0573

Entscheidinstanz
Statthalteramt Bezirk Hinwil
Geschäftsnummer
ST.2025.3563
Entscheiddatum
13. Februar 2026
Rechtsgebiet
Strassenverkehrsrecht
Schlagworte
Kollision Selbstunfall Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Fahrerflucht Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs
Verwendete Erlasse
Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01); Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11); Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).
Zusammenfassung
Kollision auf der A52 in Bubikon durch nicht angepasste Geschwindigkeit bei Regen mit pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall (Fahrerflucht) und Weiterfahrt an Wohnort trotz beschädigten, nicht vorschriftsgemässen Personenwagens.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Der Beschuldigte hat die Strassenverkehrsgesetzgebung mehrfach verletzt, indem er am Samstag, 27. September 2025, um […], mit dem Personenwagen der Marke […] mit den Kontrollschildern XY auf der A52 in Bubikon in Richtung Zürich mit einer, den nassen Strassenverhältnissen nicht angepassten, Geschwindigkeit lenkte und in der Folge in der Rechtskurve rechts von der Fahrbahn abkam, mit der Front gegen eine Leitplanke prallte, sich drehte und mit dem Heck erneut gegen eine Leitplanke prallte. Durch die Kollision entstand Sachschaden an der Front sowie am Heck des Fahrzeugs und an den Leitplanken. Der Beschuldigte wusste, dass die Strasse nass war, nahm es aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit in Kauf mit einer den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit zu fahren. Nach der Kollision stieg der Beschuldigte aus, sah sich den Schaden an und fuhr vorsätzlich mit dem beschädigten bzw. nicht vorschriftsgemässen Personenwagen knapp 20 km weiter an seinen Wohnort, obwohl er wusste, dass die Front, das Heck sowie der hintere linke Kotflügel des Fahrzeugs eingedrückt waren und die Rückleuchte zersplittert war. Er unterliess es pflichtwidrig die Polizei oder den Eigentümer zu avisieren und verliess die Unfallstelle, obwohl er Kenntnis von der Kollision mit den Leitplanken hatte.

Erwägungen:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1000.00

2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

3. Es werden ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 550.00

Total Fr. 1550.00

© 2026 Staatskanzlei des Kantons Zürich
 

Für dieses Thema zuständig: