Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
X. (Rekurrentin) ist diplomierte Apothekerin und verfügt seit 2013 über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Apothekerin. Sie arbeitet seit 2021 in der Apotheke Y. und leitet diese seit 2022 als fachlich gesamtverantwortliche Person. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 teilte die Kantonale Heilmittelkontrolle (Rekursgegnerin) der Rekurrentin mit, dass auf der Webseite der Apotheke Impfungen gegen Pneumokokken und Herpes Zoster angeboten würden, obwohl diese im Kanton Zürich nicht von Apothekerinnen und Apothekern verabreicht werden dürften. Die Rekurrentin wurde angewiesen, die Webseite unverzüglich anzupassen und entsprechende Impfungen zu unterlassen und verwarnte sie mit Verfügung vom 3. Juli 2023 aufgrund von Berufspflichtsverletzungen unter Auflage einer Gebühr von Fr. 1'000.00. Sie hält der Rekurrentin vor, dass diese Berufspflichten verletzt habe, indem sie damals nicht erlaubte Impfungen auf der Homepage angeboten und selber verabreicht habe oder durch in der Apotheke angestellten Hilfspersonen habe verabreichen lassen. Im gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs beantragte die Rekurrentin die Aufhebung der Verfügung.
Erwägungen:
1.-4. […]
5.a) Die Rekursgegnerin begründet die angeordnete Disziplinarmassnahme in der Verfügung damit, dass die Rekurrentin mehrfach unerlaubt Herpes Zoster-Impfungen verabreicht und auf der Webseite der Apotheke Impfungen gegen Pneumokokken und Herpes Zoster angeboten habe, obwohl diese im Kanton Zürich zum damaligen Zeitpunkt nicht durch Apothekerinnen und Apotheker verabreicht werden durften. […].
5.b) Die Rekurrentin bringt in ihren Rekursschriften zusammengefasst vor, dass ihr durchaus bekannt gewesen sei, welche Impfungen im September 2022 hätten verabreicht werden dürfen. […]. Die Übernahme der Leitung sei in den ersten Monaten eine grosse Herausforderung gewesen und sie habe all ihre Energie für den Betrieb der Apotheke eingesetzt, weshalb ihr die vier Impfungen nicht aufgefallen seien, die ohne ihre Mitwirkung und vor der Übernahme der Leitung beschafft worden seien. Dies sei sehr bedauerlich, aber kein sanktionswürdiger Sachverhalt. Die Verabreichung der Impfungen (Shingrix® [Herpes Zoster-Impfstoff]) im September 2022 sei kein kritischer Prozess gewesen, was dadurch bestätigt worden sei, dass Shingrix® seit Februar 2023 in den Apotheken zugelassen sei. Die Packungen Shingrix® seien im März 2022 auf Wunsch einer Arztpraxis bestellt worden. […]. Die Webseite habe sie unmittelbar nach dem Empfang des Schreibens der Rekursgegnerin angepasst. […]. Alles in allem sei die Auferlegung einer Disziplinarmassnahme unverhältnismässig. Weiter werde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur Schwere der behaupteten Verstösse Stellung genommen und auch sonst sei die Verfügung schlecht begründet. Die Patientensicherheit sei nie gefährdet gewesen. Ihr Verschulden sei als sehr gering zu bewerten und sie werde nie mehr auf diese Weise die Leitung einer Apotheke übernehmen, weshalb sich der Sachverhalt so nicht wiederholen könne. Die Kontrolle der Zulässigkeit des Impfstoffes finde bei der Bestellung der Impfungen und bei der Vereinbarung der Termine statt. […]. Zwar habe sie zwei Formulare für verabreichte Impfungen unterschrieben, ohne zu realisieren, dass es sich bei Shingrix® um eine im Kanton Zürich damals für Apotheken noch nicht zulässige Impfung gehandelt habe. Dies sei mit Blick auf ihren ansonsten einwandfreien beruflichen Leumund aber eine Geringfügigkeit. Sie kenne sämtliche Sorgfaltspflichten, weshalb die Verwarnung unverhältnismässig sei. Ihr Verschulden sei sehr gering, die Ermessensausübung gebiete den vollständigen Verzicht auf eine Sanktion. Zudem seien der Zeitablauf und die seither stattgefundenen Inspektionen mit positivem Ergebnis zu ihren Gunsten in Betracht zu ziehen.
5.c) Die Rekursgegnerin bringt ihrerseits vor, dass der Rekurrentin die Herpes Zoster-Impfungen von A. und B. anzurechnen seien, weil sie die entsprechenden Fragebogen unterzeichnet habe. Bei einer dritten Impfung, die C. verabreicht worden sei, sei unklar, wer den dazugehörigen Fragebogen ausgefüllt habe. Dennoch sei auch diese Impfung der Rekurrentin anzurechnen, da sie nach der Übernahme der Leitung der Apotheke stattgefunden habe. […]. Angesichts der Bereitschaft der Rekurrentin, die Apotheke in einer Ausnahmesituation zu übernehmen, sei die mildeste mögliche Disziplinarmassnahme angemessen. Die Verabreichung der drei Impfdosen Shingrix® durch die Rekurrentin sei damals nicht zulässig gewesen, weshalb bezüglich der Feststellung der Sorgfaltspflichtverletzung kein Ermessen bestehe. […], die Rekurrentin sei ihrer Pflicht, die drei geimpften Personen umfassend aufzuklären – wozu die Nichtzulässigkeit des Impfstoffes gehört hätte –, nicht nachgekommen.
6. Der Sachverhalt, auf den sich die Verfügung vom 3. Juli 2023 abstützt, ist in den Hauptpunkten unbestritten. Es wird demnach als bewiesen angesehen, dass nach der Übernahme der Apotheke durch die Rekurrentin […] Impfungen gegen Pneumokokken und Herpes Zoster auf der Webseite angeboten und dass A., B. und C. gegen Herpes Zoster geimpft worden sind, was von der Rekurrentin für A. und B. handschriftlich bestätigt worden ist.
Die Rekurrentin räumt die Vorwürfe ein. Mit Blick auf diesen zugrundeliegenden Sachverhalt ist somit zu prüfen, ob die Rekursgegnerin gegenüber der Rekurrentin zu Recht die disziplinarische Massnahme der Verwarnung ausgesprochen hat.
[…].
7. Die Rekurrentin bemängelt, die angefochtene Verfügung sei schlecht begründet worden. Das trifft nicht zu. Die Verfügung enthält die wesentlichen Überlegungen, die der Verwarnung zu Grunde liegen. Sie konnte denn auch ohne weiteres von der anwaltlich vertretenen Rekurrentin sachgerecht angefochten werden. Für den Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bleibt kein Raum.
8. § 24 Abs. 3 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV, LS 811.11) erlaubte es in der bis am 31. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung den Apothekerinnen und Apothekern, Impfungen gegen Grippe, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Hepatitis A und B, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis und Covid-19 zu verabreichen. Damit steht fest, dass die auf der Webseite zusätzlich angebotenen Impfungen (Pneumokokken und Herpes Zoster) nicht zulässig waren und die Webseite irreführende Angaben enthalten hat. Zudem steht fest, dass die Verabreichung der drei Impfungen (Impfstoff Shingrix®) im September 2022 unzulässig war.
Apothekerinnen und Apotheker können Pharma-Assistentinnen und Pharma-Assistenten sowie Fachfrauen und Fachmänner Apotheke für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs beiziehen, wenn die beigezogenen Personen über eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung verfügen; die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers (§ 24 Abs. 6 MedBV). Die Rekursgegnerin beruft sich unter anderem auf die beiden Fragebogen zu den Herpes Zoster-Impfungen, die A. und B. im September 2022 verabreicht worden sind. Die Verabreichung dieser beiden Impfungen hat die Rekurrentin in den Fragebogen als zuständige Apothekerin handschriftlich bestätigt. Die Impfungen sind ihr daher im rechtlichen Sinne zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie die Impfdosen selbst verimpft hat oder nicht, da sich die Rekurrentin das Handeln von Hilfspersonen wie den Angestellten in der Apotheke zurechnen lassen muss (§ 24 Abs. 6 MedBV). Die Rekurrentin stellt nicht in Abrede, verordnungswidrig gehandelt zu haben.
Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Verordnungsverstösse somit nicht zu beanstanden, dass die Rekursgegnerin die nachgewiesene Verabreichung von drei Impfungen als eine Kompetenzüberschreitung und damit als Berufspflichtverletzung gemäss Art. 40 Bst. a MedBG und den Webseiteneintrag als Berufspflichtsverletzung gemäss Art. 40 Bst. d MedBG eingestuft hat. Wie die Rekursgegnerin mit Verweis auf die Rechtsprechung schliesslich zutreffend festhält, ist eine konkrete Gesundheitsgefährdung dafür nicht erforderlich. So kann eine Disziplinarmassnahme bereits bei einer abstrakten Gefährdung angeordnet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.6).
9.a) Eine Verletzung von Berufspflichten kann durch Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht als Disziplinarmassnahmen für die Verletzung der Berufspflichten eine Verwarnung (Bst. a), einen Verweis (Bst. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000 (Bst. c) und ein befristetes (Bst. d) oder definitives (Bst. e) Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums vor. Die Art und Höhe der Sanktion hängt von der Schwere der Berufspflichtsverletzung ab (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2017 vom 27. März 2018, E. 2.2, mit Hinweisen). Die disziplinarische Verantwortlichkeit beruht auf einem schuldhaften Fehlverhalten. Dieses spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung des Strafmasses und somit bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die Tatsache, dass die Liste der möglichen Sanktionen mit einer einfachen Verwarnung beginnt, erlaubt es der Aufsichtsbehörde, eine Sanktion zu verhängen, wenn sie den Berufsangehörigen auf die möglichen Konsequenzen eines Verhaltens aufmerksam machen will. Das Disziplinarrecht zielt also auch darauf ab, in Zukunft solche Handlungen mit den entsprechenden Konsequenzen, die sie nach sich ziehen können, zu verhindern (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts, E. 12.2, mit zahlreichen Hinweisen).
Disziplinarmassnahmen haben hauptsächlich den Zweck, bei den Medizinalberufen die Ordnung aufrecht zu erhalten, ihr korrektes Funktionieren sicherzustellen, ihren guten Ruf und das Vertrauen der Bürger in diese Berufe zu wahren sowie das Publikum gegen jene Berufsvertreter zu schützen, denen es an den nötigen Qualitäten mangeln könnte. Die Disziplinarmassnahmen zielen nicht in erster Linie auf eine Bestrafung des Adressaten ab, sondern sollen ihn dazu bringen, in Zukunft ein den Anforderungen des Berufes entsprechendes Verhalten an den Tag zu legen und dessen korrektes Funktionieren wiederherzustellen. Das Verhängen einer Disziplinarstrafe dient allein dem Schutz des öffentlichen Interesses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2020 vom 9. Juni 2021 = Pra 2021/Nr. 118, E. 12.1, mit weiteren Hinweisen; T. POLEDNA, in: A. Ayer/U. Kieser/T. Poledna/D. Sprumont [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz (MedBG), Basel 2009, Art. 43 N. 8 f.).
9.b) Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. An die Sorgfaltspflicht wird ein objektiver Massstab gelegt. Verlangt wird die durchschnittliche Sorgfalt, die in guten Treuen verlangt werden darf und muss, wobei die Beweislast der Disziplinarbehörde obliegt (T. POLEDNA, in: Kommentar zum MedBG, Art. 43 N. 3). Nach der Lehre liegt eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung dann vor, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der betreffenden Medizinalperson zu beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Medizinalperson gegen Regeln verstösst, die jeder andere Apotheker oder jede andere Apothekerin in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte (vergleiche dazu W. FELLMANN, in: Kommentar zum MedBG, Art. 40 N. 64).
Bei der Festlegung der Disziplinarstrafe sind die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Art und Höhe der Sanktion hängen massgeblich von der Schwere der Berufspflichtverletzung ab (Urteil des Bundesgerichtes 2C_782/2017 vom 27. März 2018, E. 2.2). Die gewählte Sanktion muss somit verhältnismässig sein, das heisst, sie muss zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein; sie darf nicht weitergehen, als dies in zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht unbedingt nötig ist. Dabei muss in erster Linie die Relation zwischen den Massnahmen und dem Zweck der Disziplinierung beachtet werden (T. POLEDNA, in: Kommentar zum MedBG, Art. 43 MedBG N. 8 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016, E. 5.2).
9.c) Nebst einer objektiven Pflichtverletzung (siehe Erwägung 8 hiervor) ist in subjektiver Hinsicht Verschulden erforderlich. Die betroffene Person muss die ihr obliegende Pflicht gekannt und diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Vorsätzlich handelt, wer die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht. Auch handelt vorsätzlich, wer es nicht für sicher hält, sondern es bloss als möglich erachtet, dass sein Verhalten eine Pflicht verletzt; die Verwirklichung des Tatbestandes wird diesfalls bewusst in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist. Dabei wird die angewendete Sorgfalt zur objektiven Beurteilung hypothetisch mit einem «Durchschnittsmass» an Sorgfalt und Aufmerksamkeit verglichen. Weiter müssen die Betroffenen die Pflichtwidrigkeit des Handelns erkannt haben oder zumindest muss die Möglichkeit bestehen, dass die Pflichtwidrigkeit hätte erkannt werden können. Eine blosse Unkenntnis der Pflichten führt nur dann zum Ausschluss des Verschuldens, wenn den Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten die ihnen obliegende Verpflichtung kennen sollen und können. Im Hinblick auf das Mass des Verschuldens – z.B. für die Zumessung der Sanktion – wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Als grobfahrlässig gilt die unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote verwirklichte Pflichtverletzung. Leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Betroffene einer nur entfernt in Betracht kommenden Möglichkeit einer Pflichtverletzung keine Aufmerksamkeit schenkt (siehe dazu A. HÜLSMANN, Disziplinarische Verantwortlichkeit im öffentlichen Dienst, Analyse der gesetzlichen Regelung im Bund und im Kanton Zürich, Diss. Bern 2013, S. 116).
9.d) Die Rekurrentin ist der Ansicht, sie habe einen Disziplinarfehler von nur sehr untergeordneter Bedeutung begangen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar steht fest, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat. Ihr Verhalten ist jedoch als grobfahrlässig einzustufen. Es wäre für sie einfach gewesen, sich die in § 24 Abs. 3 MedBV aufgelisteten, zulässigen Impfungen in Erinnerung zu rufen, die von ihrem Vorgänger abgemachten Impftermine abzusagen sowie die Webseite, immerhin die Werbeplattform und damit das Aushängeschild der Apotheke, aufmerksam durchzugehen und zu berichtigen. Eine solche Überprüfung muss bei der Übernahme eines Betriebs auf jeden Fall vorgenommen werden. Dazu hätte sie zwischen der Übernahme der Leitung und der Intervention der Rekursgegnerin zwei Monate Zeit gehabt. Dazu kommt, dass die Rekurrentin bereits vor der Übernahme der Leitung in der Apotheke gearbeitet hat, auch wenn nur mit reduziertem Beschäftigungsgrad. Dennoch wäre es ihr auch schon in dieser Zeit möglich gewesen, die Webseite zu konsultieren und den fehlerhaften Eintrag zu bemerken, zumal es ihr nach ihren eigenen Angaben immer klar gewesen ist, dass die Impfungen nicht verabreicht werden durften. Die Übernahme der Leitung der Apotheke war nicht mit einem Neueintritt verbunden, dieser Wissensvorsprung ist der Rekurrentin anzurechnen.
Die Rekurrentin hätte die notwendigen Überprüfungsarbeiten nicht persönlich vornehmen müssen, sondern sie an eine angestellte Person delegieren können. Denn so wenig, wie die Rekurrentin Fehler, die nach der Übernahme der Leitung passiert sind, auf andere Personen abwälzen kann, war sie verpflichtet, sämtliche notwendigen Handlungen persönlich vorzunehmen. Dadurch zeichnet sich die fachliche Gesamtverantwortung über einen Betrieb aus. Auch wenn die Umstände der Übernahme der Apotheke turbulent gewesen sein mögen, muss der Rekurrentin insofern eine mangelnde Selbstorganisation vorgeworfen werden.
Die Rekurrentin hat geltend gemacht, bei den wenigen verabreichten Impfungen handle es sich nur um eine sehr geringfügige Pflichtverletzung. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Würden zwei, drei zu Unrecht verabreichte Impfungen nur aufgrund ihrer geringen Anzahl noch nicht als sanktionswürdig angesehen, würde sich unweigerlich die Frage stellen, ab welcher Anzahl unzulässiger Impfungen eine Sanktion ausgesprochen werden müsste. Eine solche Verschiebung des Tolerierbaren würde nicht zu einer besseren, gerechteren Rechtsprechung führen, sondern hätte bloss weitere Abgrenzungsprobleme zur Folge. Aus diesem Grund genügt eine einzige, zu Unrecht erfolgte Impfung, um einen Verordnungsverstoss anzunehmen, der eine Disziplinarmassnahme auslöst. Denn es liegt nicht in der Kompetenz der vollziehenden Behörde, Abweichungen vom geltenden Recht gutzuheissen.
Eine disziplinarische Verantwortlichkeit liegt vor, wenn die Medizinalperson gegen Regeln verstösst, die jeder andere Apotheker oder jede andere Apothekerin in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte. Der Umstand, dass die Leitung der Apotheke ohne Übergabe hat erfolgen müssen, ist nicht singulär. Zwar ist die Verhaftung des Vorgängers sicher ein Einzelfall, der plötzliche Ausfall eines Vorgängers aufgrund beispielsweise einer schweren Erkrankung dürfte jedoch hin und wieder vorkommen. Würde man in diesen Fällen von den nachfolgenden Verantwortlichen nicht verlangen, sich einen Überblick über sämtliche Abläufe und die Webseite zu machen, so würden Rechtsverletzungen Tür und Tor geöffnet. Ein personeller Wechsel ist der ideale Moment, um Bestehendes mit einem neuen Blick zu überprüfen. Die Rekurrentin hat zu Recht geltend gemacht, dass sich vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung bisher nicht niedergeschlagen haben. Das dürfte aber vor allem daran liegen, dass die anderen leitenden Apothekerinnen und Apotheker, die ebenfalls von einem Tag auf den anderen die Leitung einer Apotheke übernommen haben, die Impftermine und die Webseite überprüft haben. Kein Grund für die fehlende Rechtsprechung zu solchen Fällen dürfte sein, dass auf eine Disziplinierung von vorneherein verzichtet worden wäre.
Die Rekurrentin erachtet die geringe Anzahl von unzulässigen Impfungen als nicht ausreichend, um eine Disziplinarstrafe auszusprechen. Dem ist wie bereits ausgeführt nicht so. Im Gegenteil würde eine grössere beziehungsweise grosse Anzahl von unzulässigen Impfungen nicht dazu führen, dass die Schwelle zur Disziplinarstrafe überhaupt erst erreicht würde, sondern vielmehr dazu, dass eine (eventual-)vorsätzliche Berufspflichtsverletzung anzunehmen und eine höhere Disziplinarstrafe auszusprechen wäre, weil in einem solchen Fall davon ausgegangen werden müsste, dass die Abläufe in der Apotheke systematisch fehlerhaft wären. Davon kann im Fall der Rekurrentin keine Rede sein, weshalb die Annahme einer groben Fahrlässigkeit angemessen ist.
Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Disziplinarfehler um einen offensichtlichen Verordnungsverstoss handelt, der auf einer fehlenden Überprüfung der vereinbarten Impftermine und der Webseite fusst, liegt keine leichte Fahrlässigkeit vor. Dennoch ist es der Rekursgegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie als Disziplinarmassnahme die leichteste Form der Verwarnung gewählt hat, die sich auf den Arbeitsalltag der Rekurrentin nicht auswirkt. Es ist der Rekurrentin anzurechnen, dass sie die Leitung der Apotheke übernommen und deren nahtlosen Fortbestand ermöglicht hat. Die Verwarnung wurde zu Recht ausgesprochen.
9.e) Die Rekurrentin hat geltend gemacht, angesichts der schwierigen Situation, in der sie sich nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung befunden habe, seien die erfolgten Verstösse gegen § 24 aAbs. 3 MedBV entschuldbar. Diese Auffassung überzeugt nicht. Entschuldbar wären die erfolgten Verordnungsverstösse dann, wenn der Handlungsspielraum der Rekurrentin kein anderes Vorgehen zugelassen hätte. Dem war aber, wie bereits aufgezeigt, nicht so. Die Rekurrentin hätte eine Hilfsperson (angestellte Person in der Apotheke) mit der Überprüfung der Webseite und der vereinbarten Impftermine beauftragen können, wenn sie die notwendigen Kontrollen aus Zeitgründen nicht selbst vornehmen konnte. Es wäre aber ihre Pflicht gewesen, dafür den Anstoss zu geben. Dies hat sie nicht getan, obwohl über die Dauer von zwei Monaten bis zur Intervention der Rekursgegnerin keine Notsituation vorlag, die dies verunmöglicht hätte. Die Verordnungsverstösse können daher nicht entschuldigt werden.
10.a) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 143 I 304 E. 5.6.2 S. 412; 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass der Vorinstanz praxisgemäss ein grosser Ermessenspielraum zuzugestehen ist, da sie über eine grössere sachliche Nähe zum Streitgegenstand verfügt als die Rekursinstanz. Insofern ist hier eine gewisse Zurückhaltung zu üben (M. DONATSCH, in: Kommentar zum VRG, § 20 N. 51).
10.b) Die ausgesprochene Verwarnung ist geeignet und erforderlich, um der Durchsetzung der damaligen Verordnungsbestimmung Vorschub zu leisten. Ob die ausgesprochene Disziplinarmassnahme auch zumutbar ist, muss in Abwägung sämtlicher massgebenden Umstände festgestellt werden. Für die Rekurrentin spricht, dass die Übernahme der Leitung der Apotheke aufgrund der Verhaftung ihres Vorgängers turbulent war, die Apotheke mit dem Versandhandel ein grosses Angebot bietet, sich die Impfungen gesundheitlich nicht negativ ausgewirkt haben und dass sie ansonsten über einen tadellosen Leumund verfügt. Gegen die Rekurrentin spricht, dass sie mit ihrem breiten Hintergrund, insbesondere auch als Dozentin, für die rechtlichen Grundlagen und die Bedeutung von deren Umsetzung besser hätte sensibilisiert sein müssen. Dazu kommt, dass sie seit 2021 in der Apotheke gearbeitet hat und zumindest die Webseite bereits früher hätte konsultieren können und nach der Übernahme der Leitung sofort hätte anpassen sollen. Im Weiteren hatte sie mehrere Wochen Zeit, um die vom Vorgänger vereinbarten Impftermine zu überprüfen. Zudem ist die Beteuerung der Rekurrentin, dass sie nie mehr unter solchen Umständen eine Apotheke übernehmen werde, rein spekulativer Natur. Nicht in die Waagschale gelegt werden können mangels einer Vorwirkung die spätere rechtliche Grundlage für die Verabreichung der Herpes Zoster-Impfung, der Zeitablauf zwischen der angefochtenen Verfügung und diesem Entscheid sowie die bisher erfolgten, offenbar positiv ausgefallenen Inspektionen, ist es doch zu erwarten, dass eine Apotheke tadellos geführt wird.
Alles in allem erscheint die Verwarnung als zumutbar und damit als verhältnismässig, wobei ausschlaggebend ist, dass die Rekurrentin von der Übernahme der Leitung bis zur Impfung von A. rund sechs Wochen Zeit gehabt hätte, um das Angebot der Apotheke (Webseite, Termine) auf nicht zulässige Impfungen zu überprüfen. Die mildeste Disziplinarmassnahme der Verwarnung erweist sich angesichts des Fehlverhaltens der Rekurrentin und ihres Verschuldens sowie auch im Hinblick auf die zukünftige Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten als angemessen.
10.c) Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.
[…]
Notabene: Weiterzug ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, VB.2025.00324 (Abweisung Beschwerde)
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