Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom […] wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) von fünf Jahren angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom […] ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ersuchte A. um Begnadigung der mit Urteil des Obergerichts vom […] angeordneten fünfjährigen Landesverweisung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sämtliche Familienmitglieder gesundheitliche Probleme hätten und deshalb auf seine Unterstützung angewiesen seien und der Vollzug der Landesverweisung eine unverhältnismässige Härte für ihn und seine Familienmitglieder zur Folge hätte.
C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilte die Direktion der Justiz und des Innern A. mit, dass eine Begnadigung grundsätzlich nur für Strafen und nicht für Massnahmen infrage komme. Eine Landesverweisung stelle eine «andere Massnahme» dar, weshalb diese grundsätzlich nicht Gegenstand einer Begnadigung sein könne. Aber selbst wenn Massnahmen begnadigt werden könnten, würden die Chancen zu obsiegen nach summarischer Prüfung sehr gering ausfallen, zumal bereits die Gerichte einen Härtefall, mit der die Landesverweisung hätte abgewendet werden können, verneint hätten. Dem Gesuchsteller wurde eine Frist von vier Wochen angesetzt, um mitzuteilen, ob er das Begnadigungsgesuch aufrechterhalten wolle oder nicht. Sollte er innert Frist nicht reagieren, werde angenommen, er wolle am Begnadigungsgesuch nicht festhalten und das Verfahren werde ohne Kosten als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
D. Innert erstreckter Frist liess der Gesuchsteller am 19. März 2025 an seinem Begnadigungsgesuch festhalten.
Erwägungen:
1.1 Wie bereits im Schreiben der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. Januar 2025 ausgeführt wurde, können nur Strafen und nicht Massnahmen begnadigt werden (Art. 383 Abs. 1 StGB). Auf die Möglichkeit zur Begnadigung von Massnahmen wurde beim Erlass der genannten Bestimmung ausdrücklich verzichtet, da das Massnahmenverfahren als genügend flexibel und für das schwerfällige Begnadigungsverfahren ohnehin kaum geeignet angesehen wurde (vgl. BBl 1999, S. 2177). Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB stellt eine «andere Massnahme» dar, weshalb sie nicht Gegenstand einer Begnadigung sein kann. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung.
1.2 Auf das Begnadigungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre es abzuweisen.
2.1 Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht haben einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, mit dem die Landesverweisung hätte abgewendet werden können, unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Rechte verneint (Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Bundesverfassung und Art. 8 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention). Es wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller die prägenden Jahre nicht in der Schweiz verbracht habe und eine Rückkehr nach […] deshalb ohne Weiteres möglich sei. Alle drei Kinder seien inzwischen volljährig, würden einer geregelten Arbeit nachgehen und es sei sämtlichen Familienmitgliedern zumutbar, mit dem Gesuchsteller die Schweiz zu verlassen, sofern sie dies wünschen würden. Die Ehefrau sowie die Kinder des Gesuchstellers seien mit den Gepflogenheiten in […] vertraut und eine Integration sollte problemlos möglich sein. Die Behandlung der bipolaren Störung der älteren Tochter des Gesuchstellers könne auch in […] erfolgen.
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, nach der Verurteilung sei bei seinem Sohn der Verdacht auf einen Tumor aufgekommen. Der Verdacht konnte jedoch bei einer ersten Untersuchung nicht bestätigt werden. Wenn sich das mittlerweile geändert hätte, wäre es am anwaltlich vertretenen Gesuchsteller gewesen, dies vorzubringen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation des Gesuchstellers seit der rechtkräftigen Verurteilung derart geändert haben sollte, dass seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar ist.
2.3 Eine Verurteilung kann mit familiären Einschränkungen und Belastungen verbunden sein, begründet aber keinen Begnadigungsgrund, da zahlreiche Familien strafrechtlich verurteilter Personen in ähnlicher Weise betroffen sind. Dies sind regelmässig in Kauf zu nehmende Auswirkungen der Strafjustiz und des Strafvollzugs. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da noch kein grösserer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, die Kosten zu reduzieren.
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