Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 wies die Schulpflege X das Gesuch des Ehepaars A um Querversetzung ihrer Tochter B vom Schulhaus Y ins Schulhaus Z für das Schuljahr 2025/26 ab. Gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar A mit Eingabe vom 22. Juli 2025 Rekurs.
Erwägungen:
2. [Eintreten]
3.1 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, B besuche aktuell die 1. Klasse im Schulhaus Y. Die Familie ziehe nach den Sommerferien vom Ortsteil W ins Dorfzentrum X. Die Rekurrenten hätten daher ein Gesuch um Querversetzung von B in die 2. Klasse im Schulhaus Z gestellt. Die Klassenzuteilungen seien äusserst sorgfältig vorgenommen worden. Dabei würden schulorganisatorische Kriterien wie Klassengrössen (2. Klasse Schulhaus Z 26 Schülerinnen und Schüler), sowie eine ausgewogene Zusammensetzung berücksichtigt. Es bestehe kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus. Die Schulpflege stütze die Entscheidung der Schulleitung, B die Unterstufe im Schulhaus Y ordentlich beenden zu lassen. Obwohl die Primarschule der Gemeinde X zwei Standorte betreibe, werde sie als eine Einheit angesehen. Ein Klassen- bzw. Schulhauswechsel während eines Klassenzugs sei auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde nicht vorgesehen. So werde B im kommenden Schuljahr mit dem Schulbus ins Schulhaus Y transportiert werden.
3.2 Die Rekurrenten machen geltend, […] in ihrer Einsprache hätten sie explizit darauf hingewiesen, dass die soziale Integration und die Freizeitgestaltung für Bs Kindeswohl von entscheidender Bedeutung seien. Nun sei es so, dass B täglich mit dem Schulbus von X nach W fahre. Sie seien der Meinung, dass der Bustransport die sozialen Kontakte mit gleichaltrigen Kindern aus dem gleichen Ortsteil erschwere, da die gemeinsame Zeit zu Fuss oft für Interaktionen genutzt werde. B sei das einzige Kind der 2. Klasse aus diesem Ortsteil. Dies könne dazu führen, dass weniger spontane Gelegenheiten für Freundschaften ausserhalb des Schulgeländes entstünden. Die Schulpflege habe die potentiellen negativen Auswirkungen auf die soziale Entwicklung und Selbständigkeit von B im neuen Wohnumfeld nicht im Detail bewertet. […] Ein Umzug sei ein bedeutendes Ereignis für ein Kind. Eine Anpassung des Schulwegs an den neuen Wohnort würde B die Möglichkeit geben, sich schneller und besser in ihrem neuen Umfeld zu integrieren. […]
3.3 Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung [VSV]). Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen und Schülern in einklassigen Klassen und von 21 in mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden.
Während sich aus Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV ein Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg ergibt, kann aus Art. 11 Abs. 1 BV kein Anspruch eines Schülers oder einer Schülerin auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus abgeleitet werden. Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus greift nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und Förderung seiner Entwicklung ein, auch wenn der längere Schulweg den Schüler psychisch belasten mag. Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort das Recht darauf, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (VGr, 15. April 2009, VB.2009.24, E. 3.2.1). Wird aber dem Kind ein sehr viel längerer Schulweg zu einer Schule ausserhalb der eigenen Wohngemeinde auferlegt, obwohl in der Wohngemeinde ein genügendes Angebot besteht, kann dies zu Unzumutbarkeit führen (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A. 2003, S. 228).
Im Rahmen der übrigen für Schulzuteilungsentscheide massgebenden Kriterien hat die Schulpflege ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Sie ist demnach an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (VGr, 15. April 2009, VB.2009.24, E. 3.3).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der konkret massgeblichen Umstände. Bei der Anwendung der Einteilungskriterien kommt der Schulpflege ein Ermessensspielraum zu (VGr, 15. April 2009, VB.2009.24, E. 5.1, 5.1.3). Die Rekursinstanz legt sich daher bei der Ermessenskontrolle trotz in der Regel unbeschränkter Überprüfungsbefugnis grosse Zurückhaltung auf (Donatsch, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 20 N. 55 ff.).
3.4 Die Gemeinde X besteht aus dem Ortskern X und den Ortsteilen W und [drei weiteren]. In X befindet sich das Schulhaus Z, in W das Schulhaus Y. Schon aus früheren Verfahren ist dem Bezirksrat bekannt, dass die Gemeinde aufgrund dieser geographischen Verhältnisse einen Schulbusbetrieb unterhält. Je nach Platzverhältnissen müssen Kinder schon bei der Einschulung in die 1. Klasse in ein Schulhaus in einem anderen Ortsteil eingeteilt werden.
Die Rekurrenten und B lebten bisher in W, und B besuchte dort die 1. Klasse im Schulhaus Y. Kurz vor Ende der 1. Klasse ist die Familie in den Ortskern X umgezogen. Das Schulhaus Z liegt nun sehr viel näher am Wohnort. Wie erwähnt, besteht aber kein Anspruch auf eine Zuteilung ins nächstgelegene Schulhaus. Da die Gemeinde einen Schulbus zur Verfügung stellt, ist für B der Schulweg ins Schulhaus Y weiterhin zumutbar, zumal die Busfahrt zeitlich nicht länger sein dürfte als der Fussweg ins Schulhaus Z.
Es trifft zwar zu, dass B nun nicht mit ihren Nachbarskindern zusammen ins Schulhaus Z gehen kann. Immerhin hat sie aber die Gelegenheit, diese in der Freizeit im Quartier kennenzulernen. Zudem wird sie im Schulhaus Y weiterhin mit ihren bisherigen Klassenkameradinnen und Klassenkameraden in der 2. Klasse sein können und weiterhin dieselbe Lehrperson haben. Sie ist somit bei einem Verbleib im Schulhaus Y keineswegs sozial isoliert, und in schulischer Hinsicht ist für sie so mehr Stabilität und Verlässlichkeit gegeben.
Die Schulpflege hatte zudem einen guten Grund, B nicht umzuteilen. Die Schulverwaltung bestätigte mit Schreiben vom 24. Juli 2025 nochmals, dass in der 2. Klasse im Schulhaus Z 26 Schülerinnen und Schüler eingeteilt sind, in der 2. Klasse im Schulhaus Y dagegen nur 25. Durch die Umteilung von B würde sich im Schulhaus Z eine deutlich zu grosse Klasse ergeben, was auch zum Nachteil von B selbst wäre, da bei so vielen Schülerinnen und Schülern die Qualität der Betreuung für das einzelne Kind abnehmen würde.
Insgesamt widerspricht die Belassung von B im Schulhaus Y nicht dem Kindeswohl und ist nicht zu beanstanden. Damit ist der Rekurs abzuweisen.
4. [Kosten]
5. [aufschiebende Wirkung]
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