0577

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE.2025.33
Entscheiddatum
17. September 2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Schlagworte
Willensvollstrecker Legat Erbrecht Zivilrecht Zivilgericht Zweistufentheorie Weiterleitung
Verwendete Erlasse
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2); Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210); Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1); Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
Zusammenfassung
Eine Gemeinde, die als Willensvollstreckerin amtet, handelt rein zivilrechtlich. Ein entsprechender Beschluss ist nicht mit Rekurs an den Bezirksrat anfechtbar. Zuständig sind die Zivilgerichte.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Seit dem Jahr 1975 ist die Stadt X als Willensvollstreckerin im Nachlass von +A tätig. Dieser hinterliess unter anderem ein Legat zugunsten einer notleidenden Schweizer Berggemeinde, verbunden mit der Auflage «Kapital unangreifbar, Zinsen zum Verbrauch». Mit Beschluss vom 2. September 2025 erklärte der Stadtrat X die Auflage «Kapital unangreifbar, Zinsen zum Verbrauch» als erfüllt und nicht mehr verbindlich, und gab das Kapital in voller Höhe frei. Gegen diesen Beschluss erhob B, der Sohn eines Freundes des Verstorbenen, mit Eingabe vom 8. September 2025 Rekurs an den Bezirksrat.

Erwägungen:

2.1 Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine rein erbrechtliche, d.h. zivilrechtliche Angelegenheit, für welche der Bezirksrat nicht zuständig ist (§ 1 VRG). Vielmehr ist für die Aufsicht über die Willensvollstrecker das Bezirksgericht Y zuständig, bei welchem eine Beschwerde eingereicht werden kann (Leu, Basler Kommentar, ZGB I, 7. A. 2022, Art. 518 N. 97 mit Verweis auf Art. 595 Abs. 3 ZGB; § 139 GOG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist auch die Zweistufentheorie nicht anwendbar, wonach (ausnahmsweise) der einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft zugrunde liegende Beschluss einer Behörde mit Rekurs anfechtbar wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, Rz. 1394, 1401 ff.).
Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

2.2 Da nach § 5 Abs. 2 VRG keine Weiterleitungspflicht an Zivilgerichte besteht und zudem die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker an keine Frist gebunden ist, erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe ans Bezirksgericht (Plüss, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 5 N. 54, 59; Leu/Brugger, Basler Kommentar, ZGB I, 7. A. 2022, Art. 595 N. 34). Der Rekurrent hat die Möglichkeit, selbst direkt ans Bezirksgericht zu gelangen. Es ist ihm jedoch zu empfehlen, zunächst seine Legitimation abzuklären.
[…]

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist praxisgemäss zu verzichten.

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