0585

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
VO.2025.47
Entscheiddatum
11. März 2026
Rechtsgebiet
Kindes- und Erwachsenenschutz
Schlagworte
Begründung Besuchsrecht Abänderung Vollstreckung Zuständigkeit Beiständin Beistand Bezirksgericht Prozesskosten
Verwendete Erlasse
§ 40 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; LS 232.3); Art. 313 Abs. 1, Art. 450, Art. 450g Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210); Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
Zusammenfassung
Die Begründung eines Entscheids ist für sich allein nicht anfechtbar. Für die Vollstreckung des durch das Bezirksgericht angeordnete Besuchsrecht ist das Bezirksgericht zuständig. Für die Auswahl der geeigneten Person für die Besuchsbegleitung ist nach den Anweisungen des Bezirksgerichts die Beiständin und nicht die KESB zuständig. Die Prozesskosten können nicht den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, da die Beschwerdegegnerin sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

AnonymisierterEntscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 20. Oktober2025 wies die KESB […] den Antrag von A auf eine fachlich unabhängige Abklärungdes psychischen Zustands seiner Tochter B ab. Auf die Anpassung der bestehendenKindesschutzmassnahmen wurde verzichtet und diese wurden unverändertweitergeführt. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 an die KESB wandte sich A gegenden Entscheid vom 20. Oktober 2025. Die KESB überwies dieses E-Mail mitSchreiben vom 28. Oktober 2025 an den Bezirksrat. Mit unterzeichneter Eingabevom 9. November 2025 (Poststempel) ergänzte A seine Beschwerde und beantragte,seine Tochter sei vorübergehend für einen Monat der Mutter zu entziehen und essei ein Kontaktabbruch zur Mutter anzuordnen; es sei ihm die Möglichkeit zugeben, in Anwesenheit des Bezirksrats mit seiner Tochter zu sprechen und ihrFragen zu stellen; es sei ein Gespräch mit [Sprache] Dolmetscher durchzuführen;und es sei zu veranlassen, dass er seine Tochter so bald wie möglichwiedersehen könne. Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Poststempel) beantragteA, die Kinder seien für eine begrenzte Zeit (z.B. einen Monat) unabhängig vonihrer Mutter zu befragen, der bisherige Besuchsbegleiter C sei abzulösen, dieBesuchskontakte seien unter Begleitung einer neutralen Fachperson neu zustarten, und die bestehenden Gerichts- und KESB-Beschlüsse seien unverzüglichumzusetzen. Die KESB reichte eine Vernehmlassung ein, die Kindsmutter reichtekeine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

2.1    Die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Beurteilung dervorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit §63 Abs. 1 EG KESR. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Personzur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf die fristgerecht eingereichteBeschwerde ist somit – mit den nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten.

2.2    Mit seinem E-Mail vom 22. Oktober 2025 stellte derBeschwerdeführer keine Anträge, sondern erklärte lediglich, er sei mit einigenPunkten des neu erhaltenen «Berichts», d.h. des angefochtenen Entscheids, nichteinverstanden und führte aus, er habe sich in den letzten zehn Monaten stets imRahmen offizieller Dokumente und Vorschriften verhalten. Damit wendet er sichlediglich gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids, welche aber fürsich allein nicht anfechtbar ist (Reetz, inSutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur SchweizerischenZivilprozessordnung, 4. A. 2025, Vorbem. zu Art. 308-318 N. 32). Darauf istnicht einzutreten.

2.3    Dem Beschwerdeführer wurde mit Eheschutzurteil desBezirksgerichts Bülach vom 13. März 2025 ein Besuchsrecht von zweimal vierStunden pro Woche unter Begleitung einer […]-sprachigen Person mit der TochterB zugesprochen. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, das begleiteteBesuchsrecht zu organisieren, die Details der begleiteten Besuche (Wochentag,Uhrzeiten) in Absprache mit den Parteien und nach Massgabe der Verfügbarkeitder Begleitperson festzulegen sowie um die Finanzierung besorgt zu sein. Aufdie ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts der älteren bei-den Kinder wurdeverzichtet. Es wurde festgehalten, dass es diesen frei stehe, B zu den(begleiteten) Besuchen beim Beschwerdeführer zu begleiten, wenn sie diesmöchten.

Mit Eingabe vom 2. August 2025 beantragte derBeschwerdeführer bei der KESB eine formelle Klärung, ob die KESB die aktuelleUmgangsverweigerung unterstütze oder dulde, eine unabhängige fachlicheAbklärung zur psychischen Situation seines Kindes, und gegebenenfalls dieEinleitung geeigneter Massnahmen zur Durchsetzung seines gesetzlichenBesuchsrechts. Genau genommen verlangte er damit die Vollstreckung desEheschutzurteils vom 13. März 2025, wobei vorgängig Abklärungen zu tätigenseien. Für die Vollstreckung wäre aber, da die getroffene Besuchsrechtsregelungdirekt wirksam war, das Bezirksgericht und nicht die KESB zuständig (Affolter, Basler Kommentar, ZGB I, 7. A. 2022,Art. 450g N. 8 und 9). Die KESB prüfte somit im angefochtenenEntscheid zu Recht nicht, ob das Besuchsrecht zu vollstrecken sei, sondernbeschränkte sich auf die Prüfung, ob veränderte Verhältnisse im Sinn von Art.313 Abs. 1 ZGB vorlägen, die die Anpassung der Kindesschutzmassnahmenerforderlich machten.

Der Beschwerdeführer beantragt auch mitseiner Beschwerde, insbesondere mit seinen Eingaben vom 9. und 21. November2025, keine Abänderung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen, sondernlediglich die Vollstreckung der bestehenden Entscheide, wobei vorgängigAbklärungen zu treffen seien. Darauf ging aber die KESB – wie soeben erwähnt –zu Recht nicht ein, so dass die entsprechenden Anträge, bzw. der sinngemässeAntrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids im Rahmen desBeschwerdeverfahrens abzuweisen sind.

2.4    Was die Anträge betrifft, der Besuchsbegleiter C seiabzulösen und es sei ein Neustart mit einer neutralen Fachperson vorzunehmen,so ist für die Auswahl der geeigneten Institution und Person gemäss denbezirksgerichtlichen Anweisungen nicht die KESB, sondern die Beiständinzuständig. Die KESB befasste sich somit zu Recht nicht mit diesen Fragen,sondern verwies in der Begründung ihres Entscheids einzig darauf, dass dieBesuchsbegleitung noch nicht neu aufgegleist und die Beiständin zentraleAnsprechperson für die Eltern sei.

Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind daher ebenfallsabzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich mit diesen Anliegenan die Beiständin zu wenden.

Allerdings erwähnt der Beschwerdeführer selbst in seinerabschliessenden Stellung-nahme, der Vorgesetzte von C habe ihm mitgeteilt, dassder aktuelle Besuchsbegleiter ersetzt werde und die Besuche mit seiner Tochterso bald wie möglich wieder aufgenommen würden. Insofern werden seine Anträgeauf Wechsel der Begleitperson gegenstandslos.

2.5    […]

3.      Infamilienrechtlichen Verfahren werden die Prozesskosten üblicherweise den Elternje hälftig auferlegt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).Dies ist jedoch vorliegend nicht möglich, da sich die Beschwerdegegnerin nichtam Beschwerdeverfahren beteiligt und keine Anträge gestellt hat (OGer, 15. Juni2020, LC200010, E. 9). Ausgangsgemäss sind damit die Prozesskosten demBeschwerdeführer aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
 
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