Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Die beschuldigte Person hat gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen, indem sie fahrlässig den Personenwagen in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsgemässem Zustand lenkte, wobei Vorder- unter Hinterachse jeweils unterschiedlich bereift waren sowie der vordere linke und der hintere rechte Reifen sowohl eine ungenügende Profiltiefe aufwiesen als auch in falscher Laufrichtung montiert waren. In der Folge geriet die beschuldigte Person fahrlässig zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse (vereiste Strassenbahn) zuerst auf die Gegenfahrbahn sowie folglich wieder über die zuvor befahrene Strassenbahn auf eine Wiese, wo das Fahrzeug zum Stillstand kam.
Erwägungen:
Dadurch hat sich die beschuldigte Person der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) sowie des Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig gemacht.
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