Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt (komprimiert):
Die KESB ordnete die weitere fürsorgerische Unterbringung von A.____ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an und auferlegte ihm für diesen Entscheid die Verfahrenskosten. Die Mutter von A.____ erhebt (im Wesentlichen) gegen die Kostenauflage Beschwerde beim Bezirksrat.
Erwägungen:
2. 2.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Solche Beschwerden sind im Kanton Zürich grundsätzlich durch die Bezirksräte zu behandeln (§ 63 Abs. 1 EG KESR). Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zu beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (§ 63 Abs. 2 EG KESR).
Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinn von Art. 450-450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache. Keine Entscheide zur Sache stellen etwa Entscheide über die Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten dar (vgl. Urteil PQ220012 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2022, E. 2.1; Entscheid PQ200024 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2020, E. II/1.2).
2.2
In Nachachtung dieser Praxis behandelt der Bezirksrat sämtliche Kostenbeschwerden gegen KESB-Entscheide. Das gilt auch für Beschwerden, die zwar Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung als Anfechtungsobjekt haben, sich jedoch nur gegen die dort getroffene Kostenregelung richten […].
Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem die Kostenauflage des angefochtenen Beschlusses. Sie ist im Übrigen als eine der betroffenen Person nahestehende Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist insoweit einzutreten.
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