0581

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
VO.2026.6
Entscheiddatum
22. Juni 2026
Rechtsgebiet
Kindes- und Erwachsenenschutz
Schlagworte
Beistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Handlungsfähigkeit Urteilsfähigkeit Willensschwäche Vertrauensperson
Verwendete Erlasse
Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 396, Art. 400 Abs. 1, Art. 401 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210).
Zusammenfassung
Aufgrund seiner Willensschwäche übergab der Beschwerdeführer grössere Summen an zwei Frauen, obwohl er dies eigentlich nicht wollte. Im Übrigen ist er noch in der Lage, seine administrativen Belange wahrzunehmen. Zu seinem Schutz ist eine Mitwirkungsbeistandschaft erforderlich. Diese wurde differenziert und angemessen ausgestaltet. Eine Vertrauensperson, welche die Beistandschaft führen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht genannt, weshalb zu Recht eine Berufsbeiständin eingesetzt wurde.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 12. Februar 2026 errichtete die KESB […] für A eine Mitwirkungsbeistandschaft und hielt fest, dass seine Handlungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt werde. Der Bezug, Übertrag oder die Verschiebung von Vermögenswerten von Konten bei der X-Bank und bei der Y-Bank wurde unter Mitwirkung der Beistandsperson gestellt. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 3. März 2026 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit damit eine Mitwirkungsbeistandschaft mit Einsetzung einer Berufsbeiständin angeordnet worden sei; eventualiter sei, falls eine Schutzmassnahme als erforderlich erachtet werde, anstelle der angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft eine eng begrenzte, zweckgebundene Regelung mit einer vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagenen Vertrauensperson anzuordnen; die Schutzmassnahme sei auf ausserordentliche Geldgeschäfte im Zusammenhang mit B bzw. konkret bezeichneten Drittpersonen und auf ausserordentliche Schenkungen oder Vermögensdispositionen zu beschränken; in jedem Fall seien Grundbedarf, Steuern, Versicherungen, Miete/Nebenkosten und vergleichbare ordentliche Zahlungen ausdrücklich auszunehmen; die Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauensperson bzw. Beistandsperson seien im Dispositiv klar zu umschreiben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB.
Erwägungen:

2. [Zuständigkeit]

3.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Sohn des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 21. August 2025 der KESB gemeldet, der Beschwerdeführer sei gefährdet. Dieser habe in den letzten drei Jahren einen Geldbetrag in Höhe von rund Fr. 700'000.00 an zwei verschiedene Frauen überwiesen respektive ausbezahlt. Die beiden Frauen, B, [im Ausland] wohnhaft, und C, in der Schweiz wohnhaft, hätten ihn finanziell ausgenutzt. Er kenne beide Frauen seit Jahrzehnten, wobei es sich um on/off-Beziehungen handle. C habe ihn gar davon überzeugt, dass sie in einer romantischen Beziehung stünden, obwohl sie verheiratet sei. Der Beschwerdeführer habe einen Grossteil seines Vermögens bei der Y-Bank an diese Frauen verschenkt. Meist habe er ihnen zehntausende Franken bar übergeben oder ihnen seine Kreditkarte zur Nutzung übergeben. Sein übriges Vermögen werde bei der X-Bank verwaltet. Der Sohn habe bereits Schritte unternommen, um die finanzielle Ausbeutung des Beschwerdeführers zu stoppen. Er habe mit den Banken gesprochen und erreicht, dass die Konten des Beschwerdeführers vorübergehend gesperrt worden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, woraufhin die Konten wieder freigegeben worden seien.
Anlässlich der Anhörungen vom 10. und 24. September 2025 habe der Beschwerdeführer zusammenfassend geäussert, die vom Sohn vorgebrachten Fr. 700'000.00 Vermögensrückgang seien übertrieben. Er habe lediglich Fr. 500'000.00 an die Frauen ausgegeben. Der Grund für diese Ausgaben sei seine Freundschaft zu ihnen. Aktuell könne er aber nichts mehr überweisen, da die Banken die Transaktionen gestoppt hätten. Er gehe daher zum Bankomaten, hebe dort das Geld ab und gebe es dann den Frauen. Sein aktuelles Vermögen bestehe aus Konti und Depot bei der X-Bank von rund Fr. 700'000.00 und der Y-Bank von rund Fr. 200'000.00. Zudem habe er ein Postkonto, worüber er seinen alltäglichen Lebensbedarf mit einem Einkommen von monatlich rund Fr. 6'500.00 decke. Überdies habe er das ehemalige Elternhaus in […] gekauft. Der Wert dieser Liegenschaft betrage gemäss der Bank rund Fr. 480'000.00. Es sei nicht gut gewesen, dass er den Frauen so viel Geld gegeben habe. Er habe auch schon seit längerem nichts mehr überwiesen. Die Beziehung zu den Frauen würde er als «halbromantisch» bezeichnen. Es gehe immer einen Tag gut und danach gebe es Streit. B komme etwa einmal pro Jahr aus […] in die Schweiz. Sie habe ihm versprochen, dass sie ihm das Geld zurückzahle, wenn sie ihr Haus in […] verkaufe. Doch das sei bislang nicht passiert. Im Jahr 2020 habe er rund Fr. 14'000.00 und 2022 nochmals Fr. 10'000.00 an beide überwiesen, wobei das nicht alle Überweisungen seien. Er habe auch Bargeldbezüge zu ihren Gunsten getätigt. Den Vermögensrückgang von Fr. 400'000.00 bis Fr. 700'000.00 habe er sich mit höheren Krankenkosten erklärt. Er habe eine Franchise von Fr. 1'500.00 pro Jahr und sei jährlich einmal ambulant im Spital. Er habe seit drei Jahren den Wunsch, sich gegenüber den Frauen bezüglich finanzieller Zuwendungen abzugrenzen und klare Position zu beziehen. Das habe er bislang aber nicht geschafft. Er sei allein, was ihm das «nein sagen» erschwere. Er müsse jetzt lernen, klar Position zu beziehen. Er könne allerdings nicht sagen, wie er das machen werde. Als angemessenen Betrag für die Schenkungen erachte er Fr. 500.00 pro Frau und Monat. Doch das würde den beiden Frauen wohl nicht reichen.
Mit E-Mail vom 5. Januar 2026 habe der Sohn informiert, dass im Laufe des Dezember 2025 Fr. 17'000.00 von der X-Bank an dieselben Personen geflossen seien. Innerhalb der letzten vier Monate habe der Vermögensrückgang bereits Fr. 70'000.00 betragen. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geäussert, er habe sich zur Bezahlung gezwungen gefühlt.
Aus dem gleichentags eingegangenen Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, seinen Willen umzusetzen. Er habe eine reduzierte Kraft, sich gegenüber äusseren Einflüssen zu widersetzen respektive sich dagegen zu behaupten. Seine Willensumsetzungsfähigkeit sei aus ärztlicher Sicht reduziert. Er wirke psychisch gehemmt, jedoch immer kognitiv klar und nachvollziehbar denkend.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2026 habe der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst geäussert, es sei alles gleichbleibend. Er habe nicht mehr so viel Geld an die beiden Frauen gegeben. Barauszahlungen habe es nicht mehr gegeben. Er habe einzig ein Versprechen eingelöst, wonach er mit B in den Urlaub fahren wolle. Dies sei nun im Juni 2026 geplant. Er habe bereits rund Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 dafür ausgegeben. B sei zwischenzeitlich nochmals in der Schweiz gewesen und er habe ihr da bar einige Tausend Franken gegeben. Mit der Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft sei er nicht einverstanden. Er denke, dies würde alles komplizierter machen. So müsste er beispielsweise bei einem Geldbezug für die Steuererklärung die Beiständin fragen. Mit seinen aktuellen Einnahmen gelinge es ihm nicht, Rückstellungen für die Steuern zu tätigen, da er oft Geld verschenke. Er denke zudem, dass er aus eigener Kraft eine Resistenz entwickeln müsse. Das sei ihm auch bereits zum Teil gelungen.
Beim Beschwerdeführer liege keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung im Sinne des Gesetzes vor. Er sei in der Lage, seine administrativen Angelegenheiten, die Zahlung seiner Rechnungen und auch seine Personensorge selbständig zu besorgen. Gleichwohl sei er gemäss Arztbericht in seiner Willensumsetzungsfähigkeit und der Kraft, sich gegenüber äusseren Kräften zu widersetzen respektive sich dagegen zu behaupten, reduziert. Er äussere selbst unmissverständlich, dass er die bislang hohen Schenkungen nicht habe tätigen wollen und künftig auch nicht tätigen wolle. Gleichzeitig habe sich während des mehrmonatigen Abklärungsverfahrens gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, dieses Vorhaben umzusetzen und sich im Hinblick auf die Einflussnahme von B und C zu behaupten und sich diesen Einflüssen zu widersetzen. Die Einschränkung sei derart stark ausgeprägt, dass ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliege.
Der Beschwerdeführer gefährde sich selbst wie auch sein Vermögen in der Weise, dass ein zu starker Vermögensverzehr sich nachteilig auswirken könne. Gleichwohl sei es nicht Aufgabe der KESB, das Vermögen des Beschwerdeführers zu schützen, sondern ihn als Person. Daher sei bedeutender, dass er klare Willensbekundungen zum Vermögenserhalt tätige und letztlich entgegen seinen Willensäusserungen handle. Sein Schutzbedarf zeige sich darin, dass er wiederholt nicht in der Lage sei, seine Wünsche und Bedürfnisse in die Tat umzusetzen. Dieser Schutzbedarf hänge eindeutig kausal mit seinem Schwächezustand zusammen. Die Inkohärenz zwischen seinen Aussagen und seinem Handeln lassen an seiner partiellen Urteils(un)fähigkeit zweifeln. Um ihn vor seinem sich selbst schädigenden Handeln zu schützen, seien die Schenkungen an Dritte zu verhindern. Da er im Übrigen in der Lage sei, sein Vermögen zu verwalten, wäre die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, womöglich verbunden mit dem Entzug der Handlungsfähigkeit oder dem Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte, als unverhältnismässig zu werten.
Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers reichten ihm sein monatliches Einkommen von Fr. 6'500.00 in der Regel für sein monatliches Auskommen (inklusive der von ihm als vertretbar erachteten Schenkungen von Fr. 500.00 pro Monat und Bekanntschaft). Daher sei der Bezug, Übertrag oder die Verschiebung sämtlicher Vermögenswerte von den Konten bei der X-Bank und der Y-Bank unter Mitwirkung der Beistandsperson zu stellen.

3.2 [Ausführungen des Beschwerdeführers]

3.3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Mitwirkungs-beistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Mitwirkungsbeistandschaft ist geeignet für hilfsbedürftige Personen mit nicht eindeutiger Urteils(un)fähigkeit. Die hilfsbedürftige Person wäre grundsätzlich in der Lage, Rechtshandlungen und insbesondere Rechtsgeschäfte rechtsgültig zu vollziehen. Die Handlungen werden aber nicht als Ausdruck ihrer Selbstbestimmung gesehen, namentlich weil sie sich z.B. durch den Abschluss von Rechtsgeschäften selbst schädigt. Die Mitwirkungsbeistandschaft soll hilfsbedürftigen Menschen helfen, sie vor ihrer eigenen, ihr «Streiche spielenden Handlungsfähigkeit» zu schützen, ohne dass gerade eine Vertretungsbeistandschaft mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit errichtet werden muss (Rosch, Berner Kommentar, Art. 388-425 ZGB, 2023, Art. 396 N. 30, 39).
Sehr allgemeine Umschreibungen der Aufgabenbereiche sind im Grundsatz nicht ausreichend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können aber relativ grosszügige Umschreibungen zulässig sein, wie z.B. «alle Geschäfte betreffend Verwaltung von Einkünften und Vermögen» (Rosch, Art. 396 N. 46 ff.). Die Beistandsperson hat mit der verbeiständeten Person herauszuarbeiten, unter welchen Rahmenbedingungen sie Rechtshandlungen zustimmt. Insofern geht es im Rahmen der Mandatsführung nicht ausschliesslich um die Zustimmung oder Verweigerung, sondern um einen Prozess über die Konditionen der Zustimmung (Rosch, Art. 396 N. 75).

3.3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB).

3.4.1 Die KESB hat die Akten korrekt wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bezweifelt zunächst die erhobenen Beweismittel. So macht er geltend, sein Sohn befinde sich in einem Interessenskonflikt. Daraus, dass sein Sohn eine Vollmacht über seine Konti hatte, die Geldabflüsse meldete und Kontosperren bei den [beiden Banken] veranlasste, ergibt sich aber kein solcher. Vielmehr zeigt dies einzig die Besorgnis des Sohnes für das Wohlergehen des Beschwerdeführers. Sodann decken sich die Angaben des Sohnes mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen. […] Weiter trifft zu, dass die abgeflossenen Beträge relativ grob beziffert sind. Immerhin bestätigte aber auch der Beschwerdeführer, dass er den beiden Frauen rund Fr. 500'000.00 gegeben habe. Auch dieser Betrag ist noch derart hoch, dass Massnahmen geprüft werden mussten. Genauere Beweise im Sinne von Kontoauszügen mussten daher nicht eingeholt werden. Die Angabe des Sohnes in seinem E-Mail vom 6. November 2025 (von der KESB fälschlicherweise auf den 5. Januar 2026 datiert), wonach in den letzten vier Monaten Fr. 70'000.00 abgeflossen seien, ist nicht belegt. Immerhin ergibt sich aber aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszügen der X-Bank, dass er in den letzten vier Wochen vor der Meldung vom 6. November 2025 wie vom Sohn in demselben E-Mail beschrieben rund Fr. 17'000.00 bezog. Davon waren Fr. […] Bargeldbezüge und Fr. […] für die Begleichung einer Kreditkartenrechnung. Der Sohn führte aus, Fr. 5'000.00 seien bar an C gegeben worden und Fr. 7'000.00 in bar an B. Sodann sei eine Kreditkartenschuld von Fr. 5'000.00 bezahlt worden, weil B die Kreditkarte seines Vaters benutzt habe. Diese Angaben des Sohnes sind damit belegt.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten klar, dass der Beschwerdeführer sowohl B als auch C regelmässig hohe Geldbeträge gab, obwohl er dies eigentlich nicht wollte, und dass sich dies auch während des laufenden Verfahrens vor KESB nicht wesentlich besserte.
Der behandelnde Arzt […] bestätigte denn auch gegenüber der KESB mit seinem Kurzbericht vom 1. November 2025, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, seinen Willen umzusetzen. Seine Umsetzungsfähigkeit sei aus seiner Sicht reduziert. Aus seiner Sicht als behandelnder Arzt habe der Beschwerdeführer eine reduzierte Kraft, sich gegenüber äusseren Einflüssen zu widersetzen, respektive sich dagegen zu behaupten.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Willensschwäche des Beschwerdeführers nicht bloss um eine eingeschränkte Willensdurchsetzung in einer konkreten Beziehungskonstellation mit B handelt, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen klar, dass er beiden Frauen, also auch C, eigentlich kein Geld habe geben wollen, bzw. dass er sich von beiden abgrenzen wolle.
[…]
Aus dem Ganzen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Willensschwäche aufweist, aufgrund derer er nicht in der Lage ist, sich gegen Druckversuche zur Wehr zu setzen, und den beiden Frauen weiterhin Geldbeträge übergibt, obwohl er dies nicht will. Er weist damit einen Schwächezustand auf, welcher eine Beistandschaft erforderlich macht. Da er aber trotz allem im Übrigen noch in der Lage ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen und insoweit noch urteilsfähig ist, ist eine Mitwirkungsbeistandschaft die korrekte Massnahme.

3.4.2 Der Mitwirkungsbeistandschaft unterstellt wurden die Vermögenswerte auf Konten bei der X-Bank und der Y-Bank. Nach eigenen Angaben an seiner Anhörung vom 10. September 2025 hat der Beschwerdeführer zusätzlich ein Postkonto, welches als Durchlaufkonto für die AHV und Pensionskasse (Fr. 6'500.00 pro Monat) dient. Der Beschwerdeführer bestätigte dies auch anlässlich des Telefonats mit dem Bezirksrat vom 23. März 2026. Dieses Konto wurde nicht gesperrt. Ebenfalls nicht gesperrt wurde die Kreditkarte […] mit einer Limite von Fr. 6'000.00.
Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer Ausgaben für Miete und Krankenkasse von Fr. 2'000.00. Grundsätzlich sollte es dem Beschwerdeführer damit möglich sein, sämtliche all-täglichen Lebenshaltungskosten mit den Renteneinnahmen von Fr. 6'500.00 pro Monat ohne weiteres zu decken und auch Rückstellungen für Steuerrechnungen oder sonstige unvorhergesehene Ausgaben zu machen.
Es trifft somit nicht zu, dass der Grundbedarf des Beschwerdeführers nicht gesichert ist, wie er geltend macht. Er kann seine eingehenden Renten nach wie vor selbst verwalten. Hingegen war es erforderlich, die Konti bei [den beiden Banken], auf welchen die nicht unmittelbar benötigten Vermögenswerte liegen, der Mitwirkungsbeistandschaft zu unterstellen, damit der Beschwerdeführer den beiden Frauen nicht mehr unbegrenzt Gelder übergeben kann. Damit wurde die Mitwirkungsbeistandschaft insgesamt verhältnismässig ausgestaltet.

3.4.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der X-Bank geht hervor, dass er schon mehrfach Kreditkartenrechnungen […] von über Fr. 5'000.00 bezahlte […]. Kreditkartenrechnungen, welche aufzeigen würden, wofür diese Beträge ausgegeben wurden, liegen nicht in den Akten. Der Sohn teilte der KESB mit, die Kreditkarte sei von B benutzt worden. Der Bezirksrat erwog sodann bereits im Zwischenentscheid vom 1. April 2026, es bestehe die Möglichkeit, dass die beiden Frauen den Beschwerdeführer weiterhin unter Druck setzen und er ihnen Geld von seinem Postcheck-Konto oder unter Belastung seiner Kreditkarte gibt, und allenfalls deshalb nicht genügend Geld hat, um seinen Lebensunterhalt zu decken.
Die Beiständin wird die Möglichkeit haben, diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit Begehren des Beschwerdeführers, Gelder auf Konten [der beiden Banken] freizugeben, näher zu prüfen. Sie hat den Auftrag erhalten, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen.

3.4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der Massnahmenkatalog sei unklar gefasst und beantragt eine massgeschneiderte, eng definierte Lösung, welche insbesondere auf B fokussiert ist. Wie aber bereits ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer generell an einer Willensschwäche, und er hat auch regelmässig gegen seinen Willen C Gelder zukommen lassen. Denkbar ist auch, dass weitere Personen ihn unter Druck setzen könnten.
Die umfassende Unterstellung der Konten bei [den beiden Banken] unter die Mitwirkung der Beiständin ist damit – wie bereits erwähnt – zum Schutz des Beschwerdeführers erforderlich. Eine detailliertere Regelung, mit welcher gewisse Handlungen von der Mitwirkungsbeistandschaft ausgenommen würden, würde offensichtlich nicht genügen, um den Beschwerdeführer zu schützen.
Im Übrigen wurden nicht einfach pauschal sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers unter Mitwirkung gestellt, sondern es wurde unterschieden zwischen den Vermögenswerten bei der X-Bank und der Y-Bank, welche nicht unmittelbar benötigt werden, sowie dem Postcheck-Konto und der Kreditkarte, welche vom Beschwerdeführer weiterhin selbständig verwaltet werden können. Insgesamt ist die Regelung genügend differenziert ausgestaltet und entspricht der Rechtsprechung.

3.4.5 Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Bestellung einer Vertrauensperson als Beistandsperson. Allerdings hat er weder im Verfahren vor KESB noch im Beschwerdeverfahren eine Person genannt. Anlässlich seiner Anhörung vom 21. Januar 2026 erklärte er lediglich, wenn die KESB eine Beistandschaft errichte, sei es ihm egal, ob das Mandat durch eine Frau oder einen Mann geführt würde. Da er genügend Zeit gehabt hätte, eine Vertrauensperson zu nennen, ist ihm auch keine Frist mehr einzuräumen, um eine solche vorzuschlagen, wie er beantragt. Auf den Antrag, eine Vertrauensperson einzusetzen, ist nicht näher einzugehen.

3.4.6 […]

3.5 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. [Verfahrenskosten]5. [aufschiebende Wirkung]

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