AnonymisierterEntscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 7. August2025 wies die KESB […] den Antrag von A, sofortige Schutzmassnahmen und einKontaktverbot gegen X, Y und Z zum Schutz seiner Kinder zu verfügen, ab. Gegendiesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 2. September 2025 Beschwerde. Erbeantragte unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; es seienunverzüglich Schutzmassnahmen für seine Kinder zu prüfen, insbesondere einKontaktverbot gegenüber X, Y und Z; die tatsächlichen Betreuungsverhältnisseund das Umfeld der Kinder seien abzuklären. Am 18. September 2025 stellte derBeschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mitihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 liess [die Kindsmutter] Bbeantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sieabzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi-gungsfolgen.Mit separater Eingabe vom 16. Oktober 2025 liess sie beantragen, es sei ihr dieunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistandzu bestellen. Mit Eingabe vom 13. November 2025 stellte der inzwischen vomBeschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt im Wesentlichen dieselben Anträge wieursprünglich der Beschwerdeführer.
Erwägungen:
2. [Eintreten]
3.1 [Ausführungen der KESB und der Parteien]
3.2 [Rechtliches Gehör]
3.3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus fürAbhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde diegeeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). DieMassnahmen können auch den Umgang Dritter mit dem Kind betreffen (Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 7. A. 2022, Art. 307N. 19).
3.3.2.1Aus den älteren Akten und den Berichten des früheren Beistands […] sowie derBeiständin […] ergibt sich zunächst, dass unter den Parteien seit Jahren einehochkonflikthafte Situation besteht, welche die Kinder belastet und in einenLoyalitätskonflikt versetzt.
Die familiäre Situation wird nochdadurch verschärft, dass der Beschwerdeführer am […] 2024 C [eine Person ausdem familiären Umfeld der Beschwerdegegnerin] heiratete. Auch zwischen diesen geschiedenenEhepartnern herrscht offensichtlich eine hochstrittige Situation.
3.3.2.2 Zu X reicht der Beschwerdeführer [diverse] Unterlagen ein. Die eingereichtenUnterlagen haben grösstenteils keine hohe Beweiskraft. Bewiesen sind einzig diebeiden Verurteilungen von X. Ein allfälliges zweifelhaftes Geschäftsgebaren unddie beiden Verurteilungen [wegen falscher Anschuldigung und unbefugtemAufnehmen von Gesprächen sowie wegen Urkundenfälschung und Falschbeurkundung]beweisen jedoch nicht, dass die Kinder durch den Umgang mit X gefährdet wären.
Sodann reicht der BeschwerdeführerUnterlagen zu einer Betreibung von C gegen Y sowie weiteren Anschuldigungen vondieser gegenüber dem Bezirksgericht […] und weiteren Behörden betreffend Y ein.Diese sind aufgrund der hochstrittigen familiären Situation, und da sie imZusammenhang mit der Scheidung von C und Y stehen, nicht geeignet,nachzuweisen, dass der Umgang von Y mit den Kindern diese gefährden würde. Sodannbelegt der Beschwerdeführer, dass Y in den Jahren 2011 bis 2019 diverse Bilderder Kinder in den sozialen Medien gepostet hat. Auch dies vermag keinKontaktverbot zu rechtfertigen.
Schliesslich werdenHandelsregisterauszüge eingereicht, welche zeigen, dass X, Y und Z teilweise andenselben Firmen […] beteiligt waren oder sind. Dies beweist jedoch nicht, dassY und Z ebenfalls ein zweifelhaftes Geschäftsgebaren an den Tag legen. Wieerwähnt, würde dies ohnehin keine Kindswohlgefährdung bewirken.
3.3.2.3Weiter finden sich in den vom Beschwerdeführer zitierten und belegten Aussagender älteren Kinder keinerlei Hinweise auf X, Y und Z. Vielmehr belegen sie nur,dass die älteren Kinder zeitweise beim Beschwerdeführer und C lebten undbeschreiben die – hinlänglich bekannte – hochstrittige Situation in derFamilie, aufgrund welcher die Kinder unter Druck stehen. Aufgrund derKonstellation in der erweiterten Familie kann davon ausgegangen werden, dasszumindest Y, aber möglicherweise auch die beiden anderen Personen, am ganzenKonflikt mit dem Beschwerdeführer und seiner neuen Ehefrau beteiligt sind.Diese generelle Konfliktsituation in der Familie rechtfertigt aber einKontaktverbot von vornherein nicht. Vielmehr wären hier allenfalls andereKindesschutzmassnahmen erforderlich, welche aber nicht Gegenstand desvorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Mit Entscheid vom 22. August 2024[wurde denn auch die Beiständin] unter anderem beauftragt, falls indiziertweitere Kindesschutzmassnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung,Therapie) einzuleiten. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die älterenKinder zum generellen familiären Konflikt oder auch zur Beteiligung von X, Yund Z einzuvernehmen.
3.3.2.4Schliesslich geht aus den Äusserungen der Kinder selbst hervor, dass siezumindest X und Y als Bekannte oder Familienmitglieder ansehen, mit denen sievertraut sind und die sie auch gerne sehen.
[…]
Die Angaben der jüngeren Kinder zeigenzudem einmal mehr, dass der Konflikt unter den Erwachsenen das Hauptproblemist.
Da die Kinder sich bereits zu X und Ygeäussert haben, erübrigt sich eine weitere Anhörung.
3.3.3 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass derKontakt zu X, Y und Z die Kinder gefährden würde. Damit ist die Beschwerdeabzuweisen.
4. In familienrechtlichen Angelegenheiten,bei denen es im Wesentlichen um Themen geht, welche die Kinder unmittelbarbetreffen, sind die Prozesskosten abweichend von Art. 106 ZPO in der Regel denParteien jeweils hälftig aufzuerlegen, und zwar gestützt auf Art. 107Abs. 1 lit. c ZPO (Kostenverteilung nach Ermessen). Denn in diesen Fällenist jeweils grundsätzlich davon auszugehen, dass in guten Treuen zur Wahrungder Kindesinteressen prozessiert wurde. Davon ist allerdings abzuweichen, wennein wenig aussichtsreiches Rechtsmittel vornehmlich aus Eigeninteressen einesElternteils erhoben wurde (OGer, 10. Januar 2014, PQ130050, E. 4.1.1;Jenny, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zurSchweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 107 N. 12 f.).
Vorliegend war die Beschwerde vonBeginn weg aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, dieSituation seiner Kinder zu erkennen, sondern führt nur den familiären Konfliktweiter und schadet damit auch seinen Kindern. Ausgangsgemäss sind ihm daher diegesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, und er ist zu verpflichten, derBeschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 40 Abs. 3 EG KESRi.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 95 ZPO).
Da die Beschwerde aussichtslos war, istsein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständungabzuweisen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117 ZPO).
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin umGewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird aufgrund der vollumfänglichenKostenauflage an den Beschwerdeführer gegenstandslos. Da dieser seineBeschwerde selbst verfasste und erst später einen Rechtsanwalt beizog, wäre esfür die Beschwerdegegnerin zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig gewesen,ihrerseits einen Rechtsanwalt beizuziehen, zumal der Sachverhalt überblickbarund die Rechtslage nicht komplex war. Damit ist ihr Gesuch um Bestellung einesunentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117und 118 ZPO).
© 2026 Staatskanzlei desKantons Zürich