Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 wies die Geschäftsleitung der Schule Z das Gesuch von A und B um Rückstellung ihrer Tochter C, geb. Ende Juni 2021, vom Eintritt in den Kindergarten auf das Schuljahr 2025/26 ab. Das hiegegen erhobene Neubeurteilungsbegehren des Vaters A wies die Schulpflege Z mit Beschluss vom 24. Juni 2025 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater A mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Rekurs.
Erwägungen:
2. [Eintreten]
3.1 [Ausführungen der Schule]
3.2 [Ausführungen des Rekurrenten]
3.3 [Formelle Rügen]
3.4.1 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein (§ 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 VSG). Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann (§ 3 Abs. 1 lit. b VSV). Die Rückstellung kann in Ausnahmefällen auch im Laufe des Schuljahres erfolgen. Der Antrag kann von den Eltern oder der Lehrperson des Kindergartens ausgehen (Volksschulamt [Hrsg.], Elterninformation zum Kindergarten, August 2021, S. 3).
Für den Kindergarten gibt es ausser dem Alter keine Aufnahmebedingungen. Aber es ist für ein Kind hilfreich, wenn es folgende Erfahrungen schon gemacht hat:
− mit anderen Kindern spielen, rennen, klettern und balancieren,
− für ein paar Stunden von seinen Eltern getrennt sein,
− mit der Schere Papier schneiden, mit Stiften zeichnen und mit Leim kleben,
− sich selbständig an- und ausziehen,
− allein auf die Toilette gehen,
− Hände waschen sowie Mund, Nase und Zähne putzen,
− einfache Aussagen auf Deutsch verstehen und Aufforderungen ausführen,
− einige Zeit bei einer Sache bleiben und sich auf diese einlassen,
− sorgfältig umgehen mit Lebewesen und Materialien,
− nach dem Spielen aufräumen – bei Bedarf mit Hilfe.
(Volksschulamt [Hrsg.], Lernen beginnt lange vor dem Kindergarten, März 2016).
Nicht die einzelnen Punkte, sondern das Gesamtbild des Entwicklungsstandes ist für die Kindergartenbereitschaft entscheidend. Eine spätere Einschulung aufgrund des Entwicklungsstandes ist jedoch selten im Interesse des Kindes. Denn in der Regel stellen sich die gewünschten Fortschritte in der kindlichen Entwicklung nicht von al-leine ein, sondern erst durch gezielte Förderung. Das heisst, das Kind bräuchte in dieser Zeit individuelle Förderung. Zudem sind die zurückgestellten Kinder bis zu einem Jahr älter, grösser und stärker als die anderen Kinder im selben Kindergartenjahr, was nicht selten zu sozialen und emotionalen Schwierigkeiten führt (Stadt Zürich, Schulgesundheitsdienste [Hrsg.], Kindergarteneintritt – Voraussetzungen aus schulärztlicher und schulpsychologischer Sicht, Stand Januar 2025).
3.4.2.1 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. November 2024 trafen der Rekurrent und die Verfahrensbeteiligte eine Teilvereinbarung. Ab Dezember 2024 sollte der Rekurrent die Tochter an jedem Wochenende von Donnerstag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr betreuen; ab der Einschulung von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. Die Parteien vereinbarten, darauf hinzuwirken, dass die Tochter nicht per Schulanfang 2025, sondern erst per Schulanfang 2026 eingeschult werde. In einem solchen Fall solle die Tochter an zwei Tagen pro Woche durch den Besuch einer Kinderkrippe, eines Horts oder einer Spielgruppe sprachlich und im Sozialkontakt mit den anderen Kindern gefördert werden.
Ende April 2025 stellten der Rekurrent und die Verfahrensbeteiligte gemeinsam ein Rückstellungsgesuch bei der Schulverwaltung.
Aufgrund der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts ist diese Vereinbarung im Eheschutzverfahren für die Schulbehörden und den Bezirksrat nicht verbindlich (Griffel, VRG-Kommentar,3. A. 2014, § 28 N. 28). Es kann auch nicht bestätigt werden, dass die Behördenpraxis bei gemeinsamen Anträgen der Eltern grosszügiger wäre. Vielmehr gelten die oben 3.4.1 dargelegten Grundsätze. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten durch ihre Eingaben an die Schulverwaltung die Vereinbarung untergraben habe, bzw. ob sich die Verfahrensbeteiligte an die Vereinbarung gehalten habe. Die Eingaben sind im vorliegenden Verfahren ohne weiteres verwertbar.
3.4.2.2 Den eingereichten Akten des Eheschutzverfahrens lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Rekurrent und die Verfahrensbeteiligte die Vereinbarung betreffend Rückstellung vom Kindergarten trafen.
Im Rückstellungsgesuch von Ende April 2025 wird zunächst die Vorgeschichte geschildert. Als Begründung für die Rückstellung wird lediglich ausgeführt, damit C und ihr Vater ein Jahr länger in den Genuss des ausgedehnten Besuchsrechts vor Kindergarteneintritt kommen könnten, hätten sie als Eltern vereinbart, gemeinsam darauf hinzuwirken, dass C nicht per Schulanfang 2025, sondern erst per Schulanfang 2026 eingeschult werde. Sie seien der Meinung, dass eine Rückstellung von C vom Kindergarteneintritt förderlich für die Vater-Tochter-Beziehung wäre.
Die Sicherung eines grosszügigeren Besuchsrechts ist aber kein Grund für eine Rückstellung. Massgeblich ist einzig, wie das Kind am besten in seiner Entwicklung gefördert werden kann.
3.4.2.3 Der Rekurrent macht geltend, C weise einen Entwicklungsrückstand auf und listet verschiedene Alltagstätigkeiten auf, die C noch nicht selbständig bewältigen könne. Hierfür reicht er jedoch keinerlei Belege ein.
Die Angaben der Verfahrensbeteiligten bezüglich Entwicklungsdefizite weichen stark von der Darstellung des Rekurrenten ab. Ihre Rechtsvertreterin führte in ihrem E-Mail vom 29. April 2025 aus, eine Rückstellung von C vom Kindergarteneintritt sei weder von einem Gericht noch von einem Kinderarzt jemals empfohlen worden. Es seien ausschliesslich die Kindseltern gewesen, welche untereinander vereinbart hätten, auf eine Rückstellung von C vom Kindergarteneintritt hinzuwirken, damit der Kindsvater noch ein bisschen länger in den Genuss eines etwas ausgedehnteren Besuchsrechts zur Tochter C kommen könnte. Allfällige Entwicklungsschwierigkeiten seien für die Kindsmutter nie Grundlage für ein Rückstellungsgesuch gewesen. Solche habe es nicht gegeben und gebe es aus Sicht der Kindsmutter denn auch klar keine bei C. Am 4. Juni 2025 sandte die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten der Schulverwaltung Kopien von Chatnachrichten der Verfahrensbeteiligten an den Rekurrenten zu. Die Verfahrensbeteiligte schrieb darin, für sie spiele es keine Rolle, ob C dieses Jahr oder nächstes Jahr zur Schule gehe. Aber sie glaube, es sei gut für C, dieses Jahr einzutreten. C würde gerne zur Schule gehen und würde gerne Freunde haben. Sie (die Eltern) müssten nicht egoistisch sein, sie (C) werde in der Schule sehr glücklich sein.
Es versteht sich von selbst, dass C, welche Ende Juni 2021 geboren ist, im Kindergarten eine der Jüngsten sein wird und entsprechend noch weniger weit entwickelt sein wird als andere Kinder in der Klasse. Ein eigentlicher Entwicklungsrückstand ist aber durch nichts belegt.
Die Darstellung des Rekurrenten erscheint unter den gesamten Umständen unglaubhaft. Der geltend gemachte Entwicklungsrückstand von C war im ursprünglichen Rückstellungsgesuch kein Thema. Sodann widersprechen die Angaben der Verfahrensbeteiligten seiner Darstellung diametral. Schliesslich hätte der Rekurrent nach Vorliegen des abweisenden Entscheides der Geschäftsleitung genügend Zeit gehabt, als sorgeberechtigter Vater beim behandelnden Kinderarzt ein Zeugnis einzuholen, was er aber unterliess. Entsprechend ist auch kein Gutachten des Kantonsarztes bzw. eines Bezirksarztes in Auftrag zu geben.
3.4.2.4 Nachvollziehbar ist einzig, dass C noch nicht oder noch nicht gut Deutsch kann. Die Verfahrensbeteiligte bestätigte, dass sie mit C im Ausland war und im März 2024 zurückkehrte. Auf dem Anmelde-Fragebogen zum Kindergarten vom 4. März 2025 kreuzte sie an, C spreche oder verstehe Schweizerdeutsch nicht; ihre erste gelernte Sprache sei Englisch, und dies sei auch die Umgangssprache zu Hause. Auch sie selbst habe keine Deutschkenntnisse; ihre Muttersprache sei […].
Deutschkenntnisse erwirbt aber C am besten im Kindergarten, einerseits im Umgang mit den anderen Kindern, und andererseits durch gezielte Sprachförderung (DaZ). Der Vorschlag des Rekurrenten, er könne ihr Deutsch beibringen, erscheint hingegen we-niger zielführend zu sein. Gemäss dem erwähnten Anmelde-Fragebogen sind seine Deutschkenntnisse zwar sehr gut, seine Muttersprache ist aber Französisch. Gemäss seinen eigenen Angaben im Eheschutzverfahren kann zudem der Sohn, der bei ihm lebt, kein Deutsch, sondern spricht Englisch und Französisch. Der Rekurrent versuche, mit ihm Französisch zu sprechen. Von klein auf hätten sie Englisch gesprochen. Unter diesen Umständen würde aber C in seinem Haushalt nur wenig Deutsch lernen. Sie verbringt dort zudem zurzeit lediglich drei Tage pro Woche.
[…]
3.4.2.6 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Einschulung von C auf das Schuljahr 2025/26 sprechen würden. Das Gegenteil ist der Fall: Wie erwähnt, kann C am besten im Kindergarten im Erwerb der deutschen Sprache unterstützt werden.
Im Übrigen können die Fachpersonen im Kindergarten am besten beurteilen, ob bei C allenfalls doch noch weitere Defizite vorliegen. Die Schule hatte bisher noch keine Gelegenheit, C abzuklären, und es lagen ihr auch keinerlei Unterlagen (z.B. vom Kinderarzt) über allfällige Entwicklungsdefizite vor. Sollten sich im Kindergarten bei C tatsächlich noch weitere Entwicklungsdefizite zeigen, könnten diese mit gezielten erzieherischen oder sonderpädagogischen Massnahmen angegangen werden. Welche Massnahmen notwendig sind, wäre dannzumal zu bestimmen und auch während des laufenden Schuljahres umzusetzen. Insofern geht auch der Vorwurf des Rekurrenten, die Schulpflege habe nicht näher ausgeführt, welche Massnahmen in Frage kämen, ins Leere. Auch wenn sich bei C ein Förderbedarf zeigen würde, wäre eine fachliche Förderung im Kindergarten einer privaten Förderung vorzuziehen.
Insgesamt ist der Schulpflege darin beizupflichten, dass eine Rückstellung vom Kindergarten dem Kindswohl nicht entsprechen würde. Damit ist der Rekurs abzuweisen.
4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
5. [aufschiebende Wirkung]
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