Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. X. (Rekurrent) verbüsst seit dem 8. Mai 2024 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies eine Freiheitsstrafe. Mit Disziplinarverfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, JVA Pöschwies (Rekursgegner) vom 9. April 2025 wurde er wegen Konsums von Drogen in der Vollzugseinrichtung mit drei Tagen Arrest (von Mittwochmorgen, 9. April 2025, bis Samstagmorgen, 12. April 2025) bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde sofort vollzogen.
B. Gegen diese Disziplinarverfügung liess der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin Y., am 22. April 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben und beantragte, die Disziplinarverfügung sei vollständig aufzuheben und er sei für die drei Tage Arrest angemessen zu entschädigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dabei dem Staat aufzuerlegen, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei.[…]
Erwägungen:
1.
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Rekursen gegen Disziplinarverfügungen kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (§ 23 d Abs. 2 Straf- und Justizvollzugsgesetz [StJVG]). Auch wenn die angefochtene Disziplinarmassnahme bereits vollzogen wurde, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Disziplinarverfügung, da sonst kaum je die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Überprüfung der Rechtmässigkeit bestünde (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; VGer, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 1.2; 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten.
2.
2.1 Gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB]). Das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug ist im Kanton Zürich in den §§ 23 b ff. StJVG geregelt. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer in der Vollzugseinrichtung Drogen konsumiert (§ 23 b Abs. 2 lit. g StJVG). Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 164 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung [JVV]).
2.2 An die Beweisführung und die Begründung werden in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt wie in einem Strafverfahren (vgl. BGer, 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 3 mit weiteren Hinweisen; betreffend freie Beweiswürdigung vgl. auch KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 136 ff.).
2.3 Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§165 Abs. 1 JVV).
3.
3.1 Dem Rekurrenten wird vorgeworfen, in der Vollzugseinrichtung Drogen konsumiert zu haben. Der Rekursgegner stützt sich dabei auf eine Urinprobe vom 8. April 2025, welche einen positiven Befund auf Opiate aufwies. Da der Rekurrent diesen Befund nicht anerkannte, wurde die Probe zusätzlich durch ein externes Labor untersucht, welches den Erstbefund bestätigte (vgl. Anstaltsakte, Disziplinarwesen).
3.2 Unbestritten ist, dass im Urin des Rekurrenten Opiate nachgewiesen werden konnten. Der Rekurrent rügt vorliegend jedoch eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung und bringt vor, der Opiat-Wert sei dadurch entstanden, dass er sich in der Nähe einer Person befunden habe, die «Hasch» geraucht habe. Zudem dürfe nicht einfach auf die Urinprobe abgestellt werden, sondern diese hätte genauer untersucht werden müssen, um die Art des Opioids festzustellen. Erst in Kenntnis davon hätte er Erklärungen vorbringen können, wie es zu diesem Befund gekommen sei.
3.3 Wie der Rekursgegner zutreffend vorbringt, verfängt die Erklärung des Rekurrenten nicht, wonach der Befund auf Opiate durch passiven Cannabis-Konsum entstanden sei. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Wirkstoffe. In diesem Fall hätte vielmehr der THC-Wert positiv ausfallen müssen, was aber nicht der Fall war. Sodann weist der Rekursgegner richtigerweise darauf hin, dass gemäss § 23 b Abs. 2 lit. g StJVG der Konsum von sämtlichen Drogen in der JVA Pöschwies untersagt ist. Insofern hätte eine weitere Untersuchung nach der genauen Art des Opiats keine weiteren Erkenntnisse mit Bezug auf die Disziplinierung hervorbringen können.
4.
4.1 Der Rekurrent rügt im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Disziplinarverfügung seiner Rechtsvertreterin nicht bzw. zu spät zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei einem allfälligen Rekurs zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen worden, obwohl in der vorliegenden Situation keine Eile geboten gewesen sei.
4.2 Betreffend rechtliches Gehör ist vorab festzuhalten, dass dem Rekurrenten im Rahmen einer Anhörung am 9. April 2025 die Möglichkeit gegeben wurde, zu dem ihm gemachten Vorwurf des Drogenkonsums Stellung zu nehmen (vgl. Anstaltsakte, Disziplinarwesen). Weshalb der Rekursgegner darüber hinaus vom Vertretungsverhältnis zu seiner Rechtsvertreterin hätte Kenntnis haben sollen, vermag diese nicht darzulegen. Ein solches auf ein Telefonat des Rekurrenten mit ihr abzustützen, genügt dabei offensichtlich nicht. Vielmehr legte sie eine entsprechende Vollmacht auch im vorliegenden Verfahren erst auf Nachfrage vor. Diese ist sodann auf den 29. April 2025 datiert. Ein Vertretungsverhältnis für das Verwaltungsverfahren zu einem früheren Zeitpunkt wurde somit bislang nicht belegt und hätte entsprechend auch vom Rekursgegner nicht angenommen werden müssen bzw. können.
4.3 Gemäss § 23 d Abs. 2 StJVG kommt Rekursen gegen Disziplinarverfügungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 129 II 286, E. 3). Vorliegend wurde der Vorwurf des Drogenkonsums durch zwei separate Untersuchungen bestätigt. Angesichts dieser Ausgangslage gab es vorliegend keinen Anlass, um von diesem Grundsatz abzuweichen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob Art und Umfang der verhängten Disziplinarmassnahme verhältnismässig sind. Die zulässigen Disziplinarmassnahmen sind in § 23 c Abs. 1 StJVG geregelt; zu ihnen gehört namentlich der Arrest bis zu 20 Tagen (lit. i). Bei der Auswahl und der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).
5.2 Der Rekurrent wurde vorliegend mit drei Tagen Arrest bestraft, was im unteren Strafrahmen liegt. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich beim Konsum harter Drogen nicht mehr um eine leichte Verfehlung handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausgesprochene Disziplinierung als angemessen. Soweit der Rekurrent geltend macht, die vergangene Disziplinarmassnahme vom 13. Mai 2024 habe die vorliegend angefochtene Disziplinarverfügung vom 9. April 2025 beeinflusst, ist darauf hinzuweisen, dass der Rekursgegner in der vorliegenden Verfügung keinerlei Ausführungen in diese Richtung macht. Die vergangene Disziplinierung lediglich zu erwähnen, genügt dabei nicht.
6.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG).
7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, unter anderem Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten. Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; vgl. zum Ganzen: PLÜSS, a.a.O., § 16 N. 16 ff., 46, 81 ff. und 84).
7.3 Angesichts der beschriebenen Umstände erwies sich der Rekurs von vornherein als aussichtslos. Entsprechend erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit und es kann dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren nicht gewährt werden. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht in der Lage sein soll, seine Rechte im vorliegenden Verfahren selbst zu wahren, zumal der vorliegende Fall keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bereithält. Folglich besteht keine Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
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