0567

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-1268
Entscheiddatum
23. Juli 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Vollzug einer Freiheitsstrafe direkt im Anschluss Unentgeltlicher Rechtsbeistand Aufschiebende Wirkung
Verwendete Erlasse
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2); Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0).
Zusammenfassung
Der Insasse einer Justizvollzugsanstalt wurde während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe mit einer weiteren zu vollziehenden Freiheitsstrafe bestraft. Mit Verfügung wurde angeordnet, diese direkt im Anschluss an die aktuell im Vollzug befindliche Freiheitsstrafe zu vollziehen. Hiergegen wehrte sich der Rekurrent, konnte allerdings keine ausreichenden Gründe vorbringen, welche gegen einen direkten Vollzug im Anschluss sprechen würden. Da sich das Verfahren weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht als anspruchsvoll erwies, war das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Zur Sicherung eines geordneten und sofortigen Strafvollzugs war es überdies angezeigt, dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zumal die bedingte Entlassung des Rekurrenten kurz bevorstand.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. X. (Rekurrent) wurde mit zwei Strafbefehlen vom 21. Mai 2024 und vom 18. August 2024 zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen von 150 Tagen bzw. 30 Tagen verurteilt . Aufgrund Nichtbezahlens einer Busse sind überdies weitere drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

B. Zum Vollzug dieser Strafen befindet sich der Rekurrent seit dem 14. Februar 2025 im offenen Strafvollzug. Aktuell verbüsst er seine Strafe in der JVA Realta (Vollzugsauftrag vom 26. März 2025).

C. Mit Verfügung vom 26. März 2025 teilte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug (Rekursgegner) dem Rekurrenten mit, dass zusammen mit den vorerwähnten Strafen zusätzlich vier Monate Freiheitsstrafe, abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, aufgrund eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. Februar 2025 zu verbüssen sei.

D. Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhob der Rekurrent bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2025. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Rekurrent sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.[…]

Erwägungen:

1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist. Der Rekurs erweist sich aber als offensichtlich aussichtslos, weshalb kein Schriftenwechsel durchzuführen war (vgl. §§ 26 a und b sowie § 28 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).

2.

2.1 Gemäss Art. 372 StGB und Art. 439 StPO hat die Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Sie ist zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und hat keine Kompetenz, in einen entsprechenden Entscheid einzugreifen (Pra 85 [1996] Nr. 175). Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76-79 StGB zu vollziehen (Art. 4 V-StGB-MStG).

2.2 Soweit die verurteilte Person eine Geldstrafe/Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 5 StGB). Die Umwandlung erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch und ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil bzw. der Bussenverfügung (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 N. 13).

3.

3.1 Der Rekurrent wurde mit dem oben erwähnten Strafbefehl vom 11. Februar 2025 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig. Der Rekursgegner ist verpflichtet, diese Strafe zu vollziehen.

3.2 Der Rekurrent bringt in seiner Rekursschrift vom 2. April 2025 nichts vor, was an dieser Tatsache etwas ändern würde. Auch den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Rekursgegner darauf hinzuweisen, dass ein Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt des Erlassens der Verfügung angesichts der bedingten Entlassung des Rekurrenten am 19. August 2025 nicht erforderlich erschien bzw. nicht mit einer zeitlichen Dringlichkeit zu begründen gewesen wäre.

3.3 Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG) und eine Parteientschädigung entfällt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist aber das Gesuch des Rekurrenten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

4.2 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung [BV; SR 101]).

4.3 Das vorliegende Verfahren erweist sich weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht als wenigstens ansatzweise anspruchsvoll, sondern hat leichthin vom Rekurrenten selbst geführt werden können. Indem sich keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen stellten, war eine Rechtsvertretung nicht notwendig, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

5.

5.1 Für die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt § 25 Abs. 1–3 VRG sinngemäss (§ 55 VRG). Demnach kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Die Rekursinstanz, die Beschwerdeinstanz und der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG).

5.2 Der Rekurrent befindet sich nach wie vor im Strafvollzug. Wäre die strittige Anordnung nicht sofort vollstreckbar, müsste er in Bälde entlassen werden, zumal der Termin für die bedingte Entlassung auf den 19. August 2025 festgesetzt ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Rekurrent in den letzten Jahren wiederholt straffällig geworden ist. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Sicherung eines geordneten und sofortigen Strafvollzugs. Das private Interesse des Rekurrenten, schon bald auf freien Fuss gesetzt zu werden, überwiegt mit anderen Worten nicht, zumal vorliegend erschwerend hinzu kommt, dass es sich beim Rekurrenten um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerber ohne festen Wohnsitz in der Schweiz handelt. Würde der Rekurrent entlassen, wäre die Gefahr entsprechend gross, dass er in ungeordnete Verhältnisse zurückfiele und abermals delinquent würde. Damit ist ein wichtiger Grund gemäss § 25 Abs. 3 VRG gegeben und es erscheint gerechtfertigt und verhältnismässig, dass die rechtskräftigen Freiheitsstrafen gegebenenfalls auch während des Laufs der Beschwerdefrist und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vollzogen werden können.

5.3 Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

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