0568

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-3061
Entscheiddatum
3. April 2025
Rechtsgebiet
Personalrecht
Schlagworte
Austritt Feriensaldo Minusstunden Ferienfähigkeit Arbeitsunfähigkeit Gefälligkeitszeugnis
Verwendete Erlasse
Personalgesetz (PG; LS 177.10)
Zusammenfassung
Dem Rekurrenten wurde in Hinblick auf die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses ein Gleitzeitsaldo von rund 50 Minusstunden verrechnet. Der Rekurrent machte geltend, dass er an bezogenen Ferientagen nicht ferienfähig gewesen sei, weshalb kein Minussaldo resultiere. Er konnte seine Behauptung mit den von ihm dazu eingereichten Arztzeugnissen nicht rechtsgenügend belegen. Namentlich wäre eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit Ferienunfähigkeit gleichzusetzen. Der Rekurrent ist an erwähnten Ferientagen u.a. auch ins Ausland gereist.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:


A. Mit Anstellungsverfügung vom 1. Dezember 2020 stellte das Gefängnis B. A. per 1. Dezember 2020 als «Pflegefachmann HF» an, […]. Zuletzt wechselte A. mit der Änderungsverfügung vom 2. Mai 2021 […] per 1. Mai 2021 in die Abteilung C.

B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 kündigte A. das Arbeitsverhältnis. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist lief das Arbeitsverhältnis somit bis 30. September 2024.

C. Mit unbegründeter Austrittsverfügung vom 12. August 2024 verfügte Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die Freistellung von A. bis zum 30. September 2024. Es wurde zudem festgehalten, dass ein Gleitzeitsaldo von 50.32 Minusstunden bestehe und dieser mit dem Septemberlohn verrechnet werde.

D. A. verlangte am 21. August 2024 eine begründete Verfügung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 begründete JuWe die Freistellung sowie die Abrechnung des Feriensaldos bzw. der Minusstunden.

E. Mit Rekurs vom 17. Oktober 2024 beantragte A. bei JuWe sinngemäss, die Forderung bzw. Verrechnung von Minusstunden sei abzulehnen. JuWe leitete den Rekurs der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern weiter.
[…]

H. Daraufhin ersuchte die Direktion der Justiz und des Innern am 20. Dezember 2024 das Personalamt gestützt auf § 150 lit. f der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) um Erstattung eines Mitberichts. […]

Erwägungen:

1.
Gemäss § 33 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheiden durch das Staatspersonal, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Nach § 19b Abs. 1 VRG können Anordnungen einer unteren Behörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. Bei Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion ist Rekursinstanz die Direktion (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Die Direktion der Justiz und des Innern ist zur Behandlung des Rekurses zuständig. Da der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde und auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, es lägen keine Minusstunden vor. Es seien ihm zu Unrecht Ferientage abgezogen/verrechnet worden: Im Zeitraum 5. bis 16. April 2024 und am 20. Juni 2024 habe er zwar Ferientage eingegeben, sei aber nicht ferienfähig gewesen. Daher würde ein positiver Feriensaldo vorliegen. Sein Hausarzt habe ihm fehlende Ferienfähigkeit bescheinigt und ausdrücklich auf einen Irrtum betreffend eine frühere anderslautende Bescheinigung hingewiesen.

2.2 Der Rekursgegner wendet ein, dass für die geltend gemachten Ferientage zwar zwei ärztliche Zeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten vorliegen würden. Mit diesen Zeugnissen werde dem Rekurrenten aber gleichzeitig Ferienfähigkeit attestiert. Die im Nachhinein geltend gemachte fehlende Ferienfähigkeit aufgrund eines angeblichen Irrtums des Arztes sei nicht ausgewiesen und nicht glaubhaft.

3.

3.1 Vom 5. bis 16. April 2024 hatte der Rekurrent Ferien eingegeben und gemäss eigenen Angaben reiste er in dieser Zeit auch ins Ausland. Für den 20. Juni 2024 gab er einen weiteren Ferientag ein. Strittig ist die Ferienfähigkeit des Rekurrenten für die genannten Ferientage.

3.2 Ferienunfähigkeit liegt vor, wenn wegen Bettruhe, medizinischer Behandlungen, regelmässiger Arztbesuche über längere Zeit, Spitalaufenthalts oder allgemeinen Unwohlseins eine Entspannung und Erholung nicht eintreten kann, wobei die Beeinträchtigungen ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen haben müssen; Ferienfähigkeit ist insofern nicht in allen Fällen der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen (VGr, 28. Mai 2008, PB.2007.00055, E. 3.4; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 329a N 6). Die Ferienfähigkeit äussert sich dazu, ob Angestellte trotz einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sind, sich während den Ferien zu erholen. Sie kann im Einzelfall bejaht werden, wenn der Sinn und Zweck der Ferien – die Erholung – gewährleistet ist. Das Arbeitsgericht Zürich hat jedoch in einem Entscheid festgehalten, dass eine Ferienunfähigkeit nicht schon deswegen vorliegt, weil keine Aktivferien unternommen werden können (AGer, AN070563 vom 14. Dezember 2009). Eine kleinere Verletzung wie ein verstauchter Knöchel steht dem Erholungszweck der Ferien regelmässig nicht entgegen (Carina Oehri, Arbeitsunfähigkeit, Ferienunfähigkeit und Stellensuchunfähigkeit im Arbeitsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 17; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich 2012, Art. 329a N. 6).
Auch gibt es im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit keine teilweise Ferienunfähigkeit. Entweder steht eine Beeinträchtigung der Erholung entgegen, in welchem Fall eine Ferienunfähigkeit vorliegt, oder sie tut das nicht und die Ferien sind voll anzurechnen (Oehri, a.a.O., S. 16 m.w.H., Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329a N 6; vgl. zum Ganzen: Urteil VGr, vom 9. November 2023, VB.2023.00118, E.7.4.2).

3.3 Krankheits- und Unfalltage während den Ferien werden zwar grundsätzlich nicht als Ferien gerechnet. Jedoch ist dafür ein ärztliches Zeugnis beizubringen (§ 82 Abs. 2 VVO). Namentlich ist auch die Ferienunfähigkeit durch ein Arztzeugnis zu belegen. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der Ferienunfähigkeit ist ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei zu beachten ist, dass ein ärztliches Zeugnis nur eine Parteibehauptung darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als erstellt gelten kann (zum Ganzen; Urteile VGr vom 3. Dezember 2021, VB.2021.00677, E. 2.2, vom 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 5.4.2).
Nicht beweisbildend sind in der Regel Arztzeugnisse, die sich allein auf Patientenschilderungen abstützen und keine eigenen, objektiven Feststellungen der Ärztin bzw. des Arztes enthalten, sowie solche, die erst Monate später ausgestellt werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N 12, S. 421; vgl. Urteil VGr, vom 30. September 2015, VB.2014.00739, E. 5.2 Abs. 2; vgl. zum Ganzen: Urteil VGr vom 9. November 2023, VB.2023.00118, E.7.4.2; vgl. auch Merkblatt der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich «Empfehlung zur Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen» [https://aerzte-zh.ch/pdf/Informationen/merkblaetter/Merkblatt%20Arbeitsunf%C3%A4higkeit_Absentismus.pdf]; besucht am 3. April 2025).

4.

4.1 Der Rekurrent war im Zeitraum 5. bis 16. April 2024 sowie am 20. Juni 2024 durchgehend arbeitsunfähig. Dies wurde wie folgt bescheinigt:

Zeitraum Arbeitsunfähigkeit Aussteller / Datum
02.04.2024 – 05.04.2024 100% Zeugnis Dr. X., 3.4.2024
06.04.2024 – 14.04.2024 100 % Zeugnis Dr. X., 9.4.2024
15.04.2024 – 05.05.2024 100 % Zeugnis Dr. Y., 16.4.2024
06.05.2024 – 31.05.2024 100 % Zeugnis Dr. Y., 3.5.2024
01.06.2024 – 30.06.2024 100 % Zeugnis Dr. Y., 22.5.2024

Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit fehlender Ferienfähigkeit gleichzusetzen. Der Hausarzt des Rekurrenten, Dr. Y., bescheinigte denn auch zunächst rückwirkend mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Mai 2024 ausdrücklich, dass der Rekurrent während der Krankschreibung in der Zeit vom 5. bis 16. April 2024 ferienfähig war. Wie erwähnt befand sich der Rekurrent in jener Zeit auch im Ausland. Ebenso bestätigte der Hausarzt am 22. Mai 2024 die Ferienfähigkeit des Rekurrenten für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2024. Auch der Rekurrent selbst hielt in zwei E-Mail’s an den Rekursgegner vom 1. und 4. Juli 2024 fest, dass er krank gewesen sei; er habe nicht arbeiten können, seine Ferientauglichkeit sei aber bestätigt. Zudem führte er aus, er sei nicht arbeitsfähig und krank geschrieben gewesen, weil die Gründe psychisch bedingt gewesen seien.

4.2 Mit einem dem Rekurs beigelegten Schreiben vom 16. Oktober 2024 macht Dr. Y. dann auf einmal einen Irrtum geltend, indem er Folgendes festhält:

«Am 22.5.24 habe ich dem Patienten rückwirkend für den Zeitraum vom 5.4. - 16.4.24 die Ferienfähigkeit attestiert. Dieses Zeugnis wurde auf Ersuchen des Arbeitgebers erstellt.

Am 9.4. ist eine telefonische Konsultation während den Ferien des Patienten mit meinem Stellvertreter dokumentiert, welche zu einer Krankschreibung vom 6.4. - 14.4.24 geführt hat. In diesem Zeitraum war Herr A. gemäss Eintrag in der Krankengeschichte nicht ferienfähig. Dieses Zeugnis meines Stellvertreters habe ich übersehen und meine Beurteilung der Ferienfähigkeit für diesen Zeitraum ist als Irrtum zu werten bzw. lediglich im Sinne der «Reisefähigkeit».
Ich bitte Sie um eine Korrektur des Feriensaldos.»

Aufgrund dieser Angaben forderte der Rekursgegner beim Rekurrenten am 28. Oktober 2024 einen Teil der Krankengeschichte ein, welchem Ersuchen der Rekurrent am 31. Oktober 2024 nachkam. Aus dem Auszug der Krankengeschichte ergeben sich insbesondere zur fraglichen Konsultation von Dr. X. (Stellvertreter des Hausarztes Dr. Y.) folgende Einträge:

03.04.2024 Prozedere
«AUF 4 Tage bei protrahierter Symptomatik auf Arbeit und günstig für Rekonvaleszenz».

08.04.2024 E-Mail Rekurrent:
«Ich war letzte Woche bei Ihnen wegen der Lunge. Es hat sich nicht gebessert. Vor allem diese Nacht war schlimm, ich wachte mitten in der Nacht auf und konnte nicht atmen. Ohne Ventolin geht gar nichts mehr. Ich bin total schlapp und kann so nicht arbeiten. Könnten sie das Attest verlängern?»

08.04.2024 E-Mail Dr. X. an Rekurrent:
«Wie lange hätten Sie das Attest gerne verlängert? Wollen Sie vielleicht Symbicort probieren?»

08.04.2024 Telefonat Dr. X. und Rekurrent, Aktennotiz Dr. X.
«es gehe besser, Ventolin helfe und nachts onstruktiv; Lunge pfeiffe; kaum Husten; nachts teils panisch bei der Arbeit immer schlimmer wegen dem Rauch drinnen; auch wenn Bruder auf Balkon raucht, fühlt er sich nicht wohl; Ventolin helfe gut».

Die Einträge vom 8. April 2024 «Ich kann so nicht arbeiten» oder «Wie lange hätten Sie das Attest gerne verlängert?» beziehen sich klar auf die Thematik «Arbeitsunfähigkeit»: Eine Ferienunfähigkeit wurde offenbar nicht geprüft. Dazu ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise. Gegenteils kann ebenso gut geschlossen werden, dass dem stellvertretenden Arzt gar nicht bewusst war, dass sich der Rekurrent zwischenzeitlich im Ausland in den Ferien befand. Massgeblich bleibt aber ohnehin, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen einigermassen erheblich sein müssen, damit diese dem Erholungszweck der Ferien entgegenstehen. Auch dies ergibt sich nicht: Die Schilderung des Rekurrenten im E-Mail vom 8. April 2024 bezieht sich lediglich auf einen kurzen Zeitabschnitt und bezüglich der nächtlichen Atemnot nur auf eine Nacht. Dazu hält er vor allem fest, dass er schlapp sei und nicht arbeiten könne. Auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass er dermassen beeinträchtigt war, dass er keine Ferien machen konnte. Zudem hielt der Arzt nach dem gleichentags (8. April 2024) mit dem Rekurrenten geführten Telefongespräch fest, dass es besser gehe und das Medikament «Ventolin» helfe. Eine Kontrolle (wieder beim Hausarzt Dr. Y.) wurde erst für den 16. April 2024 geplant, zudem mit dem Hinweis, dass diese gegebenenfalls (bei Besserung) abgesagt werde. Auch nach der objektiven Beurteilung in der Krankengeschichte ist damit eine Ferienunfähigkeit des Rekurrenten für den fraglichen Zeitraum nicht ausreichend belegt.

4.3 Es erscheint im Übrigen wenig nachvollziehbar, dass der Hausarzt Dr. Y. bei seinen am 22. Mai 2024 erstellten Bescheinigungen zur Ferienfähigkeit vorherige Einträge im Patientendossier einfach «unberücksichtigt liess/übersehen haben will», zumal der Rekursgegner ausdrücklich aufgefordert hatte, ausführlich über den Gesundheitszustand des Rekurrenten zu berichten. Mit Bezug auf den angeblichen «Irrtum» des Hausarztes wäre daher entweder von einem Gefälligkeitszeugnis auszugehen oder aber vielmehr davon, dass er sich gegenteils gerade über eine von Dr. X. im April 2024 angeblich bescheinigte «Ferienunfähigkeit» geirrt hat: Für Letzteres finden sich nämlich – wie erwähnt – keine Hinweise in der Krankengeschichte. Abgesehen davon hätte ein «Irrtum» des Hausarztes auch nur den Zeitraum 6. bis 14. April 2024 (fünf Arbeits- bzw. Ferientage) betroffen, wogegen der Rekurrent neun Tage Ferienunfähigkeit vom 5. bis 16. April 2024 und 20. Juni 2024 geltend macht. Es ergibt sich auch nicht, dass der Rekurrent betreffend Einholung eines Zeugnisses zur Ferienfähigkeit von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden wäre, wie er nun geltend machen will. Nicht relevant ist, ob er verstanden hat, dass die Ferien bei Ferienfähigkeit angerechnet werden. Soweit er schliesslich anführen will, das Rauchen der Insassen habe ihn beeinträchtigt, ergibt sich nicht, dass er den Rekursgegner darauf je angesprochen hat, weshalb auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Rekursgegner auszumachen ist; dies war auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Ausführungen des Rekurrenten ändern denn auch nichts daran, dass es an ihm gelegen hätte, eine fehlende Ferienfähigkeit ausreichend zu belegen.

5.
Zusammenfassend hat der Rekurrent nicht bzw. nicht hinreichend belegt, dass der Erholungszweck der Ferien vom 5. bis 16. April 2024 und am 20. Juni 2024 massegebend beeinträchtigt war. Der Rekursgegner ging daher zu Recht davon aus, dass der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt Ferien bezogen hat und durfte diese auch so anrechnen.

6.
Der Rekurs ist abzuweisen.

7.
Da es sich um eine personalrechtliche Angelegenheit handelt, sind keine Kosten zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist dem unterliegenden Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen, eine solche wurde auch nicht gefordert (§ 17 VRG). Eine Parteientschädigung entfällt praxisgemäss für die Behörde bzw. den Rekursgegner (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich, 2014, 3.A., § 17 Rz. 50 ff.).
[…]

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