0586

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
US.2025.44
Entscheiddatum
18. Februar 2026
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Schlagworte
Querversetzung Auszeit Time Out
Verwendete Erlasse
§§ 38 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 52a Volksschulgesetz (VSG; LS 412.100); § 10 Volksschulverordnung (VSV; 412.101).
Zusammenfassung
Unterschied zwischen einer Querversetzung und einer Auszeit. Ein disziplinarisches Time-Out darf lediglich für zwölf Wochen angeordnet werden. Eine nahtlose Umteilung in ein anderes Time-Out ist somit nicht zulässig. Eine Umteilung würde zudem die erzieherischen Bemühungen stören. Weitere Abklärungen sind erforderlich. Eine Schulpsychologische Abklärung kann auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden.

AnonymisierterEntscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 10. Dezember2025 leistete der Ausschuss Schülerbelange der Schulpflege B Kostengutsprachefür die Platzierung von A, geb. […] 2011, für drei Monate im Programm Y in derGemeinde Z. Die Platzierung sollte per […] Januar 2026 erfolgen. Ab […] Mai2026 sollte A wieder in der Regelschule integriert werden. Gegen diesenBeschluss erhob die Mutter mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Rekurs. Siebeantragte sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Erwägungen:

2.      [Eintreten]

3.1    [Ausführungen der Parteien]

3.2    Inder Vernehmlassung verweist die Schulpflege auf § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSG.Vorliegend wurde aber nicht – wie in dieser Bestimmung vorgesehen – eineVersetzung in eine andere Schule vorgenommen. Dabei würde es sich um einedefinitive, unbefristete Versetzung in eine andere Regelklasse in einer anderenSchule derselben Gemeinde handeln. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von§ 10 VSV wäre auch eine (ebenfalls definitive, unbefristete) Versetzung ineine Regelklasse in einer anderen Gemeinde möglich (Blum/Weiss Schregenberger,in Raess/Bucher/Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons Zürich, 2025, Rz.141).

NachdemA lediglich für drei Monate ins Programm Y in der Gemeinde Z, welchesausdrücklich ein intensives Förderungsprogramm anbietet, und nicht in eineRegelklasse querversetzt werden soll, kann es sich nur um eine Auszeit nach §52a VSG handeln. Die Auszeit dauert längstens zwölf Wochen und ist fürSchülerinnen und Schüler gedacht, die aufgrund ihres Verhaltens in der Klasse vorübergehendnicht mehr tragbar sind. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, indem von einem Time Out die Rede ist, und auch aus dem Konzept des Programms Y.Dabei muss die begründete Annahme bestehen, dass die Auszeit zu einer positivenVerhaltensänderung führen wird. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf eineAuszeit erst angeordnet werden, wenn verschiedene weniger einschneidendeMassnahmen unter Beizug von schulinternen Fachpersonen (Heilpädagoginnen oderHeilpädagogen, Schulsozialarbeit) keinen oder nur einen ungenügenden Erfolggezeitigt haben. Die Gründe für eine Auszeit sind disziplinarische Problemeund/oder auffälliges Verhalten. Die Beschränkung auf zwölf Wochen ist alsabsolute Obergrenze zu verstehen. Eine nahtlose Verlängerung der Massnahme istnicht möglich. Die Schülerin oder der Schüler muss wieder in den Klassenverbandintegriert werden, bevor eine erneute Auszeit nach § 52a VSG ausgesprochenwerden kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass die erneute Anordnung derMassnahme auf einem aktuellen Fehlverhalten seitens des Kindes beruht. DieAuszeit kann nur vor Ablauf der gesetzten Rechtsmittelfrist umgesetzt werden,wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt oder wenn einemallfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Während der Auszeitsind mit dem betroffenen Schüler oder der betroffenen Schülerin jene Arbeits-,Lern- und Sozialkompetenzen aufzubauen, die für eine Reintegration in dieRegelklasse erforderlich sind. Neben der erzieherischen Arbeit erhalten die Schülerinnenund Schüler während der Auszeit Unterricht (Blum/Weiss Schregenberger, Rz. 147ff.).

3.3.1 Offenbarwurde bei A in der Primarschule ein ADHS abgeklärt, dieser Verdacht bestätigtesich aber nicht.

In der 1. Sekundarklasse fand am […]Januar 2025 ein Elterngespräch statt, an dem ausgeführt wurde, A störe sehrhäufig den Unterricht mit Sachen werfen, Reinrufen und Geräuschen. Es wurdenverschiedene Massnahmen besprochen, um die Situation zu verbessern. AlsKonsequenz bei Nichteinhaltung wurde in Aussicht gestellt, dass ein Gesprächmit der Schulleitung folge. Die Rekurrentin sagte, sie wünsche keineschulpsychologische Abklärung. Am […] März 2025 wurde ein weiteres Gespräch mitA und der Rekurrentin geführt. Es wurde festgehalten, dass sich As Verhaltennicht wesentlich verbessert habe. Die Klassenlehrerin empfahl, dass A insgemeindeeigene Programm X gehen solle, damit er einen Arbeitsrhythmusentwickeln könne. Die Rekurrentin befürwortete, dass A noch eine Chancebekomme, und wollte das in der Familie besprechen. Schliesslich war A vom […] Mai2025 bis Ende Schuljahr, d.h. bis Mitte Juli 2025, im gemeindeeigenen ProgrammX und hatte dort einen positiven Start. Am schulischen Standortgespräch vom […]Juli 2025 wurde ebenfalls gesagt, dass es im gemeindeeigenen Programm X besserlaufe. Sodann wurde seitens der Schule angemerkt, mit einer Abklärung könntensie verstehen, was A fehle, und sie bekämen wahrscheinlich mehr Ressourcen.

Ab Beginn der 2. Sekundarklasse war Awieder in der Regelklasse. Aus den Journaleinträgen ab August 2025 ergibt sich,dass A diverse Absenzen zu verzeichnen hatte, mehrmals zu spät zum Unterrichterschien, Unterrichts- und Sportmaterial nicht dabei hatte und den Unterrichtmassiv störte. Dabei äusserte er mehrmals sexualisierte Ausdrücke wie z.B. […],warf Dinge durchs Klassenzimmer, störte den Unterricht durch reinrufen, warunkonzentriert, lenkte Mitschülerinnen und Mitschüler ab, ging während desUnterrichts im Zimmer herum und befolgte Anweisungen der Lehrpersonen nicht.Gemäss einer Zusammenfassung der Klassenlehrerin war As Arbeitsverhalten bis zuden Herbstferien besser. Aber dann habe er vermehrt wieder gestört, und es habeeinen Vorfall im Werken gegeben, bei dem er […] habe. Bisher habe er durch dieSchulische Heilpädagogin zweimal wöchentlich Unterstützung erhalten. Sie hättenalle Varianten von Sitzordnungen ausprobiert. Sie habe jeden Auftrag mit ihmwiederholt und die Tasks mit ihm portioniert. Die Rekurrentin habe dieEmpfehlung einer Abklärung abgelehnt. Der Vorfall mit dem Schraubenzieher wurdein einem Elterngespräch vom […]. November 2026 besprochen. Dabei wurde auchgesagt, dass A seit den Herbstferien sehr häufig den Unterricht störe. Da Aschon im gemeindeeigenen Programm X gewesen sei, müssten sie bei weiterenVorfällen Konsequenzen prüfen, wie die Suspendierung als Pause oder eineTime-Out-Schule für einige Monate.

[…] Ende November 2025 teilte dieSchulleitung der Rekurrentin mit, dass A ab 1. Dezember 2025 wieder imgemeindeeigenen Programm X starten werde. Dies sei notwendig, um die Klassesowie die Lehrpersonen zu entlasten, da seine aktuelle Situation einenregulären Unterrichtsverlauf leider nicht zulasse. Für die Zeit nach denWinterferien suchten sie nach einer geeigneten Lösung, um A bestmöglich zuunterstützen. Gerne möchte sie mit der Rekurrentin über mögliche externeFörderangebote und weitere Schritte sprechen.

[…]

3.3.2 Aus dem Ganzen ergibt sich, dass A massiveVerhaltensauffälligkeiten zeigte, welche sich trotz verschiedener Massnahmenwie Unterstützung durch die Schulische Heilpädagogin und die Klassenlehrerin,Änderung der Sitzordnung und ein erstes Time-Out nicht nachhaltig verbesserten.Die Darstellung der Rekurrentin ist stark beschönigend und trifft nicht zu. Esbestand offensichtlich Handlungsbedarf.

Bis heute ist jedoch unklar, welchesdie Gründe für As Verhaltensauffälligkeiten sind. Die im angefochtenenBeschluss erwähnten Einschätzungen der schulinternen Fachpersonen wurdenmöglicherweise nur mündlich besprochen und sind nicht dokumentiert. WeitereAbklärungen wurden nicht vorgenommen, obwohl solche seitens der Schule alssinnvoll erachtet wurden, weil sich die Rekurrentin dagegen aussprach.Allerdings hätte eine schulpsychologische Abklärung auch gegen den Willen derEltern angeordnet werden können (§ 38 Abs. 1 VSG).

Entsprechend bleibt auch unklar,welches zielführende Massnahmen für A wären. Die Schule hat bisher mitdisziplinarisch motivierten Time-Outs reagiert. Das erste Time-Out imgemeindeeigenen Programm X brachte aber nur vorübergehend eine Besserung.Aufgrund der länger anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten ist denkbar, dasssonderpädagogische Massnahmen, welche auch für eine längere Dauer angeordnetwerden könnten, für A besser geeignet wären.

Die Schule hat nun aber – um dieSituation zu beruhigen – A ab dem […] Dezember 2025 wiederum ins gemeindeeigeneProgramm X versetzt. Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll er per […]. Januar2026 für drei Monate in das Programm Y in der Gemeinde Z umgeteilt werden.Soweit ersichtlich, ist das Programm Y in der Gemeinde Z vergleichbar mit demgemeindeeigenen Programm X. Wie bereits einleitend erwähnt, darf aber eindisziplinarisch motiviertes Time-Out lediglich für zwölf Wochen angeordnetwerden. Eine nahtlose Umteilung in das Programm Y in der Gemeinde Z per […]Januar 2026 für drei Monate ist somit von vornherein nicht zulässig. Sodannleuchtet nicht ein, weshalb A nach zwei Monaten im gemeindeeigenen Programm Xin das Programm Y in der Gemeinde Z umgeteilt werden sollte. Eine Umteilungbringt Unruhe in die Auszeit, was die erzieherischen Bemühungen zumindestteilweise zunichtemachen dürfte. Die Tatsache allein, dass A bereits früher imgemeindeeigenen Programm X war, vermag die Umteilung nicht zu rechtfertigen.Schliesslich bleibt aufgrund der Akten unklar, welchen Mehrwert ein Time-Out inZ gegenüber einem Time-Out in B haben sollte.

Nach dem Gesagten ist der Rekursgutzuheissen, und der angefochtene Beschluss, mit dem eine Umteilung von A indas Programm Y in der Gemeinde Z für drei Monate angeordnet wurde, aufzuheben.

[…]

Die Schule wird nun die notwendigenAbklärungen zu veranlassen und zusammen mit A und der Rekurrentin eineverlässliche Strategie für die weitere Beschulung von A zu erarbeiten haben.

4.      [Verfahrenskosten]
 
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