Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Dr. med. X. (nachfolgend Rekursgegnerin, im Instruktionsverfahren als Mitbeteiligte 1 bezeichnet) ist die behandelnde Kinderärztin des Sohnes (nachfolgend: Patient) von A. (Rekurrent) und B. (Mitbeteiligte, im Instruktionsverfahren als Mitbeteiligte 2 bezeichnet). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 hat das Amt für Gesundheit die Rekursgegnerin auf ihr Gesuch hin für die Geheimnisse des Patienten gegenüber der Beiständin des Patienten, der Familienbegleitung des Patienten, ihrer Rechtsvertretung, ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung sowie den Rechtsvertretern der Kindsmutter und des Kindsvaters von der beruflichen Schweigepflicht entbunden. Es wurde festgehalten, dass die genannten Personen und Stellen jeweils nur so weit über die der Gesuchstellerin anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen Geheimnisse zu informieren sind, als dies unbedingt notwendig erscheint. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Information der genannten Personen und Stellen unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Dritten zu erfolgen habe. Allfällige Äusserungen und Feststellungen von bzw. über Drittpersonen seien daher geheim zu halten.
Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2025 erhob der Rekurrent am 17. März 2025 Rekurs. Er beantragte, die Entbindung von der Schweigepflicht sei hinsichtlich der Beiständin des Patienten, der Familienbegleitung des Patienten, der Rechtsvertretung der Rekursgegnerin, der Rechts- und Haftpflichtversicherung der Rekursgegnerin sowie hinsichtlich der Rechtsvertretung der Mitbeteiligten aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Erwägungen:
1. […]
2. Das Arzt- bzw. Berufs- oder Patientengeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101] und Art. 8 EMRK [Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR 0.101]) und dient insbesondere dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten. Durch das Arztgeheimnis geschützt ist vorliegend der sieben- und damit minderjährige Patient. Aufgrund seines Alters erscheint er als urteilsunfähig, um seine Kinderärztin von der Schweigepflicht über seine Geheimnisse zu entbinden. Aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit wird er durch seine Eltern gesetzlich vertreten, weshalb die hier streitgegenständliche Verfügung dem Vater und der Mutter eröffnet worden ist. Der Rekurrent ist in Wahrnehmung der Rechte seines Sohnes zum Rekurs legitimiert. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung.
3. Im Rekursverfahren sind grundsätzlich alle Personen mitbeteiligt, die auch am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren (siehe dazu M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a N. 22). Infolgedessen wurden neben dem Rekurrenten auch die Gesuchstellerin (Kinderärztin) und die Kindsmutter am Rekursverfahren beteiligt.
Die Gesuchstellerin hat sich zur Sache geäussert und einen Verfahrensantrag gestellt. Als Gesuchstellerin ist ihr Parteistellung zuzuerkennen und sie ist als Rekursgegnerin zu bezeichnen.
Die angefochtene Verfügung wurde auch der Mitbeteiligten (Kindsmutter) zugestellt. Dritte können Parteistellung haben, wenn sie von der angefochtenen bzw. ergangenen Entscheidung intensiver als jeder andere Dritte betroffen sind und in einer besonders engen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_687/2016 vom 17. November 2016, E. 2.2). Die Mitbeteiligte hat sich am 21. März 2025 telefonisch beim Ressort Rechtsmittel gemeldet und wurde anlässlich dieses Telefonats auf die Schriftlichkeit des Verfahrens aufmerksam gemacht. Später zugesendete E-Mails konnten nicht zu den Verfahrensakten erkannt werden. Auf dem schriftlichen Weg hat sich die Mitbeteiligte nicht vernehmen lassen und hat demnach auch keine Verfahrensanträge gestellt. Angesichts ihrer Rolle als Kindsmutter, in der sie von der vorliegenden Streitsache berührt ist, wird sie trotz fehlender Vernehmlassung weiterhin als Mitbeteiligte am Verfahren beteiligt.
4. Anfechtungsobjekt des Rekurses ist die Verfügung vom 13. Februar 2025, mit welcher die Rekursgegnerin bezüglich der Geheimnisse des Patienten gegenüber der Beiständin des Patienten, der Familienbegleitung des Patienten, ihrer Rechtsvertretung, ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung sowie den Rechtsvertretern der Kindsmutter und des Kindsvaters von der beruflichen Schweigepflicht entbunden worden ist.
[…]
Der Rekurrent hat die Aufhebung der verfügten Entbindung von der Schweigepflicht beantragt, mit Ausnahme der Entbindung hinsichtlich seiner eigenen Rechtsvertretung. Der Streitgegenstand umfasst damit die angefochtene Verfügung unter Auslassung der Entbindung zugunsten der Rechtsvertretung des Rekurrenten. In Bezug auf die Entbindung zugunsten der Rechtsvertretung des Rekurrenten ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
5. […]
6. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, SR 0.107). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV). Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die Gesellschaft (Art. 112 Bst. b der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, LS 101).
Art. 11 Abs. 1 BV dient dem besonderen Schutz und der spezifischen Förderung von Kindern. Die Ansprüche auf Schutz und Förderung sind justiziabel. Für die Frage, wie Schutz und Förderung realisiert werden, haben alle Behörden einen Gestaltungsspielraum. Der staatliche Schutz der Kinder vor ihren eigenen Eltern gehört zu den besonders dringlichen Anliegen von Art. 11 Abs. 1 BV. Gegenüber Privaten wirken die Ansprüche aus Art. 11 Abs. 1 BV kraft mittelbarer Drittwirkung über die Generalklauseln des Zivilrechts, mithin über Art. 35 Abs. 3 BV (vgl. Basler Kommentar zur Bundesverfassung [BSK BV], BERNHARD WALDMANN, Basel 2015, Art. 11, N. 10 ff.).
6.a) Der Rekursgegner hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, es bestehe eine schwierige familiäre Konfliktsituation. Die Kindseltern seien in Trennung, das Scheidungsverfahren sei hängig, eine räumliche Trennung sei jedoch noch nicht erfolgt. Die Eltern verfügten gemäss den Angaben der Kindsmutter über das gemeinsame Sorgerecht für den Patienten. Der Patient sei von den familiären Konflikten unmittelbar betroffen. Durch die von der Kindsmutter geltend gemachten Gewalterlebnisse und die Auseinandersetzungen der Eltern scheine das Kindswohl sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht gefährdet. Eine Information von Drittpersonen, namentlich der Beiständin und der Familienbegleitung, gehe nicht über die Aufgaben der Rekursgegnerin als Kinderärztin hinaus. Die Beurteilung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität von Patienten und Patientinnen sei ebenso Teil der ärztlichen Aufgaben wie die direkte medizinische Behandlung und Betreuung. Die Rekursgegnerin beabsichtige, eine Helfersitzung mit der Beiständin des Patienten und der Familienbegleitung durchzuführen. Dafür sei eine Entbindung vom Berufsgeheimnis notwendig. Die Organisation einer solchen Helfersitzung sei nicht als übermässiges Engagement zu werten, sondern könne auf niederschwellige Weise zur Lösung der Konfliktsituation beitragen. Zu berücksichtigen sei, dass sowohl die Beiständin als auch die Familienbegleitung aufgrund ihrer Arbeit ohnehin bereits über die familiäre Situation orientiert sein dürften. Anderseits sei die Mitbeteiligte mit einer Entbindung gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung einverstanden. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse des Patienten an der Entbindung gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung das Interesse des Kindsvaters an der Geheimhaltung der Patientendaten.
Hinsichtlich des Gesuchs um Entbindung gegenüber der eigenen Rechtsvertretung sowie der Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung hat der Rekursgegner erwogen, für die Rekursgegnerin sei die Frage, welche Informationen in diesem Fall offengelegt werden dürften und welche nicht, nicht einfach zu beantworten. Deshalb und auch weil mit der rechtlichen Vertretung der Rekursgegnerin gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen würden, sei der Entbindung gegenüber der eigenen Rechtsvertretung zuzustimmen. Um die Kostenübernahme durch die Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung zu ermöglichen, sei auch hier eine Entbindung von der Schweigepflicht notwendig.
Weiter erscheine es als angezeigt, dass die Rekursgegnerin vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Rechtsvertreter der Kindsmutter entbunden werde, weil der Rechtsvertreter des Kindsvaters bereits in der Vergangenheit direkt mit der Rekursgegnerin kommuniziert und die Herausgabe der Patientenakten verlangt habe.
6.b) Der Rekurrent hat in der Rekursschrift zusammenfassend vorgebracht, die Gesuchstellerin habe unqualifizierte Behauptungen aufgestellt, wie beispielsweise die einer Bedrohung und einer psychischen Misshandlung der Kindsmutter durch den Kindsvater. Entgegen dieser Auffassung fühle sich vielmehr der Kindsvater in der gemeinsamen Wohnung durch die Kindsmutter bedroht und tyrannisiert, weshalb er bereits ausgezogen sei. Damit habe sich die Wohnsituation, die die Rekursgegnerin als Umstand des Spannungsfeldes für das Kind sehe, mittlerweile verändert. Der Kindsvater sei in eine andere Wohnung gezogen, um einen sicheren Rückzugsort für sich und das Kind zu schaffen. Inzwischen sei eine Obhutsregelung getroffen worden, welche das Spannungsfeld für das Kind auf das niedrigste reduziere. Die Einmischung der Rekursgegnerin sei weder erforderlich noch hilfreich. Eine unkritische, rechtlich nicht bewanderte Kinderärztin könne in diesem Fall nichts zur Klärung beitragen. Vielmehr scheine sie sich unreflektiert auf die Seite der Kindsmutter zu schlagen, anstatt eine neutrale Position einzunehmen. Sie habe den Patienten zudem im Juli 2024 zuletzt gesehen. Die Kindsmutter unternehme gezielte Störaktionen gegen den Rekurrenten, etwa indem sie sich an Arbeitskollegen und den Arbeitgeber des Rekurrenten wende und Behauptungen in den Raum stelle, wie beispielsweise dass der Kindsvater das Gericht und den eigenen Rechtsvertreter bestochen habe. Zudem habe die Kindsmutter den Kindsvater bedroht und der Polizei gesagt, dass er für die Verletzung an der Lippe des gemeinsamen Kindes verantwortlich sei. Besonders befremdlich sei, dass die Kindsmutter trotz allem gewollt habe, dass der Rekurrent den Sohn abhole und zu sich nehme. Dies alles sei Ausdruck davon, dass die Kindsmutter eine gezielte Kampagne gegen den Kindsvater führe, und sich die Kinderärztin unkritisch vor den Karren der Kindsmutter spannen lasse.
Der Rekurrent sei zu keinem Zeitpunkt gewalttätig gewesen, sondern habe sich um Harmonie bemüht. Die Entbindung der Kinderärztin von der Schweigepflicht berge das Risiko, den familiären Konflikt zu verschärfen. Die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig, da sie weder geeignet noch erforderlich oder zumutbar sei, um die familiäre Situation zu verbessern. So habe die Rekursgegnerin gar keine Helfersitzung zu organisieren, weil sich ihre Aufgabe auf die medizinische Betreuung des Kindes zu beschränken habe.
In seiner Replik machte der Rekurrent geltend, dass seine Auffassung keinesfalls rechtsmissbräuchlich sei. Vielmehr sei die erfolgte Entbindung von der Schweigepflicht rechtswidrig, da sie einen unzulässigen Eingriff in das geschützte Berufsgeheimnis darstelle. Vielmehr sei es so, dass eine Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gar nicht notwendig sei. Der Rekurrent verlange in der Klage gegen die Rekurrentin, dass sie die Patientenakte berichtige (Berichtigung etwaiger Notizen über einen angeblichen Betrug der Kindsmutter durch den Kindsvater sowie über ein angebliches diesbezügliches Eingeständnis) und diese Berichtigung der KESB Y. anzeige. Diese Berichtigung könne vorgenommen werden, ohne dass die anwaltliche Vertretung der Rekursgegnerin über die konkreten medizinischen Einzelheiten des Falls orientiert werden müsse. Darüber hinaus könne die Ärztin ihrem Anwalt Auskünfte über ihre berufsrechtlichen Verpflichtungen, über standardisierte Abläufe in der ärztlichen Dokumentation sowie über etwaige Pflichten gegenüber Behörden wie der KESB erteilen. Es bestünden keine überwiegenden Interessen, die eine Entbindung von der Schweigepflicht rechtfertigen würden.
6.c) Die Rekursgegnerin hat geltend gemacht, das Verhalten des Rekurrenten sei, soweit er sich gegen ihre Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung und der eigenen Rechtsvertretung sperre, offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher nicht zu schützen. Der Rekurrent habe rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und es sei daher ihr gutes Recht, sich in diesem Zusammenhang rechtlich beraten und anwaltlich vertreten zu lassen. Auch im Zusammenhang mit der vom Rekurrenten verlangten Herausgabe der Patientendokumentation seines Sohnes habe sie das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen. In der komplexen Gemengelage, in der sie nun auch persönlich rechtlich belangt werde, sei eine anwaltliche Beratung unabdingbar.
7. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) bezweckt die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Botschaft MedBG, BBl 2005 173, insb. 177). Im Interesse der öffentlichen Gesundheit fördert es unter anderem die Qualität der Berufsausübung der in Art. 2 MedBG genannten Fachpersonen. Dazu werden Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung umschrieben (Art. 1 Abs. 3 Bst. e MedBG), die zum Kern des Gesetzes gehören.
Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Sie haben insbesondere ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Bst. a), ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, erweitern und verbessern (Bst. b), die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (Bst. c), nur Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (Bst. d), bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (Bst. e) und das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren (Bst. f). Das Rechtsinstitut der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG hat wie dasjenige der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.3).
Art. 40 Bst. f MedBG umschreibt den Begriff des Berufsgeheimnisses mittels eines Verweises auf die geltenden einschlägigen Vorschriften. Der Verweis bezieht sich dabei in erster Linie auf Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), welcher den strafrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses regelt (siehe die Botschaft zum MedBG, BBl 2005 173, S. 229). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden – neben vorliegend nicht relevanten Berufsgruppen – unter anderem Ärzte und Pflegefachpersonen sowie ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Begriff ist weit auszulegen; der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen nicht nur die Patientenakten, die Untersuchungsmassnahmen, die bildgebenden Befunde etc., sondern insbesondere auch die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet (vgl. N. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar [BSK], Strafrecht II., 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 321 StGB).
Neben dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis sind insbesondere auch das Datenschutzrecht sowie der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu beachten. Weiter statuiert § 15 Abs. 1 des Zürcher Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1), dass Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen Stillschweigen über Geheimnisse wahren, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. zum Ganzen W. FELLMANN, in: A. AYER/ U. KIESER/T. POLEDNA/D. SPRUMONT [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz [MedBG], Basel 2009, N.127 ff.).
Das Berufsgeheimnis der Medizinalpersonen verbietet jede Weitergabe des Geheimnisses an Dritte. Es schützt die Persönlichkeit der Patienten, welche daher grundsätzlich allein zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang sie ihre Angelegenheiten Dritten offenbaren wollen (vgl. W. FELLMANN, Kommentar zum MedBG, N. 131 ff.). Dabei vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Melde- und/oder Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht sowie über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (vgl. Art. 321 Ziff. 3 StGB). Liegt eine Einwilligung der berechtigten Person, also des Patienten oder der Patientin, zur Offenbarung des Geheimnisses vor, ist die berufliche Schweigepflicht nicht verletzt. Ebenso keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt vor, wenn die Medizinalperson das Geheimnis aufgrund einer auf Gesuch hin erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB, vgl. auch § 15 Abs. 2 GesG).
Den Gesetzen lassen sich keine Kriterien entnehmen, nach denen die Bewilligung für eine Entbindung des Geheimnisträgers respektive der Geheimnisträgerin erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024, E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020, E. 3.4). Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. die Wahrheitsfindung im Prozess begründet für sich alleine noch kein überwiegendes höheres Interesse (vgl. auch N. OBERHOLZER, a.a.O., N. 23 zu Art. 321 StGB). Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024, E. 6.2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
8. Der Rekursgegner begründete die Entbindung der Rekursgegnerin von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung des Patienten im Wesentlichen mit der langjährigen und schwierigen Trennungssituation von dessen Eltern (siehe dazu die Erwägung 6.a hiervor). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Eltern des Patienten seit längerer Zeit in einer belastenden Lebensphase samt Trennungsprozess befinden. So liegen ein Beschluss der KESB Y. vom 24. November 2020, eine Gefährdungsmeldung an die KESB Y. vom 15. Mai 2023, eine Scheidungs-Teilvereinbarung vom 20. Februar 2025 und ein Polizeibericht vom 28. Februar 2025 vor. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, die jeweiligen trennungsspezifischen Positionen der Kindsmutter oder des Kindsvaters zu hören oder gar zu bewerten. Vielmehr steht das Kindswohl im Zentrum, da Kinder Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (siehe dazu die Erwägung 5 hiervor). Damit steht das Interesse des Patienten an einer möglichst unbeschwerten Lebenssituation im Zentrum, womit das Kindswohl zum Massstab wird, an dem die Entbindung der Rekursgegnerin von der Schweigepflicht in Bezug auf die Beiständin und die Familienbegleitung zu messen ist. Zu prüfen ist deshalb unter Vornahme einer Interessensabwägung, ob die verfügte Entbindung der Rekursgegnerin von ihrer Schweigepflicht zu einer verbesserten Lebenssituation des Patienten führen kann.
Soweit der Rekurrent vorbringt, dass sich die Rekursgegnerin auf eine medizinische Betreuung des Patienten zu beschränken habe, die er als Behandlung von rein körperlichen Beschwerden zu verstehen scheint, dringt er damit nicht durch. Eine Kinderärztin begleitet sowohl kranke als auch gesunde Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Adoleszenz unter Berücksichtigung ihres familiären, schulischen und sozialen Umfelds; dafür braucht sie ein umfassendes entwicklungspädiatrisches und entwicklungspsychologisches Wissen (Berufsbild Kinder- und Jugendarzt in Praxis und Spital, herausgegeben vom Berufsverband kinderärzte.schweiz, Seite 4, abzurufen unter cdn.paediatrieschweiz.ch, letztmals abgerufen am 4. Juni 2025). Diesem ganzheitlichen Verständnis der kinderärztlichen Tätigkeit folgend spricht nichts dagegen, dass sich die Rekursgegnerin nicht nur um die körperlichen Beschwerden des Patienten kümmert, sondern auch um sein soziales Umfeld. Dieses besteht für den Patienten im Zusammenleben mit Eltern, die ihm seit mehreren Jahren ein Umfeld bieten, in dem immer wieder gestritten wird, sodass sich beispielsweise eine Nachbarin beschwert hat (Beschluss der KESB Y. vom 24. November 2020) oder die Polizei herbeigerufen werden musste (Polizeibericht vom 28. Februar 2025). Die Rekursgegnerin hat in ihrem Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht denn auch ausgeführt, die Kindswohlgefährdung liege darin, dass der Patient im Spannungsfeld der konstanten Auseinandersetzungen sei und es keinen sicheren Rückzugsort für ihn und seine Mutter gebe (Mail vom 21. November 2024 an das Amt für Gesundheit). Die Organisation einer Helfersitzung mit der Beiständin und der Familienbegleitung ist angesichts der hiervor aufgeführten Aktenstücke und der von der Rekursgegnerin in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Kinderärztin wahrgenommenen Kindswohlgefährdung geeignet, das soziale Umfeld des Patienten zumindest möglicherweise zu verbessern. Da die hier anzuwendende Messgrösse das Kindswohl ist, muss die blosse Möglichkeit, eine Verbesserung zu erzielen, genügen. Nur aufgrund des ungewissen Ausgangs der Hilfestellung auf diese zu verzichten würde bedeuten, dem Kindswohl nicht die notwendige Bedeutung zuzuerkennen.
Der Rekurrent hat argumentiert, dass er ausgezogen sei. Das mag zutreffen, ein Beweis ist der Rekurrent jedoch schuldig geblieben. Insbesondere hat er der Gesundheitsdirektion keine neue Adresse mitgeteilt. Daher ist in Anwendung von Art. 8 ZGB nach wie vor davon auszugehen, dass er an […] wohnhaft ist. Eine Verbesserung der Wohnsituation aufgrund einer örtlichen Trennung der Eltern ist nicht nachgewiesen.
Der Rekurrent hat zudem geltend gemacht, die Rekursgegnerin habe den Patienten seit November 2024 nicht mehr gesehen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekursgegnerin ihr Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht im November 2024 eingereicht hat. Angesichts dessen ist es gut möglich, dass der Patient seither nicht mehr bei der Rekursgegnerin war. Dies spielt mit Blick auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung indes keine Rolle. Denn sollte sich die Situation seit November 2024 – wie vom Rekurrenten behauptet – für den Patienten tatsächlich spürbar verbessert haben, so wird die Helfersitzung zeigen, dass keine weiteren Massnahmen mehr notwendig sind. Denn es liegt eben gerade in der Absicht der Rekursgegnerin, herauszufinden, ob und inwiefern ein Handlungsbedarf besteht.
Die übrigen Vorbringen des Rekurrenten erschöpfen sich in Vorwürfen der Kindsmutter gegenüber, die wie gesagt vorliegend nicht zu hören sind.
Alles in allem ergibt sich das Bild, dass die Rekursgegnerin den Patienten, der durch sein soziales Umfeld beschwert ist, in seiner Entwicklung unterstützen will. Die Gesundheitsdirektion erachtet diese Unterstützung als taugliches Mittel, um Art. 11 Abs. 1 BV nachzuleben. Das Interesse der Rekursgegnerin, sich über das soziale Umfeld des Patienten einen verlässlichen Eindruck zu machen, überwiegt die gegenläufigen Interessen des Rekurrenten. Gegen eine Unterstützung des Patienten durch die Rekursgegnerin ist nichts einzuwenden, zumal die Entbindung von der Schweigepflicht in der angefochtenen Verfügung auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt worden ist und die Rekursgegnerin unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Dritten vorzugehen hat. Die Befürchtungen des Rekurrenten, die Rekursgegnerin werde sich negativ über ihn äussern, werden sich daher nicht bewahrheiten.
Der Rekurs ist, soweit die Entbindung der Rekursgegnerin von den Geheimnissen des Patienten gegenüber seiner Beiständin und der Familienbegleitung betroffen ist, abzuweisen.
9. Der Rekursgegner begründete die Entbindung der Rekursgegnerin von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber deren Rechtsvertretung und deren Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung damit, dass die Frage, welche Informationen im vorliegenden Fall offengelegt werden dürften und welche nicht, nicht einfach zu beantworten sei. Dazu komme, dass der Rekurrent der Rekursgegnerin offenbar schon mit einer Anzeige gedroht habe. Unter diesen Umständen sei nachvollziehbar, dass sich die Rekursgegnerin rechtlich beraten lassen möchte. Mit einer rechtlichen Vertretung könnten gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen werden. Denn es müsse auch der Rekursgegnerin ermöglicht werden, sich soweit notwendig vorbehaltlos äussern zu können. Da die Angelegenheit ein gewisses Eskalationspotential aufweise, sei der Rekursgegnerin die rechtliche Vertretung zu ermöglichen. Für solche Fälle verfügten Ärztinnen und Ärzte über eine Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung, die die Kosten für eine Rechtsberatung trage. Die Entbindung von der Schweigepflicht habe daher auch gegenüber der Versicherung zu gelten.
Der Rekurrent hat dagegen eingewendet, dass es der Rekursgegnerin freistehe, gegenüber der eigenen Rechtsvertretung und der Haftpflichtversicherung allgemeine Angaben zu machen, ohne dafür Patientendaten freigeben zu müssen. Es sei daher von einer Entbindung von der Schweigepflicht abzusehen.
Der Rekurrent hat einerseits das hier streitgegenständliche Verfahren gegen die Rekursgegnerin anhängig gemacht. Anderseits hat er eine Persönlichkeitsschutzklage vor dem Friedensrichteramt in Z. eingereicht, in der er von der Rekursgegnerin unter anderem verlangt, Behauptungen zu unterlassen und bereits getätigte Behauptungen als unwahr zu widerrufen. Damit ist die Rekursgegnerin mit zwei Verfahren gegen sie konfrontiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit bedeutet, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit geboten werden muss, ihre Anliegen mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keine wesentliche Benachteiligung gegenüber der Gegenpartei zur Folge haben können (Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2023 vom 19. März 2025, E. 4.5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Benachteiligung der Rekursgegnerin gegenüber dem Rekurrenten ist anzunehmen, wenn sie ihrem eigenen Anwalt gegenüber nur allgemeine Angaben machen darf. Das Berufsverbot, dem die Rekursgegnerin untersteht, kann demnach dazu führen, dass sie sich nur ungenügend verteidigen kann. Eine solche Konsequenz ist angesichts des Umstandes, dass sie das Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht nicht im eigenen Interesse gestellt hat, sondern um dem Patienten eine rechtmässige Hilfestellung zu bieten, als mit dem Grundsatz der Waffengleichheit unvereinbar zu betrachten. Zu bedenken ist weiter, dass die vom Rekurrenten ergriffenen Massnahmen gegen die Rekursgegnerin, die in der Einreichung einer Persönlichkeitsschutzklage gegipfelt haben, als aussergewöhnlich weitgehend zu werten sind und das vorliegende Verfahren als Nebenschauplatz einer nicht einvernehmlichen Trennung wahrgenommen werden kann. Angesichts dessen erschiene es stossend, wenn die Rekursgegnerin gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung nicht von der beruflichen Schweigepflicht entbunden würde. Die gleichen Überlegungen gelten für die Entbindung der Rekursgegnerin von den Geheimnissen des Patienten gegenüber ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung, kann ihr doch nicht zugemutet werden, die aus beruflichen Gründen anfallenden Kosten bei bestehendem Versicherungsschutz persönlich tragen zu müssen.
Der Rekurs ist, soweit die Entbindung der Rekursgegnerin von den Geheimnissen des Patienten gegenüber der Rechtsvertretung und der Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung betroffen ist, abzuweisen.
10. Der Rekurrent hat mit Blick auf die Entbindung der Rekursgegnerin von den Geheimnissen des Patienten gegenüber der Rechtsvertretung der Mitbeteiligten argumentiert, diese könne selbst entscheiden, welche Informationen sie weitergebe. Die Argumentation überzeugt einerseits, da der Austausch der Rekursgegnerin mit einem Anwalt der Mitbeteiligten, sollte diese überhaupt vertreten sein, wohl nicht mehr mit dem Kindswohl begründet werden könnte, weil die Rekursgegnerin die aus ihrer Sicht notwendigen Handlungen, wie etwa die Einberufung einer Helfersitzung, selbst wahrnehmen kann. Anderseits ist daran zu erinnern, dass die Rekursgegnerin von den Geheimnissen des Patienten gegenüber der Rechtsvertretung des Rekurrenten entbunden ist (siehe dazu die Erwägung 3 hiervor). Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Gebot der Rechtsgleichheit, Art. 8 BV). Könnte sich die Rekursgegnerin zwar mit dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, aber nicht mit einem allfälligen Rechtsvertreter der Mitbeteiligten austauschen, so würden vergleichbare Situationen unterschiedlich gehandhabt, was mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbaren wäre. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung ist die Rekursgegnerin demnach von den Geheimnissen des Patienten gegenüber einer allfälligen Rechtsvertretung der Mitbeteiligten zu entbinden, so dass für beide Elternteile die gleiche Situation vorliegt.
Der Rekurs ist, soweit die Entbindung der Rekursgegnerin von den Geheimnissen des Patienten gegenüber der Rechtsvertretung der Mitbeteiligten betroffen ist, abzuweisen.
11. Nach dem Gesagten erweist sich die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht im vorliegenden Fall als rechtmässig. Sie erfolgte damit zu Recht. Der Rekurs ist abzuweisen.
12. […]
Notabene: Weiterzug ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vgl. Urteil vom 1. Dezember 2025, VB.2025.00467 (Teilweise Gutheissung)
© 2026 Staatskanzlei des Kantons Zürich