0583

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
VO.2025.45
Entscheiddatum
18. Februar 2026
Rechtsgebiet
Kindes- und Erwachsenenschutz
Schlagworte
Unterbringungsvertrag Pflegevertrag Pflegeheim Altersheim Zustimmung Rechtsgültigkeit Urteilsunfähigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 416 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)
Zusammenfassung
Mit der Zustimmung zum Dauervertrag über die Unterbringung einer verbeiständeten Person soll die KESB zur Frage Stellung nehmen, ob eine Einrichtung oder Wohnform für die betroffene Person geeignet ist. Die Zustimmung bewirkt die Rechtsgültigkeit ex tunc, mit der Verweigerung der Zustimmung fällt das Geschäft ebenfalls ex tunc dahin. Das ausgewählte Pflegeheim erscheint aus heutiger Sicht in pflegerischer Hinsicht als nicht mehr geeignet für die Verbeiständete. Dem Betreuungsvertrag mit diesem Heim ist lediglich im Sinne einer Übergangslösung zuzustimmen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 stimmte die KESB […] dem Betreuungsvertrag zwischen A, vertreten durch ihre Beiständin, und dem Wohn- und Pflegezentrum X vom 27. August 2025 zu. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann von A mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Für A wurde von Amtes wegen eine Rechtsvertreterin eingesetzt.

Erwägungen:

2. [Eintreten]

3.1 [Ausführungen der KESB und der Parteien]

3.2 Für einen Dauervertrag über die Unterbringung der betroffenen Person, den der Beistand oder die Beiständin abschliesst, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutz-behörde erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 ZGB).

Mit der Zustimmung zum Dauervertrag soll die KESB zur Frage Stellung nehmen, ob eine Einrichtung oder Wohnform für die betroffene Person geeignet und nicht nur kostengünstig ist oder nur Annehmlichkeiten der Familie dient. Die Eignungsprüfung umfasst nicht nur die den Betreuungsbedürfnissen angepassten Leistungen bezüglich Unterkunft, Pflege, Ernährung, sozialer und kultureller Angebote und der dafür zu erbringenden finanziellen Leistungen der betroffenen Person, sondern auch die dem jeweiligen Schwächezustand angepassten persönlichen Freiheiten und Möglichkeiten der Selbstbestimmung bei der Gestaltung des täglichen Lebens sowie der Pflege von sozialen Kontakten. Die KESB hat bei ihrer Prüfung des jeweiligen Geschäfts die umfassende Interessenwahrung der betroffenen Person sicherzustellen (Häfeli, Berner Kommentar, Art. 388-425 ZGB, 2023, Art. 416/417 N. 70, 154).

Das vom Beistand abgeschlossene Rechtsgeschäft bleibt bis zur erfolgten Zustimmung durch die Behörde ein sogenannt hinkendes Rechtsgeschäft. Die Zustimmung bewirkt die Rechtsgültigkeit ex tunc, mit der Verweigerung der Zustimmung fällt das Geschäft ebenfalls ex tunc dahin (Häfeli, Art. 416/477 N. 26).

3.3.1 Bereits im Urteil des Bezirksrates vom 8. Oktober 2025 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdegegnerin wurde zusammenfassend festgehalten, dass bei der Beschwerdegegnerin durch verschiedene Ärzte eine mittelschwere Demenz sowie weitere psychische und somatische Leiden diagnostiziert wurden. Gemäss der Gefährdungsmeldung der [Klinik] vom 14. Mai 2025 zeigte sie sich bei Eintritt in einem schwer verwahrlosten Zustand. Der Bezirksrat stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin einen grossen Pflege- und Unterstützungsbedarf hat. Ebenso ist sie aufgrund ihres dementiellen Leidens nicht in der Lage, ihre administrativen und finanziellen Belange wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer war – wie insbesondere ihr Zustand beim Eintritt in die [Klinik] zeigte – mit ihrer Pflege massiv überfordert. Unter den Fachpersonen bestand keine vollständige Übereinstimmung, ob eine solche intensive Pflege, wie sie die Beschwerdegegnerin benötigt, zuhause überhaupt noch möglich ist; wenn überhaupt, wäre aber auf jeden Fall Unterstützung durch die Spitex erforderlich. Der Beschwerdeführer lehnte jedoch jegliche Hilfestellungen ab, weil er seine Überforderung nicht durchwegs wahrnahm, und auch aus Kostengründen.

Am 8. Juli 2025 teilte Frau B vom Alterszentrum Y [am Wohnort der Beschwerdegegnerin] mit, aktuell wäre ein Platz auf der weglaufgeschützten Pflegegruppe für die Beschwerdegegnerin verfügbar, jedoch habe sie den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin bisher telefonisch nicht erreichen können. Der Platz werde voraussichtlich maximal bis Ende kommender Woche freigehalten werden können. Am 9. Juli 2025 teilte die Sozialarbeiterin der [Klinik] mit, der Pflegebedarf der Beschwerdegegnerin sei nach wie vor hoch, jedoch nicht mehr psychiatrisch, weshalb die [Klinik] nicht mehr der geeignete Ort für sie sei. Sie habe mit dem Alterszentrum Y Kontakt gehabt, welche einen geeigneten Platz für die Beschwerdegegnerin hätte. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer bisher nicht habe erreicht werden können. Am 10. Juli 2025 teilte Frau B vom Alterszentrum Y mit, sie könne das Zimmer […] nicht mehr länger für die Beschwerdegegnerin freihalten. Gleichentags informierte die Sozialarbeiterin der [Klinik] darüber, dass Frau B am Morgen ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Dieser sperre sich leider auch bei ihr weiterhin gegen die Platzierung und sei mit einer Verlegung ins Alterszentrum [an den Wohnort] nicht einverstanden. Er werde daher weder eine Kostengutsprache geben noch einen Heimvertrag unterschreiben.

In der Folge war die Beschwerdegegnerin im Spital C hospitalisiert. Ein Oberarzt teilte der KESB am 7. August 2025 mit, die Beschwerdegegnerin könne direkt vom Spital in ein Alters- und Pflegeheim überwiesen werden. Ein genaues Übertrittsdatum sei noch nicht bekannt, man sei auf einer Warteliste. Am 18. August 2025 beantragte der Oberarzt eine Verlegung ins Wohn- und Pflegezentrum X, was dann von der Beiständin veranlasst wurde.

Am 17. November 2025 berichtete die Beiständin, am 11. August 2025 sei bei der Beschwerdegegnerin im Spital C eine […] durchgeführt worden. Im September 2025 habe die Beschwerdegegnerin erneut einen Aufenthalt im Spital C gehabt. Am 22. Oktober 2025 sei die Beschwerdegegnerin ins Spital D gekommen. Dort sei festgestellt worden, dass sie [Nennung zahlreicher körperlicher Beeinträchtigungen]. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, er wünsche sich, dass die Beschwerdegegnerin [am Wohnort] in ein Heim könne. Entsprechend habe sie eine Anmeldung beim Alterszentrum Y vorgenommen, sie sei nun dort auf der Warteliste.

Wie erwähnt, teilte das Spital E am 16. Januar 2026 mit, es bestehe zumindest eine teilweise sichtbare Unterversorgung der Beschwerdegegnerin. Dem Austrittsbericht desselben Datums ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin wegen einer […] vom [… bis …] Januar 2026 hospitalisiert war. Dabei wurde unter anderem am 11. Januar 2026 eine […] festgestellt, verursacht durch eine schwere Dehydratation. Sodann zeigten sich […]. Es wurde festgehalten, insgesamt bestehe sozial eine unbefriedigende Situation. Der Beschwerdeführer sei unglücklich mit der Pflegeheimsituation, die Betreuung sei ungenügend. In der Tat sei die Beschwerdegegnerin mit […] sicher nicht optimal aufgehoben.

3.3.2 Aus dem Ganzen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf Pflege in einer spezialisierten Institution angewiesen ist. Aufgrund ihrer dementiellen Erkrankung war sie nicht in der Lage, selbständig eine geeignete Institution zu finden und mit dieser einen Dauervertrag für die Unterbringung und Pflege abzuschliessen. Auch der Beschwerdeführer bot dazu nicht Hand. Entsprechend musste diese Aufgabe von der Beiständin übernommen werden, und es war die Zustimmung der KESB einzuholen.

Eine Platzierung der Beschwerdegegnerin im Alterszentrum Y, welche sowohl örtlich als auch pflegerisch gut geeignet gewesen wäre, scheiterte am Widerstand des Beschwerdeführers. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wurde schliesslich das Wohn- und Pflegezentrum X gewählt. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aber – wenn auch in unregelmässigen Abständen – besucht, war dieses Heim örtlich von vornherein nicht optimal gelegen. Die Beiständin stellte denn auch von Beginn weg in Aussicht, die Beschwerdegegnerin in ein Heim [am Wohnort] zu verlegen.

Trotz diverser Hospitalisationen ergaben sich für die Beiständin zunächst keine Hinweise, welche auf eine allfällig ungenügende Pflege im Wohn- und Pflegezentrum X hingedeutet hätten. Beispielsweise findet sich kein entsprechender Hinweis aus dem in den Akten liegenden Austrittsbericht des Spitals D vom 29. Oktober 2025. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund diverser Abklärungen und einem Besuch bei der Beschwerdegegnerin zur Auffassung, die Beschwerdegegnerin werde im Wohn- und Pflegezentrum X gut gepflegt.

Erst mit dem Bericht des Spitals E vom 16. Januar 2026 ergaben sich Hinweise auf eine nicht optimale Pflege im Wohn- und Pflegezentrum X. Es trifft zwar zu, dass der […] bereits im Austrittsbericht des Spitals D vom 15. August 2025 erwähnt wurde, wobei die Erstdiagnose mit dem 23. Mai 2025 angegeben wurde. Der […] war damals aber noch nicht bekannt. Er muss somit während des Aufenthalts im Wohn- und Pflegezentrum X entstanden sein. Ein […] hätte in einem Heim bei regelmässigen [Kontrollen]schon früh erkannt werden müssen. Dass der […] bereits Grad 3 erreicht hat, zeigt, dass die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit nicht genügend kontrolliert und umgelagert wurde (vgl. zum Ganzen https://www.usz.ch/krankheit/dekubitus/, besucht am 9. Februar 2026). Sodann sind die medizinischen Fachpersonen des Spitals E sicherlich in der Lage, festzustellen, ob die diagnostizierte […] auf die vorbestehenden Leiden der Beschwerdegegnerin oder auf eine unzureichende Flüssigkeitszufuhr zurückzuführen ist.[AC1.1]

Zusammenfassend war zwar das Wohn- und Pflegezentrum X schon bei der Platzierung der Beschwerdegegnerin örtlich nicht optimal gelegen, jedoch bestand aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers und der zeitlichen Dringlichkeit damals keine andere Wahl. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die KESB dem Betreuungsvertrag zustimmte. Die Beiständin sah die Platzierung allerdings von Beginn weg nur als Übergangslösung. Weshalb erst am 16. Januar 2026 durch das Spital E eine nicht optimale Pflege thematisiert wurde, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Denkbar ist, dass im Laufe des Aufenthalts der Beschwerdeführerin beim Wohn- und Pflegezentrum Xl ein Personalmangel eintrat. Jedenfalls erscheint das Wohn- und Pflegezentrum X aus heutiger Sicht auch in pflegerischer Hinsicht als nicht mehr geeignet für die Beschwerdegegnerin. Der Stellvertreter der Beiständin hat denn auch zugesichert, die Beschwerdegegnerin in einem anderen Heim anzumelden, was für ihn hohe Priorität habe.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Betreuungsvertrag mit dem Wohn- und Pflegezentrum X lediglich im Sinne einer Übergangslösung zuzustimmen. Die Beiständin bzw. ihr Stellvertreter sind anzuweisen, die Beschwerdegegnerin baldmöglichst in ein anderes, geeigneteres Heim umzuplatzieren.

4. [Verfahrenskosten, Entschädigung Rechtsvertreterin]

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