Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 liess X. (Rekurrent), vertreten durch Rechtsanwalt Y., bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs betreffend seine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Cazis Tignez erheben.
Er bezog sich dabei auf die mündliche Mitteilung von Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (Rekursgegner) vom 4. Februar 2025, wonach der Rekurrent am 6. Februar 2025 zwangsweise verlegt werden soll und beantragte, die Anordnung zur Verlegung sei aufzuheben und der Rekurrent sei in der JVA Lenzburg zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.[…]
Erwägungen:
1.
1.1 Die Direktion der Justiz und des Innern ist unter anderem zuständig für Rekurse gegen Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten (§ 19 Abs. 1 lit. a und § 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Wie der Rekurrent selber ausführt, ist in der vorliegenden Sache hingegen noch keine anfechtbare Verfügung des Rekursgegners ergangen, gegen die der Rekurrent Rekurs führen könnte.
2.
2.1 Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, es handle sich bei seiner Versetzung um einen Realakt, welcher ebenfalls mit Rekurs anfechtbar sei.
2.2 Der Rechtsschutz gegen Realakte richtet sich nach § 10 c VRG. Demnach kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für die Handlung zuständig ist, unter anderem verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit dieser Handlung feststellt. Die Behörde erlässt dazu eine Anordnung.
2.3 Vorliegend ist die Versetzung, mithin der vom Rekurrenten beanstandete Realakt, zum Zeitpunkt der Rekurserhebung allerdings noch gar nicht erfolgt.
Dabei ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass der Realakt ohnehin nicht unmittelbar angefochten werden könnte, wie dies in anderen Kantonen zum Teil der Fall ist. Vielmehr müsste der Rekurrent im Sinne von § 10 c VRG eine anfechtbare Verfügung verlangen – entweder im Anschluss an die Ankündigung der behördlichen Handlung oder nachdem die Versetzung tatsächlich durchgeführt worden ist.
Schliesslich ist zu ergänzen, dass es vorliegend auch nicht um einen negativen Realakt handelt. Dies wäre nur zu bejahen, wenn der Rekurrent die Ansicht vertreten würde, der Rekursgegner wäre zu einem Handeln verpflichtet gewesen. Er beantragt jedoch gerade, der Rekursgegner habe ein (künftiges) Verhalten zu unterlassen.
3.
Im Ergebnis ist auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
4.
Aufgrund des Nichteintretens wird der Rekurrent kostenpflichtig und er hat keinen Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 13 Abs. 1 und § 17 VRG).
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