AnonymisierterEntscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 8. Januar 2026 entzog die KESB […] A die elterliche Sorge in Bezug auf die Beantragungund Ausstellung von Ausweisdokumenten für seinen Sohn. Gegen diesen Entscheiderhob A mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Eingang) Beschwerde. Er führteaus, er habe sich auf keinen gesetzlichen Artikel gestützt. Er sei nichteinverstanden, dass die Mutter in Bezug auf die Beantragung und Ausstellung vonAusweisdokumenten für den Sohn alleinentscheidungsbefugt sei. Das sei gegen dieRechte und Interessen des Sohnes. Die Gebühr des Entscheids solle durch dieKESB oder die Mutter allein übernommen werden. Mit Schreiben vom 10. Februar2026 teilte die Bezirksratskanzlei dem Beschwerdeführer mit, eine Beschwerdemüsse eine Begründung enthalten. Er habe Gelegenheit, innert der noch laufendenBeschwerdefrist eine Begründung nachzureichen. Bei Säumnis würde auf dieBeschwerde nicht eingetreten. Am 19. Februar 2026 (Poststempel) reichte derBeschwerdeführer eine kurze Begründung ein.
Erwägungen:
2.1 Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durcheingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wurde. Siegilt zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 40 Abs. 3 EG KESRi.V.m. Art. 138 Abs. 1, 2 und 3 lit. a ZPO). Obwohl bei postlagernden Sendungenan sich keine Abholungseinladung hinterlegt ist, gilt auch bei diesen eineAbholfrist von sieben Tagen, an deren Verstreichenlassen die Zustellfiktiongeknüpft ist (Ammann/Seiler, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art.138 N. 14).
Der angefochtene Entscheid wurde am 8.Januar 2026 zur Post gegeben. Die Sendung kam am 9. Januar 2026 in derPoststelle X an und lag ab dem 10. Januar 2026 postlagernd zur Abholung bereit.Der Beschwerdeführer holte die Sendung am 23. Januar 2026 ab. Da er amVerfahren vor KESB beteiligt war, musste er mit einer Zustellung rechnen. Diedreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) begann somit bereits am17. Januar 2026 zu laufen und lief am 16. Februar 2026 ab.
2.2 DieBeschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450Abs. 3 ZGB). An Begründung und Antrag dürfen namentlich bei Laienbeschwerdenkeine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenenurteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern dasAnfechtungsobjekt ersichtlich ist und – allenfalls im Wege der Auslegung –erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung nichteinverstanden ist (Droese, Basler Kommentar, ZGBI, 7. A. 2022, Art. 450 N. 42).
Aus der am 9. Februar 2026(rechtzeitig) eingegangenen Beschwerde geht zwar hervor, dass derBeschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreichen will.Insofern liegt ein genügender Antrag vor. Jedoch erklärt der Beschwerdeführereinzig, mit dem angefochtenen Entscheid werde gegen die Rechte seines Sohnesverstossen, ohne dies näher auszuführen oder sich mit dem angefochtenenEntscheid zu befassen. Es bleibt damit unklar, weshalb der Beschwerdeführer mitdem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Dies genügt auch bei einerLaienbeschwerde nicht als Begründung (vgl. OGer, 23. Februar 2026, PQ260001, E.3.3).
2.3 Bei ungenügender Begründung darf keineNachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden. Zulässig ist demgegenüberdas Nachbringen einer zusätzlichen bzw. ergänzenden Begründung innert derBeschwerdefrist (Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuen-berger/Seiler [Hrsg.],Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 311 N. 12;Droese, Art. 450 N. 42).
Die Bezirksratskanzlei wies daher denBeschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2026 darauf hin, dass erGelegenheit habe, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine Begründungnachzureichen. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist amsiebten Tag nach Ankunft an der Abholstelle zu laufen begonnen hatte.
2.4 Der Beschwerdeführer brachte die (wiederumsehr rudimentäre) Begründung erst am 19. Februar 2026 zur Post. Sie ist damitverspätet und nicht beachtlich.
Auf die Beschwerde ist damit mangelsBegründung nicht einzutreten.
3. [Verfahrenskosten]
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