr eingespanntsei. Er behauptet, in Y [Deutschland] nehme er überhaupt nicht am kulturellenund sozialen Leben teil. Dies erscheint insbesondere deshalb unglaubhaft, weilseine Ehefrau sich nach wie vor dort aufhält und er ebenfalls zeitweise dortlebt. Es ist daher davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau dort gemeinsamsoziale Kontakte pflegen. Hinzu kommt, dass der Rekurrent in Y geboren ist undsomit dort mehr Freunde haben dürfte. Sodann führt sein Zürcher Freund […] aus,dass er den Rekurrenten gelegentlich auch in Y treffe. Der Rekurrent führte imMärz 2022 sogar aus, seine Schweizer Kollegen besuchten ihn regelmässig in Y.Es fällt auch auf, dass der Rekurrent und seine Ehefrau am […] 2018 in Yheirateten, obwohl der Rekurrent bereits ab […] 2014 ununterbrochen in derSchweiz gelebt haben will. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest damalsnoch viel am gesellschaftlichen Leben in Y teilnahm und so auch seine Ehefraukennenlernte. Schliesslich erwähnte der Rekurrent am Gespräch vom […] 2025, fürihn liege X ideal nahe am Flughafen, um rasch nach Y fliegen zu können.

3.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrentverschiedene Elemente, welche einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz begründenwürden, erst für die Zukunft in Aussicht stellt. So will er erst nach seinerEinbürgerung beruflich vollständig in der Schweiz tätig sein; auch seineEhefrau will er erst zu einem späteren Zeitpunkt (berufliche Umorientierung,Genesung der Ehefrau) nachziehen; und auch erst dann will er für sich und seineEhefrau eine eigene Wohnung suchen. Insgesamt vermag der Rekurrent nicht darzulegen,dass sein berufliches und gesellschaftliches Leben sich überwiegend in derSchweiz bzw. in X und Umgebung abspielt. Aus den Akten ergibt sich vielmehr dasGegenteil. Damit ist eine Integration in X nicht in genügender Weisenachgewiesen.

Der Vollständigkeit halber sei daraufhingewiesen, dass der Rekurrent zwar den Staatskundetest mit einem sehr gutenErgebnis bestanden hat. Dieser Test bot für ihn als Juristen mit Kenntnissender Schweizer Rechtsordnung allerdings keine grossen Schwierigkeiten. DerStaatskundetest ist somit für die Beurteilung der Integration vonuntergeordneter Bedeutung. Ebenso begründen Ausflüge und Wanderungen in derSchweiz keine Integration.

Nach dem Gesagten ging der Gemeinderatzu Recht von einer ungenügenden Integration in der Schweiz bzw. in X aus. Danicht nur einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung fehlen, sondern es ander grundlegenden Voraussetzung der Integration mangelt, kommt eine Sistierungdes Verfahrens nicht in Frage (§ 10 Abs. 1 KBüV). Damit ist der Rekursabzuweisen.

4.      [Verfahrenskosten]
 
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