Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt (komprimiert):
Die beiden Söhne A.____ und B.____ der Rekurrentin besuchen die Volksschule. Die Kreisschulbehörde ordnete für beide Kinder eine schulpsychologische Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst an. Dagegen erhob die Rekurrentin Rekurs an den Bezirksrat. Im Lauf des Rekursverfahrens meldete die Rekurrentin beim Volksschulamt ihre Kinder zum Privatunterricht an.
Erwägungen:
2.
2.1 [Prüfung der Prozessvoraussetzungen] Auf den frist- und formgerecht eingegangenen Rekurs ist einzutreten.
2.2
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Rekurrentin dem Volksschulamt des Kantons Zürich ihre Kinder am 21. Oktober 2025 zum Privatunterricht gemeldet und ihr das Volksschulamt daraufhin den Privatunterricht ab 11. November 2025 zurückgemeldet hat. Zwar ist der Schulpsychologische Dienst für Kinder und Jugendliche an Privatschulen oder im Privatunterricht grundsätzlich nicht zuständig (vgl. Matthias Obrist, in: Raess/Bucher/Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich/Genf 2025, Rz. 6.186). Dennoch ist aus folgenden (alternativen) Gründen nicht zu folgern, der Rekurs sei gegenstandslos geworden:
Zunächst bestehen keine klaren Hinweise dafür, dass die Rekurrentin inzwischen ihre Kinder tatsächlich privat unterrichtet. Nach Angabe der Kreisschulbehörde hat die Rekurrentin ihre Kinder entgegen ihrer Ankündigung weiterhin in die öffentliche Schule geschickt. Die Rekurrentin hat dies nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil mit ihrer Mitteilung vom 25. November 2025, wonach sie ihre Kinder (falls sie von der Kreisschulbehörde nichts mehr höre) ab dem 19. Dezember 2025 nicht mehr in die Schule bringen werde, sinngemäss bestätigt. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, die Rekurrentin hätte mit dem Privatunterricht unmöglich beginnen können, solange sie für A.____ die Schulbücher noch nicht erhalten hätte. Besuchen demnach – nach derzeitigem Kenntnisstand – die Söhne der Rekurrentin immer noch die Volksschule, so ist der Schulpsychologische Dienst nach wie vor dafür zuständig, Abklärungen vorzunehmen (§ 19 Abs. 1 lit. a VSG).
Selbst wenn jedoch die Söhne der Rekurrentin inzwischen privat beschult werden sollten, würde die Zuständigkeit des Schulpsychologischen Diensts nicht zwingend entfallen. Einerseits haben Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VSG). Sowohl die Abklärung als auch die Anordnung von Sonderschulmassnahmen bedeuten einen Eingriff in die elterliche Privatsphäre und das elterliche Sorgerecht. Grundsätzlich wird die Rechtsstellung der Eltern tangiert, wenn ohne ihre Einwilligung sonderpädagogische Massnahmen angeordnet werden (Gabriela Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik, Bern 2012, S. 182). Eine schulpsychologische Abklärung kann und muss aber gegebenenfalls gegen den Willen der Eltern angeordnet werden, weil der Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht dem Kind zusteht und die persönliche Freiheit der Eltern durch die Schulpflicht und das öffentliche Interesse einerseits und die Verfolgung des Kindswohls anderseits eingeschränkt wird (Urteil VB.2022.00361 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2022, E. 2.2, mit Hinweis). Drängen sich daher für ein Kind sonderpädagogische Massnahmen bzw. Abklärungen auf, so können Eltern zumindest nicht voraussetzungslos darauf verzichten. Nach der Lehre erscheint überdies die Abklärung auch bei privater Unterrichtung als möglich, wo etwa der Übertritt an die Volksschule geplant ist, um bereits ab dem ersten Schultag eine angemessene Unterstützung zu gewährleisten (vgl. Obrist, Rz. 6.186). Die Rekurrentin verfügt über keine abgeschlossene Lehrerausbildung, weshalb sie den Privatunterricht höchstens bis November 2026 durchführen kann. Spätestens ab November 2026 werden ihre Kinder folglich wieder verpflichtet sein, die Volksschule zu besuchen. Die Rekurrentin macht nichts geltend, was dem entgegenstünde. Ferner könnte die Rekurrentin jederzeit den (allfälligen) Privatunterricht beenden, womit die Pflicht zum Besuch der Volksschule sofort wiederaufleben würde. Die Rekurrentin scheint selbst keinen Privatunterricht bis November 2026 anzustreben: Im Elterngespräch vom 25. August 2025 gab sie an, A.____ könne – wenn er in der Schule störe – nach Hause geschickt werden, wo er «zwei, drei Monate unterrichtet» würde. Im Hinblick darauf, dass die Kinder der Rekurrentin demnach (selbst bei gegenwärtigem Privatunterricht) in absehbarer Zeit die Volksschule besuchen werden, erscheint eine schulpsychologische Abklärung als zulässig, sofern sie sich materiell als nötig erweist. Dies gilt umso mehr, als für schulpsychologische Abklärungen nicht unbeträchtliche Wartezeiten bestehen und die Abklärung selbst Zeit erfordert.
Aus all diesen Gründen kann vorliegend nicht gesagt werden, der Rekurs sei gegenstandslos geworden […].
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